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Dokument 32010R1112

Verordnung (EU) Nr. 1112/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

ABl. L 316 vom 2.12.2010, S. 1-1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 06/03/2014; Aufgehoben durch 32014R0179

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1112/oj

2.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1112/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 408/2009 der Kommission (2) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 und insbesondere des Artikels 46a, dem zufolge rekonstituierter UHT-Milch für den örtlichen Verbrauch auf Madeira mindestens 15 % örtlich erzeugter Frischmilch zugesetzt werden muss, hat sich herausgestellt, dass die gesamte Menge örtlich erzeugter Frischmilch von der Käseindustrie verarbeitet wird. Um jegliche Störung des bestehenden wirtschaftlichen Gleichgewichts zu vermeiden und um sicherzustellen, dass die örtlich erzeugte Milch zu einem Erzeugnis mit einem hohen Mehrwert verarbeitet werden kann, ist es angezeigt, die Verpflichtung, einen Mindestprozentsatz zuzusetzen, abzuschaffen.

(2)

Unter Berücksichtigung der Änderung von Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 durch die Verordnung (EU) Nr. 641/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), mit der die Verpflichtung für die Kommission, die zuzusetzende Menge örtlich erzeugter Frischmilch festzusetzen, mit Wirkung vom 1. Januar 2010 gestrichen wurde, ist es angezeigt, Artikel 46a der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 der Kommission (4) auch ab diesem Datum zu streichen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSSEN:

Artikel 1

Artikel 46a der Verordnung (EG) Nr. 793/2006 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 123 vom 19.5.2009, S. 62.

(3)   ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 23.

(4)   ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1.


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