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Document 21998A1022(01)

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika - Geistiges Eigentum

ABl. L 284 vom 22.10.1998, p. 37–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1998/591/oj

Related Council decision

21998A1022(01)

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika - Geistiges Eigentum

Amtsblatt Nr. L 284 vom 22/10/1998 S. 0037 - 0044


ABKOMMEN über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend "Gemeinschaft" genannt)

einerseits und

DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

andererseits,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

IN DER ERWAEGUNG, daß Wissenschaft und Technik für ihre wissenschaftliche und soziale Entwicklung wichtig sind,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Forschungs- und Technologieprojekte auf mehreren Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen und daß aus der auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erfolgenden Mitwirkung an den Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen der jeweils anderen Vertragspartei ein beiderseitiger Nutzen erwachsen kann,

GESTÜTZT AUF die Erklärung vom 23. November 1990 über die Beziehungen zwischen der EG und den USA und die am 3. Dezember 1995 in Madrid verabschiedete Neue Transatlantische Agenda und den Gemeinsamen Aktionsplan von EU und USA und

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen und technischen Forschung auf eine formelle Grundlage zu stellen, welche die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf Gebieten von gemeinsamem Interesse erweitern und stärken und die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zum wirtschaftlichen und sozialen Nutzen der Vertragsparteien fördern wird -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten von gemeinsamem Interesse, auf denen sie Forschung und Entwicklung betreiben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens ist

a) "Kooperationsmaßnahme" eine Maßnahme, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen, worunter auch gemeinsame Forschung fällt;

b) "Wissen" wissenschaftliche oder technische Daten, Ergebnisse oder Verfahren der Forschung und Entwicklung aus der gemeinsamen Forschung und anderen Daten im Zusammenhang mit Kooperationsmaßnahmen;

c) "geistiges Eigentum" solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft;

d) "gemeinsame Forschung" Forschung, die von einer oder von beiden Vertragsparteien finanziell unterstützt und in Zusammenarbeit von Mitwirkenden aus der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt wird und die von den Vertragsparteien oder ihren wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen oder bei Finanzierung durch nur eine Vertragspartei von dieser Vertragspartei und den Mitwirkenden des Projekts schriftlich als gemeinsame Forschung ausgewiesen wird;

e) "Mitwirkender" jede natürliche oder juristische Person, die an Kooperationsmaßnahmen beteiligt ist; dies können unter anderem wissenschaftliche und technische Einrichtungen der Vertragsparteien, Privatpersonen, Unternehmen, Forschungszentren, Hochschulen und Zweigstellen europäischer und amerikanischer Einrichtungen oder andere juristische Personen sein.

Artikel 3

Grundsätze

Die Kooperationsmaßnahmen werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a) beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile

b) beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen mitzuwirken

c) Billigkeit und Gerechtigkeit

d) rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann.

Artikel 4

Bereiche der Kooperationsmaßnahmen

a) Die Kooperationsmaßnahmen erstrecken sich auf folgende Bereiche:

- Umwelt (einschließlich Klimaforschung)

- Biomedizin und Gesundheit (einschließlich Forschung über Aids, Infektionskrankheiten und Drogenmißbrauch)

- Landwirtschaft

- Fischereiwissenschaft

- Forschung im Bereich Ingenieurwesen

- nichtnukleare Energie

- natürliche Ressourcen

- Werkstofftechnik und Metrologie

- Informations- und Kommunikationstechnologien

- Telematik

- Biotechnologie

- Meereswissenschaften und -technologie

- sozialwissenschaftliche Forschung

- Verkehr

- Wissenschafts- und Technologiepolitik, Management, Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern.

b) Die Vertragsparteien können diese Liste auf Empfehlung der in Artikel 6 genannten Gemeinsamen Beratungsgruppe nach den für sie jeweils geltenden Verfahren ändern.

c) Die Vertragsparteien können Kooperationsmaßnahmen gemeinsam mit Drittparteien durchführen.

Artikel 5

Art der Kooperationsmaßnahmen

a) Vorbehaltlich geltender Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften sowie politischer Entscheidungen fördern die Vertragsparteien soweit wie in der Praxis möglich die Mitwirkung an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens mit dem Ziel, vergleichbare Möglichkeiten für die Beteiligung an ihren wissenschaftlichen und technischen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen.

b) Die Kooperationsmaßnahmen können folgender Art sein:

1. koordinierte Forschungsprojekte und gemeinsame Forschungsprojekte

2. gemeinsame Task Forces

3. gemeinsame Studien

4. gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops

5. Ausbildung von Wissenschaftlern und Fachkräften

6. Austausch oder gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien

7. Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und anderem geeignetem Personal

8. Austausch von Wissen in den Bereichen Wissenschaft und Technik sowie über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind.

