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Dokument 51999PC0352

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche

    /* KOM/99/0352 endg. - COD 99/0152 */

    OB C 177E, 27.6.2000, S. 14–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999PC0352

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche /* KOM/99/0352 endg. - COD 99/0152 */

    Amtsblatt Nr. C 177 E vom 27/06/2000 S. 0014 - 0020


    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 91/308/EWG DES RATES VOM 10. JUNI 1991 ZUR VERHINDERUNG DER NUTZUNG DES FINANZSYSTEMS ZUM ZWECKE DER GELDWÄSCHE (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Einleitung

    Die starke Verpflichtung der Kommission gegenüber der Liberalisierung von Kapitalmarkt und Finanzdienstleistungen wurde eindeutig durch die Präsentation des Aktionsplanes für Finanzdienstleistungen gezeigt, das vom Treffen des Europäischen Rates in Köln im Juni 1999 unterstützt wurde.

    Jedoch darf die Liberalisierung des Finanzmarktes nicht die finanzielle Stabilität gefährden und es bedarf eines zuverlässigen regulatorischen und überwachenden Rahmens der gewährleistet, daß diese Liberalisierung und die Freizuegigkeit des Kapitalverkehrs nicht für unerwünschte Zwecke, wie zum Beispiel der Geldwäsche, gebraucht wird.

    Aus diesem Grund wurde die Verabschiedung der Richtlinie, die die Geldwäsche-Richtlinie von 1991 aktualisiert und erweitert, als eines der wichtigsten Ziele des Aktionsplanes identifiziert und die Kommission ging die Verpflichtung ein, den entsprechenden Vorschlag bis Mitte 1999 zu präsentieren.

    Der vorliegende Vorschlag stellt die Erfuellung dieser Verpflichtung dar.

    Die Geldwäscherichtlinie von 1991 [1] war ein Meilenstein im Kampf gegen die Verwendung von Geldern aus Straftaten und deren möglicherweise äusserst nachteilige Auswirkung auf das Finanzsystem und erfasst weite Teile des Finanzsektors. Gemäß den Richtlinienbestimmungen müssen Finanzunternehmen die Identität ihrer Kunden kennen, entsprechende Belege aufbewahren und Programme zur Bekämpfung der Geldwäsche entwickeln. Die wichtigste Bestimmung ist jedoch, daß das Bankgeheimnis bei Bedarf aufgehoben werden kann und ein etwaiger Geldwäscheverdacht den Behörden zu melden ist.

    [1] ABl. L 166 vom 28.6.1991, S.77.

    Die Gemeinschaftsrichtlinie wird neben dem Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988 [2], dem Übereinkommen des Europarates von 1990 [3] und den 40 Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" (FATF) [4] häufig als eines der wichtigsten internationalen Rechtsinstrumente auf diesem Gebiet bezeichnet.

    [2] Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, angenommen am 19. Dezember 1988 in Wien.

    [3] Übereinkommen über das Waschen, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung der Erträge aus Straftaten.

    [4] Die FATF ist das führende internationale Gremium, das sich mit dem Vorgehen gegen die Verwendung von Geldern befasst, die aus Straftaten stammen. Sie wurde 1989 im Rahmen der G7 geschaffen und verfügt gegenwärtig über 28 Mitglieder, darunter auch die Europäische Kommission und alle EU-Mitgliedstaaten. (Siehe auch unter http://www.öcd.org/fatf/).

    Mit dem wachsenden politischen Bewusstsein, daß das organisierte Verbrechen eine Gefahr für unsere Gesellschaft darstellt, hat man sich zur erfolgreichen Bekämpfung des organisierten Verbrechens in zunehmendem Masse auf die grossen Geldsummen konzentriert, die aus derartigen Straftaten stammen, da Geld Hauptziel und Motor des Verbrechens ist. Infolgedessen stand das Thema "Geldwäsche" in regelmässigen Abständen auf der Tagesordnung des Europäischen Rates. Mit der Geldwäsche befassen sich auch der Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität [5] und zwei wichtige Berichte und Entschließungen des Europäischen Parlaments. [6] Sowohl der Ministerrat als auch das Europäische Parlament haben weitere Maßnahmen gefordert, um die Bemühungen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Geldwäsche zu intensivieren.

    [5] ABl. C 251 vom 15.8.1997, S.1.

    [6] Dok. A4-0187/96 und ABl. C 198 vom 8.7.1996, S. 245; Dok. A4-0093/99 und ABl. C .....

    Seit Annahme der Richtlinie im Jahr 1991 haben sich die Bedrohung durch die Geldwäsche und die Reaktionen auf diese Bedrohung gewandelt. Die Kommission ist daher - wie das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten auch - der Ansicht, daß es an der Zeit ist, auch die Reaktion der Europäischen Union entsprechend anzupassen.

    Demzufolge legt die Kommission, als einen Bestandteil des Aktionsplanes und, in Übereinstimmung mit den Wünschen der Mitgliedsstaaten und des Europäischen Parlaments, den beigefügten Vorschlag zur Aktualisierung und Erweiterung der Richtlinie von 1991 vor. Der Vorschlag umfasst hauptsächlich folgende Änderungen: Das bisher nur auf Erlöse aus dem Drogenhandel bezogene Verbot der Geldwäsche gilt nun für das organisierte Verbrechen insgesamt, und die Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie werden auf bestimmte nichtfinanzielle Tätigkeiten und Berufe ausgedehnt. Ferner wird vorgeschrieben, daß die nationalen Behörden und die Kommission im Falle illegaler Tätigkeiten, die den finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zuwiderlaufen, zusammenarbeiten. Schließlich wird der Änderungsvorschlag zum Anlaß genommen, bestimmte Aspekte des Wortlauts der Richtlinie von 1991 zu präzisieren.

    Die internationale Art des Kampfes gegen Geldwäsche

    Die Europäische Union unternimmt nicht alleine eine aktive Kampagne gegen Geldwäsche. Eine effiktive weltweite Kampagne gegen Geldwäsche ist ein weitverbreitetes Ziel. Ohne von Natur aus restriktiv oder ein Hindernis für Liberalisierung zu sein, ist eine erfolgreiche Bemühung gegen die Geldwäsche in der Tat eine essentielle Vorbedingung für erweiterten internationalen Handel, eine Liberalisierung des Finanzmarktes und den freien Kapitalverkehr unter optimalen Bedingungen.

    Die Kommission nimmt an diesen internationalen Bemühungen durch Unterstützung von FATF und UN und über ihre internationalen Programme teil. Die Kommission ist Vollmitglied der FATF, die sich darum bemüht, ein weltweites Netzwerk gegen Geldwäsche aufzubauen. Tatsächlich muß diese Anstrengung die grösstmögliche Anzahl von Ländern umfassen, um erfolgreich zu sein. Idealerweise sollten langfristig alle Länder diesen Bemühungen beitreten, um es für Verbrecher schwerer zu machen, die Früchte ihrer kriminellen Aktivitäten zu genießen. Auf diesem Gebiet werden wirkliche Fortschritte erzielt, da eine steigende Anzahl von Ländern sich den internationalen Normen, die von der FATF aufgestellt werden, unterwirft und darin übereinstimmen, einen gemeinsamen Bewertungsprozeß zu unternehmen. Gleichzeitig arbeitet die FATF, unter einem Mandat der G7-Staaten, weiterhin daran Kriterien zu erarbeiten anhand derer Länder und Rechtsprechungen identifiziert werden können, die als "nicht-kooperativ" im Kampf gegen Geldwäsche angesehen werden können.

