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Document 32023D1681
Decision (EU) 2023/1681 of the European Central Bank of 17 August 2023 on the provision to the European Central Bank of supervisory data reported to the national competent authorities by the supervised entities (ECB/2023/18) (recast)
Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2023 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18) (Neufassung)
Beschluss (EU) 2023/1681 der Europäischen Zentralbank vom 17. August 2023 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18) (Neufassung)
ECB/2023/18
ABl. L 216 vom 1.9.2023, pp. 105–111
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
04/04/2025
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1.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 216/105 |
BESCHLUSS (EU) 2023/1681 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 17. August 2023
über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2023/18)
(Neufassung)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21 und Artikel 140 Absatz 4,
gestützt auf den Vorschlag des Aufsichtsgremiums,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Den Kreditinstituten obliegt die Pflicht zu regelmäßigen Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission (4), der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (5) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission (6). |
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(2) |
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) im Bereich der Aufsicht ausschließlich zuständig für die Wahrnehmung der in Artikel 4 der genannten Verordnung aufgeführten Aufgaben. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet die EZB die Einhaltung der unionsrechtlichen Bestimmungen, durch die an die Kreditinstitute Aufsichtsanforderungen in Bezug auf Meldungen gestellt werden. |
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(3) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) obliegt sowohl der EZB als auch den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) eine Pflicht zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen, die von den Kreditinstituten regelmäßig zu melden sind, direkt zu erhalten oder direkt auf sie zuzugreifen, sind die NCAs verpflichtet, der EZB insbesondere alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben benötigt. |
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(4) |
Gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) sind die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet, ihren betreffenden NCAs die regelmäßig im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht zu meldenden Informationen zu übermitteln. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sind alle von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Informationen den NCAs zu übermitteln. Die NCAs sind verpflichtet, erste Prüfungen der Daten durchzuführen und der EZB die von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Informationen zur Verfügung zu stellen. |
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(5) |
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der EZB in Bezug auf die aufsichtlichen Meldungen muss näher festgelegt werden, auf welche Art und Weise die NCAs der EZB die Informationen übermitteln, die sie von den beaufsichtigten Unternehmen erhalten. Zu diesem Zweck erließ die EZB 2014 den Beschluss EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank (7), in dem die Formate, Häufigkeit und Termine für diese Informationsübermittlung sowie die Einzelheiten der Qualitätsprüfungen, die die NCAs vor Übermittlung der Informationen an die EZB vorzunehmen haben, festgelegt werden. |
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(6) |
Der Beschluss EZB/2014/29 wurde mehrmals wesentlich geändert. (8) Da weitere Änderungen erforderlich sind, sollte der Beschluss im Interesse der Klarheit neu gefasst werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dem vorliegenden Beschluss werden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) Verfahren für die Übermittlung der Daten an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt, die den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) von den beaufsichtigten Unternehmen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 gemeldet werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17).
Artikel 3
Einreichungstermine
(1) Die NCAs übermitteln der EZB die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten Daten, die ihnen von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden, wie folgt:
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a) |
in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB unverzüglich alle Daten nach Erhalt der Datenübermittlungen und nach Durchführung der in Artikel 6 festgelegten ersten Prüfungen der Daten; |
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b) |
in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf konsolidierter oder Einzelinstitutsebene Meldung erstatten, sofern für das bedeutende Unternehmen keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, und die in der veröffentlichten Liste der größten Institute des Mitgliedstaats (list of the largest institutions in the member state) gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Beschlusses der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom 27. Juli 2021 zu aufsichtlichen Meldungen der zuständigen Behörden an die EBA (EBA/DC/404) (9) aufgeführt sind, übermitteln die NCAs der EZB diese Daten bis spätestens 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) am 10. Arbeitstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten jeweiligen Einreichungsterminen; |
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c) |
in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe b fallen, übermitteln die NCAs der EZB alle Daten bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am 25. Arbeitstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 genannten jeweiligen Einreichungsterminen. |
(2) Die NCAs melden der EZB die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten Daten wie folgt:
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a) |
in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB unverzüglich alle Daten nach Erhalt der Datenübermittlungen und nach Durchführung der in Artikel 6 festgelegten ersten Prüfungen der Daten; |
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b) |
in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf höchster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Meldung erstatten, soweit sie die höchste Konsolidierungsebene in der Union darstellen, und in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die auf Einzelinstitutsebene Meldung erstatten, wenn sie nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, gemäß Artikel 1 Absatz 2 des EBA-Beschlusses vom 5. Juni 2020 zu den Daten für aufsichtliche Benchmarks (EBA/DC/2020/337) (10), übermitteln die NCAs der EZB alle Daten bis 12.00 Uhr MEZ am 10. Arbeitstag nach dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 für jede Datenposition genannten jeweiligen Einreichungstermin; |
