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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32024L1785

    Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (Text von Bedeutung für den EWR)

    PE/87/2023/REV/1

    ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1785

    15.7.2024

    RICHTLINIE (EU) 2024/1785 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 24. April 2024

    zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ stellt die europäische Strategie zur Schaffung einer klimaneutralen und sauberen Kreislaufwirtschaft bis 2050 dar, in deren Rahmen die Verwendung, Wiederverwendung und das Management von Ressourcen optimiert und die Umweltverschmutzung minimiert werden sowie gleichzeitig dem Bedarf an Maßnahmen, die tiefgreifende Veränderungen bewirken, und der Notwendigkeit des Schutzes der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen Rechnung getragen wird. Ferner geht es darum, dafür zu sorgen, dass dieser Übergang gerecht und inklusiv ist und dabei niemand zurückgelassen wird. Die Union hat sich auch zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris (4) und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie zur Beteiligung an der Weltgesundheitsorganisation verpflichtet. In der Chemikalienstrategie der Union für Nachhaltigkeit vom Oktober 2020 und in dem im Mai 2021 angenommenen Null-Schadstoff-Aktionsplan wird speziell auf die im europäischen Grünen Deal thematisierten Aspekte der Umweltverschmutzung eingegangen. Parallel dazu wird in der neuen Industriestrategie für Europa die potenzielle Rolle zukunftsweisender Technologien stärker hervorgehoben. Weitere besonders relevante Maßnahmen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind das Europäische Klimagesetz (6), das Paket „Fit für 55“, die Methanstrategie und der „Global Methane Pledge“ von Glasgow, die Strategie für die Anpassung an den Klimawandel, die Biodiversitätsstrategie, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die Bodenstrategie und die Initiative für nachhaltige Produkte. Darüber hinaus wird in der im Rahmen der EU-Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2022 vorgelegten Mitteilung REPowerEU ein gemeinsames europäisches Vorgehen vorgeschlagen, um die Diversifizierung der Energielieferungen zu unterstützen, den Übergang zu Energie aus erneuerbaren Quellen zu beschleunigen und die Energieeffizienz zu verbessern.

    (2)

    Die Kommission kündigte im europäischen Grünen Deal eine Überprüfung der Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch große Industrieanlagen an, einschließlich einer Überprüfung des sektoralen Geltungsbereichs der Rechtsvorschriften sowie der Frage, wie diese vollständig mit der Klima-, Energie- und Kreislaufwirtschaftspolitik in Einklang gebracht werden können. Auch im Null-Schadstoff-Aktionsplan, im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ wird zur Verbesserung der Ressourceneffizienz und der Wiederverwendung bei gleichzeitiger Reduzierung der Schadstoffemissionen an der Quelle aufgerufen. Hierzu zählen auch Quellen, die derzeit nicht unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen. Die Bekämpfung der Umweltverschmutzung durch bestimmte Agrar- und Industrietätigkeiten bei gleichzeitiger Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren, die vielfältige positive Nebeneffekte für die Umwelt- und Klimaziele des europäischen Grünen Deals haben, erfordert die Einbeziehung dieser Tätigkeiten in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie.

    (3)

    Der mineralgewinnenden Industrie der Union kommt bei der Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals sowie der Industriestrategie der Union und jeder Aktualisierung dieser Strategie eine Schlüsselrolle zu. Metalle sind von entscheidender Bedeutung für den digitalen und grünen Wandel, den Wandel im Energie- und Rohstoffsektor sowie den Übergang zur Kreislaufwirtschaft und um die wirtschaftliche Resilienz und Autonomie der Union zu stärken. Um diese Ziele zu erreichen, müssen in der Union insbesondere angesichts der weltweit wachsenden Nachfrage, der Anfälligkeit der Lieferketten und der geopolitischen Spannungen nachhaltige Kapazitäten und ein nachhaltiges Angebot ausgebaut werden. Dies erfordert wirksame, maßgeschneiderte und harmonisierte Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die besten verfügbaren Techniken festgelegt und eingesetzt und so die effizientesten Verfahren angewandt und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering gehalten werden. Die Governance-Mechanismen der Richtlinie 2010/75/EU, die eine enge Einbindung von Experten aus der Industrie bei der Entwicklung einvernehmlicher und maßgeschneiderter Umweltanforderungen vorsehen, werden das nachhaltige Wachstum dieser Tätigkeiten in der Union unterstützen. Die Entwicklung und Verfügbarkeit gemeinsam vereinbarter Standards wird gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union schaffen und zugleich für ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sorgen. Daher empfiehlt es sich, diese Tätigkeiten unbeschadet der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU aufzunehmen. Die Industrieemissionsrichtlinie wird die Industrie der Union bei der Entwicklung von Projekten unterstützen und eine nachhaltige und einvernehmliche Ausweitung der Bergbautätigkeiten in der Union im Einklang mit den in der Verordnung zu kritischen Rohstoffen vorgesehenen Richtwerten für 2030 erleichtern. Die Industrieemissionsrichtlinie wird dazu beitragen, dass die Ziele für das gestraffte Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung zu kritischen Rohstoffen erreicht werden, indem sie die Mitgliedstaaten dabei unterstützt, Betriebsgenehmigungsauflagen festzulegen und Genehmigungen rasch zu erteilen.

    (4)

    In diesem Änderungsrechtsakt sollte klargestellt werden, dass olfaktorische Verschmutzungen bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken oder der Erteilung von Überprüfungsgenehmigungen berücksichtigt werden sollten.

    (5)

    Bei der Erteilung und Überprüfung von Genehmigungen sollte ausdrücklich berücksichtigt werden, dass die Auswirkungen, die Einleitungen von Industriewasser auf den Zustand von Wasserkörpern haben, bei Schwankungen der Wasserflussdynamik verstärkt werden können.

    (6)

    Durch die Viehwirtschaft werden in erheblichem Maße Schadstoffe in die Luft und das Wasser emittiert. Um diese Emissionen, darunter Ammoniak-, Methan-, Nitrat- und Treibhausgasemissionen, zu reduzieren und so die Qualität von Luft, Wasser und Böden zu verbessern, ist es notwendig, die Schwellenwerte herabzusetzen, über denen Schweine- und Geflügelhaltungsbetriebe in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen. Daher sollte die Kommission bewerten, ob Maßnahmen der Union erforderlich sind, um die Emissionen aus der Viehwirtschaft und insbesondere der Haltung von Rindern umfassend anzugehen, und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten, wobei das Spektrum der verfügbaren Instrumente und die Besonderheiten des Sektors zu berücksichtigen sind. Parallel dazu sollte die Kommission auf der Grundlage von Fakten bewerten, ob Maßnahmen der Union erforderlich sind, um das Ziel des weltweiten Umweltschutzes in Bezug auf Produkte, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, durch die Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus der Tierhaltung in einer Weise zu erreichen, die mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Einklang steht, und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten.

    (7)

    In den einschlägigen BVT-Anforderungen werden die Art, Größe, Besatzdichte und Komplexität dieser Anlagen berücksichtigt, einschließlich der Besonderheiten von Systemen der Tierhaltung, sowie sämtliche potenziellen Umweltauswirkungen. Die BVT-Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit sollen Landwirte anregen, den erforderlichen Übergang zu zunehmend umweltfreundlichen landwirtschaftlichen Praktiken umzusetzen.

    (8)

    Die Haltung von Schweinen in Anlagen mit ökologischen/biologischen Produktionssystemen oder Produktionssystemen mit geringer Besatzdichte sollte vom Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU ausgenommen werden, da sie einen positiven Beitrag zum Landschaftsschutz, zur Waldbrandverhütung und zum Schutz von biologischer Vielfalt und Lebensräumen leistet. Die Ausnahme sollte für Anlagen gelten, in denen eine auf Weidehaltung beruhende Schweinehaltung mit geringer Besatzdichte betrieben wird und die Tiere einen beträchtlichen Teil des Jahres und insbesondere tagsüber im Freien gehalten werden und bei denen die Witterungs- und Sicherheitsbedingungen das Wohlergehen der Tiere gewährleisten oder in denen die Tiere saisonal im Freien gehalten werden. Die für die Berechnung der Besatzdichte zugrunde gelegte Fläche sollte zum Weiden durch die Tiere in der Anlage oder für den Anbau von Viehfutter oder Weidefutter zur Fütterung der Tiere in der Anlage verwendet werden.

    (9)

    Die Union trägt die Verantwortung, bei weltweiten Klimaschutzmaßnahmen weiterhin eine führende Rolle unter anderem dadurch zu spielen, dass sie im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris bis spätestens 2050 das Ziel einer klimaneutralen Union erreicht. Die weltweite Verringerung der Methanemissionen aus der Viehzucht wird zur Senkung der Treibhausgasemissionen beitragen, die dringend notwendig ist, wenn die Welt den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau halten und weiter Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau unternehmen will.

    (10)

    In der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ wurde die Verpflichtung festgehalten, den weltweiten Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen in internationalen Normungsgremien zu fördern und eine Führungsrolle bei der Ausarbeitung internationaler Nachhaltigkeitsstandards zu übernehmen. Die Union wird sich weiterhin darum bemühen, in den einschlägigen internationalen Gremien internationale Standards voranzutreiben und die Erzeugung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen zu fördern, die hohen Sicherheits- und Nachhaltigkeitsstandards entsprechen. Darüber hinaus tragen — wie im Bericht der Kommission mit dem Titel „Anwendung der Gesundheits- und Umweltnormen der EU auf eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse“ dargelegt — ehrgeizige Normen und Ziele in den Bereichen Gesundheit und Umwelt sowie in Bezug auf andere Aspekte der Nachhaltigkeit dazu bei, legitime Ziele in Bezug auf globale Anliegen zu erreichen, auch im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“. Die Union wird ihre auf multilateraler Ebene betriebenen Bemühungen um einen weltweiten Konsens über den Handlungsbedarf und international vereinbarten Standards fortsetzen.

    (11)

    Die Union sollte auch eine Führungsrolle übernehmen, wenn es darum geht, international zusammenzuarbeiten, um ein offenes und faires multilaterales System zu schaffen, in dem nachhaltiger Handel eine wichtige Voraussetzung für den grünen Wandel ist. Im Einklang mit der Überprüfung der EU-Politik für Handel und nachhaltige Entwicklung und der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Macht von Handelspartnerschaften: gemeinsam für ein grünes und gerechtes Wirtschaftswachstum“ ist es von entscheidender Bedeutung, mit den Partnern in einem kooperativen Prozess zusammenzuarbeiten, um die internationale Umweltordnung und die Einhaltung internationaler Umweltnormen zu fördern.

    (12)

    Um eine künstliche Aufspaltung landwirtschaftlicher Betriebe, die dazu führen könnte, dass die in Großvieheinheiten (GVE) ausgedrückte Kapazität der landwirtschaftlichen Betriebe unter den in Anhang Ia für die Anwendung dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert sinkt, zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass in dem Fall, dass zwei oder mehr Anlagen räumlich nahe beieinander liegen und denselben Betreiber haben oder von Betreibern kontrolliert werden, die in einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehung zueinander stehen, die zuständige Behörde die betroffenen Anlagen für die Berechnung der Viehkapazität als eine Einheit betrachten kann. Der Schwellenwert bei Gemischtbetrieben sollte nicht dazu verwendet werden, den Schwellenwert für das einzelne Vieh zu umgehen.

    (13)

    Bis zum Jahr 2030 und darüber hinaus ist mit einem erheblichen Anstieg der Anzahl von Großanlagen für die Herstellung von Batterien für Elektrofahrzeuge in der Union zu rechnen, was den Anteil der Union an der globalen Batterieproduktion steigern wird. Mehrere Tätigkeiten der Batteriewertschöpfungskette fallen bereits unter die Richtlinie 2010/75/EU, und Batterien werden als Produkte durch die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) reguliert. Jedoch ist es notwendig, große Batteriefertigungsanlagen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU aufzunehmen, um sicherzustellen, dass diese auch den in der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Anforderungen unterliegen. Durch die Einbeziehung großer Batteriefertigungsanlagen — im Gegensatz zu Anlagen, in denen Batterien nur zusammengebaut werden — in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU wird die Nachhaltigkeit von Batterien auf ganzheitliche Weise verbessert und werden ihre Auswirkungen auf die Umwelt während ihres gesamten Lebenszyklus minimiert. Dies wird zu einem nachhaltigeren Wachstum in der Batterieherstellung beitragen.

    (14)

    Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen weiter zu stärken, ist es notwendig, klarzustellen, dass Informationen über die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU gewährten Genehmigungen für Anlagen der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zugänglich zu machen sind und der Zugang nicht auf angemeldete Benutzer beschränkt werden darf, wobei der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sicherzustellen ist.

    (15)

    Die Mitgliedstaaten sollten elektronische Genehmigungssysteme entwickeln, durch die der Verwaltungsaufwand für die Betreiber und die zuständigen Behörden verringert, der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen verbessert und die Beteiligung der Öffentlichkeit an Genehmigungsverfahren erleichtert wird. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung elektronischer Genehmigungen unterstützen, indem sie den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten organisiert und Leitlinien zu bewährten Verfahren bereitstellt.

    (16)

    Schadstoffbelastungen auch infolge von Vorfällen oder Unfällen können über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinausgehen. Unbeschadet der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erfordern die Begrenzung der Auswirkungen von Vorfällen oder Unfällen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Verhinderung weiterer möglicher Vor- und Unfälle einen schnellen Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die von derartigen Ereignissen betroffen sind oder sein könnten. Daher sollten bei Auftreten jeglichen Vorfalls oder Unfalls, der erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat hat, der Informationsaustausch sowie die grenzüberschreitendende und multidisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten gefördert werden, um die Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu begrenzen und weitere mögliche Vor- oder Unfälle zu verhindern.

    (17)

    Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Maßnahmen zur Einhaltungssicherung einführen, um die Einhaltung der Verpflichtungen, die natürlichen oder juristischen Personen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU auferlegt werden, zu fördern, zu überwachen und durchzusetzen. Im Rahmen der Einhaltungssicherungsmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für die Umsetzung und Durchsetzung dieser Richtlinie zuständigen nationalen Behörden über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern und über ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie wirksam ausüben zu können.

    (18)

    Außerdem sollten die zuständigen Behörden im Rahmen der Einhaltungssicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Eliminierung der Gefährdung befugt sein, den Betrieb einer Anlage auszusetzen, wenn ein anhaltender Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen sowie die Nichtumsetzung der Ergebnisse eines Inspektionsberichts eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellen oder verursachen könnten.

    (19)

    Im Falle einer Verschmutzung, die sich auf die Trinkwasserressourcen, einschließlich grenzüberschreitender Ressourcen, oder auf die Abwasserinfrastruktur auswirkt, sollte die zuständige Behörde die betroffenen Betreiber von Trinkwasser- und Abwasseranlagen über die Maßnahmen unterrichten, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass durch diese Verschmutzung Schäden für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt entstehen, oder um diese Schäden zu beheben.

    (20)

    Eine Schlussfolgerung der Evaluierung der Richtlinie 2010/75/EU war, dass eine Stärkung der Verbindungen zwischen jener Richtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erforderlich ist, um den Risiken der Verwendung von Chemikalien in Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, besser entgegenzuwirken. Um Synergieeffekte zwischen der Arbeit der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu Chemikalien und der Erstellung von BVT-Merkblättern gemäß der Richtlinie 2010/75/EU zu erzielen, sollte der ECHA eine offizielle Rolle bei der Ausarbeitung der BVT-Merkblätter übertragen werden.

    (21)

    Die Kommission sollte die Beteiligung an dem Forum für den Informationsaustausch zwischen Interessenträgern und Vertretern der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen, fördern. Die Kommission sollte sicherstellen, dass sich die Europäische Umweltagentur am Informationsaustausch in Fällen beteiligt, in denen das Fachwissen der Agentur dem Informationsaustausch zuträglich wäre. Angesichts der Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs und der zunehmenden Arbeitsbelastung des Forums für den Austausch sowie der technischen Arbeitsgruppe sollte die Kommission angemessene Ressourcen bereitstellen und — unter anderem durch Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/119/EU der Kommission (11) — die erforderlichen Änderungen vornehmen, um die ordnungsgemäße Funktionsweise des Forums und der technischen Arbeitsgruppe zu gewährleisten.