    Genauso wie die Richtlinie von 1991 noch vor den ursprünglichen 40 FATF-Anforderungen eine verpflichtende Berichterstattung von verdächtigen Transaktionen forderte, sollte die Europäische Union darin fortfahren, ihren Mitgliedsstaaten einen hohen Standard aufzuerlegen, der der Aktualisierung der 40 FATF Anforderungen von 1996 Wirkung verleiht, oder sogar über diese hinausgeht. Im einzelnen kann die EU den Weg aufzeigen, wie man versuchen kann bestimmte Berufe neben dem Finanzsektor aktiver in den Kampf gegen Geldwäsche einzubinden.

    Die EU Richtlinie wird daher weiterhin ein führendes Instrument im Kampf gegen Geldwäsche sein. Als ein wichtiger Bestandteil des Acquis Communitaire werden die EU Anti-Geldwäsche-Regeln auch den Standard für die Bewerbungsländer und andere Länder setzen, mit denen die EU auf diesem Gebiet zusammenarbeitet.

    Umsetzung der Richtlinie von 1991

    Die Kommission hat dem Ministerrat und dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 17 der Richtlinie von 1991 zwei Berichte [7] über die Umsetzung der Geldwäscherichtlinie vorgelegt.

    [7] KOM(95) 54 endg. und KOM(98) 401 endg.

    In diesen Berichten wird auf verschiedene Aspekte der Bemühungen der Europäischen Union zur Bekämpfung der Geldwäsche eingegangen.

    Die Kommission glaubt, daß die Richtlinie von den Mitgliedsstaaten gut umgesetzt wurde und daß der Finanzsektor, im speziellen der Bankenbereich, grosse Antrengungen unternommen haben, um zu verhindern, daß kriminelles Geld in das Finanzsystem eindringt. Der zweite Bericht der Kommission enthält einige Statistiken über die Anzahl der unter der Richtlinie erfolgten Berichte über verdächtige Transaktionen. Es wird allgemein angenommen, daß die Verschärfung der Kontrollen in den Banken zu einer Suche der Geldwäscher nach alternativen Wegen geführt hat, die kriminelle Herkunft ihrer Geldmittel zu verschleiern.

    Der Rat hat Schlußfolgerungen zum ersten Kommissionsbericht (siehe Anhang 1 des Dokuments KOM(98) 401 endg.) und das Europäische Parlament je einen Bericht und eine Entschließung zu beiden Kommissionsberichten (siehe Fußnote 6) angenommen. Das Europäische Parlament gab eine starke Forderung für erneuerte Anstrengungen auf diesem Gebiet als höchste Dringlichkeitsstufe heraus.

    Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

    Der Europäische Rat von Dublin am 13. und 14. Dezember 1996 hat eine Hochrangige Gruppe mit dem Auftrag eingesetzt, einen umfassenden Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität mit konkreten Empfehlungen und realistischen Zeitplänen für deren Umsetzung zu erarbeiten. Dieser Aktionsplan wurde vom Rat am 28. April 1997 angenommen und auf der Tagung des Europäischen Rates in Amsterdam im Juni 1997 gebilligt.

    Die Empfehlung Nr. 26 in Kapitel VI ("Organisierte Kriminalität und Geld") des Aktionsplans deckt verschiedene Aspekte der Geldwäschebekämpfung ab, von denen manche in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsrichtlinie fallen. So sieht Buchstabe e) dieser Empfehlung insbesondere vor, daß "die Meldepflicht nach Artikel 6 der Geldwäsche-Richtlinie [...] auf alle Straftaten im Zusammenhang mit schweren Verbrechen und auf andere Personen und Berufszweige als die in der Richtlinie genannten Kredit- und Finanzinstitute ausgedehnt werden [sollte]".

    Verbot der Geldwäsche

    Artikel 2 der Richtlinie sieht vor, daß die Geldwäsche in allen Mitgliedstaaten "untersagt" wird.

    Wie im ersten Bericht der Kommission über die Umsetzung der Geldwäscherichtlinie erläutert wird, konnte sich der Rat nicht auf eine Richtlinienbestimmung einigen, der zufolge die Geldwäsche unter Strafe gestellt würde. In der Erklärung im Anhang zur Richtlinie wurde diese Verpflichtung jedoch klar (allerdings nicht im Rahmen der Richtlinie) festgehalten, und alle Mitgliedstaaten haben die Geldwäsche inzwischen zu einem strafrechtlichen Delikt gemacht.

    Die Richtlinie schreibt lediglich - wie vom Wiener Übereinkommen gefordert - das Verbot des "Waschens" von Erträgen aus dem Drogenhandel vor; gleichzeitig sind die Mitgliedstaaten aber gehalten, den Ansatz des Straßburger Übereinkommens, nämlich die Bekämpfung des "Waschens" der Erträge aus einem breiteren Spektrum von strafrechtlichen Delikten (oftmals als "Vortaten der Geldwäsche" bezeichnet), anzuwenden.

    Die FATF hat in ihrer einschlägigen Empfehlung von 1996 bekräftigt, daß "jedes Land das Delikt der Geldwäsche nicht mehr nur auf den Drogenhandel, sondern darüber hinaus auf schwere Straftaten allgemein gründen sollte". Dies entspricht einem wachsenden Trend, der auf den dramatischen Anstieg der nicht auf dem Drogenhandel basierenden Straftaten des organisierten Verbrechens sowie die Überlegung zurückzuführen ist, daß ein breiteres Spektrum von Vortaten der Geldwäsche die Meldung verdächtiger Geschäfte verbessern und die internationale Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden und den Vollzugsorganen der verschiedenen Länder erleichtern dürfte.

    Zu unterscheiden ist zwischen der strafrechtlichen Behandlung der Geldwäsche (d. h. Definition der Straftat der Geldwäsche) und den konkreten Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche, die für den Finanzsektor und andere sensitive Tätigkeiten und Berufe gelten.

    Am 3. Dezember 1998 nahm der Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union eine Gemeinsame Maßnahme betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten [8] an. In dieser Gemeinsamen Maßnahme sind die Mitgliedstaaten übereingekommen, daß zu Artikel 6 des Straßburger Übereinkommens keine Vorbehalte geltend gemacht oder aufrechterhalten werden, sofern es sich um schwere Straftaten handelt. Was als schwere Straftat anzusehen ist, richtet sich nach der Mindest- bzw. Hoechstdauer der mit der Straftat verbundenen Freiheitsstrafe. Diese Definition ist sehr weit gefasst: Sie umfasst Straftaten mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr im Hoechstmaß oder von mehr als sechs Monaten im Mindestmaß.

    [8] ABl. L 333 vom 9.12.1998, S.1.

    Artikel 6 des Straßburger Übereinkommens betrifft die mit der Geldwäsche verbundenen Straftaten. Somit sind die Mitgliedstaaten also mit der Annahme der Gemeinsamen Maßnahme übereingekommen, das "Waschen" von Erträgen aus allen schweren Straftaten unter Strafe zu stellen. Dies impliziert jedoch nicht notwendigerweise, daß sich die für den Finanzsektor geltenden Meldepflichten exakt auf die gleichen Straftaten erstrecken. Eine derartige Entsprechung wird in manchen Mitgliedstaaten gegeben sein, in anderen hingegen nicht.

    Es stellt sich daher die Frage, ob es auch zweckmässig wäre, dem in der Richtlinie vorgesehenen Verbot der Geldwäsche eine einheitliche Definition des Begriffs "schwere Straftaten" zugrunde zu legen.