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c) |
in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe b fallen, melden die NCAs der EZB alle Daten bis Geschäftsschluss des 25. Arbeitstags nach dem jeweiligen in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungstermin. |
Artikel 4
Datenqualität
(1) Die NCAs
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a) |
überwachen und bewerten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB gemäß dem vorliegenden Beschluss zur Verfügung gestellt werden; |
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b) |
wenden die einschlägigen Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht werden; |
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c) |
nehmen die von der EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs festgelegten weiteren Datenqualitätsprüfungen vor. |
(2) Die NCAs führen ihre Qualitätsbewertung der ihnen übermittelten Daten wie folgt durch:
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a) |
in Bezug auf die folgenden Unternehmen, bis zum 10. Arbeitstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen:
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b) |
in Bezug auf die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe a fallen, bis zum 25. Arbeitstag nach den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 genannten jeweiligen Einreichungsterminen. |
(3) Nach Beachtung der Validierungsregeln und Vornahme der Datenqualitätsprüfungen gemäß Absatz 1 werden die Informationen mit einer den folgenden zusätzlichen Mindeststandards entsprechenden Genauigkeit übermittelt:
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a) |
Die NCAs stellen gegebenenfalls Informationen über die mit den übermittelten Daten implizierten Entwicklungen zur Verfügung; |
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b) |
die Informationen haben vollständig zu sein; bestehende Lücken sind zu erwähnen und der EZB zu erklären sowie gegebenenfalls unverzüglich zu schließen. |
Artikel 5
Qualitätsbezogene Informationen
(1) Kann bei einer bestimmten Tabelle in der Taxonomie die Datenqualität nicht gewährleistet werden, übermitteln die NCAs der EZB unverzüglich entsprechende Erläuterungen.
(2) Die NCAs teilen der EZB Folgendes mit:
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a) |
die Gründe für alle Neueinreichungen von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen; |
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b) |
die Gründe für alle von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen übermittelten wesentlichen Änderungen. |
Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „wesentliche Änderung“ jede Änderung eines oder mehrerer Datenpunkte sowohl in Bezug auf die gemeldeten absoluten Zahlen als auch auf den Prozentsatz der Abweichungen, die wesentliche Auswirkungen auf die aufsichtliche oder finanzielle Analyse unter Verwendung dieser Datenpunkte auf Unternehmensebene hat.
Artikel 6
Übermittlungsformat
(1) Die NCAs übermitteln die im vorliegenden Beschluss genannten Daten nach Maßgabe des jeweiligen „Data Point Model“ und der anwendbaren Taxonomie „eXtensible Business Reporting Language“ (XBRL), die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht wird.
(2) Nach Maßgabe von Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) führen die NCAs nach Erhalt der im vorliegenden Beschluss vorgegebenen Informationen erste Prüfungen der Daten durch, um zu gewährleisten, dass die übermittelten Daten einen gültigen XBRL-Bericht gemäß Absatz 1 darstellen.
(3) Die beaufsichtigten Unternehmen werden in der entsprechenden Übermittlung durch Verwendung der Rechtssubjektkennung (Legal Entity Identifier) bezeichnet.
Artikel 7
Aufhebung
(1) Der Beschluss EZB/2014/29 wird aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 8
Wirksamwerden
Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
Artikel 9
Adressaten
Der vorliegende Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. August 2023.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und an zuständige Behörden gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind (ABl. L 328 vom 2.12.2016, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken (ABl. L 89 vom 16.3.2021, S. 3).
(7) Beschluss EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten, die von beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34).
(8) Siehe Anhang I.
(9) Abrufbar auf der Website der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) unter www.eba.europa.eu.
(10) Abrufbar auf der Website der EBA.
ANHANG I
Aufgehobener Beschluss mit Liste seiner Änderungen
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Beschluss EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34). |
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Beschluss (EU) 2017/1493 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2017/23) (ABl. L 216 vom 22.8.2017, S. 23). |
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Beschluss (EU) 2021/1396 der Europäischen Zentralbank vom 13. August 2021 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/29 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigten Unternehmen gemäß den Durchführungsverordnungen der Kommission (EU) Nr. 680/2014 und (EU) 2016/2070 den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (EZB/2021/39) (ABl. L 300 vom 24.8.2021, S. 74). |
ANHANG II
Entsprechungstabelle
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Beschluss EZB/2014/29 |
Der vorliegende Beschluss |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Artikel 2 |
Artikel 2 |
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Artikel 3 |
Artikel 3 |
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Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
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Artikel 4 Absatz 2 |
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Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 |
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Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
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Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
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Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
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Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
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Artikel 6 Absatz 2 |
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Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 |
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Artikel 7 |
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Artikel 7 |
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Artikel 7a |
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Artikel 7b |
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Artikel 8 |
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Artikel 8 |
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Artikel 9 |
Artikel 9 |