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Document 22009A0115(01)
Agreement for co-operation in the peaceful uses of nuclear energy between the European Atomic Energy Community and the Government of the Republic of Kazakhstan
Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie
ABl. L 10 vom 15.1.2009, p. 16–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2009/25/oj
15.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/16 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie
DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
und
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN, nachstehend „Regierung von Kasachstan“ genannt,
beide nachstehend auch „Vertragspartei“ beziehungsweise „Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT dessen, dass gemäß dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, das am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist, der Handel mit Kernmaterial Gegenstand eines zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung von Kasachstan zu schließenden Sonderabkommens sein soll,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion, die am 1. Juni 2003 beziehungsweise am 13. April 2004 in Kraft getreten sind, unterzeichnet haben,
IN DER ERWÄGUNG, dass alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Republik Kasachstan Unterzeichnerstaaten des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (nachstehend „Nichtverbreitungsvertrag“ genannt) sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Republik Kasachstan sich verpflichtet haben, die Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken in Einklang mit den Zielen des Nichtverbreitungsvertrags zu betreiben,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Sicherheitsüberwachung im Nuklearbereich in der Gemeinschaft sowohl gemäß Titel II Kapitel VII des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend „Euratom-Vertrag“ genannt) als auch gemäß den Sicherungsübereinkünften zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation (nachstehend „IAEO“ genannt) und in der Republik Kasachstan gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Kasachstan und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen in Verbindung mit dem Nichtverbreitungsvertrag (nachstehend „Abkommen über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen“ genannt), das am 11. August 1995 in Kraft getreten ist, durchgeführt wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Regierung von Kasachstan erneut ihre Unterstützung für die IAEO und deren strengeres Sicherungssystem zum Ausdruck bringen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien den Handel mit Kernmaterial untereinander und zwischen ermächtigten Personen oder Unternehmen, die im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Republik von Kasachstan ansässig sind, im gegenseitigen Interesse der Produzenten, der Industrie des Kernbrennstoffkreislaufs, der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der Verbraucher erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Verpflichtungen der Regierung jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan im Rahmen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer zu berücksichtigen sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Grundlage für eine Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie durch ein Rahmenabkommen verstärkt werden sollte —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
1. |
„Kernmaterial“ Ausgangsmaterial oder besonderes Spaltmaterial gemäß der Definition des Artikels XX der IAEO-Satzung; |
2. |
„Gemeinschaft“
|
3. |
„zuständige Behörden der Vertragsparteien“
|
Bei Änderungen benachrichtigen sich die Vertragsparteien über die diplomatischen Kommunikationswege.
Artikel 2
Ziel
Ziel des Abkommens ist die Bereitstellung eines Rahmens für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, um die gesamte Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan gemäß dem Prinzip des gegenseitigen Nutzens und der Reziprozität ohne Beeinträchtigung der jeweiligen Befugnisse der Vertragsparteien zu stärken.
Artikel 3
Umfang der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien können gemäß den Artikeln 4 bis 8 bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie in folgenden Bereichen zusammenarbeiten
a) |
nukleare Sicherheit (Artikel 4), |
b) |
kontrollierte Kernfusion (Artikel 5), |
c) |
Forschung und Entwicklung in anderen Bereichen der friedlichen Nutzung der Kernenergie als denen, die unter den Buchstaben a und b vorgesehen sind (Artikel 6), |
d) |
Nuklearhandel und Dienstleistungen im Bereich des Kernbrennstoffkreislaufs (Artikel 7), |
e) |
sonstige für den Gegenstand des Abkommens relevante Bereiche (Artikel 8). |
(2) Die Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel kann sowohl zwischen den Vertragsparteien als auch zwischen in der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan ansässigen ermächtigten Personen und Unternehmen erfolgen.
Artikel 4
Nukleare Sicherheit
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit erfolgt gemäß dem Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, das am 1. Juni 2003 in Kraft getreten ist.
Artikel 5
Kontrollierte Kernfusion
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion erfolgt gemäß dem Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion, das am 13. April 2004 in Kraft getreten ist.