    Gemäß der Richtlinie müssen die ihr unterliegenden Institute den Behörden jede Transaktion melden, bei der der Verdacht der Geldwäsche besteht. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche hängen folglich weitgehend von der Bereitwilligkeit und den Bemühungen des Finanzsektors ab. Dieser hat sich sehr zurückhaltend gezeigt gegenüber Meldepflichten, die für ein übermässig breites Spektrum von Straftaten, einschließlich relativ geringfügiger Vergehen, gelten würden. Die Kommission schlägt nun vor (siehe unten), daß die Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie auf andere Tätigkeiten und Berufe ausgedehnt werden, bei denen ein Geldwäscherisiko besteht und die in den meisten Mitgliedstaaten bisher nicht in die Bekämpfung der Geldwäsche einbezogen wurden. Auch hier könnte sich die aktive Einbeziehung und Verpflichtung dieser Tätigkeiten und Berufe schwierig gestalten, wenn ein sehr breites Spektrum von Straftaten zugrunde gelegt wird.

    Die Kommission ist zu der Schlußfolgerung gelangt, daß für die Zwecke der Richtlinie und ihrer Ausdehnung auf nichtfinanzielle Tätigkeiten eine Meldepflicht auf der Grundlage der schweren Straftaten möglicherweise zu weit gefasst wäre. Sie schlägt deshalb vor, daß die Meldepflicht im Rahmen der Richtlinie für Tätigkeiten gelten soll, die im Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen stehen oder die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigen.

    Ein solches Vorgehen stuende im Einklang mit dem Wortlaut und der Intention des Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Zudem dürfte es für die der Richtlinie unterliegenden Personen und Institute einfacher sein, einen Verdacht auf Beteiligung des organisierten Verbrechens an einer Transaktion zu schöpfen und zu melden, als die "Schwere" der zugrundeliegenden Straftat und die damit einhergehenden genauen Mindest- oder Hoechststrafen zu beurteilen.

    Nach Ansicht der Kommission ist die volle Bereitschaft zur Zusammenarbeit des Finanzsektors und der Personen, die die neu in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehmenden Tätigkeiten und Berufe ausüben, gewährleistet, wenn klar ist, daß das Ziel die Bekämpfung des organisierten Verbrechens ist.

    Den Mitgliedstaaten wird es natürlich nach wie vor freistehen, ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche auf alle sonstigen Arten von Straftaten auszudehnen.

    Erfassung der Tätigkeiten des Finanzsektors

    Die Richtlinie von 1991 gilt für Kredit- und Finanzinstitute im weitesten Sinne.

    Das Europäische Parlament hat jedoch in seinem Bericht und seiner Entschließung vom März 1999 Zweifel daran geäussert, ob bestimmte spezifische Tätigkeiten wie die der Wechselstuben und Geldüberweisungsstellen eindeutig in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

    Die Definition der Finanzinstitute in der Geldwäscherichtlinie stützt sich auf den Anhang der Zweiten Bankenrichtlinie, und zugegebenermassen können die Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieses Anhangs eine gewisse Verwirrung hinsichtlich des genauen Anwendungsbereichs der Richtlinie stiften. Da die im Anhang aufgeführten Tätigkeiten erwiesenermassen zunehmend für Geldwäschezwecke genutzt werden, muß absolut klar sein, daß sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Die Kommission schlägt deshalb vor, in der Definition der Finanzinstitute diese Tätigkeiten ausdrücklich zu erwähnen.

    Das Parlament äusserte darüber hinaus Zweifel daran, ob die Geldwäscherichtlinie auch für Wertpapierfirmen gilt, da die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (ISD) erst 1993, also einige Zeit nach der Geldwäscherichtlinie, angenommen wurde. Um alle Zweifel auszuschließen, schlägt die Kommission vor, die Definition der Finanzinstitute auch auf Wertpapierfirmen im Sinne der ISD auszudehnen.

    Erfassung der Tätigkeiten ausserhalb des Finanzsektors

    In Artikel 12 der Richtlinie heisst es: "Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt werden, die zwar keine Kredit- und Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche genutzt zu werden."

    Dem ersten Kommissionsbericht zufolge enthält dieser Artikel eine Verpflichtung, doch bleibt den Mitgliedstaaten aufgrund der sehr allgemeinen Formulierung ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Umsetzung dieser Bestimmung.

    Es besteht allgemeines Einvernehmen darüber, daß die Geldwäscher in Anbetracht der verstärkten Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche im Bankensektor nach Alternativen suchen, um die kriminelle Herkunft ihrer Gelder zu verbergen.

    Auf diesen Trend wurde in den jährlichen FATF-Berichten über Methoden und Erscheinungsformen der Geldwäsche hingewiesen. Im Bericht von 1996/1997 heisst es: "was die Geldwäschetechniken betrifft, besteht der bemerkenswerteste Trend in dem weiteren Anstieg beim Rückgriff der Geldwäscher auf Nichtbank-Finanzinstitute und den von Bankinstituten getätigten Nicht-Finanzgeschäften. Man glaubt, daß dies der wachsenden Einhaltung der Antigeldwäsche-Maßnahmen seitens der Banken zugute zu schreiben ist. [...] Die Geldwäscher erhalten auch nach wie vor Hilfestellung von Seiten professioneller Mittelsmänner, die dabei behilflich sind, die Herkunft und den Besitz schmutziger Gelder auf vielerlei Art und Weise zu vertuschen".

    Der Bericht des Amtes der Vereinten Nationen zur Drogenkontrolle und Verbrechensprävention (UN Office for Drug Control and Crime Prevention) über Finanzoasen, Bankgeheimnis und Geldwäsche von 1998 verweist darauf, daß Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer häufig zum Vertuschen des Ursprungs illegaler Gelder mißbraucht werden.

    In zahlreichen Fällen wurde auch der Immobiliensektor für die Geldwäsche genutzt.

    Der Geldwäsche-Kontaktausschuß hat dieses Problem verschiedentlich erörtert. Die Einbeziehung bestimmter Berufe - vor allem der Rechtsberufe - ist besonders heikel, da diese Berufe in allen Mitgliedstaaten der Schweigepflicht und dem Datenschutz unterliegen.

    Der heikle Charakter dieser Frage ist auch in den Schlußfolgerungen des Rates zum ersten Bericht der Kommission über die Umsetzung der Geldwäscherichtlinie zum Ausdruck gekommen, in dem es heisst: "Eine bessere Koordinierung bei der Umsetzung der Richtlinie, insbesondere was [...] die unter die Bestimmungen der Richtlinie fallenden Berufe und Unternehmenskategorien angeht, wobei der besondere Status der juristischen Berufe zu berücksichtigen ist, [...]".

    In Punkt 4 seiner Entschließung zum ersten Kommissionsbericht fordert das Europäische Parlament die Kommission auf, "unter Berücksichtigung der Vorarbeiten des Kontaktausschusses schnellstmöglich [...] einen Vorschlag zur Revision der vorliegenden Richtlinie zu unterbreiten, wodurch diejenigen Berufe und Unternehmenskategorien unmittelbar in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden, von denen aufgrund gesicherter Erkenntnisse angenommen werden kann, daß sie mit Tätigkeiten oder Verhaltensweisen in Zusammenhang mit Geldwäsche in Verbindung stehen oder in Verbindung gebracht werden können".

