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Document 32019R0033R(02)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (Amtsblatt der Europäischen Union L 9 vom 11. Januar 2019)

C/2019/7431

ABl. L 269 vom 23.10.2019, p. 13–13 (BG, CS, DA, DE, ET, EL, EN, HR, IT, LT, HU, MT, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 269 vom 23.10.2019, pp. 14–16 (PL)
ABl. L 269 vom 23.10.2019, p. 14–14 (ES, FR, LV, NL)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/33/corrigendum/2019-10-23/oj

23.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/13


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung

(Amtsblatt der Europäischen Union L 9 vom 11. Januar 2019)

Seite 20, Artikel 40 Absatz 2:

Anstatt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 41 Absatz 1 und die Losnummer außerhalb des in Absatz 1 genannten Sichtbereichs angebracht werden.“

muss es heißen:

„(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die obligatorischen Angaben gemäß Artikel 41 Absatz 1, die Angabe des Einführers/Importeurs und die Losnummer außerhalb des in Absatz 1 genannten Sichtbereichs angebracht werden.“

Seite 22, Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3:

Anstatt:

„Die Unterabsätze 1 und 2 lassen die Artikel 47 und 56 unberührt.“

muss es heißen:

„Die Unterabsätze 1 und 2 lassen die Artikel 46 und 55 unberührt.“

Seite 29, Artikel 58 Absatz 1:

Anstatt:

„(1) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 49, 50, 52, 53 und 55 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 genannten Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorschreiben, verbieten oder einschränken, indem mit den jeweiligen Produktspezifikationen dieser Weinbauerzeugnisse Bedingungen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen des vorliegenden Kapitels.“

muss es heißen:

„(1) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung der in den Artikeln 49, 50, 52, 53 und 55 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 genannten Angaben für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weinbauerzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorschreiben, verbieten oder einschränken, indem mit den jeweiligen Produktspezifikationen dieser Weinbauerzeugnisse Bedingungen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen des vorliegenden Kapitels.“


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