Artikel 6
Forschung und Entwicklung in anderen Bereichen der friedlichen Nutzung der Kernenergie
(1) Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf andere als die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Tätigkeiten der kerntechnischen Forschung und Entwicklung, die von den Vertragsparteien vereinbart werden und im beiderseitigen Interesse liegen, soweit sie unter deren jeweilige Programme fallen.
(2) Die Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Bereiche umfassen:
a) |
Anwendungen von Kernenergie in Medizin und Industrie, einschließlich Stromerzeugung; |
b) |
Umweltauswirkungen der Kernenergie; |
c) |
sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Kerntechnik, soweit diese unter ihre jeweilige Programme fallen. |
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere auf folgende Weise:
a) |
Austausch von Fachwissen durch Berichte, Besuche, Seminare, Fachtagungen usw., |
b) |
Austausch von Personal zwischen Laboratorien und/oder beteiligten Stellen, unter anderem auch zu Ausbildungszwecken; |
c) |
Austausch von Proben, Materialien, Instrumenten und Geräten zu Versuchszwecken; |
d) |
ausgewogene Beteiligung an gemeinsamen Studien und Tätigkeiten. |
(4) Soweit erforderlich werden Gegenstand und Bedingungen der Zusammenarbeit an konkreten Projekten von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Durchführungsvereinbarungen unter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan festgelegt.
Diese Durchführungsvereinbarungen können unter anderem Finanzierungsbestimmungen, die Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchführung sowie ausführliche Bestimmungen über die Verbreitung von Wissen und die Rechte an geistigem Eigentum betreffen.
(5) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, werden die Kosten, die bei Kooperationsmaßnahmen entstehen, von der Vertragspartei getragen, die sie verursacht.
Artikel 7
Handel mit Kernmaterial undErbringung entsprechender Dienstleistungen
(1) Kernmaterial, das von einer Vertragspartei unmittelbar oder über ein Drittland zur anderen verbracht wird, unterliegt diesem Abkommen mit seinem Eintritt in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder der Republik Kasachstan, wenn die liefernde Vertragspartei die empfangende Vertragspartei vor bzw. gleichzeitig mit dem Transport entsprechend den in einer von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu schließenden Verwaltungsvereinbarung festgelegten Verfahren schriftlich davon in Kenntnis gesetzt hat.
(2) Das in Absatz 1 genannte Kernmaterial unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens, bis
a) |
gemäß den Bestimmungen für die Beendigung der Sicherungsmaßnahmen nach der einschlägigen Vereinbarung im Sinne von Absatz 6 Buchstabe b festgestellt wird, dass es für kerntechnische Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberwachung relevant sind, nicht mehr nutzbar bzw. praktisch nicht mehr rückgewinnbar ist; |
b) |
es gemäß Absatz 6 Buchstabe e aus dem Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder der Republik Kasachstan verbracht wurde oder |
c) |
sich die Vertragsparteien darauf einigen, dass es nicht mehr unter dieses Abkommen fällt. |
(3) Bei jedem Transfer von Kernmaterial im Rahmen der Zusammenarbeit sind die entsprechenden internationalen Verpflichtungen zu beachten, welche die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Republik Kasachstan in Bezug auf die friedliche Nutzung der Kernenergie eingegangen sind und die in Absatz 6 aufgeführt sind.
(4) Beim Handel mit Kernmaterial und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kernmaterial zwischen den Vertragsparteien werden marktbezogene Preise zugrunde gelegt.
(5) Die Vertragsparteien bemühen sich, Konfliktsituationen zu vermeiden, die beim Handel mit Kernmaterial zwischen ihnen wirtschaftliche Schutzmaßnahmen erfordern. Treten beim beiderseitigen Handel mit Kernmaterial trotzdem Probleme auf, die die Lebensfähigkeit der Kernindustrie der Gemeinschaft oder der Republik Kasachstans, einschließlich des Uranabbaus ernsthaft gefährden, kann jede Vertragspartei um Konsultationen bitten, die so früh wie möglich in einem Ad-hoc-Ausschuss geführt werden; das Verfahren für die Einberufung, der Zeitraum und die Ebene der Teilnehmer, die die Konsultationen führen sollen, werden von den Vertragsparteien festgelegt.