Gegebenenfalls erfolgen solche Kooperationsmaßnahmen nach Durchführungsvereinbarungen, die von den Handlungsbeauftragten oder wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen der Vertragsparteien abgeschlossen werden. In diesen Vereinbarungen können die Art und die Dauer der Zusammenarbeit für einen speziellen Bereich oder Zweck erläutert werden, ferner der Umgang mit geistigem Eigentum im Sinne des Anhangs, die Finanzierung, die Kostenaufteilung, und sonstige einschlägige Angelegenheiten.

Artikel 6

Koordinierung und Erleichterung von Kooperationsmaßnahmen

a) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens übernimmt für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika das Department of State und für die Gemeinschaft die Europäische Kommission, die als Handlungsbeauftragte tätig sind.

b) Die Handlungsbeauftragten setzen eine Gemeinsame Beratungsgruppe (nachstehend "GBG" genannt) für die Überwachung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ein. Die GBG setzt sich aus einer begrenzten, für jede Seite gleiche Anzahl offizieller Vertreter der Vertragsparteien zusammen.

c) Die GBG kann Konsultationen über allgemeine Fragen der Wissenschaft und Technik abhalten, Wissen austauschen, gegebenenfalls Task Forces und Arbeitsgruppen einsetzen, nach Bedarf gegebenenfalls Experten anhören und in sonstiger Weise dazu beitragen, daß die Vertragsparteien die Maßnahmen und Programme im Bereich von Wissenschaft und Technik der jeweils anderen Vertragspartei besser verstehen.

d) Die GBG hat die Aufgabe,

1. die unter das Abkommen fallenden Maßnahmen zu überwachen und hierzu Empfehlungen abzugeben;

2. Empfehlungen gemäß Artikel 4 Buchstabe b) abzugeben;

3. die Vertragsparteien zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den in diesem Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert werden kann;

4. jährlich über den Stand und den Erfolg der Zusammenarbeit, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt wird, Bericht zu erstatten und

5. die Effizienz und Effektivität der Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen.

e) Soweit von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, hält die GBG eine Sitzung pro Jahr ab. Die Sitzungen sollen abwechselnd in der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden. Die GBG gibt sich nach Genehmigung durch die Vertragsparteien eine Geschäftsordnung.

f) Beschlüsse der GBG werden einvernehmlich gefaßt. Über jede Sitzung wird ein Protokoll mit einer Zusammenstellung der Beschlüsse und wichtigsten Diskussionspunkte erstellt. Diese Protokolle werden von den Personen, die von jeder Seite für den gemeinsamen Vorsitz der Gruppe ausgewählt worden sind, genehmigt.

Artikel 7

Finanzierung und rechtlicher Rahmen

a) Kooperationsmaßnahmen setzen Finanzierungsmittel voraus und unterliegen den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen der Gemeinschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika.

b) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr für die Erfuellung ihrer Aufgaben aus diesem Abkommen entstehen, einschließlich der Kosten für die Teilnahme an den Sitzungen der GBG. Dies betrifft lediglich die Reise- und Aufenthaltskosten; die übrigen unmittelbar mit den Sitzungen der GBG zusammenhängenden Kosten werden von der gastgebenden Vertragspartei übernommen.

Artikel 8

Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung

Jede Partei unternimmt im Rahmen geltender Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften alle angemessenen Schritte und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise von Personal sowie die Ein- und Ausfuhr von Material, Daten und Ausrüstung zu erleichtern, die für Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt oder verwendet werden.

Artikel 9

Umgang mit geistigem Eigentum

Die Aufteilung und der Schutz von Rechten an geistigem Eigentum im Rahmen dieses Abkommens erfolgen nach den Bestimmungen des Anhangs, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 10

Sonstige Vereinbarungen und Übergangsbestimmungen

a) Die Parteien bemühen sich gegebenenfalls, neue Vereinbarungen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Artikel 4 fallen, in den Rahmen dieses Abkommens einzufügen.

b) Dieses Abkommen läßt Rechte und Pflichten aus sonstigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien und aus Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einer der beiden Vertragsparteien und nicht mitwirkenden Drittparteien, einschließlich Abkommen oder Vereinbarungen zwischen ihren wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen und einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, unberührt.

Artikel 11

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits. Dies steht der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem Völkerrecht nicht entgegen.

Artikel 12

Inkrafttreten, Beendigung und Streitbeilegung

a) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitteilen, daß ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

b) Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung der Vertragsparteien im jeweils letzten Jahr der Laufzeit kann das Abkommen mit seinen etwaigen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien um weitere fünf Jahre verlängert werden.

c) Dieses Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit schriftlich beendet werden. Der Ablauf oder die Beendigung dieses Abkommens berühren weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen werden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die aus der Anwendung des Anhangs entstanden sind.

d) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitteilen, daß ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

e) Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien beigelegt.