    (22)

    Um den Informationsaustausch zur Unterstützung der Bestimmung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte und Umweltleistungswerte zu ermöglichen und gleichzeitig die Integrität von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu wahren, sollten Verfahren für die Handhabung von Informationen, die als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sensible Geschäftsinformationen gelten, einschließlich Bedingungen im Hinblick auf die Anonymisierung bestimmter Kategorien von Interessenträgern, und von Informationen, die von der Industrie im Zusammenhang mit dem von der Kommission organisierten Informationsaustausch zur Erstellung, Prüfung oder Aktualisierung von BVT-Merkblättern eingeholt werden, festgelegt werden. Es sollte sichergestellt werden, dass am Informationsaustausch beteiligte Personen Informationen, die als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sensible Geschäftsinformationen eingestuft sind, nicht an Vertreter von Unternehmen oder Wirtschaftsverbänden mit einem ökonomischen Interesse an den betreffenden industriellen Tätigkeiten und entsprechenden Märkten weitergeben. Ein solcher Informationsaustausch erfolgt unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Union, insbesondere des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    (23)

    Diese Richtlinie begründet keine Verpflichtungen zur Offenlegung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gegenüber der Öffentlichkeit zusätzlich zu jenen, die bereits in der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) enthalten sind.

    (24)

    Um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt sicherzustellen, sind Synergieeffekte sowie die Koordination mit anderen maßgeblichen Umweltrechtsvorschriften der Union in allen Phasen der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU notwendig. Daher sollten alle für die Einhaltung der einschlägigen Umweltrechtsvorschriften der Union verantwortlichen Behörden ordnungsgemäß konsultiert werden, bevor eine Genehmigung gemäß jener Richtlinie erteilt wird.

    (25)

    Zum Zwecke der laufenden Verbesserung von Umweltleistung und Anlagensicherheit, unter anderem durch Abfallvermeidung, die Optimierung von Ressourcennutzung und die Wasserwiederverwendung sowie die Vermeidung oder Minderung von Risiken in Verbindung mit der Verwendung gefährlicher Stoffe, sollten Betreiber von Anlagen ein Umweltmanagementsystem gemäß dieser Richtlinie und den maßgeblichen BVT-Schlussfolgerungen einführen und umsetzen und maßgebliche Teile davon der Öffentlichkeit zugänglich machen. Betreiber sollten die Möglichkeit haben, vor der Bereitstellung der maßgeblichen Teile ihres Umweltmanagementsystems Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu redigieren oder auszulassen. Dabei sollte restriktiv vorgegangen werden und im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Offenlegung berücksichtigt werden. Das Umweltmanagementsystem sollte auch das Management von Risiken in Verbindung mit der Verwendung gefährlicher Stoffe sowie eine Analyse zu einer möglichen Substitution gefährlicher Stoffe durch sicherere Alternativen umfassen.

    (26)

    Um sicherzustellen, dass das Umweltmanagementsystem den Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU entspricht, sollte es vom Betreiber überprüft und von einem vom Betreiber beauftragten externen Prüfer geprüft werden. Bei dem Prüfer sollte es sich entweder um eine Konformitätsbewertungsstelle handeln, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) nach ISO 17021 akkreditiert ist, oder um eine natürliche oder juristische Person, die eine Zulassung als Umweltgutachter gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15).

    (27)

    Zur Förderung der Dekarbonisierung, der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft sollten die BVT-Schlussfolgerungen in Fällen, in denen die im Rahmen des Informationsaustauschs zur Unterstützung der Festlegung der BVT bereitgestellten Daten hinreichend belastbar sind, mit den BVT assoziierte verbindliche Umweltleistungswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte indikative Umweltleistungswerte für einzelne Prozesse mit ähnlichen Merkmalen, beispielsweise Energieträger, Rohstoffe, Produktionseinheiten und Endprodukte, und einem hohen Maß an unionsweiter Homogenität umfassen. In Fällen, in denen die Umweltleistung in hohem Maße von den spezifischen Gegebenheiten der Prozesse abhängt, sollten die BVT-Schlussfolgerungen auch Vergleichswerte für andere Fälle enthalten, die von den Betreibern in ihre Umweltmanagementsysteme aufzunehmen sind. Bei den mit den BVT assoziierten Umweltleistungswerten und den Richtwerten könnte es sich um Verbrauchswerte, um Werte für Ressourceneffizienz und Wiederverwendung, die sich auf Materialien sowie auf Wasser- und Energieressourcen beziehen, und um Abfallwerte und sonstige unter spezifischen Referenzbedingungen gemessene Werte handeln. Die Umweltleistungswerte und Richtwerte sollten unter Berücksichtigung der Ressourcen, die für den Umbau von Anlagen zum Zwecke der Verringerung der Treibhausgasemissionen erforderlich sind, sowie nachfragebedingter Schwankungen des Ressourcenbedarfs für bestimmte Produkte, wie z. B. Schwankungen des Wasserverbrauchs, festgelegt werden. Die zuständige Behörde sollte in der Genehmigung verbindliche Spannen für die Umweltleistung gemäß den BVT-Schlussfolgerungen sowie verbindliche Umweltleistungsgrenzwerte für Wasser und indikative Umweltleistungswerte für Abfälle und Ressourcen, bei denen es sich nicht um Wasser handelt, festlegen, die unter dem Gesichtspunkt der Umwelt nicht weniger streng sind als die verbindlichen Spannen, mit der Maßgabe, dass das untere Leistungsende der verbindlichen Spanne sichergestellt wird. Der Betreiber sollte die Richtwerte in das Umweltmanagementsystem aufnehmen.

    (28)

    Die Bedingungen, unter denen die zuständige Behörde bei der Festlegung der Emissionswerte für die Schadstofffreisetzung in Gewässer in einer Genehmigung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU nachgelagerte Aufbereitungsverfahren in einer Abwasserbehandlungsanlage berücksichtigen kann, müssen näher präzisiert werden. Die Emissionswerte sollten so festgelegt werden, dass sichergestellt ist, dass derartige Freisetzungen nicht zu einer Schadstoffbelastung der aufnehmenden Gewässer führen, die höher ist, als wenn die Anlage BVT anwendet und die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte für die direkte Freisetzung einhält, oder die Kapazität oder das Potenzial zur Wiedergewinnung von Ressourcen aus dem Abwasserbehandlungsstrom beeinträchtigen.

    (29)

    Die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt erfordert unter anderem die Festlegung von Emissionswerten in Genehmigungen auf einem Niveau, das die Einhaltung der geltenden, in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten BVT-assoziierten Emissionswerte sicherstellt. BVT-assoziierte Emissionswerte werden in der Regel nicht als einzelne Werte, sondern als Spannen ausgedrückt, um die Unterschiede zwischen Anlagen einer bestimmten Art widerzuspiegeln, die zu Unterschieden bei der Umweltleistung führen, wenn BVT angewendet werden. Beispielsweise wird mit einer bestimmten BVT in verschiedenen Anlagen unter Umständen nicht dieselbe Leistung erzielt, eignen sich einige BVT möglicherweise nicht für bestimmte Anlagen oder könnte eine Kombination von BVT bei bestimmten Schadstoffen oder Umweltmedien wirksamer sein als andere. Das Erreichen eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt wurde bisher durch die Praktik gefährdet, die Emissionsgrenzwerte in Höhe des weniger strengen Endes der BVT-assoziierten Emissionswertespannen festzusetzen, ohne das Potenzial einer Anlage zu berücksichtigen, durch die Anwendung der BVT geringere Emissionswerte zu erzielen. Diese Praktik hält Vorreiter davon ab, wirkungsvollere Techniken einzuführen, und behindert die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, die ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Um die Emissionen zu verringern, sollte die zuständige Behörde die Emissionsgrenzwerte auf dem strengsten für die spezifische Anlage erreichbaren Niveau festlegen, wobei sie die gesamte Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte und medienübergreifende Auswirkungen berücksichtigen sollte. Die Emissionsgrenzwerte sollten auf einer Bewertung seitens des Betreibers basieren, in der analysiert wird, ob die Werte am strengeren Ende der Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte erreicht werden können, und mit der angestrebt wird, die bestmögliche Umweltleistung für die spezifischen Anlagen zu verwirklichen; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Betreiber nachweisen kann, dass bei Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten BVT in der betroffenen Anlage nur weniger strenge Emissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Um die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in Genehmigungen und die Annahme allgemeiner bindender Vorschriften zu unterstützen, sollten die BVT-Schlussfolgerungen Angaben über die Umstände enthalten, unter denen niedrigere Emissionswerte innerhalb der für Anlagenkategorien mit ähnlichen Merkmalen festgelegten Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte erreicht werden können. Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten innerhalb der Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte sollte das Ausnahmeverfahren nicht anwendbar sein.

    (30)

    In den BVT-Schlussfolgerungen sollten Zukunftstechniken und beste verfügbare Techniken angegeben werden, die Industrieunternehmen einsetzen können, um Anlagen so umzubauen, dass sie mit dem Unionsziel einer nachhaltigen, sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft im Einklang stehen. Die zuständigen Behörden sollten den Industrieunternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung eines tiefgreifenden, mit erheblichen Investitionen verbundenen industriellen Wandels durch in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebene und in einem Transformationsplan festgelegte BVT oder Zukunftstechniken einräumen können, die eine erhebliche Änderung der Konstruktion oder Technologie oder den Austausch einer bestehenden Anlagenach sich ziehen.

    (31)

    In den letzten Jahren waren die Union und ihre Mitgliedstaaten von außergewöhnlichen Krisensituationen betroffen, etwa der COVID-19-Pandemie und dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Diese Krisen haben plötzlich und unmittelbar die Energieversorgung und die Versorgung mit gesellschaftlich wichtigen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen beeinträchtigt und zu gravierenden Engpässen und Störungen geführt, die eine rasche Reaktion erfordern. Im Falle von Krisen, die eine solche Reaktion erfordern, könnte es erforderlich sein, weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte als die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Werte festzulegen, um die Energieerzeugung oder die Herstellung anderer Ausrüstung von entscheidender Bedeutung aufrechtzuerhalten oder die Kontinuität des Betriebs wichtiger Anlagen zu ermöglichen. Die Notwendigkeit, weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte festzulegen, muss gegen die Notwendigkeit, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Integrität des Binnenmarkts sicherzustellen, abgewogen werden. Daher können weniger strenge Grenzwerte nur als letztes Mittel festgelegt werden, wenn alle weniger umweltschädlichen Maßnahmen ausgeschöpft wurden. Die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass durch Emissionen aus der Anlage keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht wird. Um die Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu kontrollieren, sollten die Emissionen überwacht werden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und die Integrität des Binnenmarkts zu schützen, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, strenge Vorgaben hinsichtlich der außergewöhnlichen Krisensituationen und der dabei zu berücksichtigenden Umstände machen können. Die Kommission sollte prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmen gerechtfertigt sind, und Einwände erheben, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahme nicht gerechtfertigt ist; in diesem Fall sollte der Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung unverzüglich ändern.

    (32)

    Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, zu entscheiden, bestimmte in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) aufgeführte Verbrennungseinheiten oder Einheiten, die Kohlendioxid ausstoßen, von den Energieeffizienzanforderungen, die Teil der Genehmigungsauflagen sind, auszunehmen.

    (33)

    Um die Emission von Schadstoffen aus Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, zu vermeiden oder zu minimieren und unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten die Bedingungen, unter denen Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten gewährt werden können, in Form von allgemeinen Grundsätzen, die auch das Erfordernis ihrer regelmäßigen Neubewertung einschließen, neu formuliert werden, um die stärkere unionsweite Harmonisierung der Umsetzung solcher Ausnahmeregelungen zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten nicht genehmigt werden, wenn sie die Einhaltung von Umweltqualitätsnormen gefährden könnten.

    (34)

    Bei der Evaluierung der Richtlinie 2010/75/EU wurden Unterschiede zwischen den Ansätzen für die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften in Bezug auf Anlagen festgestellt, die unter Kapitel II der Richtlinie fallen. Um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erzielen, eine kohärente Umsetzung des Unionsrechts sowie unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen und zugleich den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden zu minimieren, sollte die Kommission gemeinsame Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und die Validierung der Messwerte für Emissionen in die Luft und das Wasser festlegen, die auf den BVT beruhen. Diese Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung sollten Vorrang vor den in den Kapiteln III und IV in den Anhängen V und VI der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte haben.

    (35)

    Die Umweltqualitätsnormen sollten so verstanden werden, dass sie sich auf die im Unionsrecht festgelegten Vorschriften beziehen, beispielsweise die Rechtsvorschriften der Union für Luft und Wasser, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem gegebenen Umfeld oder einem bestimmten Teil davon eingehalten werden müssen. Daher empfiehlt es sich, klarzustellen, dass die zuständigen Behörden bei der Erteilung einer Genehmigung für eine Anlage nicht nur Auflagen festlegen sollten, die sicherstellen, dass beim Betrieb der Anlage die BVT-Schlussfolgerungen eingehalten werden, sondern unter Berücksichtigung der Konzentration der betreffenden Schadstoffe im jeweiligen Umweltmedium gegebenenfalls auch zusätzliche spezifische Auflagen in die Genehmigung aufnehmen, die strenger als die Auflagen in den jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen sind, um den spezifischen Beitrag der Anlage zur Umweltverschmutzung im betreffenden Gebiet zu reduzieren und dafür zu sorgen, dass die Anlage den Umweltqualitätsnormen entspricht. Solche Auflagen könnten die Festlegung strengerer Emissionsgrenzwerte oder Schadstoffemissionsbelastungsgrenzen oder die Beschränkung des Betriebs oder der Kapazität der Anlage umfassen.

    (36)

    Die Genehmigungsauflagen sollten von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden, um die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften sicherzustellen. Solche Überprüfungen oder Aktualisierungen sollten auch vorgenommen werden, wenn die Anlage einer Umweltqualitätsnorm unterliegt, auch im Falle einer neuen oder überarbeiteten Umweltqualitätsnorm oder wenn der Zustand des jeweiligen Umweltmediums eine Überarbeitung der Genehmigung erfordert, damit in Rechtsakten der Union festgelegte Pläne und Programme wie z. B. die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingehalten werden können.

    (37)

    Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten billigten auf ihrer siebten Tagung die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens in der Sache ACCC/C/2014/121, denen zufolge die Europäische Union durch die Einführung eines Rechtsrahmens, der keine Möglichkeit für eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Zusammenhang mit den Überprüfungen und Aktualisierungen gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 Buchstaben b und c der Richtlinie 2010/75/EU vorsieht, gegen Artikel 6 Absatz 10 des Übereinkommens verstößt. Diese Feststellungen wurden von der Union und ihren Mitgliedstaaten gebilligt, und mit Blick auf eine vollständige Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus ist es notwendig, zu präzisieren, dass der betroffenen Mitgliedern der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv ermöglicht werden sollte, sich an der Erteilung einer Genehmigung oder Aktualisierung der von der zuständigen Behörde festgelegten Genehmigungsauflagen zu beteiligen; dies gilt auch, wenn Genehmigungsauflagen nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen für die Haupttätigkeit der Anlage überprüft werden, wenn Entwicklungen bei den BVT eine erhebliche Verringerung der Emissionen ermöglichen, wenn die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert und wenn eine neue oder überarbeitete Umweltqualitätsnorm eingehalten werden muss.

    (38)

    Wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (18) geklärt, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, den Rechtsanspruch auf Klage gegen eine Entscheidung einer Behörde auf die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu beschränken, die in das vorausgegangene Verwaltungsverfahren involviert waren, das zur Annahme der betreffenden Entscheidung geführt hat. Wie ebenfalls durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (19), erfordert der effektive Zugang zu Gerichten in Umweltfragen und zu wirksamen Rechtsbehelfen unter anderem, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit das Recht haben sollten, bei einem Gericht oder einer unabhängigen und unparteiischen zuständigen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, die geeignet sind, einem bestimmten Fall von Umweltverschmutzung vorzubeugen, was gegebenenfalls die vorübergehende Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Genehmigung einschließen kann. Daher sollte festgelegt werden, dass die Klagebefugnis nicht von der Rolle abhängig gemacht werden sollte, die das betroffene Mitglied der Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren, insbesondere in Bezug auf Genehmigungen und Standortschließungen, im Rahmen dieser Richtlinie gespielt hat. Darüber hinaus sollte jedes Überprüfungsverfahren fair, gerecht und zeitnah durchgeführt werden, nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicherstellen. In Bezug auf Tierhaltungsbetriebe sollte die Aussetzung der Tätigkeiten in keiner Weise die Fortführung von Tätigkeiten berühren, die für den Tierschutz erforderlich sind.