    Die Anwendung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche auf Berufe und Tätigkeiten ausserhalb des herkömmlichen Finanzsektors wurde jedoch auch in anderen Gremien diskutiert. Die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Dublin vom Dezember 1996 enthalten eine Verpflichtung zur "vollen Anwendung der Geldwäscherichtlinie und ihrer möglichen Ausdehnung auf die einschlägigen Berufe und Stellen ausserhalb des herkömmlichen Finanzsektors". Derselbe Europäische Rat hat auch eine Hochrangige Gruppe auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität eingesetzt, die den Aktionsplan zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens erstellt hat. In der Empfehlung Nr. 26, die sich zu einem grossen Teil mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche befasst, heisst es in Buchstabe e), daß "die Meldepflicht nach Artikel 6 der Geldwäscherichtlinie auf [...] andere Personen und Berufszweige als die in der Richtlinie genannten Kredit- und Finanzinstitute ausgedehnt werden sollte". Zieldatum dafür war Ende 1998.

    Das Europäische Parlament griff diese Frage in seinem Bericht und der Entschließung zum zweiten Kommissionsbericht über die Umsetzung der Geldwäscherichtlinie auf. Unter Buchstabe D seiner im März angenommenen Entschließung fordert das Europäische Parlament

    "die Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur Änderung der Geldwäscherichtlinie vorzulegen;

    ein solcher Legislativvorschlag sollte folgendes umfassen:

    a) die Einbeziehung von Berufen, bei denen die Gefahr der Mitwirkung an der Geldwäsche oder des Mißbrauchs durch Geldwäscher besteht, z.B. Immobilienmakler, Kunsthändler, Auktionatoren, Spielbanken, Wechselstuben, Geldtransportunternehmen, Notare, Buchsachverständige, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, in den Geltungsbereich der Richtlinie

    mit dem Ziel,

    - auf sie die darin enthaltenen Vorschriften ganz oder teilweise anzuwenden oder erforderlichenfalls

    - auf sie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieser Berufe, insbesondere unter voller Wahrung ihrer berufsspezifischen Verschwiegenheitspflicht, neue Vorschriften anzuwenden".

    Die Kommission stimmt mit dem Europäischen Parlament hinsichtlich der Einbeziehung der meisten der in der obigen Entschließung genannten Tätigkeiten und Berufe überein.

    Sie hält es nicht für übertrieben, Immobilienmakler, Buchsachverständige, Wirtschaftsprüfer sowie Kasinobetreiber, -eigentümer und -verwalter voll in die Bekämpfung des organisierten Verbrechens miteinzubeziehen. Diese Personen sollten verpflichtet sein, die Identität ihrer Kunden ordnungsgemäß festzustellen und einen Verdacht auf das Vorliegen der Geldwäsche den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu melden. Bei Melden eines Verdachts würden sie natürlich zivil- oder strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen.

    Die Kommission bezweifelt, ob Kunsthändler und Auktionatoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden sollten, da eine exakte Abgrenzung dieser Tätigkeiten sowie die Kontrolle der Anwendung entsprechender Vorschriften schwierig wäre. Zudem würde eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Kunsthändler die Frage aufwerfen, ob nicht für jeden Händler hochpreisiger Waren, einschließlich der Händler von Luxusautos, Juweliere oder Briefmarken- und Münzhändler, dieselben Pflichten gelten sollten.

    Im Falle der Notare und anderen selbständigen Juristen würden die Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie lediglich für konkrete finanzielle oder gesellschaftsrechtliche Tätigkeiten gelten, bei denen das Risiko, daß sie zur Geldwäsche mißbraucht werden, sehr hoch ist.

    Angesichts des speziellen Status der Rechtsberufe, der unter anderem vom Europäischen Parlament betont wurde, wären Rechtsanwälte in Verbindung mit der Vertretung oder Verteidigung ihres Mandanten in einem Gerichtsverfahren von jeglicher Identifizierungs- oder Meldepflicht befreit. Damit der beruflichen Schweigepflicht - wie vom Europäischen Parlament gefordert - voll Rechnung getragen würde, könnten die Mitgliedstaaten den Anwälten zu gestatten, daß sie einen Verdacht der Geldwäsche durch das organisierte Verbrechen nicht den üblichen für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden, sondern ihrer Anwaltskammer oder einer entsprechenden berufsständischen Vereinigung melden.

    Die Mitgliedsstaaten werden angemessene Formen der Zusammenarbeit zwischen Anwaltskammern oder den Berufsverbänden und den Anti-Geldwäsche-Behörden bestimmen. Die Kommission wird die Wirksamkeit dieser Verfahren streng überwachen.

    Mit dieser Sonderbehandlung für Anwälte versucht die Kommission, diese Berufsgruppe in die Bemühungen zur Bekämpfung der Geldwäsche einzubeziehen und dennoch die besondere Rolle des Anwalts in unserer Gesellschaft zu schützen. Berufliche Schweigepflicht ist ein allgemein angetroffenes Prinzip, das aber in jedem Mitgliedsstaat, abhängig von der Struktur relevanten Rechtssystems, unterschiedliche Formen annimmt. Das grundlegende Ziel des Vorschlages in diesem Gebiet ist es, es den aktuellen oder potentiellen Geldwäschern schwieriger zu machen, die Dienste des Anwalts zu mißbrauchen, indem sie etwa unzutreffende oder ungenaue Informationen vorlegen, ohne damit rechnen zu müssen, daß der aufgedeckte Versuch an eine andere, höhere Behörde gemeldet wird. Gleichzeitig wäre der Anwalt bei Verdacht auf Vorliegen einer schweren kriminellen Aktivität nicht auf sich selbst gestellt. Für den Fall, daß der Anwalt eine erforderliche Meldung an die Anwaltskammer unterlässt, sollten allerdings entsprechende Sanktionen vorgesehen werden.

    Feststellung der Identität von Kunden bei Ferngeschäften

    Artikel 3 der Richtlinie schreibt vor, daß Banken und Finanzinstitute die Identität ihrer Kunden feststellen, angemessene Aufzeichnungen über die Geschäfte aufbewahren und erforderliche Maßnahmen ergreifen sollten, um die Identität der Begünstigten herauszufinden.

    In seinem ersten Bericht hat sich das Europäische Parlament besorgt über die verringerten Anforderungen für die Feststellung der Kundenidentität - insbesondere bei Direktbankgeschäften - geäussert.

    Der Kontaktausschuß hat das Problem der Ferngeschäfte mehrfach erörtert und sich auf eine Reihe von Grundsätzen geeinigt, die die Kredit- und Finanzinstitute anwenden sollten, um eine angemessene Feststellung der Kundenidentität zu gewährleisten.

    Nach Ansicht der Kommission sollten diese Grundsätze, die eine sehr nützliche Hilfestellung leisten und gleichzeitig ein gewisses Maß an Flexibilität zulassen, in Form eines Anhangs in die Richtlinie aufgenommen werden.

    Die Kommission hält es für notwendig, diese Frage unter Berücksichtigung der fortlaufenden technischen Entwicklungen im Finanzsektor weiterhin genau zu verfolgen.

    Informationsaustausch

    Ein Informationsaustausch ist für die Wirksamkeit der Anti-Geldwäsche-Maßnahmen von entscheidender Bedeutung. Beim gegenwärtigen Integrationsstand schlägt die Kommission einen Informationsaustausch im Falle illegaler Tätigkeiten vor, die den finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zuwiderlaufen.

    Bedarf einer regelmässigen Überprüfung der Aktionen der Union auf diesem Gebiet

    Die Kommission wird weiterhin regelmässige Berichte an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie und die Wirksamkeit der Aktionen auf diesem Gebiet geben.