Artikel 13

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Washington DC, el cinco de diciembre de mil novecientos noventa y siete.

Udfærdiget i Washington DC, den femte december nitten hundrede og syvoghalvfems.

Geschehen zu Washington DC am fünften Dezember neunzehnhundertsiebenundneunzig.

¸ãéíå óôçí ÏõÜóéãêôïí DC, óôéò 5 Äåêåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá åðôÜ.

Done at Washington DC on the fifth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-seven.

Fait à Washington DC, le cinq décembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept.

Fatto a Washington DC, addì cinque dicembre millenovecentonovantasette.

Gedaan te Washington DC, de vijfde december negentienhonderd zevenennegentig.

Feito em Washington DC, em cinco de Dezembro de mil novecentos e noventa e sete.

Tehty Washington DC:ssä viidentenä päivänä joulukuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän.

Som skedde i Washington DC den femte december nittonhundranittiosju.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Por el Gobierno de los Estados Unidos de América

For regeringen for Amerikas Forenede Stater

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôùí ÇíùìÝíùí Ðïëéôåéþí ôçò ÁìåñéêÞò

For the Government of the United States of America

Pour le gouvernement des États-Unis d'Amérique

Per il governo degli Stati Uniti d'America

Voor de regering van de Verenigde Staten van Amerika

Pelo Governo dos Estados Unidos da América

Amerikan yhdysvaltojen hallituksen puolesta

På Amerikas förenta staternas regerings vägnar

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

For the Government of the United States of America

Por el Gobierno de los Estados Unidos de América

For regeringen for Amerikas Forenede Stater

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

Ãéá ôçí êõâÝñíçóç ôùí ÇíùìÝíùí Ðïëéôåéþí ôçò ÁìåñéêÞò

Pour le gouvernement des États-Unis d'Amérique

Per il governo degli Stati Uniti d'America

Voor de regering van de Verenigde Staten van Amerika

Pelo Governo dos Estados Unidos da América

Amerikan yhdysvaltojen hallituksen puolesta

På Amerikas förenta staternas regerings vägnar

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

For the European Community

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG

GEISTIGES EIGENTUM

Entsprechend Artikel 9 dieses Abkommens gilt folgendes:

Die Vertragsparteien sorgen für einen geeigneten und wirksamen Schutz des geistigen Eigentums, das im Rahmen dieses Abkommens und einschlägiger Durchführungsvereinbarungen gewonnen oder geliefert wird. Die Vertragsparteien benachrichtigen sich rechtzeitig über Erfindungen oder urheberrechtlich geschützte Werke, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und bemühen sich um rechtzeitigen Schutz solchen geistigen Eigentums. Die Rechte an solchem geistigen Eigentum werden gemäß diesem Anhang aufgeteilt.

I. GELTUNGSBEREICH

A. Soweit von den Vertragsparteien nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt dieser Anhang für alle Kooperationsmaßnahmen, die die Vertragsparteien oder deren Mitwirkende gemäß diesem Abkommen durchführen.

B. Im Sinne dieses Abkommens ist "geistiges Eigentum" solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft.

C. Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen den Vertragsparteien oder ihren Mitwirkenden. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die andere Vertragspartei oder ihre Mitwirkenden die Rechte an dem ihr gemäß diesem Anhang zugeteilten geistigen Eigentum erhalten kann. Dieser Anhang ändert oder berührt nicht die Aufteilung zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen, die sich nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieser Vertragspartei richtet.

D. Streitigkeiten über geistiges Eigentum, das sich aus diesem Abkommen ergibt, sollten im Wege von Gesprächen zwischen den jeweiligen Mitwirkenden oder, falls erforderlich, den Vertragsparteien beigelegt werden. Mit Zustimmung der Vertragsparteien können die Mitwirkenden eine Streitigkeit vor ein Schiedsgericht bringen, dessen Schiedsspruch verbindlich ist. Sofern die Mitwirkenden nichts anderes schriftlich vereinbaren, gelten die Schlichtungsregeln von UNCITRAL.

E. Die Beendigung oder das Auslaufen dieses Abkommens berühren weder Rechte noch Verpflichtungen aus diesem Anhang.

II. AUFTEILUNG VON RECHTEN

A. Jede Vertragspartei hat Anspruch auf eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz in allen Ländern zur Vervielfältigung, öffentlichen Verbreitung und Übersetzung von Artikeln in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften, nicht geschützten wissenschaftlichen Berichten und Büchern, die sich unmittelbar aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben. Alle öffentlich verbreiteten Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, daß ein Verfasser die Nennung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Die Vertragsparteien oder ihre Mitwirkenden haben das Recht, eine Übersetzung vor der öffentlichen Verbreitung zu überprüfen.