    (39)

    Wenn mehr als ein Mitgliedstaat vom Betrieb einer Anlage betroffen sein könnte, sollte vor der Erteilung einer Genehmigung eine grenzübergreifende Zusammenarbeit stattfinden, die auch die vorherige Unterrichtung und Konsultation der betroffenen Migliedern der Öffentlichkeit und der zuständigen Behörden in den anderen möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten umfasst.

    (40)

    Die Evaluierung der Richtlinie 2010/75/EU ergab, dass diese zwar den Wandel der europäischen Industrie fördern soll, jedoch nicht dynamisch genug ist und die Entwicklung innovativer Verfahren und Technologien nicht ausreichend unterstützt, wobei dies auch für solche gilt, die für den grünen und den digitalen Wandel sowie die Erreichung der Ziele des Europäischen Klimagesetzes wesentlich sind. Daher empfiehlt es sich — ohne die Nutzung einer Technik oder einer bestimmten Technologie vorzuschreiben —, die Erprobung und Einführung von Zukunftstechniken mit besserer Umweltleistung zu unterstützen und vorbehaltlich der in den einschlägigen europäischen und innerstaatlichen Finanzierungsinstrumenten vorgesehenen Bedingungen die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Industrie in öffentlich finanzierten Forschungsprojekten zu erleichtern; außerdem sollte ein spezielles Zentrum eingerichtet werden, das die Innovation durch Erhebung und Analyse von Informationen über Zukunftstechniken unterstützt, die für die Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie einschließlich der Haltung von Schweinen und Geflügel relevant sind, und den Entwicklungsstand dieser Techniken vom Forschungsstadium bis zur Einführung mittels der Technologie-Reifegrad (Technology Readiness Level, im Folgenden „TRL“)-Skala beschreibt sowie den Grad der Umweltleistung dieser Techniken bewertet, wobei potenziellen Beschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit von Daten und ihrer Belastbarkeit Rechnung getragen wird. Dies wird auch zum Informationsaustausch bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der BVT-Merkblätter beitragen. Die Zukunftstechniken, die von dem Zentrum analysiert werden, sollten zumindest dem Reifegrad TRL 6-7 „Demonstration in relevanter Einsatzumgebung“ (bzw. im Fall von Schlüsseltechnologien in einer industrieorientierten Umgebung) oder „Demonstration des System-Prototyps im realen Einsatz“ entsprechen.

    (41)

    Für die Verwirklichung der Unionsziele im Zusammenhang mit einer sauberen, klimaneutralen Kreislaufwirtschaft bis zum Jahr 2050 ist eine tiefgreifende Transformation der Wirtschaft in der Union erforderlich. Im Einklang mit dem Achten Umweltaktionsprogramm sollten die Betreiber von Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, daher verpflichtet werden, entsprechende Transformationspläne in ihre Umweltmanagementsysteme aufzunehmen. Diese Transformationspläne werden auch die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ergänzen, da sie ein Mittel zur Umsetzung dieser Anforderungen auf Anlagenebene sind. Die erste Priorität sollte die Transformation der in Anhang I aufgeführten energieintensiven Tätigkeiten sein. Daher sollten die Betreiber von energieintensiven Anlagen bis zum 30. Juni 2030 entsprechende Transformationspläne erstellen. Betreiber, die andere in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten ausführen, sollten im Rahmen der Überprüfung und Aktualisierung von Genehmigungen nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen, die nach dem 1. Januar 2030 veröffentlicht werden, zur Erstellung von Transformationsplänen verpflichtet werden. Den Betreibern sollte es gestattet sein, einen einzigen Transformationsplan für alle in einem Mitgliedstaat ihrer Kontrolle unterliegenden Anlagen zu erstellen, und wenn Elemente der Transformationspläne bereits in anderen Dokumenten entwickelt wurden und den Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU entsprechen, sollte es den Betreibern gestattet sein, in den Transformationsplan einen Verweis auf die einschlägigen Dokumente aufzunehmen. Obgleich die Transformationspläne indikative Dokumente bleiben sollten, die unter der Verantwortung der Betreiber erstellt werden, sollten die von den Betreibern im Rahmen ihrer Umweltmanagementsysteme beauftragten Konformitätsbewertungsstellen oder Umweltgutachter überprüfen, dass sie die Mindestinformationen gemäß einem von der Kommission zu erlassenden delegierten Rechtsakt enthalten; außerdem sollten die Betreiber ihre Transformationspläne veröffentlichen.

    (42)

    Digitale Instrumente wie digitalisierte Managementsysteme könnten dazu beitragen, verschmutzungsbedingte Risiken quantitativ und qualitativ zu bewerten sowie zu bewältigen und die Betreiber bei der Transformation ihrer Anlagen zu unterstützen.

    (43)

    Hinsichtlich der Kriterien für die Beurteilung, ob die bei der Vergasung oder Pyrolyse von Abfällen gewonnenen Gase oder Flüssigkeiten vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt sind, dass sie nicht mehr als Abfall gelten, besteht weiter Klärungsbedarf.

    (44)

    Angesichts der hohen Zahl der Nutztierhaltungsbetriebe, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU aufgenommen werden sollten, und der relativen Einfachheit der Abläufe und Emissionsmuster derartiger Anlagen empfiehlt es sich, spezifische, auf den Sektor abgestimmte Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Genehmigungen und die Ausübung der relevanten Tätigkeiten festzulegen, unbeschadet der Anforderungen im Zusammenhang mit der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Überwachung und der Einhaltung von Rechtsvorschriften. Dies würde die Annahme allgemeiner bindender Vorschriften auf nationaler Ebene und die Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben anstelle der Erteilung von Einzelgenehmigungen für landwirtschaftliche Betriebe ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass durch die allgemeinen bindenden Vorschriften und die Registrierungsverfahren ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen gewährleistet wird.

    (45)

    Auf den Markt kommende innovative Techniken dürften zunehmend für eine Verringerung der Schadstoff- und der Treibhausgasemissionen von Anlagen sorgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG und der Richtlinie 2010/75/EU fallen. Dies wird zwar weitere Synergieeffekte zwischen den beiden Richtlinien ermöglichen, könnte sich aber auf ihre Anwendung auswirken, auch auf dem CO2-Markt. In diesem Zusammenhang enthält die Richtlinie 2003/87/EG eine Bestimmung zur Überprüfung der Wirksamkeit von Synergien mit der Richtlinie 2010/75/EU und fordert die Abstimmung von umwelt- und klimarelevanten Genehmigungen, um eine effiziente und schnellere Durchführung von Maßnahmen sicherzustellen, die für die Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union erforderlich sind. Um die diesbezügliche Innovationsdynamik sowie die in Artikel 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Überprüfung zu berücksichtigen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis 2028 und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie 2010/75/EU vorlegen.

    (46)

    Aufbauend auf der Vereinfachung der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU sollte die Kommission die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Richtlinie Informationen zur Verfügung stellen, weiter auf die sonstigen einschlägigen Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) abstimmen. Die übermittelten Informationen sollten eine aussagekräftige Überprüfung der Umsetzung und der erzielten Ergebnisse in Bezug auf Emissionen und andere Formen der Umweltverschmutzung, Emissionsgrenzwerte, die Anwendung der BVT, die Gewährung von Ausnahmen und den Status des Betriebs von Anlagen ermöglichen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bis zum 5. August 2026 den Durchführungsbeschluss zur Festlegung der Art, des Formats und der Häufigkeit der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen aktualisieren.

    (47)

    Um sicherzustellen, dass die Richtlinie 2010/75/EU weiterhin ihre Ziele der Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffemissionen und der Verwirklichung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erfüllt, sollten unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Tätigkeitsbereiche Betriebsvorschriften für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schweine- und Geflügelhaltung festgelegt werden. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse zur Festlegung einheitlicher Bedingungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) ausgeübt werden. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

    (48)

    Die Kommission sollte die Notwendigkeit prüfen, die Emissionen aus der Onshore- und Offshore-Aufsuchung und -Gewinnung von Erdöl und Erdgas — unter Berücksichtigung des geltenden Rechtsrahmens der Union, einschließlich der Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) und der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24) — zu vermindern, die Emissionen aus der Aufbereitung vor Ort und der Gewinnung von in der Industrie außerhalb des Baugewerbes verwendeten nichtenergetischen Industriemineralen zu begrenzen sowie die Emissionen aus der Aufbereitung vor Ort und der Gewinnung von Erzen, die in der Union neu durchgeführt werden, zu vermindern und den Aktivitätsschwellenwert in Anhang I in Bezug auf die Erzeugung von Wasserstoff durch Elektrolyse von Wasser zu überarbeiten.

    (49)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2010/75/EU sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung der folgenden Elemente übertragen werden: i) einer standardisierten Methode für die Bewertung der Unverhältnismäßigkeit zwischen den Kosten der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen und dem potenziellen Umweltnutzen gemäß Artikel 15 Absatz 4, wobei gegebenenfalls Methoden wie „Wert des statistischen Lebens“ oder „Wert eines Lebensjahres“ berücksichtigt werden sollten, ii) einer standardisierten Methode für die Durchführung der Bewertung gemäß Artikel 15 Absatz 6, iii) des Messverfahrens zur Überprüfung der Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Grenzwerte für Emissionen in die Luft und das Wasser, iv) der detaillierten Vorkehrungen für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emissionen, v) des für die Transformationspläne zu verwendenden Formats und vi) der Informationen aus dem Umweltmanagementsystem, die für die Veröffentlichung, die zumindest Umweltleistungsindikatoren und -ziele sowie die Fortschritte bei der Verwirklichung der Umweltziele umfassen sollte, relevant sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

    (50)

    Um die effektive Durchführung und Durchsetzung der in der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen, ist es notwendig, den Mindestumfang wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen festzulegen. Unterschiede in den Sanktionsregelungen, die Tatsache, dass verhängte Sanktionen in vielen Fällen als zu niedrig erachtet werden, um eine wirklich abschreckende Wirkung bezüglich rechtswidriger Verhaltensweisen zu erzielen, sowie die uneinheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten untergraben die Bemühungen um unionsweit gleiche Ausgangsbedingungen im Bereich der Industrieemissionen.

    (51)

    Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene einzelstaatliche Vorschriften zu verhängen sind, und sollten für deren Anwendung sorgen. Die Mitgliedstaaten können Regelungen sowohl für verwaltungsrechtliche als auch für strafrechtliche Sanktionen festlegen. In jedem Fall sollte die Verhängung strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sanktionen nicht zu einer Verletzung des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Grundsatz ne bis in idem), in der Auslegung des Gerichtshofs führen. Für die schwersten Verstöße, die von einer juristischen Person begangen werden, beispielsweise solche mit einem hohen Schweregrad aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Wiederholung, oder wenn diese Verstöße erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihr nationales Sanktionssystem Geldstrafen vorsieht, deren Höchstbetrag mindestens 3 % des Jahresumsatzes des Betreibers in der Union im Geschäftsjahr vor dem Jahr, in dem die Geldstrafe verhängt wird, beträgt. Für diese Verstöße können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) auch oder alternativ strafrechtliche Sanktionen festlegen, sofern diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

    (52)

    Im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen innerstaatliche, gemäß der Richtlinie 2010/75/EU eingeführte Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betroffenen Personen gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen Ersatz für desen Schaden verlangen und erwirken können. Derartige Schadensersatzvorschriften tragen zur Verwirklichung der in Artikel 191 AEUV verankerten Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und des Schutzes der menschlichen Gesundheit bei. Sie untermauern auch das Recht auf Leben, das Recht auf Unversehrtheit und das Recht auf Gesundheitsschutz gemäß den Artikeln 2, 3 und 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Artikel 47 der Charta. Außerdem räumt die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) Privatparteien keinen Anspruch auf Schadensersatz infolge eines Umweltschadens oder der unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens ein.

    (53)

    Daher sollte der Anspruch auf Ersatz für Schäden, die von Einzelpersonen erlitten werden, in der Richtlinie 2010/75/EU geregelt werden und sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen ihre Rechte im Zusammenhang mit Gesundheitsschäden, die durch Verstöße gegen die Richtlinie 2010/75/EU verursacht wurden, verteidigen können, und somit eine effizientere Durchsetzung der Richtlinie gewährleistet wird. Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen sollten auf eine Weise ausgestaltet sein und angewendet werden, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz nicht unmöglich oder übermäßig schwierig macht.

    (54)

    Die Wirkung der Richtlinie 2010/75/EU auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten sollte auf das Maß beschränkt werden, das notwendig ist, um die Ziele der Richtlinie zum Schutz der menschlichen Gesundheit durch eine sichere Umwelt sicherzustellen; sie sollte sich nicht auf andere nationale Verfahrensregeln auswirken, die das Recht festschreiben, einen Anspruch auf Schadensersatz für Verstöße gegen diese Richtlinie geltend zu machen. Diese nationalen Bestimmungen sollten jedoch das effektive Funktionieren der Mechanismen für Schadensersatzansprüche gemäß der Richtlinie 2010/75/EU nicht behindern.

    (55)

    Die Richtlinie 2010/75/EU ist in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen in den Geltungsbereich unterschiedlich umgesetzt worden, da die Formulierung der Begriffsbestimmung für diese Tätigkeit den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber überlässt, beide oder nur eines der beiden Kriterien hinsichtlich der Produktionskapazität und der Ofenkapazität anzuwenden. Um eine kohärentere Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen und unionsweit einheitliche Ausgangsbedingungen zu garantieren, sollten derartige Anlagen in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, wenn eines der beiden Kriterien erfüllt ist.

    (56)

    Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Schadstoffe sollte die zuständige Behörde alle Stoffe — einschließlich Stoffen, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben — berücksichtigen, die möglicherweise von der betroffenen Anlage emittiert werden können und erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit haben können. Dabei sollten die Gefahreneigenschaften, die Menge und Art der emittierten Stoffe und ihr Potenzial zur Verschmutzung von Umweltmedien berücksichtigt werden. Die BVT-Schlussfolgerungen sind gegebenenfalls der Bezugspunkt für die Auswahl der Stoffe, für die Emissionsgrenzwerte festgelegt werden sollen, obgleich die zuständige Behörde zusätzliche Stoffe auswählen kann. Gegenwärtig sind die einzelnen Schadstoffe in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang II der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt; dies steht nicht im Einklang mit dem ganzheitlichen Ansatz der Richtlinie und spiegelt nicht die Notwendigkeit der Berücksichtigung aller relevanten Schadstoffe, einschließlich jener, die zunehmend Anlass zur Besorgnis geben, seitens der zuständigen Behörden wider. Die nicht erschöpfende Schadstoffliste sollte daher gestrichen werden. Stattdessen sollte auf die Schadstoffliste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) verwiesen werden.

    (57)

    Obwohl Deponien in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen, gibt es keine BVT-Schlussfolgerungen für Deponien, da diese Tätigkeit unter die Richtlinie 1999/31/EG des Rates (28) fällt, deren Anforderungen als BVT gelten. Angesichts der technischen Entwicklungen und Innovationen, die seit dem Erlass der Richtlinie 1999/31/EG stattgefunden haben, stehen inzwischen wirksamere Techniken zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zur Verfügung. Mit der Annahme von BVT-Schlussfolgerungen im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU könnte den wesentlichen Umweltproblemen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Abfalldeponien, einschließlich erheblicher Methanemissionen, entgegengewirkt werden. Die Richtlinie 1999/31/EG sollte daher die Annahme von BVT-Schlussfolgerungen für Abfalldeponien im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU ermöglichen.