    Als Teil dieser Arbeit, wird es nötig sein, eine Anzahl der Elemente, mit denen sich dieser Vorschlag befasst unter spezieller Beobachtung zu halten, wie zum Beispiel die Antworten der Berufe und Aktivitäten, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie gebracht wurden, die Wirksamkeit der speziellen Berichterstattungsvereinbarungen für in Rechtsberufen unabhängig Tätige und die möglichen Rückwirkungen der vereinbarungen über die Kundenidentifizierung in nicht-persönlichen Transaktionen des elektronischen Handels.

    Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

    Artikel 1 der Richtlinie von 1991 wird durch einen neuen Artikel ersetzt, in dem eine Reihe von Änderungen für die Definitionen vorgeschlagen werden, um:

    - die Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten der Gemeinschaft in die Definitionen der "Kreditinstitute" bzw. der "Finanzinstitute" aufzunehmen und so deutlich zu machen, daß solche Zweigniederlassungen einen Verdacht den Behörden des Aufnahmestaates mitteilen müssen und daß diese Behörden sicherstellen müssen, daß die entsprechenden Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung bestehen;

    - deutlich zu machen, daß Wechselstuben und Geldüberweisungsstellen der Richtlinie unterliegen;

    - Wertpapierfirmen einzubeziehen;

    - die Definition der "kriminellen Tätigkeit" dahingehend zu ändern, daß sie als Grundlage für das Verbot der Geldwäsche nicht nur den Drogenhandel, sondern auch das organisierte Verbrechen und alle illegalen Tätigkeiten nennt, die die Finanzinteressen der Gemeinschaften beeinträchtigen.

    Neuer Artikel 2a

    Durch diesen Artikel wird das Spektrum der Tätigkeiten und Berufe erweitert, für die die Verpflichtungen der Richtlinie gelten. Die bereits unter die Richtlinie von 1991 fallenden Kredit- und Finanzinstitute werden in den übrigen Bestimmungen der Richtlinie als "Institute", die neu aufgenommenen juristischen und natürlichen Personen als "Personen" bezeichnet.

    Der Artikel enthält eine Aufzählung der Geschäfte, bei deren Vornahme die Richtlinie auch für Notare und andere Rechtsberufe gilt. Dabei handelt es sich im wesentlichen um Tätigkeiten finanzieller oder gesellschaftsrechtlicher Art.

    Artikel 3 der Richtlinie von 1991 wird durch einen neuen Artikel 3 ersetzt, der ebenfalls Bestimmungen über die Feststellung der Kundenidentität enthält.

    Ferner enthält er eine Bestimmung über Ferngeschäfte und verweist auf die im Anhang dargelegten Grundsätze und Verfahren.

    Für die Feststellung der Identität von Kasinokunden, die Spielmarken kaufen, wird eine besondere Schwelle festgelegt.

    Artikel 6 der Richtlinie von 1991 wird durch einen neuen Artikel 6 ersetzt, der ebenfalls die Pflicht zur Meldung des Geldwäscheverdachts an die Behörden betrifft.

    Diese Pflicht gilt für alle der Richtlinie unterliegenden Institute und Personen.

    Die Mitgliedstaaten können selbständigen Juristen die Meldung des Verdachts an ihre Anwaltskammer oder eine andere berufsständische Vereinigung gestatten. Dies muß als Option für die Mitgliedstaaten vorgesehen sein, da zumindest ein Mitgliedstaat bestimmten Anwälten bereits vorschreibt, daß sie den Verdacht der Geldwäsche in derselben Weise melden müssen wie der Finanzsektor, wenn sie als Finanzintermediäre tätig sind.

    Dem Vorschlag zufolge wären diese Juristen von der Meldepflicht befreit, wenn sie den betreffenden Kunden in einem offiziellen Gerichtsverfahren vertreten oder einen Kunden beraten. Diese Befreiung kann jedoch nicht gewährt werden, wenn es bei den Beratungen direkt oder indirekt um die Erleichterung der Geldwäsche geht.

    Artikel 12 sieht in Betrugs- oder Korruptionsfällen, die sich nachteilig auf die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften auswirken, eine Zusammenarbeit der für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen nationalen Behörden und der Kommission - im Rahmen ihrer Kompetenzen - vor.

    Ein neuer Artikel 12 legt fest, daß die Kommission eine spezielle Prüfung verschiedener Aspekte der geänderten Richtlinie, einschließlich des Regimes für die Rechtsberufe und die möglichen Auswirkungen auf die Kundenidentifizierung im elektronischen Handel, durchführt.

    Die übrigen Änderungen sind technischer Art, um den Wortlaut der Richtlinie an die neu in den Anwendungsbereich aufzunehmenden "Personen" anzupassen.

    Anhang: Der Richtlinienvorschlag enthält einen Anhang mit den Grundsätzen und Verfahren, auf die sich der Geldwäsche-Kontaktausschuß für die Feststellung der Kundenidentität in den Fällen geeinigt hat, in denen es keinen direkten persönlichen Kontakt zwischen dem Kredit- oder Finanzinstitut und dem Kunden gibt.

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 91/308/EWG DES RATES VOM 10. JUNI 1991 ZUR VERHINDERUNG DER NUTZUNG DES FINANZSYSTEMS ZUM ZWECKE DER GELDWÄSCHE

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Satz 1 und 3 und auf Artikel 95,

    auf Vorschlag der Kommission [9],

    [9] ABl.

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [10],

    [10] ABl.

    nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [11],

    [11] ABl.

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (nachstehend "die Richtlinie") wurde am 10. Juni 1991 verabschiedet. [12]

    [12] ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

    In zwei Berichten an das Europäische Parlament und den Rat nach Artikel 17 der Richtlinie berichtete die Kommission über die Umsetzung der Richtlinie und die Fortschritte bei der Bekämpfung der Geldwäsche. [13]

    [13] KOM(95) 54 endg. und KOM(98) 401endg.

    In seinen Berichten und Entschließungen in Reaktion auf die beiden Berichte der Kommission forderte das Europäische Parlament eine Aktualisierung und Erweiterung der Richtlinie von 1991. [14]

    [14] Dok. A4-0187/96 und ABl. C 198 vom 8.7.1996, S. 245; Dok. A4-0093/99 und ABl. C

    In dem Aktionsplan der Hochrangigen Gruppe "Organisierte Kriminalität", den der Europäische Rat von Amsterdam am 16.-17. Juni 1997 gebilligt hatte, werden insbesondere in der 26. Empfehlung zusätzliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Geldwäsche gefordert. [15]

    [15] ABl. C 251 vom 15.8.1997, S. 1.

    Es ist angebracht, daß die Richtlinie als eines der wichtigsten internationalen Rechtsinstrumente für die Bekämpfung der Geldwäsche unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der Kommission und der Forderungen des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten aktualisiert wird; auf diese Weise sollte die Richtlinie nicht nur die besten internationalen Praktiken auf diesem Gebiet widerspiegeln, sondern auch weiterhin den Finanzsektor und andere sensitiven Tätigkeiten in hohem Masse vor den nachteiligen Auswirkungen der aus Straftaten stammenden Erträge schützen.

    Die GATS erlaubt es den Mitgliedern Maßnahmen zu ergreifen, die nötig sind, um die öffentliche Moral zu schützen und Maßnahmen aus Vorsichtsgründen zu ergreifen, die Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems beinhalten; diese Maßnahmen sollen keine Beschränkungen auferlegen, die über das hinausgehen, was gerechtfertigt ist, diese Ziele zu schützen;

    In der Richtlinie ist weder klar geregelt, in welchem Mitgliedstaat Zweigniederlassungen von Kredit- oder Finanzinstituten mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat den Behörden verdächtige Transaktionen melden sollten, noch in welchem Mitgliedstaat die Behörden dafür zu sorgen haben, daß solche Zweigniederlassungen Artikel 11 der Richtlinie einhalten.