B. Andere als die in Abschnitt II A beschriebenen Rechte an sämtlichen Formen des geistigen Eigentums werden wie folgt aufgeteilt:

1. Gastforscher, zum Beispiel Wissenschaftler, die einen Gastaufenthalt in erster Linie zu ihrer Fortbildung absolvieren, erhalten Rechte an geistigem Eigentum gemäß Vereinbarungen mit ihren Gastgebereinrichtungen. Darüber hinaus hat jeder Gastforscher, der als Erfinder anerkannt worden ist, hinsichtlich Auszeichnungen, Prämien, Gewinnen oder sonstigen Einkünften gemäß den Gepflogenheiten der Gastgebereinrichtung Anspruch auf Inländerbehandlung im Gastgeberland.

2. a) Für geistiges Eigentum, das bei gemeinsamen Forschungsarbeiten gewonnen wird oder gewonnen werden kann, stellen die Vertragsparteien oder ihre Mitwirkenden gemeinsam einen Technologiemanagementplan auf. In dem Technologiemanagementplan werden die jeweiligen Beiträge der Vertragsparteien und ihrer Mitwirkenden, die Vorzüge der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, Auflagen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien und sonstige einschlägige Faktoren berücksichtigt.

b) Haben sich die Vertragsparteien oder ihre Mitwirkenden in dem ursprünglichen Forschungskooperationsabkommen nicht auf einen gemeinsamen Technologiemanagementplan geeinigt und können sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem einen Vertragspartei von der Gewinnung oder voraussichtlichen Gewinnung geistigen Eigentums bei den Gemeinsamen Forschungsarbeiten Kenntnis erhält, keine Einigung erzielen, regeln sie die Angelegenheit gemäß Abschnitt I D. Bis zur Regelung der Angelegenheit gehört solches geistiges Eigentum den Vertragsparteien oder ihren Mitwirkenden gemeinsam, kann aber nur im gegenseitigen Einvernehmen zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Produktentwicklung) verwertet werden.

c) "Gemeinsame Forschung" bedeutet Forschung, die von einer oder von beiden Vertragsparteien finanziell unterstützt und in Zusammenarbeit von Mitwirkenden aus der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt wird und die von den Vertragsparteien oder ihren wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen oder bei Finanzierung durch nur eine Vertragspartei von dieser Vertragspartei und den Mitwirkenden des Projekts schriftlich als gemeinsame Forschung ausgewiesen wird.

d) Falls eine der Vertragsparteien der Auffassung ist, daß ein spezielles gemeinsames Forschungsprojekt im Rahmen dieses Abkommens zur Gewinnung oder Lieferung einer Art des geistigen Eigentums geführt hat oder führen wird, die sie schützt, die aber im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht geschützt wird, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Gespräche über die Aufteilung der Rechte an diesem geistigen Eigentum auf. Soweit von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, werden die betreffenden gemeinsamen Maßnahmen während der Gespräche ausgesetzt. Kann innerhalb von drei Monaten nach Ersuchen um die Gespräche keine Einigung erzielt werden, wird die Zusammenarbeit an dem betreffenden Projekt auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien ausgesetzt oder beendet.

III. GESCHÜTZTES WISSEN

Wird Wissen, das rechtzeitig als geschützt ausgewiesen wird, im Rahmen des Abkommens geliefert oder gewonnen, schützt jede Vertragspartei und ihre Mitwirkenden solches Wissen gemäß den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie den Verwaltungsverfahren. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung offenbart keine der Vertragsparteien geschütztes Wissen, außer an Beschäftigte, staatliche Bedienstete und Haupt- und Nachunternehmer. Solche Offenbarungen dürfen nur genutzt werden im Rahmen ihrer Genehmigungen oder Lizenzen mit den Vertragsparteien bzw. im Gegenstandsbereich ihrer Verträge mit den Vertragsparteien und bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem Themenbereich des so verbreiteten Wissens. Die Vertragsparteien verpflichten durch geeignete Vereinbarungen wie Forschungsverträge, Stipendien- bzw. Zuschußregelungen, Technologiemanagementpläne usw. alle Mitwirkenden, die solches Wissen erhalten, dazu oder haben diese dazu verpflichtet, es vertraulich zu behandeln.

Stellt eine der Vertragsparteien fest, daß sie nach ihren Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften die Bestimmungen über die Nichtweitergabe nicht mehr einhalten kann oder daß aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen. Wissen kann als geschützt eingestuft werden, wenn es in dem Sinn geheim ist, daß es in seiner Gesamtheit oder Teile davon in bestimmter Zusammensetzung weder im allgemeinen bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich ist, es durch seine Geheimhaltung einen tatsächlichen oder potentiellen gewerblichen Wert hat, wenn die gesetzlich Berechtigten zweckdienliche Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren, und wenn es sich nicht bereits ohne Vertraulichkeitsauflage im Besitz des Empfängers befindet.

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