    (58)

    Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der grenzüberschreitenden Wirkung von Umweltverschmutzung aus Industrietätigkeiten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (59)

    Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels eines hohen Umweltschutzniveaus und der Verbesserung der Umweltqualität Vorschriften für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch industrielle Tätigkeiten und Viehzuchttätigkeiten festzulegen. Die vorliegende Richtlinie geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (60)

    Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (29) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

    (61)

    Feuerungsanlagen, die Teil eines kleinen isolierten Netzes sind, können aufgrund ihrer geografischen Lage und der fehlenden Anbindung an das Festlandnetz des Mitgliedstaats oder das Netz eines anderen Mitgliedstaats vor besonderen Herausforderungen stehen, sodass für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mehr Zeit benötigt wird. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten für Feuerungsanlagen, die Teil eines kleinen isolierten Netzes sind, einen Einhaltungsplan aufstellen, in dem die Maßnahmen festgelegt sind, mit denen die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bis spätestens 31. Dezember 2029 gewährleistet werden soll. In dem Plan sollten die Maßnahmen zur Einhaltung der vorliegenden Richtlinie und Maßnahmen zur Minimierung des Umfangs und der Dauer der Schadstoffemissionen während der Laufzeit des Plans beschrieben werden sowie Informationen zu Nachfragesteuerungsmaßnahmen und zu Möglichkeiten für den Umstieg auf sauberere Kraftstoffe oder für sauberere Alternativen, wie der Einsatz erneuerbarer Energieträger und die Anbindung an die Festlandnetze oder das Netz eines anderen Mitgliedstaats, enthalten sein. Der Einhaltungsplan sollte der Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Bei Einwänden der Kommission sollten die Mitgliedstaaten den Plan aktualisieren. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten jährlich Bericht darüber erstatten, welche Fortschritte bei der Einhaltung erzielt werden.

    (62)

    Um den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und den Anlagen Zeit zu geben, den neuen Bestimmungen nachzukommen, und um außerdem der Kommission Zeit für die Annahme neuer BVT-Schlussfolgerungen zu geben, in denen den neuen Bestimmungen Rechnung getragen wird, sollten Übergangsbestimmungen vorgeschrieben werden. Im Interesse der Rechtssicherheit bedarf es eines festen Zeitpunkts, zu dem die Bestimmungen allerspätestens eingehalten werden sollten. Angesichts des Sevilla-Prozesses und der Anzahl der zu überprüfenden BVT-Merkblätter sollte dieser Zeitpunkt für bestehende Tätigkeiten auf den Ablauf von 12 Jahren und für neue Tätigkeiten auf den Ablauf von 10 Jahren festgesetzt werden. Dies steht einer früheren Annahme und Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen nicht entgegen, was für die meisten unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten erwartet wird. Bestehende Anlagen sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in der am 3. August 2024 geltenden Fassung einhalten, bis neue BVT-Schlussfolgerungen vorliegen oder die Genehmigung aktualisiert wird.

    (63)

    Die Richtlinien 2010/75/EU und 1999/31/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU

    Die Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)“

    2.

    Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Sie sieht auch Vorschriften zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur kontinuierlichen Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Abfallvermeidung, zur Verbesserung der Ressourceneffizienz sowie zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung vor, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu erreichen.“

    3.

    Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Diese Richtlinie gilt für die in den Kapiteln II bis VIa genannten industriellen Tätigkeiten, die eine Umweltverschmutzung verursachen.“

    4.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    ‚Umweltverschmutzung‘ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme, Lärm oder Gerüchen in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer Beeinträchtigung oder Störung von Annehmlichkeiten und anderen legitimen Nutzungen der Umwelt führen können;“

    b)

    Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3.

    ‚Anlage‘ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I, in Anhang Ia oder in Anhang VII Teil 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;“

    c)

    Die folgenden Ziffern werden eingefügt:

    „5a.

    ‚Umweltleistungsgrenzwert‘ einen in einer Genehmigung enthaltenen Leistungswert, der für bestimmte Bedingungen in Bezug auf bestimmte spezifische Parameter ausgedrückt wird;

    9a.

    ‚tiefgreifender industrieller Wandel‘ die Einführung von Zukunftstechniken oder besten verfügbaren Techniken durch Industrieunternehmen, die eine erhebliche Änderung der Konstruktion oder Technologie einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder den Austausch einer bestehenden Anlage durch eine neue Anlage mit sich bringen, die eine äußerst wesentliche Verringerung der Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Ziel der Klimaneutralität ermöglicht und die positiven Nebeneffekte für die Umwelt zumindest auf das Niveau optimiert, das mit den in den geltenden BVT-Schlussfolgerungen ermittelten Techniken erreicht werden kann, wobei medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind;“

    d)

    Nummer 10 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

    „b)

    ‚verfügbare Techniken‘ die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Techniken innerhalb der Union verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind;

    c)

    ‚beste‘ die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Klimaschutzes;“

    e)

    Nummer 12 erhält folgende Fassung:

    „12.

    ‚BVT-Schlussfolgerungen‘ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit diesen Techniken assoziierten Emissionswerten, den diesen Techniken assoziierten Umweltleistungswerten, dem Inhalt eines Umweltmanagementsystems einschließlich der Vergleichswerte, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;“

    f)

    Die folgenden Ziffern werden eingefügt:

    „12a.

    ‚Betriebsvorschriften‘ die in Genehmigungen oder allgemeinen bindenden Vorschriften für die Ausübung der in Anhang Ia genannten Tätigkeiten enthaltenen Vorschriften, die die Emissionsgrenzwerte, die Umweltleistungsgrenzwerte, die damit assoziierten Überwachungsanforderungen und gegebenenfalls Ausbringungspraktiken, Praktiken zur Vermeidung und Minderung der Umweltverschmutzung, das Ernährungsmanagement, die Futtermittelaufbereitung, die Unterbringung, die Dungbewirtschaftung, einschließlich der Sammlung, Lagerung, Verarbeitung und Ausbringung von Dung, sowie die Lagerung toter Tiere enthalten und der Anwendung der besten verfügbaren Techniken entsprechen;“

    „13a.

    ‚mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Umweltleistungswerte‘ die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken erzielt werden, so wie in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben;“

    „13aa.

    ‚Umweltleistung‘ die Leistung in Bezug auf das Verbrauchsniveau, die Ressourceneffizienz in Bezug auf Materialien sowie auf Wasser- und Energieressourcen, die Wiederverwendung von Materialien und Wasser sowie das Abfallaufkommen;“

    „13b.

    ‚Vergleichswerte‘ die indikative Spanne der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte, die im Umweltmanagementsystem als Referenzwert zu benutzen sind;“

    g)

    Nummer 14 erhält folgende Fassung:

    „14.

    ‚Zukunftstechnik‘ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken;“

    h)

    Nummer 17 erhält folgende Fassung:

    „17.

    ‚betroffene Öffentlichkeit‘ die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;“

    i)

    Nummer 23 erhält folgende Fassung:

    „23.

    ‚Geflügel‘ Geflügel im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

    (*1)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (‚Tiergesundheitsrecht‘) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).“ "

    j)

    Die folgenden Nummern werden eingefügt:

    „23a.

    ‚Schweine‘ Schweine im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2008/120/EG des Rates (*2);

    23b.

    ‚Großvieheinheit‘ eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt und auf der Grundlage der Koeffizienten der einzelnen Viehbestandskategorien, die in Anhang Ia aufgeführt sind, berechnet wird;

    (*2)  Richtlinie 2008/120/EG vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5).“ "

    k)

    Die folgenden Nummern werden angefügt:

    „48.

    ‚mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte‘ die Spanne von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken erzielt werden, so wie in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;

    49.

    ‚mit Zukunftstechniken assoziierte Umweltleistungswerte‘ die Spanne von Umweltleistungswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken erzielt werden, so wie in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben;

    50.

    ‚Einhaltungssicherung‘ Mechanismen zur Sicherung der Einhaltung von Anforderungen unter Einsatz von drei Interventionsarten: Förderung der Einhaltung, Überwachung der Einhaltung, Folgemaßnahmen und Durchsetzung;“

    5.

    Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten ein Verfahren für die Registrierung von Anlagen festlegen, die ausschließlich unter Kapitel V oder Kapitel VIa fallen.“

    6.

    In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

    „(4)   Die Mitgliedstaaten entwickeln bis zum 31. Dezember 2035 Systeme für die elektronische Genehmigung von Anlagen und führen elektronische Genehmigungsverfahren ein.

    Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten über die elektronische Genehmigung und veröffentlicht Leitlinien zu bewährten Verfahren.“

    7.

    Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Vorfälle und Unfälle

    Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) treffen die Mitgliedstaaten bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

    a)

    der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet,

    b)

    der Betreiber unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle ergreift und

    c)

    die zuständige Behörde den Betreiber dazu verpflichtet, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens zur Begrenzung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle erforderlich sind.

    Im Falle einer Umweltverschmutzung, die sich auf die Trinkwasserressourcen, einschließlich der grenzüberschreitenden Ressourcen, oder im Falle einer indirekten Einleitung auf die Abwasserinfrastruktur auswirkt, unterrichtet die zuständige Behörde die betroffenen Betreiber von Trinkwasser- und Abwasseranlagen über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um durch diese Verschmutzung verursachte Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden oder zu beheben.

    Bei einem Vorfall oder Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat stellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vorfall oder Unfall stattgefunden hat, sicher, dass die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats unverzüglich informiert wird. Die betroffenen Mitgliedstaaten bemühen sich im Rahmen einer grenzübergreifenden und multidisziplinären Zusammenarbeit, die Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einzuschränken und weitere mögliche Vorfälle oder Unfälle zu vermeiden.

    Artikel 8

    Nichteinhaltung

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Genehmigungsauflagen eingehalten werden.

    Sie führen außerdem Maßnahmen zur Einhaltungssicherung ein, um die Einhaltung der Verpflichtungen, die natürlichen oder juristischen Personen gemäß dieser Richtlinie auferlegt werden, zu fördern, zu überwachen und durchzusetzen.

    (2)   Bei einer Nichteinhaltung der Genehmigungsauflagen stellen die Mitgliedstaaten Folgendes sicher:

    a)

    der Betreiber informiert unverzüglich die zuständige Behörde,

    b)

    der Betreiber ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird und

    c)

    die zuständige Behörde verpflichtet den Betreiber, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen wieder herzustellen.

    (3)   Wenn ein Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, wird der weitere Betrieb der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage, Abfallmitverbrennungsanlage oder des betreffenden Teils der Anlage unverzüglich ausgesetzt, bis die erneute Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c sichergestellt ist.

    Bedroht ein solcher Verstoß die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat, so stellt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen ereignet hat, sicher, dass der andere Mitgliedstaat unterrichtetet wird.

    (4)   In Situationen, die nicht unter Absatz 3 dieses Artikels fallen, in denen ein anhaltender Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt verursacht und die im Inspektionsbericht gemäß Artikel 23 Absatz 6 festgestellten notwendigen Maßnahmen zur erneuten Einhaltung der Anforderungen nicht durchgeführt wurden, kann der weitere Betrieb der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage, Abfallmitverbrennungsanlage oder des betreffenden Teils der Anlage unverzüglich von der zuständigen Behörde ausgesetzt werden, bis die erneute Einhaltung der Genehmigungsauflagen sichergestellt ist.

    (5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aussetzungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 3 und 4, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf einen Betreiber ergriffen werden, der gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verstößt, wirksam durchgesetzt werden.

    (6)   Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften, der sich auf Trinkwasserressourcen einschließlich grenzüberschreitender Ressourcen oder im Falle einer indirekten Einleitung auf die Abwasserinfrastruktur auswirkt, unterrichtet die zuständige Behörde die Betreiber von Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen und alle einschlägigen Behörden, die für die Einhaltung der betreffenden Umweltvorschriften verantwortlich sind, über den Verstoß und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Schaden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt abzuwenden oder zu beheben.

    (*3)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).“ "

    8.

    Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten bei Verbrennungseinheiten oder anderen Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, keine Energieeffizienzanforderungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe aa und Artikel 15 Absatz 4 dieser Richtlinie festzulegen.“

    9.

    Artikel 11 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)

    Energie wird effizient verwendet, und die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energie wird nach Möglichkeit vorangetrieben;“

    10.

    In Artikel 11 werden folgende Buchstaben eingefügt:

    „fa)

    materielle Ressourcen und Wasser werden effizient verwendet, einschließlich durch Wiederverwendung;

    fb)

    ein Umweltmanagementsystem gemäß Artikel 14a wird umgesetzt.“

    11.

    In Artikel 12 Absatz 1 erhalten die Buchstaben b, c und f folgende Fassung:

    „b)

    Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe, Energie und Wasser, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

    c)

    Quellen der Emissionen aus der Anlage, einschließlich Gerüche;“

    „f)

    Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen, einschließlich Gerüche, aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;“

    12.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Zur Erstellung, Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung der BVT-Merkblätter organisiert die Kommission einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen, den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder den Umweltschutz einsetzen, der Europäischen Chemikalienagentur und der Kommission. Dieser Informationsaustausch strebt einen achtjährigen Überprüfungszyklus der BVT-Merkblätter an, wobei den Dokumenten Vorrang eingeräumt wird, die das größte Potenzial zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit oder des Umweltschutzes aufweisen. Der Informationsaustausch gemäß Unterabsatz 1 darf für jedes BVT-Merkblatt einen Zeitraum von vier Jahren nicht überschreiten.“

    b)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(1a)   Die Kommission ändert den Durchführungsbeschluss 2012/119/EU bis zum 1. Juli 2026.“

    c)

    In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Union werden Informationen, die als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sensible Geschäftsinformationen erachtet werden, nur an die Kommission und — nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung — an Beamte und andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die Mitgliedstaaten oder Agenturen der Europäischen Union vertreten, weitergegeben. Die Informationen werden so anonymisiert, dass sie sich nicht auf einen bestimmten Betreiber oder eine bestimmte Anlage beziehen, wenn sie an die anderen am Informationsaustausch gemäß Absatz 1 beteiligten Interessenträger weitergegeben werden. Nicht anonymisierte Informationen dürfen nur dann weitergegeben werden, wenn die Anonymisierung der Informationen keinen wirksamen Austausch von Informationen über BVT im Rahmen der Erstellung, Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung der BVT-Merkblätter mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen, und gegebenenfalls mit Vertretern von Verbänden, die die betreffenden Industriezweige vertreten, ermöglichen würde und wenn diese Vertreter von Organisationen und Verbänden eine Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet haben. Der Austausch von Informationen, die als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sensible Geschäftsinformationen erachtet werden, wird streng auf das für die Erstellung, Überprüfung und gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung der BVT-Merkblätter technisch notwendige Maß beschränkt, und solche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sensiblen Geschäftsinformationen werden nicht zu anderen Zwecken verwendet.“

    d)

    Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission richtet ein Forum aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzenden Nichtregierungsorganisationen ein, das sie regelmäßig einberuft.“

    e)

    Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Leitlinien für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der geeigneten Inhalte und des angemessenen Formats der BVT-Merkblätter.“

    f)

    Der folgende Absatz eingefügt:

    „(3a)   Die Kommission holt die Stellungnahme des Forums zu dem Verfahren für die Überprüfung der Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Grenzwerte für Emissionen in Luft und Wasser gemäß Artikel 15a ein.“

    g)

    In Absatz 4 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

    „Die Stellungnahme des in Unterabsatz 1 genannten Forums wird innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Sitzung der für das BVT-Merkblatt zuständigen technischen Arbeitsgruppe vorgelegt.“

    h)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Nach der Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 5 macht die Kommission die BVT-Schlussfolgerungen und das BVT-Merkblatt unverzüglich öffentlich zugänglich.“

    13.

    Artikel 14 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigung alle Maßnahmen umfasst, die zur Erfüllung der in den Artikeln 11 und 18 genannten Genehmigungsvoraussetzungen notwendig sind. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Genehmigungen erst nach Konsultation aller Behörden, die für die Einhaltung der Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Umweltqualitätsnormen, verantwortlich sind, erteilt werden.“

    ii)

    Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe, der Gefährlichkeit und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes voraussichtlich in relevanter Menge emittiert werden, wobei die Schwankungen der Wasserflussdynamik in den aufnehmenden Wasserkörpern zu berücksichtigen sind.“

    iii)

    In Unterabsatz 2 werden die folgenden Buchstaben eingefügt:

    „aa)

    Umweltleistungsgrenzwerte gemäß Artikel 15 Absatz 4a;

    ab)

    angemessene Anforderungen, um die Bewertung der Frage sicherzustellen, ob die Emissionen von Stoffen, die die Kriterien des Artikels 57 erfüllen, oder der Stoffe, die Gegenstand einer Beschränkungen gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind, vermieden oder verringert werden müssen;“

    iv)

    Unterabsatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens, des Grundwassers, des Oberflächenwassers und der Einzugsgebiete für Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2020/2184 sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;“

    v)

    In Unterabsatz 2 werden die folgenden Buchstaben eingefügt:

    „ba)

    angemessene Anforderungen zur Festlegung der Merkmale eines Umweltmanagementsystems gemäß Artikel 14a;

    bb)

    angemessene Überwachungsanforderungen für den Verbrauch und die Wiederverwendung von Ressourcen wie Energie, Wasser und Rohstoffen;“

    vi)

    In Unterabsatz 2 Buchstabe d wird folgende Ziffer angefügt:

    „iii)

    Informationen zu den Fortschritten bei der Umsetzung der in Artikel 14a genannten umweltpolitischen Ziele.“

    vii)

    Unterabsatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden, Oberflächenwasser und Grundwasser gemäß Buchstabe b sowie angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung von Boden, Oberflächenwasser und Grundwasser auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden-, Oberflächenwasser- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage.“

    viii)

    Unterabsatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

    „h)

    Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte oder einen Verweis auf die anderweitig genannten geltenden Anforderungen.“

    14.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 14a

    Umweltmanagementsystem

    (1)   Die Mitgliedstaaten verlangen vom Betreiber die Erstellung und Umsetzung eines Umweltmanagementsystems für jede Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt. Das Umweltmanagementsystem enthält die in Absatz 2 aufgeführten Elemente und entspricht den jeweiligen BVT-Schlussfolgerungen, die die in dem Umweltmanagementsystem zu berücksichtigenden Aspekte vorgeben.