Kann im Rahmen der Konsultationen keine für beide Seiten akzeptable Lösung für die Probleme gefunden werden, kann die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht hat, gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan und den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts die zweckdienlichen wirtschaftlichen Schutzmaßnahmen ergreifen, mit denen sie gelöst oder ihre Folgen begrenzt werden können.
Die Anwendung dieses Absatzes erfolgt unbeschadet des Euratom-Vertrags sowie des davon abgeleiteten Rechts.
(6) Transfers von Kernmaterial unterliegen folgenden Bedingungen:
a) |
Das Kernmaterial wird für friedliche Zwecke verwendet und keinesfalls für Kernsprengkörper bzw. deren Entwicklung oder für Forschung in diesem Zusammenhang. |
b) |
Das Kernmaterial unterliegt
|
c) |
Wird die Anwendung eine der unter Buchstabe b genannten mit der IAEO geschlossenen Übereinkünfte aus irgendeinem Grund in der Gemeinschaft oder der Republik Kasachstan ausgesetzt oder beendet, trifft die jeweilige Vertragspartei mit der IAEO eine Vereinbarung mit gleicher Wirkung und gleichem Geltungsbereich wie die in Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 genannten Sicherungsübereinkünfte oder, wenn dies nicht möglich ist, wendet die Gemeinschaft, soweit sie betroffen ist, Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der Euratom-Sicherheitsüberwachung mit gleicher Wirkung und gleichem Geltungsbereich wie die in Buchstabe b Ziffer 1 genannten Sicherungsübereinkünfte an oder, wenn dies nicht möglich ist, treffen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen mit gleicher Wirkung und gleichem Geltungsbereich wie die in Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 genannten Sicherungsübereinkünfte; |
d) |
Anwendung von Maßnahmen des physischen Schutzes, die zumindest den Kriterien des Anhangs C des IAEO-Dokuments INFCIRC/254/Rev.6/Part 1 (Guidelines for Nuclear Transfers: Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial) in seiner möglicherweise geänderten Fassung genügen; in Ergänzung zu diesem Dokument greifen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder die Europäische Kommission und die Republik Kasachstan bei Anwendung von Maßnahmen des physischen Schutzes auf die Empfehlungen des IAEO-Dokuments INFCIRC/225/Rev.4 berichtigt (Physical Protection of Nuclear Material and Nuclear Facilities: Physischer Schutz von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen) in seiner möglicherweise geänderten Fassung zurück. Der internationale Transport unterliegt dem Internationalen Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (IAEO-Dokument INFCIRC/274/Rev.1) in seiner möglicherweise geänderten und von den Vertragsparteien und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angenommenen Fassung und den IAEO-Vorschriften für den sicheren Transport radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series TS-R-1/ST-1, geändert) in ihrer möglicherweise geänderten und in das Recht der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan übernommenen Fassung; |
e) |
Retransfers von unter diesen Artikel fallenden Materialien außerhalb der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft oder der Republik Kasachstan erfolgen nur unter den Bedingungen der Leitlinien für die Weitergabe von Kernmaterial (Guidelines for Nuclear Transfers) im IAEO-Dokument INFCIRC/254/Rev.6/Part 1 in seiner möglicherweise geänderten Fassung. |
(7) Verwaltungsvorschriften, die den Handel, Industriebetrieb oder Kernmaterialverbringungen im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder der Republik Kasachstan betreffen, dürfen nicht dazu verwendet werden, im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie international und im eigenen Gebiet den Handel zu beschränken oder die kommerziellen Interessen einer der Vertragsparteien zu schädigen.
Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht dazu verwendet werden, den freien Verkehr von Kernmaterial im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft zu behindern.
Die Anwendung dieses Absatzes erfolgt unbeschadet des Euratom-Vertrags sowie des davon abgeleiteten Rechts.
