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Document 21958A0529(01)
Agreement between the European Atomic Energy Community (Euratom) and the Government of the United States of America
Abkommen zwischen der Europäischen Atomenergiegemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Abkommen zwischen der Europäischen Atomenergiegemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
ABl. 17 vom 19.3.1959, p. 309–311
(DE, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 11/04/1996
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Replaced by | 21996A0520(01) | 12/04/1999 |
Abkommen zwischen der Europäischen Atomenergiegemeinschaft (Euratom) und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Amtsblatt Nr. 017 vom 19/03/1959 S. 0309 - 0311
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0005
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0024
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0024
UNTS 1959 VOL 335 S. 161
UN-18/06/1959-4783
++++ I . ABKOMMEN VEREINIGTE STAATEN / EURATOM A - ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN ATOMENERGIEGEMEINSCHAFT ( EURATOM ) UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA IN DER ERWAEGUNG , daß die Europäische Atomenergiegemeinschaft ( Euratom ) von dem Königreich Belgien , der Bundesrepublik Deutschland , der Französischen Republik , der Italienischen Republik , dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande durch den Vertrag von Rom vom 25 . März 1957 zu dem Zweck gegründet wurde , durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Handelsbeziehungen mit anderen Ländern beizutragen : IN DER ERWAEGUNG , daß die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Programm internationaler Zusammenarbeit aufgestellt hat , um den daran beteiligten Staaten die Errungenschaften auf dem Gebiet friedlicher Nutzung der Atomenergie zugute kommen zu lassen , und zwar in dem Masse , wie es die zunehmende Technisierung und die Erwägungen der gemeinsamen Verteidigung und Sicherheit gestatten ; IN DER ERWAEGUNG , daß sowohl die Europäische Atomenergiegemeinschaft ( Euratom ) als auch die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ihren gegenseitigen Wunsch nach einer engen Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Atomenergie zum Ausdruck gebracht haben , daß die Europäische Atomenergiegemeinschaft ( Euratom ) ein umfassendes Programm in Angriff zu nehmen beabsichtigt , das im beiderseitigen Interesse zu liegen verspricht ; IN DER ERWAEGUNG , daß eine Vereinbarung , die eine Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Atomenergie vorsieht , einen fruchtbaren Austausch von Erfahrungen und technischer Entwicklung in die Wege leiten , ein neues Zeitalter eines gegenseitig wohltätigen Handelns , sowohl auf Regierungsebene als auch auf industrieller Ebene , einleiten und die Solidarität , innerhalb Europas und über den Atlantik hin , stärken würde ; schließen die Vertragspartner folgendes Abkommen : Artikel I Die Vertragspartner werden im Rahmen von Programmen zur Förderung der Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke zusammenarbeiten . Eine derartige Zusammenarbeit wird von Zeit zu Zeit und den Bedürfnissen gemäß auf Grund zu vereinbarender Bestimmungen und Bedingungen stattfinden und unterliegt sämtlichen Rechtsvorschriften , die jeweils für die Vertragspartner gültig sind . Es wird insbesondere vereinbart , daß die Mitarbeit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach den geltenden Rechtsvorschriften gemäß einem Abkommen über die Zusammenarbeit stattfindet , das in Übereinstimmung mit Ziffer 123 des " Atomic Energy Act " ( Atomenergiegesetz ) von 1954 , mit den inzwischen stattgefundenen Abänderungen , abgeschlossen worden ist . Artikel II In diesem Abkommen bedeutet " Vertragspartner " die Europäische Atomenergiegemeinschaft ( Euratom ) , vertreten durch ihre Kommission , und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika . " Vertragspartner " bedeutet einen der Vertragspartner . Artikel III Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tage in Kraft , an welchem jeder der Vertragspartner von dem anderen Vertragspartner die schriftliche Mitteilung darüber erhält , daß er alle gesetzlichen und verfassungsmässigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfuellt hat . ZUR URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten , dazu ordnungsgemäß bevollmächtigt , dieses Abkommen unterzeichnet . Gegeben zu Brüssel am 29 . Mai 1958 und zu Washington am 19 . Juni 1958 in zwei Urschriften in den englischen , französischen , deutschen , italienischen und niederländischen Sprachen , wobei alle Sprachen gleich maßgebend sind . Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika : John Foster DULLES Lewis L . STRAUSS Für die Europäische Atomgemeinschaft ( Euratom ) : Louis ARMAND Enrico MEDI Paul DE GROOTE Heinz KREKELER E . M . J . A . SASSEN