    (2)   Das Umweltmanagementsystem muss mindestens Folgendes beinhalten:

    a)

    umweltpolitische Ziele für die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung und der Anlagensicherheit, einschließlich Maßnahmen, um

    i)

    die Entstehung von Abfällen zu vermeiden,

    ii)

    die Nutzung von Ressourcen, den Energieverbrauch und die Wasserwiederverwendung zu optimieren,

    iii)

    die Verwendung oder Emissionen gefährlicher Stoffe zu vermeiden oder zu mindern.

    b)

    Ziele und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte unter Berücksichtigung der in den jeweiligen relevanten BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Vergleichswerte;

    c)

    bei Anlagen, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU der Verpflichtung unterliegen, eine Energieprüfung durchzuführen oder ein Energiemanagementsystem umzusetzen, die Ergebnisse dieser Prüfung oder der Umsetzung des Energiemanagementsystems gemäß Artikel 8 und Anhang VI der Richtlinie sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der im Rahmen des Audits abgegebenen Empfehlungen;

    d)

    ein Chemikalienverzeichnis der in der Anlage als solche, als Bestandteile anderer Stoffe oder als Teil von Gemischen vorhandenen oder von ihr emittierten gefährlichen Stoffe, unter besonderer Berücksichtigung der Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, und der Stoffe, die Gegenstand einer Beschränkung gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind, eine Risikobewertung der Auswirkungen dieser Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie eine Analyse der Möglichkeiten einer Substitution durch sicherere Alternativen oder der Verringerung ihrer Verwendung oder Emissionen;

    e)

    die ergriffenen Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele und zur Vermeidung von Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, einschließlich gegebenenfalls erforderlicher Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen;

    f)

    einen Transformationsplan gemäß Artikel 27d.

    (3)   Der Grad der Detailgenauigkeit des Umweltmanagementsystems muss der Art, dem Umfang und der Komplexität der Anlage sowie ihren sämtlichen potenziellen Umweltauswirkungen entsprechen.

    Wurden Elemente, die in das Umweltmanagementsystem aufgenommen werden müssen, einschließlich Zielen, Leistungsindikatoren oder Maßnahmen, bereits im Einklang mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entwickelt und stehen sie mit diesem Artikel im Einklang, so genügt ein Verweis im Umweltmanagementsystem auf die einschlägigen Dokumente.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Umweltmanagementsystem festgelegten und in Absatz 2 aufgeführten einschlägigen Informationen im Internet kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer zugänglich gemacht werden.

    Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 einen Durchführungsrechtsakt dazu, welche Informationen für die Veröffentlichung relevant sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

    Informationen, die im Internet zugänglich gemacht werden, können redigiert oder, wenn dies nicht möglich ist, ausgelassen werden, wenn ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2003/4/EG hätte.

    Der Anlagenbetreiber erstellt und setzt das Umweltmanagementsystem im Einklang mit den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen für den Sektor bis zum 1. Juli 2027 um, mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) genannten Anlagen.

    Das Umweltmanagementsystem wird regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass es weiterhin geeignet, angemessen und wirksam ist.

    Das Umweltmanagementsystem wird erstmals am 1. Juli 2027 geprüft, mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1785 genannten Anlagen. Das Umweltmanagementsystem wird mindestens alle drei Jahre einer Prüfung durch eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle oder einen akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 unterzogen, der überprüft, ob das Umweltmanagementsystem und seine Umsetzung mit diesem Artikel im Einklang stehen.

    (*4)  Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Aufhebung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj).“ "

    15.

    Artikel 15 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 15

    Emissionsgrenzwerte, Umweltleistungsgrenzwerte, äquivalente Parameter und technische Maßnahmen

    (1)   Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.

    Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in Wasser kann die Wirkung einer Abwasserbehandlungsanlage außerhalb der Anlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern dies nicht zu einer höheren Umweltverschmutzung führt, ein gleichwertiges Schutzniveau für die Umwelt insgesamt gewährleistet ist und der Betreiber in Absprache mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage sicherstellt, dass die indirekten Freisetzungen die Einhaltung der Genehmigungsvorschriften für die Abwasserbehandlungsanlage gemäß dieser Richtlinie oder der Einzelgenehmigung gemäß der Richtlinie 91/271/EWG nicht gefährden und dass alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:

    a)

    die eingeleiteten Schadstoffe beeinträchtigen nicht den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage oder die Fähigkeit, Ressourcen aus dem Abwasserbehandlungsverfahren wiederzugewinnen;

    b)

    die eingeleiteten Schadstoffe schaden nicht der Gesundheit des in Kanalisationssystemen und Abwasserbehandlungsanlagen arbeitenden Personals;

    c)

    die Abwasserbehandlungsanlage ist für die Beseitigung der eingeleiteten Schadstoffe konzipiert und ausgestattet;

    d)

    die Gesamtbelastung durch die letztendlich in das Wasser eingeleiteten Schadstoffe ist im Vergleich zu der Situation, in der die Emissionen der betreffenden Anlage die gemäß Absatz 3 für die direkte Freisetzung festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, nicht höher, unbeschadet strengerer Maßnahmen, gemäß Artikel 18.

    Die zuständige Behörde legt die Gründe für die Anwendung des Unterabsatzes 2 in einem Anhang der Genehmigungsauflagen dar, einschließlich der Ergebnisse der vom Betreiber erstellten Bewertung der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen.

    In Fällen, in denen die Genehmigungsauflagen geändert werden sollten, übermittelt der Betreiber eine aktualisierte Bewertung, damit sichergestellt ist, dass die Auflagen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d erfüllt sind.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 18 stützen sich die in Artikel 14 Absätze 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen auf BVT, ohne dass die Anwendung einer Technik oder bestimmten Technologie vorgeschrieben wird.

    (3)   Die zuständige Behörde legt die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte fest, die unter Berücksichtigung der gesamten Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte durch die Anwendung von BVT in der Anlage erreichbar sind, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, die in den Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 festgelegt sind. Die Emissionsgrenzwerte basieren auf einer Bewertung der gesamten Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte seitens des Betreibers, in der analysiert wird, ob die Werte am strengsten Ende der Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte erreicht werden können, und die bestmögliche Gesamtleistung der Anlage bei Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken dargelegt wird, wobei mögliche medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Die Festlegung der Emissionsgrenzwerte erfolgt nach einer der folgenden Methoden:

    a)

    Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die für die gleichen oder kürzere Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt werden wie die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte oder

    b)

    Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den unter Buchstabe a genannten Emissionsgrenzwerten abweichen.

    Werden die Emissionsgrenzwerte gemäß Buchstabe b festgelegt, so bewertet die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

    Bei der Festlegung einschlägiger Emissionsgrenzwerte gemäß diesem Artikel können allgemeine bindende Vorschriften im Einklang mit Artikel 6 angewandt werden.

    Werden allgemeine bindende Vorschriften erlassen, so sind für Anlagenkategorien mit ähnlichen für die Bestimmung der niedrigsten erreichbaren Emissionswerte relevanten Merkmalen die strengsten durch die Anwendung von BVT erreichbaren Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der gesamten Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte festzulegen. Die allgemeinen bindenden Vorschriften werden vom Mitgliedstaat festgelegt und basieren auf den Angaben in den BVT-Schlussfolgerungen, in denen analysiert wird, ob die Werte am strengsten Ende der Spanne der BVT-assoziierten Emissionswerte erreicht werden können, und die bestmögliche Leistung dieser Anlagenkategorien bei Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken dargelegt wird.

    (4)   Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 legt die zuständige Behörde für normale Betriebsbedingungen verbindliche Spannen für die Umweltleistung fest, die während eines oder mehrerer Zeiträume nicht überschritten werden dürfen, wie in den in Artikel 13 Absatz 5 genannten Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen festgelegt.

    Zusätzlich legt die zuständige Behörde Folgendes fest:

    a)

    Grenzwerte für die Umweltleistung in Bezug auf Wasser unter normalen Betriebsbedingungen unter Berücksichtigung möglicher medienübergreifender Auswirkungen fest, die während eines oder mehrerer Zeiträume nicht überschritten werden dürfen und die nicht weniger streng sind als die in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Spannen;

    b)

    Richtwerte für die Umweltleistung von Abfällen und anderen Ressourcen als Wasser unter normalen Betriebsbedingungen fest, die nicht weniger streng sind als die in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Spannen.

    (5)   Abweichend von Absatz 3 und unbeschadet des Artikels 18 kann die zuständige Behörde in bestimmten Fällen Emissionsgrenzwerte festlegen, die höher sind als die BVT-assoziierten Emissionswerte. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der Emissionswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:

    a)

    geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betreffenden Anlage oder

    b)

    technische Merkmale der betreffenden Anlage.

    Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Abweichung von Absatz 3, das Ergebnis der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 dieses Artikels und die Begründung für die vorgeschriebenen Auflagen in einem Anhang der Genehmigungsauflagen.

    Die gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen dieser Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten.

    Die in diesem Absatz genannten Ausnahmen unterliegen den in Anhang II dargelegten Grundsätzen. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betreiber eine Bewertung der Auswirkungen der Ausnahme auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu vornimmt, und stellt in jedem Fall sicher, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Ausnahmen werden nicht genehmigt, wenn sie die Einhaltung der in Artikel 18 genannten Umweltqualitätsnormen gefährden könnten.

    Die zuständige Behörde überprüft alle vier Jahre oder im Rahmen jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21, falls eine solche Überprüfung früher als vier Jahre nach Gewährung der Ausnahme erfolgt, ob die gemäß diesem Absatz gewährte Ausnahme gerechtfertigt ist.

    Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer standardisierten Methode für die Bewertung der Unverhältnismäßigkeit zwischen den Kosten der Umsetzung der in Unterabsatz 1 genannten BVT-Schlussfolgerungen und dem potenziellen, in Unterabsatz 1 genannten Umweltnutzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

    (6)   Abweichend von Absatz 4 kann die zuständige Behörde in bestimmten Fällen weniger strenge verbindliche Spannen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerte festlegen. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der Leistungswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, aus den folgenden Gründen zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, oder erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen führen wird:

    a)

    geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betreffenden Anlage oder

    b)

    technische Merkmale der betreffenden Anlage.

    Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Abweichung von Absatz 4, das Ergebnis der Bewertung gemäß Unterabsatz 1 dieses Artikels und die Begründung für die vorgeschriebenen Auflagen in einem Anhang der Genehmigungsauflagen.

    Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betrieb mit weniger strengen verbindlichen Spannungen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerten keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Erschöpfung von Wasserressourcen, verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

    Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine standardisierte Methode für die Durchführung der Bewertung nach Unterabsatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (7)   Abweichend von den Absätzen 3 und 4 und unter der Voraussetzung, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht wird und alle Maßnahmen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen, ausgeschöpft sind, kann die zuständige Behörde im Falle einer Krise aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle des Betreibers und der Mitgliedstaaten entziehen, und die zu einer schwerwiegenden Störung oder einem Mangel an Folgendem führen, weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte festlegen:

    a)

    Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht,

    b)

    Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Betreiber für die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte benötigt, oder

    c)

    wesentliche Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung einen solchen Mangel oder eine solche Störung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht.

    Die Ausnahme darf nicht länger als drei Monate gewährt werden. Wenn die Gründe für die Genehmigung der Ausnahme fortbestehen, kann die Ausnahme um höchstens drei Monate verlängert werden.

    Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Versorgung wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass die Entscheidung, weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte festzulegen, außer Kraft tritt und die Anlage die gemäß den Absätzen 3 und 4 festgelegten Genehmigungsauflagen einhält.

    Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Emissionen, die sich aus der Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 ergeben, überwacht werden.

    Die zuständige Behörde macht die Informationen über die Ausnahme und die vorgeschriebenen Auflagen gemäß Artikel 24 Absatz 2 öffentlich zugänglich.

    Die Kommission kann erforderlichenfalls die Kriterien, die bei der Anwendung dieses Absatzes zu berücksichtigen sind, in Leitlinien bewerten und weiter erläutern.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede gemäß diesem Absatz gewährte Ausnahme, einschließlich der Gründe für die Rechtfertigung der Genehmigung der Abweichung und der vorgeschriebenen Auflagen.

    Die Kommission bewertet unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Absatz festgelegten Kriterien, ob die genehmigte Ausnahme gerechtfertigt ist. Erhebt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung durch den Mitgliedstaat Einwände, so ändert der betreffende Mitgliedstaat die vorgesehene Ausnahme unverzüglich entsprechend.“

    16.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 15a

    Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen

    (1)   Bei der Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte unter normalen Betriebsbedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h dürfen die an Messungen zur Bestimmung der validierten durchschnittlichen Emissionswerte vorgenommenen Korrekturen die Messunsicherheit des Messverfahrens nicht überschreiten.

    (2)   Die Kommission erlässt bis zum 1. September 2026 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Verfahrens für die Überprüfung der Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Grenzwerte für Emissionen in die Luft und das Wasser unter normalen Betriebsbedingungen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

    Das in Unterabsatz 1 genannte Verfahren umfasst mindestens die Bestimmung der validierten durchschnittlichen Emissionswerte und legt fest, wie die Messunsicherheit und die Häufigkeit der Überschreitung von Emissionsgrenzwerten in der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen zu berücksichtigen sind.

    (3)   Fällt eine Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt, auch in den Geltungsbereich von Kapitel III oder IV und wird die Einhaltung der gemäß diesem Kapitel festgelegten Emissionsgrenzwerte im Einklang mit Absatz 1 nachgewiesen, wird davon ausgegangen, dass die Anlage auch die Emissionsgrenzwerte gemäß Kapitel III oder IV für die betreffenden Schadstoffe unter normalen Betriebsbedingungen einhält.“

    17.

    Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Häufigkeit der wiederkehrenden Überwachung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e wird von der zuständigen Behörde in Form von Genehmigungsauflagen für jede einzelne Anlage oder in Form allgemeiner bindender Vorschriften festgelegt.

    Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird die wiederkehrende Überwachung gegebenenfalls wie in den BVT-Schlussfolgerungen dargelegt durchgeführt, und zwar mindestens alle vier Jahre für das Grundwasser und mindestens alle neun Jahre für den Boden, es sei denn diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos.“

    18.

    In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

    „(3)   Die Qualitätskontrolle durch Labore, die die Überwachung durchführen, erfolgt auf der Grundlage von CEN-Normen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-, nationalen oder anderen internationalen Normen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.“

    19.

    In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

    „(4)   Ergibt die Bewertung nach Artikel 15 Absatz 5, dass die Ausnahme quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt haben wird, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu überwacht wird. Für die Überwachung nach diesem Absatz werden gegebenenfalls die Überwachungs- und Messverfahren für jeden betreffenden Schadstoff verwendet, die in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.“

    20.

    Artikel 18 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 18

    Umweltqualitätsnormen

    Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der BVT zu erfüllen sind, so werden zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen, um den spezifischen Beitrag der Anlage zur Schadstoffbelastung in dem betreffenden Gebiet zu verringern, unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können.

    Wurden gemäß Absatz 1 strengere Auflagen in die Genehmigung aufgenommen, bewertet die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Auflagen auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu.

    Hat die von der Anlage ausgehende Schadstoffbelastung quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf die Umwelt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im Aufnahmemilieu überwacht wird. Die Ergebnisse dieser Überwachung werden der zuständigen Behörde übermittelt.