    Der nach Artikel 13 der Richtlinie eingesetzte Geldwäsche-Kontaktausschuß hat diese Frage erörtert; demnach sollten die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung gelegen ist, solche Meldungen erhalten und die obengenannten Aufgaben wahrnehmen.

    Diese Aufgabenzuteilung sollte in der Richtlinie durch Änderung der Definition der Begriffe "Kreditinstitut" und "Finanzinstitut" in Artikel 1 der Richtlinie deutlich gemacht werden.

    Das Europäische Parlament hat zu bedenken gegeben, daß die Tätigkeiten von Wechselstuben und Geldüberweisungsstellen für die Geldwäsche genutzt werden könnten; diese Tätigkeiten sollten eigentlich bereits in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; um jedoch diesbezueglich jeglichen Zweifel auszuschalten, sollte in der Richtlinie eindeutig festgelegt werden, daß diese Tätigkeiten in ihren Anwendungsbereich fallen.

    Damit sichergestellt ist, daß die Richtlinie den Finanzsektor möglichst vollständig abdeckt, sollte deutlich gemacht werden, daß die Richtlinie für die Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie) [16] gilt.

    [16] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

    Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nur zur Bekämpfung der Geldwäsche von Erlösen aus Drogenstraftaten; in den letzten Jahren geht der Trend zu einer erheblich weiter gefassten Definition der Geldwäsche auf der Grundlage eines breiteren Spektrums von Straftaten, die der Geldwäsche vorangehen oder zugrunde liegen; dies kommt beispielsweise in der überarbeiteten Fassung der 40 Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" (FATF), des führenden internationalen Gremiums auf dem Gebiet der Geldwäschebekämpfung, von 1996 zum Ausdruck.

    Ein breiteres Spektrum von Vortaten erleichtert die Meldung von verdächtigen Transaktionen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet; deshalb sollte die Richtlinie auf diesem Gebiet entsprechend aktualisiert werden.

    In der vom Rat aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Gemeinsamen Maßnahme vom 3. Dezember 1998 betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten [17] einigten sich die Mitgliedstaaten, alle schweren Straftaten im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme als Vortaten im Zusammenhang mit der Strafbarkeit der Geldwäsche anzusehen.

    [17] ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 1.

    Die Richtlinie sieht bestimmte Pflichten vor, die insbesondere die Meldung verdächtiger Transaktionen betreffen; es wäre angemessener und entspräche mehr dem Sinne des Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, wenn das Geldwäscheverbot der Richtlinie nicht auf Drogenstraftaten, sondern auf alle Aktivitäten des organisierten Verbrechens, genauso wie Betrug, Korruption und andere illegale Tätigkeiten, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaften berühren, Anwendung finden würde, wie in Artikel 280 des Vertrages bezug genommen .

    Bei dieser Art von Betrug, Korruption oder sonstigen illegalen Aktivitäten sollten die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten und sachdienliche Informationen austauschen.

    Am 21. Dezember 1998 nahm der Rat eine Gemeinsame Maßnahme aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [18] an. In dieser Gemeinsamen Maßnahme kommt zum Ausdruck, daß sich die Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit eines gemeinsamen Vorgehens auf diesem Gebiet einig sind.

    [18] ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

    Gemäß der Richtlinie werden verdächtige Transaktionen vom Finanzsektor und insbesondere von den Kreditinstituten in jedem Mitgliedstaat gemeldet; es gibt Belege dafür, daß die Verschärfung der Kontrollen im Finanzsektor dazu geführt hat, daß Geldwäscher nach anderen Wegen suchen, die Herkunft ihrer Erlöse aus Verbrechen zu verschleiern.

    Es besteht ein klarer Trend zur zunehmenden Nutzung von Nichtfinanzunternehmen durch Geldwäscher; dies wird durch die Arbeiten der FATF zu den Methoden und Erscheinungsformen der Geldwäsche bestätigt.

    Artikel 12 der Richtlinie sieht bereits vor, daß die Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie auf andere sensitive Berufe und Unternehmenskategorien ausserhalb des Finanzsektors ausgedehnt werden können.

    Die Frage, welche nichtfinanziellen Tätigkeiten sensitiv sind, wurde vom Geldwäsche-Kontaktausschuß mehrfach erörtert.

    Die Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie zur Feststellung der Identität des Kunden, zur Aufbewahrung von Belegen und zur Meldung verdächtiger Transaktionen sollte auf eine begrenzte Anzahl von Tätigkeiten und Berufen ausgedehnt werden, bei denen erwiesenermassen ein Geldwäscherisiko besteht.

    Notare und selbständige Juristen sollten den Bestimmungen der Richtlinie unterliegen, wenn sie eine begrenzte Anzahl spezieller Finanz- oder Unternehmenstransaktionen vornehmen, bei denen das Risiko sehr hoch ist, daß ihre Dienste für das Waschen von Erlösen aus dem Drogenhandel oder dem organisierten Verbrechen mißbraucht werden.

    Vertritt ein unabhängiger Rechtsanwalt oder eine Anwaltskanzlei einen Kunden in einem förmlichen Gerichtsverfahren, so wäre es nach der Richtlinie allerdings nicht angebracht, den Rechtsanwalt zur Meldung des Verdachts auf Geldwäsche zu verpflichten.

    Die Richtlinie verweist auf die "für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden", denen verdächtige Geschäfte gemeldet werden müssen; um der beruflichen Schweigepflicht in angemessenem Masse Rechnung zu tragen, zu der unabhängige Anwälte ihren Mandaten gegenüber verpflichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten die Anwaltskammer oder eine andere berufsständische Anwaltsorganisation als zuständige Behörde bestimmen können; die Regeln für die Bearbeitung der an diese Einrichtungen ergangenen Meldungen und ihre etwaige Weiterleitung an die Polizei oder die Justiz und allgemein die angemessenen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Anwaltskammern oder den Berufsverbänden und den für die bekämpfung von Geldwäsche zuständigen Behörden werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

    Finanzdienstleistungen werden in zunehmendem Masse über Mittel (z. B. per Post, Telefon oder Computer) angefordert und erbracht, bei denen der direkte Kontakt zwischen dem Anbieter und dem Erwerber eingeschränkt wird oder unterbleibt; auch in solchen Fällen sind die Vorschriften der Richtlinie über die Feststellung der Kundenidentität einzuhalten; der Geldwäsche-Kontaktausschuß hat derartige Ferngeschäfte geprüft und sich auf Grundsätze und Verfahren der Feststellung der Kundenidentität geeinigt; diese Grundsätze und Verfahren sollten in einem Anhang in die Richtlinie aufgenommen werden.

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 91/308/EWG wird wie folgt geändert:

    (1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

    (A) Kreditinstitut: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG [19] sowie - im Sinne von Artikel 1 dritter Gedankenstrich der genannten Richtlinie - eine in der Gemeinschaft gelegene Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft;

    [19] ABl. L 322 vom 17.12.1977, S. 30.

