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Document 21987A0410(04)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des am 11. Dezember 1986 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischerei vor der Küste Mosambiks für die Zeit ab 1. Januar 1987

    ABl. L 98 vom 10.4.1987, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1987/226(1)/oj

    Related Council decision

    21987A0410(04)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des am 11. Dezember 1986 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischerei vor der Küste Mosambiks für die Zeit ab 1. Januar 1987

    Amtsblatt Nr. L 098 vom 10/04/1987 S. 0011 - 0011
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0183
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0183


    ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des am 11. Dezember 1986 in Brüssel paraphierten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischerei vor der Küste Mosambiks für die Zeit ab 1. Januar 1987

    A. Schreiben der Regierung der Volksrepublik Mosambik

    Herr . . . . . . !

    Unter Bezugnahme auf das am 11. Dezember 1986 in Brüssel paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischerei vor der Küste Mosambiks beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Volksrepublik Mosambik bereit ist, dieses Abkommen bis zum Inkrafttreten gemäß Artikel 16 des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 1987 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

    In diesem Fall muß die Zahlung einer ersten Rate in Höhe von einem Drittel des in dem Abkommen festgesetzten finanziellen Ausgleichs spätestens am 31. März 1987 erfolgen.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu einer derartigen vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Volksrepublik Mosambik

    B. Schreiben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

    Herr . . . . . . !

    Ich bestätige den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut:

    "Unter Bezugnahme auf das am 11. Dezember 1986 in Brüssel paraphierte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischerei vor der Küste Mosambiks beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Volksrepublik Mosambik bereit ist, dieses Abkommen bis zum Inkrafttreten gemäß Artikel 16 des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 1987 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

    In diesem Fall muß die Zahlung einer ersten Rate in Höhe von einem Drittel des in dem Abkommen festgesetzten finanziellen Ausgleichs spätestens am 31. März 1987 erfolgen.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu einer derartigen vorläufigen Anwendung bestätigen würden."

    Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung des Abkommens zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

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