    Sind in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Überwachungs- und Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, werden diese Verfahren, gegebenenfalls einschließlich wirkungsbezogener Methoden, für die Überwachung nach Absatz 3 verwendet.“

    21.

    Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber der zuständigen Behörde beabsichtigte Änderungen der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder jegliche Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, rechtzeitig und in jedem Fall vor der Umsetzung solcher Änderungen oder Erweiterungen mitteilt. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde rechtzeitig auf die vom Betreiber übermittelten Informationen reagiert.“

    22.

    Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um die Einhaltung dieser Richtlinie und gegebenenfalls insbesondere des Artikels 15 Absätze 3, 4 und 5 zu gewährleisten;“

    23.

    Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    es muss eine Umweltqualitätsnorm gemäß Artikel 18 eingehalten werden; dies gilt auch im Falle einer neuen oder überarbeiteten Umweltqualitätsnorm oder wenn der Zustand des Aufnahmemilieus eine Überarbeitung der Genehmigung notwendig macht, um die Übereinstimmung mit Plänen und Programmen im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union sicherzustellen.“

    24.

    In Artikel 21 Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „d)

    im Falle eines Antrags des Betreibers auf Verlängerung der Betriebsdauer einer Anlage, die die in Anhang I Nummer 5.4 genannte Tätigkeit durchführt.“

    25.

    Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission erlässt Leitlinien zu den Kriterien für die Beurteilung der Umweltrisiken und aktualisiert diese gegebenenfalls regelmäßig.“

    26.

    Artikel 24 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5;“

    ii)

    Folgender Buchstabe wird angefügt:

    „e)

    Aktualisierung einer Genehmigung im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 oder Artikel 21 Absatz 4.“

    b)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung:

    „(2)   Wurde eine Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung getroffen, so macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit — in Bezug auf die Buchstaben a, b und f auch systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer über das Internet auf einer leicht auffindbaren Website — folgende Informationen zugänglich:“

    ii)

    Die Buchstaben a und c erhalten folgende Fassung:

    „a)

    den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung sowie späterer Aktualisierungen, gegebenenfalls einschließlich konsolidierter Genehmigungsauflagen;

    c)

    die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen, einschließlich Konsultationen gemäß Artikel 26, und die Berücksichtigung dieser Konsultationen im Rahmen der Entscheidung;“

    iii)

    Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

    „e)

    Angaben zur Festlegung der in Artikel 14 genannten Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte, der Umweltleistungswerte und Umweltleistungsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissions- und Umweltleistungswerten;

    f)

    im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 15 die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien des genannten Absatzes und die damit verbundenen Auflagen;“

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit ferner Folgendes — auch systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer über das Internet auf einer leicht auffindbaren Website — zugänglich:

    a)

    relevante Informationen zu den vom Betreiber bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten getroffenen Maßnahmen gemäß Artikel 22;

    b)

    die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen Behörde vorliegen;

    c)

    die Ergebnisse der Überwachung gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 18.“

    27.

    In Artikel 25 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Die Klagebefugnis im Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die die betroffene Person in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren gemäß dieser Richtlinie gespielt hat.

    Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.“

    28.

    Artikel 26 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass der Betrieb einer Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Genehmigung nach Artikel 4 oder Artikel 20 Absatz 2 beantragt wurde, dem anderen Mitgliedstaat die nach Anhang IV erforderlichen oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie der Öffentlichkeit zugänglich macht. Auf der Grundlage dieser Angaben finden Konsultationen zwischen den beiden Mitgliedstaaten statt, wobei sichergestellt wird, dass die Stellungnahme des möglicherweise erheblich betroffenen Mitgliedstaats bereitgestellt wird, bevor die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Genehmigungsantrag eingereicht wurde, ihre Entscheidung trifft. Sollte von dem möglicherweise erheblich betroffenen Mitgliedstaat innerhalb des für die Konsultation der Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit festgesetzten Zeitraums keine Stellungnahme eingehen, leitet die zuständige Behörde das Genehmigungsverfahren ein.

    (2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Genehmigungsantrag der Öffentlichkeit des möglicherweise erheblich betroffenen Mitgliedstaats zur Stellungnahme zugänglich gemacht wird und für denselben Zeitraum verfügbar bleibt wie in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag eingereicht wurde.“

    29.

    Nach Artikel 26 wird die folgende Überschrift eingefügt:

    „KAPITEL IIA

    ERMÖGLICHUNG UND FÖRDERUNG VON INNOVATION“

    30.

    Artikel 27 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 27

    Zukunftstechniken

    Die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken, insbesondere wenn diese Techniken in den BVT-Schlussfolgerungen, den BVT-Merkblättern oder den Feststellungen des in Artikel 27a genannten Innovationszentrums für industrielle Transformation und Emissionen aufgeführt werden.“

    31.

    Die folgenden Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 27a

    Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen

    (1)   Die Kommission richtet ein Innovationszentrum für industrielle Transformation und Emissionen (im Folgenden ‚Zentrum‘ oder ‚INCITE‘) ein und betreibt dieses.

    (2)   Das Zentrum erhebt und analysiert Informationen zu für die Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie relevanten und zukunftsweisenden Zukunftstechniken, die unter anderem zu Minimierung der Umweltverschmutzung, Dekarbonisierung, Ressourceneffizienz, einer Kreislaufwirtschaft beitragen, in der weniger oder sicherere Chemikalien verwendet werden, und beschreibt ihren Entwicklungsstand und ihre Umweltleistung. Die Kommission berücksichtigt die Feststellungen des Zentrums bei der Erstellung des Arbeitsprogramms für den Informationsaustausch nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b sowie bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der BVT-Merkblätter nach Artikel 13 Absatz 1.

    (3)   Das Zentrum wird unterstützt von:

    a)

    Vertretern der Mitgliedstaaten,

    b)

    einschlägigen öffentlichen Einrichtungen,

    c)

    einschlägigen Forschungseinrichtungen,

    d)

    Forschungs- und Technologieorganisationen,

    e)

    Vertretern der betreffenden Industriezweige und Landwirten,

    f)

    Technologieanbietern,

    g)

    Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen,

    h)

    der Kommission.

    (4)   Das Zentrum veröffentlicht seine Feststellungen vorbehaltlich der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/4/EG festgelegten Einschränkungen.

    Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt mit den genauen Vorkehrungen, die für die Einrichtung und das Funktionieren des Zentrums erforderlich sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 27b

    Erprobung von Zukunftstechniken

    Unbeschadet von Artikel 18 kann die zuständige Behörde für die Erprobung von Zukunftstechniken befristete Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 und den Grundsätzen nach Artikel 11 Buchstaben a und b für insgesamt höchstens 30 Monate gewähren, vorausgesetzt die Erprobung der Technik wird nach der in der Genehmigung festgelegten Frist eingestellt oder die Tätigkeit erreicht mindestens BVT-assoziierte Emissionswerte.

    Artikel 27c

    Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte und mit Zukunftstechniken assoziierte indikative Umweltleistungswerte

    Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 kann die zuständige Behörde

    a)

    Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass innerhalb von sechs Jahren nach der Veröffentlichung eines Beschlusses über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 für die Haupttätigkeit einer Anlage die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionswerte nicht überschreiten, die mit den in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Zukunftstechniken assoziiert sind;

    b)

    indikative Umweltleistungswerte festlegen, die mit den Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen in Einklang stehen.

    Artikel 27d

    Übergang zu einer sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft

    (1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber, bis zum 30. Juni 2030 in ihre Umweltmanagementsysteme einen als Orientierung dienenden Transformationsplan für die in Anhang I Nummern 1, 2, 3, 4 und Nummer 6.1 Buchstaben a und b aufgeführten Tätigkeiten der Unternehmen aufzunehmen. Der Transformationsplan enthält Informationen zu den Maßnahmen, die der Betreiber im Zeitraum 2030-2050 in der Anlage ergreifen wird, um bis zum Jahr 2050 zur Entwicklung einer nachhaltigen, sauberen, kreislauforientierten, ressourceneffizienten und klimaneutralen Wirtschaft beizutragen, einschließlich gegebenenfalls durch tiefgreifenden industriellen Wandel gemäß Artikel 27e.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 6 genannte Prüfstelle spätestens ein Jahr nach Ablauf der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Frist die Übereinstimmung der Transformationspläne gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes mit den Anforderungen aufgrund des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels überprüft.

    (2)   Im Rahmen der Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 im Anschluss an die Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen verpflichten die Mitgliedstaaten die Betreiber, nach dem 1. Januar 2030 in ihr Umweltmanagementsystem einen Transformationsplan für jede Anlage aufzunehmen, in der eine in Anhang I aufgeführte Tätigkeit durchgeführt wird, die nicht in Absatz 1 dieses Artikels genannt wird. Der Transformationsplan enthält Informationen zu den Maßnahmen, die der Betreiber im Zeitraum 2030-2050 in der Anlage ergreifen wird, um in Übereinstimmung mit den Anforderungen aufgrund des delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels bis zum Jahr 2050 zur Entwicklung einer nachhaltigen, sauberen kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft beizutragen.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 14a Absatz 4 Unterabsatz 6 genannte Prüfstelle spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung gemäß Artikel 21 Absatz 3 die Übereinstimmung der Transformationspläne gemäß Unterabsatz 1 mit den Anforderungen des delegierten Rechtsakts nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels überprüft.

    (3)   Befinden sich zwei oder mehr Anlagen in der Kontrolle desselben Betreibers oder befinden sich die Anlagen in der Kontrolle verschiedener Betreiber, die in demselben Mitgliedstaat Teil desselben Unternehmens sind, so können diese Anlagen von einem Transformationsplan abgedeckt werden.

    Wurden Elemente der Transformationspläne bereits im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union entwickelt und entsprechen sie diesem Artikel, so kann im Transformationsplan auf die einschlägigen Dokumente verwiesen werden.

    (4)   Die Betreiber veröffentlichen ihren Transformationsplan, den aktualisierten Transformationsplan sowie die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1 und Absatz 2 im Rahmen der Veröffentlichung der im Umweltmanagementsystem dargelegten einschlägigen Informationen entsprechend Artikel 14a Absatz 4.

    (5)   Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2026 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung des Inhalts der Transformationspläne auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erforderlichen Informationen.

    Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2034 den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt und überarbeitet ihn gegebenenfalls.

    Artikel 27e

    Tiefgreifender industrieller Wandel

    (1)   Unbeschadet des Artikels 18 kann die zuständige Behörde im Falle eines tiefgreifenden industriellen Umbaus der Anlage, die im einschlägigen Transformationsplan für die Anlage festgelegt ist, den Zeitraum, innerhalb dessen die Anlage die aktualisierten Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21 Absatz 3 erfüllen muss, auf insgesamt höchstens acht Jahre verlängern, sofern

    a)

    die Genehmigung für die Anlage eine Beschreibung des tiefgreifenden industriellen Wandels, der Emissionswerte und der Ressourceneffizienz, die erreicht werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele enthält;

    b)

    der Betreiber der zuständigen Behörde über die Fortschritte bei der Umsetzung des tiefgreifenden industriellen Wandels jährlich Bericht erstattet und

    c)

    die zuständige Behörde während des für den Wandel der Anlage genehmigten Zeitraums sicherstellt, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission mindestens einmal jährlich über die gewährten Ausnahmen im Rahmen ihrer Berichterstattung an die Kommission gemäß Artikel 72.

    (2)   Unbeschadet der Artikel 18 und 22 kann die zuständige Behörde im Fall eines tiefgreifenden industriellen Wandels, der in der Schließung einer Anlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage besteht, die im einschlägigen Transformationsplan für die Anlage festgelegt ist und innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung der Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 in Bezug auf die Haupttätigkeit der bestehenden Anlage abzuschließen ist, von der Verpflichtung zur Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 3 absehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die Genehmigung für die bestehende Anlage enthält eine Beschreibung des Schließungsplans und des zugehörigen Zeitplans und der Etappenziele;

    b)

    der Betreiber der zuständigen Behörde erstattet jährlich über die Fortschritte in Bezug auf den Schließungsplan für die bestehende Anlage und deren Ersatz durch eine neue Anlage Bericht;

    c)

    die zuständige Behörde sorgt während des für die Schließung der Anlage genehmigten Zeitraums dafür, dass keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung gemäß Artikel 72 mindestens einmal jährlich über die gewährten Ausnahmeregelungen.“

    32.

    Artikel 30 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Die zuständige Behörde kann bei Feuerungsanlagen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten gewähren, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 gewährte Ausnahme, einschließlich der Gründe für die Abweichung und der vorgeschriebenen Auflagen.“

    33.

    Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 gewährte Ausnahme, einschließlich der Gründe für Abweichung und der vorgeschriebenen Auflagen.“

    34.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 34a

    Feuerungsanlagen, die Teil eines kleinen, isolierten Netzes sind

    (1)   Die Mitgliedstaaten können Feuerungsanlagen, die am 4. August 2024 Teil eines kleinen isolierten Netzes sind, bis zum 31. Dezember 2029 von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 bzw. gegebenenfalls von der Einhaltung der Schwefelabscheidegrade gemäß Artikel 31 ausnehmen. Die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub, die nach Maßgabe der Richtlinien 2001/80/EG und 2008/1/EG in der Genehmigung dieser Feuerungsanlage festgelegt sind, müssen mindestens beibehalten werden.

    Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Emissionen überwacht werden und keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht wird. Die Mitgliedstaaten dürfen Anlagen nur dann von den Emissionsgrenzwerten ausnehmen, wenn alle Maßnahmen, die zu weniger Umweltverschmutzung führen, ausgeschöpft sind. Die Ausnahme wird in keinem Fall länger als notwendig gewährt.

    (2)   Ab dem 1. Januar 2030 erfüllen die betreffenden Feuerungsanlagen die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Anhang V Teil 2 und Artikel 15 Absatz 3.

    (3)   Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewähren, setzen für die Feuerungsanlagen, denen eine solche Ausnahme gewährt wurde, einen Einhaltungsplan um. Der Einhaltungsplan enthält Informationen zu den Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 2029 die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide und Staub gemäß Anhang V Teil 2 und Artikel 15 Absatz 3 durch die betreffenden Anlagen sicherzustellen. Der Einhaltungsplan enthält auch Informationen zu Maßnahmen zur Minimierung des Umfangs und der Dauer der Schadstoffemissionen während der Laufzeit des Plans sowie Informationen zu Nachfragesteuerungsmaßnahmen und zu Möglichkeiten für den Umstieg auf sauberere Kraftstoffe, beispielsweise durch Einsatz erneuerbarer Energieträger und Anbindung an die Festlandnetze.

    (4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihren Einhaltungsplan spätestens bis zum 5. Februar 2025 mit. Die Kommission bewertet die Pläne, und sofern die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang eines Plans keine Einwände erhoben hat, geht der betreffende Mitgliedstaat davon aus, dass sein Plan akzeptiert wurde. Wenn die Kommission Einwände erhebt, weil durch den Plan weder garantiert ist, dass die Emissionsgrenzwerte von den betreffenden Anlagen bis zum 31. Dezember 2029 eingehalten werden, noch der Umfang und die Dauer der Schadstoffemissionen während der Laufzeit des Plans minimiert werden, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission binnen sechs Monaten, nachdem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Einwände mitgeteilt hat, einen überarbeiteten Plan. Für die Bewertung einer überarbeiteten Fassung eines Plans, die ein Mitgliedstaat der Kommission übermittelt, beträgt die in Satz 2 genannte Frist sechs Monate.

    (5)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission spätestens bis zum 5. Februar 2026 und am Ende jedes nachfolgenden Kalenderjahrs über die Fortschritte bei den in dem Einhaltungsplan dargelegten Maßnahmen Bericht. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen am Einhaltungsplan. Für die Bewertung einer überarbeiteten Fassung eines Plans, die ein Mitgliedstaat der Kommission übermittelt, beträgt die in Absatz 4 Satz 2 genannte Frist sechs Monate.

    (6)   Der Mitgliedstaat macht die Informationen über die Ausnahme und die vorgeschriebenen Auflagen gemäß Artikel 24 Absatz 2 öffentlich zugänglich.“

    35.

    In Artikel 42 Absatz 1 erhält der Unterabsatz 2 folgende Fassung:

    „Dieses Kapitel gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase oder Flüssigkeiten, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit behandelt werden, dass:

    a)

    bei der Verbrennung weniger Emissionen freigesetzt werden als bei der Verbrennung der umweltfreundlichsten auf dem Markt erhältlichen Brennstoffe, die in der Anlage verbrannt werden können;

    b)

    in Bezug auf andere Emissionen als Stickstoffoxid-, Schwefeloxid- und Staubemissionen bei der Verbrennung nicht mehr Emissionen freigesetzt werden als bei der Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfall.“

    36.