    (B) Finanzinstitut:

    (1) ein anderes Unternehmen als ein Kreditinstitut, dessen Haupttätigkeit darin besteht, eines oder mehrere der unter den Nummern 2 bis 12 und 14 der Liste im Anhang zur Richtlinie 89/646/EWG aufgeführten Geschäfte zu tätigen; dazu gehören auch die Tätigkeiten von Wechselstuben und Geldüberweisungsstellen;

    (2) ein Versicherungsunternehmen, das gemäß der Richtlinie 79/267/EWG [20] ordnungsgemäß zugelassen ist, soweit es Tätigkeiten ausübt, die unter die Richtlinie 79/267/EWG fallen;

    [20] ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1.

    (3) eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/22/EWG.

    Diese Definition des Finanzinstituts schließt auch in der Gemeinschaft gelegene Zweigniederlassungen von Finanzinstituten mit Sitz innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft ein;

    (C) Geldwäsche: folgende vorsätzlich begangene Handlungen:

    - der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, daß diese Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

    - das Verheimlichen oder Verschleiern der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder des tatsächlichen Eigentums an Vermögensgegenständen oder entsprechender Rechte in Kenntnis der Tatsache, daß diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

    - der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, daß diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;

    - die Beteiligung an einer der unter den drei vorstehenden Gedankenstrichen aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.

    Ob Kenntnis, Vorsatz oder Motivation, die ein Merkmal der obengenannten Tätigkeiten sein müssen, vorliegen, kann anhand objektiver Tatumstände festgestellt werden.

    Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeiten, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes vorgenommen wurden.

    (D) Vermögensgegenstand: Vermögenswerte aller Art (materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich) und Rechtstitel oder Urkunden, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

    (E) kriminelle Tätigkeit:

    - eine Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Wiener Übereinkommens [21],

    [21] Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, angenommen am 19. Dezember 1988 in Wien.

    - die Beteiligung an Aktivitäten in Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen,

    - Betrug, Korruption oder sonstige illegale Aktivitäten, die sich nachteilig auf die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften auswirken oder auswirken können und

    - alle anderen kriminellen Tätigkeiten, die für die Zwecke dieser Richtlinie von den einzelnen Mitgliedstaaten als solche definiert werden.

    (F) zuständige Behörden: diejenigen nationalen Behörden, die von Gesetzes wegen die Aufsicht über die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen innehaben.

    (2) Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

    "Artikel 2a

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Geltung der in dieser Richtlinie niedergelegten Verpflichtungen für folgende Institute:

    (1) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Buchstabe A;

    (2) Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 Buchstabe B;

    und für folgende juristische oder natürliche Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:

    (3) externe Buchsachverständige und Abschlussprüfer

    (4) Immobilienmakler

    (5) Notare und andere selbständige Juristen, die Kunden bei folgenden Tätigkeiten unterstützen oder vertreten:

    (a) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben;

    (b) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögensgegenständen;

    (c) Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten;

    (d) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Gesellschaften, Treuhandgesellschaften oder ähnlichen Strukturen;

    (e) Ausführung von Finanzgeschäften;

    (6) Edelmetallhändler;

    (7) Geldtransportunternehmen;

    (8) Kasinobetreiber, -eigentümer und -verwalter.

    (3) Artikel 3 erhält folgenden Wortlaut:

    "Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen von ihren Kunden die Bekanntgabe ihrer Identität durch ein beweiskräftiges Dokument verlangen, wenn diese mit ihnen Geschäftsbeziehungen anknüpfen, insbesondere, wenn sie ein Sparkonto oder ein anderes Konto eröffnen oder Vermögensverwahrungsleistungen anbieten.

    (2) Die Identität ist ferner bei allen Transaktionen mit nicht unter Absatz 1 fallenden Kunden festzustellen, bei denen der Betrag sich auf 15 000 ECU oder mehr beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so stellt das betreffende Institut die Identität fest, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, daß die Schwelle erreicht ist.

    Nimmt ein Institut mit einem Kunden, der zur Feststellung seiner Identität nicht physisch anwesend war (Ferngeschäfte), Geschäftsbeziehungen auf oder schließt mit diesem ein Geschäft ab, so gelten die im Anhang festgelegten Grundsätze und Verfahren.(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgt die Feststellung der Identität nicht bei Versicherungsverträgen, die von gemäß der Richtlinie 79/267/EWG zugelassenen Versicherungsunternehmen - sofern diese eine Tätigkeit im Sinne der genannten Richtlinie ausüben - abgeschlossen werden, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämie(n) 1 000 ECU nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 ECU beträgt. Wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämie(n) über die Schwelle von 1 000 ECU hinaus angehoben wird, wird die Identität festgestellt.

    (3a) Abweichend von Absatz 2 ist die Identität aller Kunden von Kasinos festzustellen, die Spielmarken im Wert von 1000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen.

    (4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Identität bei Rentenversicherungsverträgen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen worden sind, nicht festgestellt zu werden braucht, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können.

    (5) Falls Zweifel daran bestehen, ob die in den vorstehenden Absätzen genannten Kunden im eigenen Namen handeln, oder falls Gewißheit besteht, daß diese nicht im eigenen Namen handeln, ergreifen die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen angemessene Maßnahmen, um Informationen über die tatsächliche Identität der Personen einzuholen, in deren Namen diese Kunden handeln.

    (6) Bei Verdacht auf Geldwäsche sind die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen gehalten, die Identität festzustellen, selbst wenn der Betrag der Transaktion unter den genannten Grenzen liegt.

    (7) In den Fällen, in denen der Kunde ein unter diese Richtlinie fallendes Kredit- oder Finanzinstitut ist, besteht für die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen keine Verpflichtung zur Feststellung der Identität nach diesem Artikel.

    (8) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Pflicht zur Feststellung der Identität bei in den Absätzen 3 und 4 genannten Transaktionen als erfuellt gilt, wenn festgestellt wird, daß die Zahlung über ein Konto abzuwickeln ist, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde, welches der in Absatz 1 genannten Pflicht unterliegt."

    (4) In den Artikeln 4 und 5 werden die Worte "Kredit- und Finanzinstitute" durch "dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen" ersetzt.

    (5) Artikel 6 erhält folgenden Wortlaut:

    "Artikel 6

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte mit den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden in vollem Umfang zusammenarbeiten, indem sie

    (a) diese Behörden von sich aus über alle Tatsachen, die ein Indiz für eine Geldwäsche sein könnten, unterrichten;

    (b) diesen Behörden auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte in Einklang mit den Verfahren erteilen, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mitzuteilen, in dessen Gebiet die Personen oder Institute ansässig sind, die die Informationen übermitteln. In der Regel werden die Informationen von der Person oder den Personen übermittelt, die die Institute und Personen gemäß den Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 benannt haben.

    (3) Im Falle der selbständigen Juristen des Artikels 2a Ziffer 5 können die Mitgliedstaaten die Anwaltskammer oder die entsprechende Selbstverwaltungseinrichtung der betreffenden Berufsgruppe als Behörde im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels benennen und in diesen Fällen die angemessenen Formen der Zusammenarbeit zwischen diesen und den anderen Behörden, die für die Bekämpfung von Geldwäsche zuständig sind, niederlegen.

    Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in Absatz 1 niedergelegten Verpflichtungen auf selbständige Juristen anzuwenden, wenn es sich um Informationen handelt, die sie von einem Kunden zum Zwecke der Vertretung in einer Rechtssache oder im Rahmen einer Rechtsberatung erhalten. Die Ausnahme von der Meldepflicht, wie sie in Paragraph 1 niedergelegt ist, gilt für keinen Fall, in dem der Verdacht besteht, daß Erkundigungen, die auf die Erleichterung der Geldwäsche gerichtet sind eingeholt werden.