(8) Ungeachtet der Aussetzung oder Beendigung dieses Abkommens aus irgendeinem Grund gilt Absatz 6 so lange weiter, wie sich Kernmaterial, das unter diese Bestimmungen fällt, in der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft oder der Republik Kasachstan befindet, oder bis eine Entscheidung gemäß Absatz 2 getroffen wurde.
Artikel 8
Sonstige für den Gegenstand des Abkommens relevante Bereiche
(1) Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse die Zusammenarbeit bei anderen Tätigkeiten im Bereich der Kernenergie vereinbaren.
(2) Auf Gemeinschaftsseite müssten diese Tätigkeiten unter entsprechende Aktionsprogramme fallen und die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen, beispielsweise in den Bereichen Sicherungskontrolle im Nuklearbereich, sicherer Transport von Kernmaterial, Sicherheitsüberwachung und industrielle Zusammenarbeit zur Förderung bestimmter Aspekte der Sicherheit kerntechnischer Anlagen.
(3) Ferner gilt für diese Zusammenarbeit Artikel 6 Absatz 4.
Artikel 9
Geltendes Recht
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in Übereinstimmung mit den in der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie mit internationalen Übereinkommen, die die Vertragsparteien unterzeichnet haben.
Artikel 10
Geistiges Eigentum
Die Nutzung und Verbreitung von Wissen und Rechten an geistigem Eigentum, Patenten und Urheberrechten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt in Übereinstimmung mit den Anhängen der Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit bzw. der kontrollierten Kernfusion, auf die in den Artikeln 4 bzw. 5 dieses Abkommens Bezug genommen wird.
Artikel 11
Konsultation und Schlichtung
(1) Die Vertragsparteien halten im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens regelmäßige Konsultationen zur Überwachung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ab, es sei denn, die Vertragsparteien sehen spezielle Konsultationsmechanismen vor.
(2) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens können gemäß Artikel 88 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens beigelegt werden.
Artikel 12
Bilaterale Kooperationsabkommen im Nuklearbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens treten an die Stelle der Bestimmungen in bestehenden bilateralen Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan, die in diesem Abkommen enthaltene Rechte und Pflichten behandeln.
(2) Enthalten die genannten bilateralen Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan Rechte und Pflichten für die jeweiligen Mitgliedstaaten und die Republik Kasachstan, die über das vorliegende Abkommen hinausgehen, gelten diese Rechte und Pflichten weiterhin im Rahmen der jeweiligen bilateralen Abkommen.
Artikel 13
Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, den die Vertragsparteien nach Abschluss ihrer entsprechenden Verfahren durch diplomatischen Notenwechsel festlegen, und gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren.
(2) Anschließend verlängert sich dieses Abkommen automatisch um jeweils fünf Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei schriftlich um Beendigung des Abkommens ersucht. Das Abkommen läuft sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Kündigung der jeweiligen Vertragspartei aus.
(3) Bei einer Verletzung grundlegender Bestimmungen des Abkommens durch eine Vertragspartei oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft kann die jeweils andere Vertragspartei mit einer entsprechenden schriftlichen Benachrichtigung die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens vollständig oder teilweise aussetzen oder beenden. Bevor eine der Vertragsparteien zu einer solchen Maßnahme schreitet, finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt, um zu einer Einigung über Abhilfemaßnahmen und einen Zeitplan für diese Maßnahmen zu gelangen. Maßnahmen zur Aussetzung oder Beendigung der Zusammenarbeit werden nur ergriffen, wenn die vereinbarten Maßnahmen nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums durchgeführt wurden oder, wenn keine Einigung erzielt wurde, nach einem von den Vertragsparteien festgelegten Zeitraum.
Artikel 14
In gegenseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien können Änderungen in Form von Protokollen in das Abkommen aufgenommen werden, die dann Bestandteil des Abkommens sind.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kasachischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2006.
Für die Europäische Atomgemeinschaft
Andris PIEBALGS
Für die Regierung der Republik Kasachstan
Bakhtykozha IZMUKHAMBETOV