    Artikel 48 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Emissionsüberwachung gemäß Anhang VI Teile 6 und 7 durchgeführt wird.

    In die Luft abgegebene Emissionen aus Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen müssen auch bei Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs überwacht werden. Die Emissionen während des An- und Abfahrens, solange kein Abfall verbrannt wird, einschließlich der Emissionen von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB, werden auf der Grundlage von Messkampagnen geschätzt, die in regelmäßigen Abständen, z. B. alle drei Jahre, während des geplanten An- oder Abfahrens durchgeführt werden. Emissionen von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB sind so weit wie möglich zu vermeiden oder zu minimieren.“

    37.

    Artikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Bei bestehenden Anlagen, an denen eine wesentliche Änderung vorgenommen wird oder die infolge einer wesentlichen Änderung erstmals unter diese Richtlinie fallen, wird der betreffende Anlagenteil, der einer wesentlichen Änderung unterzogen wird, als neue Anlage eingestuft.“

    38.

    Artikel 70 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Überwachung wird nach CEN-Normen oder, sofern diese nicht zur Verfügung stehen, nach ISO-Normen, nationalen Normen oder anderen internationalen Normen durchgeführt und das Qualitätssicherungssystem des Labors, das die Überwachung durchführt, entspricht solchen Normen, mit denen sichergestellt wird, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.“

    39.

    Nach Artikel 70 wird die folgende Überschrift eingefügt:

    „KAPITEL VIA

    BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON GEFLÜGEL UND SCHWEINEN“

    40.

    Nach der Überschrift „Kapitel VIa“ werden die folgenden Artikel eingefügt:

    „Artikel 70a

    Geltungsbereich

    Dieses Kapitel gilt für die in Anhang Ia aufgeführten Tätigkeiten, die die im genannten Anhang festgelegten Kapazitätsschwellenwerte erreichen.

    Artikel 70b

    Aggregationsregel

    (1)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in dem Fall, dass zwei oder mehr Anlagen, die an Viehhaltungstätigkeiten beteiligt sind, räumlich nahe beieinander liegen und denselben Betreiber haben oder von Betreibern kontrolliert werden, die in einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehung zueinander stehen, die zuständige Behörde die betroffenen Anlagen für die Berechnung des Kapazitätsschwellenwerts gemäß Artikel 70a als eine Einheit betrachten kann.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Regelung nach Unterabsatz 1 nicht zur Umgehung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie genutzt wird.

    (2)   Bis zum 5. August 2028 veröffentlicht die Kommission nach Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zu den Kriterien für die Einstufung mehrerer Anlagen als eine Einheit gemäß Absatz 1.

    Artikel 70c

    Genehmigungen und Registrierungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass keine Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt, ohne eine Genehmigung oder eine Registrierung betrieben wird und dass der Betrieb aller Anlagen im Geltungsbereich dieses Kapitels den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i entspricht.

    Die Mitgliedstaaten können etwaige bereits bestehende Verfahren ähnlicher Art für die Registrierung von Anlagen verwenden, um die Entstehung von Verwaltungsaufwand zu verhindern.

    Die Mitgliedstaaten können ein Verfahren für die Genehmigung der Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen anwenden:

    a)

    bei mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel,

    b)

    bei mehr als 2 000 Plätzen für Mastschweine über 30 kg, oder

    c)

    bei mehr als 750 Plätzen für Sauen.

    Die Mitgliedstaaten können Anforderungen für bestimmte Kategorien der in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallenden Anlagen in die allgemeinen bindenden Vorschriften nach Artikel 6 aufnehmen.

    Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren zur Registrierung oder Erteilung einer Genehmigung für die Anlagen fest, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen. Diese Verfahren müssen mindestens die in Absatz 2 genannten Informationen enthalten.

    (2)   Registrierungen oder Genehmigungsanträge müssen mindestens eine Beschreibung der folgenden Elemente umfassen:

    a)

    Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten;

    b)

    Tierart;

    c)

    gegebenenfalls Besatzdichte in GVE je Hektar, berechnet gemäß Anhang Ia;

    d)

    Kapazität der Anlage;

    e)

    Quellen der Emissionen aus der Anlage;

    f)

    Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Medium.

    (3)   Den Anträgen ist eine nicht-technische Zusammenfassung der in Absatz 2 genannten Informationen beizufügen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich über geplante wesentliche Änderungen an den in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallenden Anlagen unterrichtet, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Gegebenenfalls überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung oder fordert den Betreiber auf, eine Genehmigung zu beantragen oder eine neue Registrierung vorzunehmen.

    (5)   Die Kommission bewertet die Auswirkungen der Umsetzung der Betriebsvorschriften gemäß Artikel 70i und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von elf Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung vor.

    Artikel 70d

    Verpflichtungen des Betreibers

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber die Emissionen und die damit verbundenen Umweltleistungswerte gemäß den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i überwacht.

    Die Überwachungsdaten werden mittels Messverfahren oder, sofern dies nicht durchführbar ist, durch Berechnungsmethoden, wie etwa die Anwendung von Emissionsfaktoren, ermittelt. Die Methoden zur Erhebung der Überwachungsdaten werden in den Betriebsvorschriften beschrieben.

    Der Betreiber führt Aufzeichnungen über und verarbeitet alle Überwachungsergebnisse über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf eine Weise, die die Verifizierung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte ermöglicht, die in den Betriebsvorschriften festgelegt sind.

    (2)   Im Falle einer Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte, die in den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i festgelegt sind, verpflichten die Mitgliedstaaten den Betreiber zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden.

    (3)   Der Betreiber stellt sicher, dass jegliches Düngemanagement, darunter die Ausbringung von Abfällen, tierischen Nebenprodukten oder anderen von der Anlage erzeugten Rückständen, gemäß den in den Betriebsvorschriften festgelegten BVT sowie im Einklang mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erfolgt und keine erhebliche Umweltverschmutzung verursacht.

    Artikel 70e

    Überwachung

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine geeignete Überwachung gemäß den in Artikel 70i genannten einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften erfolgt.

    (2)   Alle Überwachungsergebnisse müssen auf eine Weise aufgezeichnet, verarbeitet und vorgelegt werden, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die Einhaltung der Betriebsbedingungen, der Emissionsgrenzwerte und der Umweltleistungsgrenzwerte zu überprüfen, die in den allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 oder in der Genehmigung genannt sind.

    (3)   Der Betreiber stellt der zuständigen Behörde die in Absatz 2 genannten Daten und Informationen auf Aufforderung unverzüglich zur Verfügung. Die zuständige Behörde kann eine entsprechende Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften zu überprüfen. Die zuständige Behörde spricht diese Aufforderung aus, wenn ein Mitglied der Öffentlichkeit Zugang zu den in Absatz 2 genannten Daten oder Informationen beantragt.

    Artikel 70f

    Nichteinhaltung

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Emissions- und Umweltleistungswerte gemäß den einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften nach Artikel 70i überwacht werden und die darin festgelegten Emissionsgrenzwerte und Umweltleistungsgrenzwerte nicht überschreiten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten richten ein wirksames System zur Überwachung der Einhaltung ein, das auf Umweltinspektionen oder anderen Maßnahmen beruht, um die Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

    (3)   Im Falle einer Nichteinhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde den Betreiber, neben den gemäß Artikel 70d ergriffenen Maßnahmen, zum Ergreifen aller Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, damit die Anforderungen unverzüglich wieder eingehalten werden.

    Verursacht die Nichteinhaltung eine erhebliche Verschlechterung des Zustands von Luft, Wasser oder Boden vor Ort oder stellt sie eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit dar oder droht sie, dies zu tun, setzt die zuständige Behörde den weiteren Betrieb der Anlage aus, bis die Anforderungen wieder eingehalten werden.

    Artikel 70g

    Unterrichtung und Einbeziehung der Öffentlichkeit

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv ermöglicht wird, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen:

    a)

    Erstellung von allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 für Genehmigungen für Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen;

    b)

    Erteilung einer Genehmigung für eine neue Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt;

    c)

    Erteilung einer aktualisierten Genehmigung gemäß Artikel 70c Absatz 4 für eine wesentliche Änderung an einer bestehenden Anlage, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt; oder

    d)

    Registrierungsverfahren, falls keine allgemeinen bindenden Vorschriften erlassen werden und die Mitgliedstaaten nur die Registrierung der Anlage gestatten.

    (2)   Die zuständige Behörde macht der Öffentlichkeit ferner die folgenden Dokumente und Informationen — auch systematisch, kostenlos und ohne Einschränkung des Zugangs auf angemeldete Benutzer über das Internet — zugänglich:

    a)

    die Genehmigung oder die Registrierung;

    b)

    die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1;

    c)

    die allgemein bindenden Vorschriften nach Artikel 6 für Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen; und

    d)

    die Inspektionsberichte für die Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen.

    Artikel 70h

    Zugang zu Gerichten

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß diesem Kapitel anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    sie haben ein ausreichendes Interesse;

    b)

    sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

    Die Klagebefugnis im Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren gemäß dieser Richtlinie gespielt hat.

    Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.

    (2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

    Artikel 70i

    Einheitliche Bedingungen für Betriebsvorschriften

    (1)   Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Sektoren, Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und der Kommission, bevor sie gemäß Absatz 2 einheitliche Bedingungen für Betriebsvorschriften festlegt. Es findet ein Informationsaustausch insbesondere über folgende Themen statt:

    a)

    Emissions- und Umweltleistungswerte von Anlagen und Techniken sowie sonstige Maßnahmen gemäß Anhang III;

    b)

    angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie diesbezügliche Entwicklungen;

    c)

    beste verfügbare Techniken, die nach der Prüfung der in den Buchstaben a und b aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind;

    d)

    Zukunftstechniken.

    (2)   Die Kommission erlässt bis zum 1. September 2026 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für Betriebsvorschriften für alle Tätigkeiten gemäß Anhang Ia.

    Die einheitlichen Bedingungen für Betriebsvorschriften entsprechen der Anwendung der besten verfügbaren Techniken für die Tätigkeiten gemäß Anhang Ia, und es sind Beschaffenheit, Typ, Größe und Besatzdichte dieser Anlagen, die Bestandsgröße je Tierart in landwirtschaftlichen Gemischtbetrieben sowie die Besonderheiten von auf Weidehaltung basierenden Systemen der Rinderhaltung, bei denen die Tiere nur saisonal in Ställen gehalten werden, zu berücksichtigen. Sie enthalten, soweit verfügbar, auch indikative Informationen über Zukunftstechniken.

    Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 75 Absatz 2 erlassen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter einheitlicher Bedingungen für Betriebsvorschriften verfolgt oder darüber unterrichtet wird.“

    41.

    Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermitteln haben, wird nach dem in Artikel 75 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Der Durchführungsbeschluss zur Festlegung der Art, des Formats und der Häufigkeit der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bereitzustellenden Informationen wird bei Bedarf, spätestens jedoch 5. August 2026 aktualisiert.“

    42.

    In Artikel 73 Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:

    „Bis zum 30. Juni 2028 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der Bericht enthält Informationen über Tätigkeiten, für die gemäß Artikel 13 Absatz 5 dieser Richtlinie BVT-Schlussfolgerungen angenommen oder nicht angenommen wurden, trägt der Innovationsdynamik, einschließlich Zukunftstechniken, der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung und der in Artikel 8 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Überprüfung Rechnung.

    Der Bericht umfasst eine Bewertung der Frage, ob ein Tätigwerden der Union durch Festlegung bzw. Aktualisierung unionsweit geltender Mindestanforderungen an Emissionsgrenzwerte sowie an Überwachungs- und Einhaltungsvorschriften für Tätigkeiten im Geltungsbereich der in den fünf vorangegangenen Jahren angenommenen BVT-Schlussfolgerungen erforderlich ist; dies erfolgt auf der Grundlage folgender Kriterien:

    a)

    Auswirkungen der betreffenden Tätigkeiten auf die Umwelt insgesamt und auf die menschliche Gesundheit;

    b)

    Stand der BVT-Umsetzung bei diesen Tätigkeiten.“

    43.

    Artikel 73 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Kommission bewertet anhand einer evidenzbasierten Methodik und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sektors, ob Maßnahmen der Union erforderlich sind, um

    a)

    die Emissionen aus der Viehhaltung in der Union, insbesondere von Rindern, umfassend anzugehen, und

    b)

    das Ziel des globalen Umweltschutzes in Bezug auf Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, durch die Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus der Tierhaltung und in einer Weise, die mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Einklang steht, zu erreichen.

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2026 über die Ergebnisse dieser Bewertung Bericht. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“

    b)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „(4)   Die Kommission überprüft:

    a)

    die Notwendigkeit, die Emissionen aus der Onshore- und Offshore-Exploration und -Förderung von Mineralöl und Erdgas zu vermindern;

    b)

    die Notwendigkeit, die Emissionen aus der Behandlung vor Ort und der Gewinnung von nichtenergetischen Industriemineralen zu begrenzen, die in der Industrie außerhalb des Baugewerbes verwendet werden, sowie die Notwendigkeit, die Emissionen aus der Behandlung vor Ort und der Gewinnung von Erzen, die in der Union neu durchgeführt werden, zu vermindern;

    c)

    die Notwendigkeit, die Aktivitätsschwelle in Anhang I für die Erzeugung von Wasserstoff durch Elektrolyse von Wasser zu überarbeiten.

    Die Kommission nimmt die Ergebnisse dieser Überprüfung in den ersten Bericht an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Absatz 1 auf.“

    44.

    Artikel 74 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 74

    Änderung der Anhänge

    (1)   Damit diese Richtlinie auf der Grundlage von BVT an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden kann, erlässt die Kommission gemäß Artikel 76 delegierte Rechtsakte zur Anpassung von Anhang V Teile 3 und 4, Anhang VI Teile 2, 6, 7 und 8 und Anhang VII Teile 5, 6, 7 und 8 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

    (2)   Vor dem Erlass delegierter Rechtsakte gemäß diesem Artikel führt die Kommission eine angemessene Konsultation der Interessenträger durch.

    Die Kommission veröffentlicht Angaben zu den relevanten Studien und Analysen, auf die sie sich bei der Vorbereitung gemäß diesem Artikel erlassener delegierter Rechtsakte gestützt hat, spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der delegierten Rechtsakte.“

    45.

    Artikel 75 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 75

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

    46.

    Artikel 76 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 76

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 27d, Artikel 48 Absatz 5 und Artikel 74 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. August 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 27d, Artikel 48 Absatz 5 und Artikel 74 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 27d, Artikel 48 Absatz 5 oder Artikel 74 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

    47.

    Artikel 77 und 78 werden gestrichen.

    48.

    Artikel 79 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 79

    Sanktionen

    (1)   Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um ihre Umsetzung sicherzustellen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen, mit denen denjenigen, die den Verstoß begangen haben, effektiv der wirtschaftliche Nutzen aus dem Verstoß genommen wird.

    Für die schwersten Verstöße, die von einer juristischen Person begangen werden, beträgt der Höchstbetrag der in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen mindestens 3 % des Jahresumsatzes des Betreibers in der Union in dem Geschäftsjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Geldbuße verhängt wird.

    Die Mitgliedstaaten können auch oder alternativ dazu strafrechtliche Sanktionen verhängen, sofern diese ebenso wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind wie die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen;

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen gegebenenfalls die folgenden Aspekte gebührend berücksichtigt werden:

    a)

    Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes;

    b)

    die von dem Verstoß betroffenen Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen;

    c)

    ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist.

    (4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

    (*5)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).“ "

    49.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 79a

    Schadensersatz

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie die betroffenen Personen das Recht haben, gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen Ersatz für diesen Schaden zu verlangen und zu erhalten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 eine Verjährungsfrist festlegen. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadensersatz erhebende Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.“

    50.

    Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.

    51.

    Es wird ein Anhang Ia eingefügt, dessen Wortlaut in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführt ist.

    52.

    Anhang II wird durch den Wortlaut in Anhang III dieser Richtlinie ersetzt.

    53.

    Anhang III wird gemäß Anhang IV dieser Richtlinie geändert.

    54.

    Anhang IV wird gemäß Anhang V dieser Richtlinie geändert.

    55.

    Anhang V wird gemäß Anhang VI dieser Richtlinie geändert.