    (4) Informationen, die den Behörden gemäß Absatz 1 mitgeteilt werden, dürfen nur zur Bekämpfung der Geldwäsche benutzt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß diese Informationen auch für andere Zwecke verwendet werden können."

    (6) Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, daß sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die in Artikel 6 genannten Behörden benachrichtigt haben. Diese Behörden können unter den in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen Weisung erteilen, die Transaktion nicht abzuwickeln. Falls von der Transaktion vermutet wird, daß sie eine Geldwäsche zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich sein sollte oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche behindert werden könnte, erteilen die betreffenden Institute unmittelbar danach die nötige Information."

    (7) In Artikel 8 werden die Worte "Kredit- und Finanzinstitute" durch "dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen" ersetzt.

    (8) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 9

    Macht ein dieser Richtlinie unterliegendes Institut oder eine dieser Richtlinie unterliegende Person oder machen deren leitendes Personal oder deren Angestellte den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden im guten Glauben Mitteilung von den in Artikel 6 oder 7 genannten Informationen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für das Institut oder die Person, das leitende Personal und die Angestellten keinerlei nachteilige Folgen nach sich."

    (9) In Artikel 10 werden die Worte "Kredit- oder Finanzinstitute" durch "dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen" ersetzt.

    (10) In Artikel 11 werden die Worte "Kredit- und Finanzinstitute" durch "dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen" ersetzt.

    (11) Artikel 12 erhält folgenden Wortlaut:

    "Artikel 12

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt werden, die zwar keine Institute und Personen im Sinne von Artikel 2a sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche genutzt zu werden.

    2. Im Falle des Betrugs, der Korruption oder anderer illegaler Aktivitäten, die sich nachteilig auf die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften auswirken oder auswirken können, arbeiten die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden nach Artikel 6 und - im Rahmen ihrer Kompetenzen - die Kommission zusammen, um die Geldwäsche zu verhindern und aufzudecken.

    3. Im Falle der selbständigen Juristen können die Mitgliedstaaten die Anwaltskammern und berufsständischen Selbstverwaltungseinrichtungen von den Verpflichtungen gemäß Absatz 2 freistellen."

    Artikel 2

    Drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie führt die Kommission eine spezielle Überprüfung im Zusammenhang mit dem, in Artikel 17 der Richtlinie 91/308/EWG vorgschriebenen, Bericht über Aspekte, die sich auf die spezielle Behandlung der unabhängigen Rechtsberufe, die Kundenidentifizierung in nicht-persönlichen Transaktionen und möglichen Auswirkungen für den elektronischen Handel beziehen, durch.

    Artikel 3

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen bis spätestens zum 31. Dezember 2001 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

    2. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel,

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG

    FESTSTELLUNG DER KUNDENIDENTITÄT (NATÜRLICHE PERSONEN) DURCH KREDIT- UND FINANZINSTITUTE BEI FINANZIELLEN FERNGESCHÄFTEN

    Im Rahmen der Richtlinie sollten für die Verfahren zur Feststellung der Kundenidentität bei finanziellen Ferngeschäften folgende Grundsätze gelten:

    (i) Die Verfahren gewährleisten eine angemessene Identifizierung des Kunden.

    (ii) Die Verfahren können angewandt werden, sofern kein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, daß zur Vertuschung der tatsächlichen Identität des Kunden ein persönlicher Kontakt vermieden wird, und kein Verdacht auf Geldwäsche vorliegt.

    (iii) Die Verfahren gelten nicht für Bargeldgeschäfte.

    (iv) Die internen Kontrollverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie tragen den Ferngeschäften in besonderer Weise Rechnung.

    (v) Ist die Gegenpartei des Instituts, das das Geschäft abwickelt (Vertragsinstitut), der Kunde selbst, so kann die Kundenidentität mit folgenden Verfahren festgestellt werden:

    a) Die nächstgelegene Zweigniederlassung oder Repräsentanz des Vertragsinstituts nimmt eine persönliche Identifizierung vor.

    b) Im Falle einer Identifizierung ohne persönlichen Kontakt mit dem Kunden:

    sollte eine Kopie des amtlichen Ausweises oder die Nummer des amtlichen Ausweises verlangt werden. Hierbei sollte insbesondere die Adresse des Kunden überprüft werden, sofern diese auf dem Ausweis angegeben ist (indem z. B. Unterlagen, die den Vorgang betreffen, per Einschreiben mit Rückschein an die Kundenadresse gesandt werden).

    sollte die erste Zahlung im Rahmen des Geschäfts über ein auf den Kunden lautendes Konto bei einem in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Kreditinstitut erfolgen. Die Mitgliedstaaten können Zahlungen durch angesehene Drittlandskreditinstitute zulassen, wenn diese gleichwertige Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche anwenden.

    sollte das Vertragsinstitut sorgfältig prüfen, ob es sich bei dem Inhaber des Kontos, über das die Zahlung erfolgt, und dem auf dem Ausweis angegebenen (oder durch die Ausweisnummer ermittelten) Kunden um ein und dieselbe Person handelt. Im Falle diesbezueglicher Zweifel, sollte das Vertragsinstitut mit dem Kreditinstitut, bei dem das Konto eröffnet wurde, zur Bestätigung der Identität des Kontoinhabers Kontakt aufnehmen. Kann der Zweifel auf diese Weise nicht ausgeräumt werden, so sollte von diesem Kreditinstitut eine Bescheinigung verlangt werden, mit der die Identität des Kontoinhabers, die ordnungsgemässe Durchführung der Identifizierung und die Erfassung der entsprechenden Angaben gemäß der Richtlinie bestätigt wird.

    c) kann bei bestimmten Versicherungsgeschäften auf die Pflicht zur Feststellung der Identität verzichtet werden, wenn die Zahlung über ein Konto abzuwickeln ist, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde, welches der in [Artikel 3] Absatz 1 [dieser Richtlinie] genannten Pflicht unterliegt" (Artikel 3 Absatz 8).

    (vi) Ist die Gegenpartei des Vertragsinstituts ein anderes Institut, das im Namen des Kunden tätig ist, so gilt folgendes:

    a) Wenn die Gegenpartei in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, ist eine Feststellung der Kundenidentität durch das Vertragsinstitut nicht erforderlich (Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie).

    b) Wenn die Gegenpartei ausserhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässig ist, sollte das Vertragsinstitut die Identität seiner Gegenpartei (sofern diese nicht sehr bekannt ist) anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses der Finanz- und Kreditinstitute überprüfen. Im Falle diesbezueglicher Zweifel sollte das Institut die Aufsichtsbehörden des Drittlands um eine Bestätigung der Identität seiner Gegenpartei ersuchen. Das Institut sollte zudem angemessene Maßnahmen [ergreifen], um Informationen [über den Kunden seiner Gegenpartei (Begünstigter des Geschäfts)] einzuholen" (Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie). Diese angemessenen Maßnahmen" erstrecken sich vom einfachen Erfragen des Namens und der Adresse des Kunden (im Falle gleichwertiger Vorschriften des Drittlands für die Feststellung der Identität) bis zum Anfordern einer Bescheinigung der Gegenpartei, mit der die ordnungsgemässe Prüfung und Erfassung der Identität des Kunden bestätigt wird (im Falle nicht vergleichbarer Vorschriften).

    (vii) Die obengenannten Verfahren schließen die Verwendung anderer Verfahren nicht aus, die nach Ansicht der zuständigen Behörden eine vergleichbar zuverlässige Identifizierung des Kunden im Rahmen finanzieller Ferngeschäfte gewährleisten.

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