    56.

    Anhang VI wird gemäß Anhang VII dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    Änderungen der Richtlinie 1999/31/EG

    Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG wird gestrichen.

    Artikel 3

    Übergangsbestimmungen

    (1)   In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, wenden die Mitgliedstaaten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h sowie Artikel 15 Absätze 4 und 6 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, an.

    Bei Anlagen, für die nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, erstmals eine Genehmigung erteilt wurde, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Bestimmungen ab dem Tag der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen angewandt.

    (2)   In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, vor dem 4. August 2024 in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb sind und eine Genehmigung haben, gelten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, ba, bb und d, Artikel 15 Absätze 1 und 5, Artikel 15a und Artikel 16 Absatz 4 bei Erteilung bzw. Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 5 oder bei Aktualisierung der Genehmigung innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage im Einklang mit Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, oder bis zum 1. September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

    In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, vor dem 4. August 2024 in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und für die vor dem 1. Juli 2026 von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 1. Juli 2027 in Betrieb genommen werden, gelten Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, ba und d, Artikel 15 Absätze 1 und 5, Artikel 15a und Artikel 16 Absatz 4 bei Erteilung bzw. Aktualisierung der Genehmigung gemäß Artikel 20 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 5 oder innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, oder bis zum 1. September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, angewandt.

    In Bezug auf Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführen, die vor dem 4. August 2024 in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, gilt Artikel 15 Absatz 3, wenn die Genehmigung innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen erteilt oder nach Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen aktualisiert wird, die nach dem 1. Juli 2026 gemäß Artikel 13 Absatz 5 in Bezug auf die Haupttätigkeit einer Anlage veröffentlicht wurden, oder wenn die Genehmigung gemäß Artikel 21 Absatz 5 aktualisiert wird, oder bis zum 1. September 2036, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

    Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1, 2 und 3 müssen die in diesen Unterabsätzen genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU in der am 3. August 2024 geltenden Fassung fallen, der Richtlinie 2010/75/EU in dieser Fassung nachkommen.

    (3)   In Bezug auf Anlagen, die vor dem 4. August 2024 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und in Anhang I Nummer 2.3 Buchstabe aa genannte Tätigkeiten und die Endbearbeitung von Textilfasern oder Textilien gemäß Nummer 6.2 jenes Anhangs ausführen, die vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb sind, wenden die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h, Artikel 15 Absätze 4 und 6 die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von vier Jahren nach dem 1. Juli 2026 an.

    (4)   Bei Anlagen, die vor dem 4. August 2024 nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU fallen und die Tätigkeiten gemäß Anhang I Nummer 1.4, Nummer 2.3 Buchstaben b und ba, Nummer 2.7 und Nummer 3.6 durchführen, wenden die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben aa, bb und h und Artikel 15 Absätze 4 und 6 die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5 oder bis zum 1. September 2034, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, an.

    Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1 müssen die in dem Unterabsatz genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU in der am Tag vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Fassung fallen, der Richtlinie 2010/75/EU in dieser Fassung nachkommen.

    Bei Anlagen, für die nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach Artikel 13 Absatz 5, die nach dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, erstmals eine Genehmigung erteilt wurde, werden die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Erteilung ihrer Genehmigung ab dem Tag der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen angewandt.

    (5)   Bei Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang Ia durchführen, erfolgt die Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten innerhalb von

    a)

    vier Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts, wenn die Anlage eine Kapazität von 600 GVE oder mehr hat;

    b)

    fünf Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts, wenn die Anlage eine Kapazität von 400 GVE oder mehr hat;

    c)

    sechs Jahren nach Inkrafttreten des in Artikel 70i Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts bei allen anderen Anlagen, die unter Anhang Ia fallen.

    Bis zu dem betreffenden Geltungsbeginn gemäß Unterabsatz 1 müssen die in dem Unterabsatz genannten Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Fassung fallen, der Richtlinie 2010/75/EU in dieser Fassung nachkommen.

    (6)   Ausnahmeregelungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 5 vor dem 1. Juli 2026 festgelegt wurden, bleiben so lange gültig, bis die zuständige Behörde erneut bewertet, ob die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 15 Absatz 5 gerechtfertigt ist. Die Neubewertung erfolgt innerhalb von vier Jahren ab dem 1. Juli 2026 oder als Teil der Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 21, je nachdem, welcher der betreffenden Zeitpunkte früher liegt.

    (7)   Abweichungen für das Testen und die Verwendung von Zukunftstechniken, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie 2010/75/EU in der am 3. August 2024 geltenden Fassung vor dem 1. Juli 2026 genehmigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des in der Entscheidung zur Gewährung einer Abweichung genannten Zeitraums gültig. Nach Ablauf des angegebenen Zeitraums muss das Testen der Technik eingestellt werden, oder die Tätigkeit muss mindestens die BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte erreichen.

    Artikel 4

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2026 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf den unter diese Richtlinie fallenden Gebieten erlassen haben.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 24. April 2024.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MICHEL


    (1)   ABl. C 443 vom 22.11.2022, S. 130.

    (2)   ABl. C 498 vom 30.12.2022, S. 154.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2024.

    (4)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

    (5)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

    (6)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).

    (8)  Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).

    (9)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

    (11)  Durchführungsbeschluss 2012/119/EU der Kommission vom 10. Februar 2012 mit Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (ABl. L 63 vom 2.3.2012, S. 1).

    (12)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

    (13)  Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

    (15)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

    (16)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

    (17)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

    (18)  Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Januar 2021, LB u. a./College van burgemeester en wethouders van de gemeente Echt-Susteren, C-826/18, ECLI:EU:C:2021:7, Rn. 58 und 59.

    (19)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Januar 2013, Jozef Križan u. a./Slovenská inšpekcia životného prostredia, C-416/10, ECLI:EU:C:2013:8, Rn. 109.

    (20)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

    (21)  Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Berichterstattung über Umweltdaten von Industrieanlagen und zur Einrichtung eines Industrieemissionsportals und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (ABl. L, 2024/1244, 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1244/oj).

    (22)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (23)  Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (ABl. L, 2024/1787, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1787/oj).

    (24)  Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).

    (25)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

    (26)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

    (27)  Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

    (28)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

    (29)   ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


    ANHANG I

    Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:

    „1.4

    Vergasung, Verflüssigung oder Pyrolyse von:

    a)

    Kohle;

    b)

    anderen Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr.“

    b)

    Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

    „2.3.

    Verarbeitung von Eisenmetallen:

    a)

    Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;

    aa)

    Kaltwalzen mit einer Leistung von mehr als 10 t Rohstahl pro Stunde;

    b)

    Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet;

    ba)

    Schmieden mit Schmiedepressen, deren Leistung 30 Meganewton (MN) je Presse überschreitet;

    c)

    Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde.“

    c)

    Die folgende Nummer wird eingefügt:

    „2.7.

    Herstellung von Batterien, mit Ausnahme der alleinigen Montage, mit einer Produktionskapazität von 15 000 Tonnen Batteriezellen (Kathode, Anode, Elektrolyt, Separator, Kapsel) oder mehr pro Jahr.“

    d)

    Nummer 3.5 erhält folgende Fassung:

    „3.5.

    Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit:

    a)

    einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder

    b)

    einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von über 300 kg/m3 pro Ofen.“

    e)

    Die folgende Nummer wird eingefügt:

    „3.6.

    Gewinnung, einschließlich Aufbereitung vor Ort (Tätigkeiten wie Zerkleinerung, Größenkontrolle, Veredelung und Aufwertung), der folgenden Erze im industriellen Maßstab:

    Bauxit, Blei, Chrom, Eisen, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan, Nickel, Palladium, Platin, Wolfram, Zink und Zinn.“

    f)

    Nummer 4.2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff (sofern nicht durch Wasserelektrolyse erzeugt), Schwefeldioxid, Phosgen;“

    g)

    Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:

    „5.3.

    a)

    Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates (*1) fallen:

    i)

    biologische Behandlung (z. B. anaerobe Vergärung oder Kovergärung);

    ii)

    physikalisch-chemische Behandlung;

    iii)

    Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;

    iv)

    Behandlung von Schlacken und Asche;

    v)

    Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen.

    b)

    Verwertung — oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung — von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:

    i)

    biologische Behandlung (z. B. anaerobe Vergärung);

    ii)

    Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;

    iii)

    Behandlung von Schlacken und Asche;

    iv)

    Behandlung von metallischen Abfällen — unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen — in Schredderanlagen.

    Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.

    (*1)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).“ "

    h)

    Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:

    „6.2.

    Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren), Färben oder Veredelung von Textilfasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag.“

    i)

    Nummer 6.5 erhält folgende Fassung:

    „6.5.

    Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Nebenprodukten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag.“

    j)

    Nummer 6.6 erhält folgende Fassung:

    „6.6.

    Wasserelektrolyse zur Wasserstofferzeugung mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag.“

    (*1)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).“ “


    ANHANG II

    „ANHANG Ia

    Tätigkeiten gemäß Artikel 70a

    Anlagen fallen in den Anwendungsbereich dieses Anhangs, wenn sie in eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien fallen:

    1.

    Haltung von Schweinen, die 350 GVE oder mehr entsprechen, ausgenommen Haltungstätigkeiten, die im Rahmen ökologischer/biologischer Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 durchgeführt werden oder deren Besatzdichte weniger als 2 GVE/Hektar beträgt, die nur für die Beweidung oder den Anbau von Futter oder Futter für die Fütterung der Tiere genutzt werden, und wobei die Tiere innerhalb eines Jahres für einen erheblichen Zeitraum oder saisonal im Freien aufgezogen werden.

    2.

    Nur Legehennenhaltung mit 300 GVE oder mehr oder Haltung von nur anderen Geflügelkategorien mit 280 GVE oder mehr. In Anlagen, in denen eine Mischung von Geflügel einschließlich Legehennen gehalten wird, beträgt der Schwellenwert 280 GVE und die Kapazität wird unter Verwendung eines Gewichtungsfaktors von 0,93 (*1) für Legehennen berechnet.

    3.

    Haltung einer Mischung von Schweinen oder Geflügel, die 380 GVE oder mehr entsprechen, ausgenommen das Halten von Schweinen in Anlagen, die im Rahmen ökologischer/biologischer Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 betrieben werden oder deren Besatzdichte weniger als 2 GVE/Hektar beträgt, die nur für die Beweidung oder den Anbau von Futter oder Futter für die Fütterung der Tiere genutzt werden, und wobei die Tiere innerhalb eines Jahres für einen erheblichen Zeitraum oder saisonal im Freien aufgezogen werden.

    Die GVE einer Anlage wird anhand der folgenden Umrechnungssätze berechnet:

    Schweine:

    Zuchtsauen ≥ 50 kg … 0,500

    Ferkel ≤ 20 kg … 0,027

    Sonstige Schweine … 0,300

    Geflügel:

    Masthühner … 0,007

    Legehennen … 0,014

    Truthühner … 0,030

    Enten … 0,010

    Gänse … 0,020

    Strauße … 0,350

    Sonstiges Geflügel … 0,001


    (*1)  Der Gewichtungsfaktor für Legehennen wurde berechnet, indem der Schwellenwert für sonstiges Geflügel (280 GVE) durch den Schwellenwert für Legehennen (300 GVE) dividiert wurde. Das ergibt 280/300 = 0,93 (gerundet).“ “


    ANHANG III

    „ANHANG II

    Bei der Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 5 zu befolgende Grundsätze

    Nach Artikel 15 Absatz 5 gewährte Ausnahmen unterliegen den folgenden Grundsätzen:

    1.   Kosten

    1.1.

    Die Kosten gemäß Artikel 15 Absatz 5 sind die Kosten für die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte und umfassen Investitions- und Betriebsaufwendungen. Zusätzliche gesellschaftliche oder wirtschaftliche Kosten werden nicht berücksichtigt.

    1.2.

    Die Bewertung der Kosten ist quantitativ und wird von einer qualitativen Beurteilung unterstützt.

    1.3.

    Die in dieser Bewertung berücksichtigten Kosten müssen

    a)

    den Nettokosten nach Abzug aller finanziellen Vorteile entsprechen, die durch die Anwendung der BVT entstehen;

    b)

    die Kosten der Beschaffung des für die Finanzierung der BVT erforderlichen Finanzkapitals umfassen;

    c)

    unter Verwendung eines Diskontsatzes berechnet werden, um im Zeitverlauf auftretende Unterschiede beim monetären Wert zu berücksichtigen.

    1.4.

    Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Kostenquellen und die für die Berechnung der Kosten verwendeten Methoden klar darzulegen; hierzu zählen auch der in Nummer 1.3 Buchstabe c erwähnte Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Kostenbewertung.

    1.5.

    Die vom Betreiber berechneten Kosten werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Informationen aus anderen Quellen wie Technologieanbietern, von Fachkollegen begutachteten Forschungsarbeiten, Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden, überprüft.

    2.   Umweltnutzen

    2.1.

    Der Umweltnutzen gemäß Artikel 15 Absatz 4 ist der mit der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte verbundene Umweltnutzen.

    2.2.

    Die Bewertung des Umweltnutzens ist quantitativ (in monetärer Hinsicht) und wird von einer qualitativen Beurteilung unterstützt. Wo verfügbar, werden dabei die ermittelten Kosten der durch Schadstoffe verursachten Schäden herangezogen.

    2.3.

    Bei der Bewertung des Umweltnutzens sollte die Anwendung eines Diskontsatzes auf jeden geldwerten Nutzen erwogen werden, der die Unterschiede im gesellschaftlichen Wert im Verlauf der Zeit berücksichtigt.

    2.4.

    Im Antrag auf eine Ausnahme sind die Quellen der Informationen zum Umweltnutzen sowie die für die Berechnung des Umweltnutzens verwendeten Methoden klar darzulegen; hierzu zählen der unter Nummer 1.3 Buchstabe c erwähnte Diskontsatz sowie die Abschätzung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Bewertung des Umweltnutzens.

    2.5.

    Der vom Betreiber berechnete Umweltnutzen wird von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Expertenmeinungen oder Daten aus anderen Anlagen überprüft, in denen die BVT kürzlich eingerichtet wurden.

    3.   Unverhältnismäßigkeit der Kosten im Vergleich zum Umweltnutzen

    3.1.

    Um zu ermitteln, ob eine Unverhältnismäßigkeit besteht, werden die Kosten der Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionsgrenzwerte mit dem Nutzen dieser Einhaltung verglichen.

    3.2.

    Der Vergleichsmechanismus muss die folgenden Elemente umfassen:

    a)

    eine Methode für die Berücksichtigung von Unsicherheiten bei der Bewertung von Kosten und Umweltnutzen;

    b)

    genaue Angaben zu der Marge, um die die Kosten den Umweltnutzen überschreiten sollten.“


    ANHANG IV

    Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, einschließlich des geringeren Einsatzes besonders besorgniserregender Stoffe.“

    b)

    Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.

    Fortschritte in der Technologie, einschließlich digitaler Instrumente, und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen.“

    c)

    Nummer 9 erhält folgende Fassung:

    „9.

    Verbrauch und Art der beim Verfahren verwendeten Rohstoffe, einschließlich Wasser, sowie Ressourceneffizienz und Wiederverwendung und Dekarbonisierung.“

    d)

    Nummer 10 erhält folgende Fassung:

    „10.

    Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt, so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern.“

    e)

    Nummer 11 erhält folgende Fassung:

    „11.

    Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen zu verringern.“

    ANHANG V

    Anhang IV der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

    „1.

    Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung auf einer Website frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.

    Die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit erhaltendie Möglichkeit, frühzeitig und wirksam der zuständigen Behörde gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.“

    c)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „5.

    Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gemäß diesem Anhang gegeben wird.“

    ANHANG VI

    Anhang V der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:

    a)

    Teil 3 Absatz 8 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Überprüfung der automatisierten Messsysteme.“

    b)

    Teil 3 Absatz 10 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Jeder Tag, an dem mehr als drei Stundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des automatisierten Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, verpflichtet die zuständige Behörde den Betreiber, unverzüglich geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des automatisierten Messsystems zu verbessern.“


    ANHANG VII

    Anhang VI der Richtlinie 2010/75/EU wird wie folgt geändert:

    Teil 6 Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

    „1.2.

    Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxinen und Furanen, sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme werden nach CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität bereitgestellt werden. Dies gilt auch für das Qualitätssicherungssystem des Labors, das die Probenahme und Analyse durchführt. Die automatisierten Messsysteme sind mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen.“

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1785/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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