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Document 32020D1335
Decision (EU) 2020/1335 of the European Central Bank of 15 September 2020 nominating heads of work units to adopt delegated decisions on passporting, acquisition of qualifying holdings and withdrawal of authorisations of credit institutions and repealing Decision (EU) 2019/1377 (ECB/2020/43)
Beschluss (EU) 2020/1335 der Europäischen Zentralbank vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/1377 (EZB/2020/43)
Beschluss (EU) 2020/1335 der Europäischen Zentralbank vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/1377 (EZB/2020/43)
ABl. L 312 vom 25.9.2020, pp. 42–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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25.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 312/42 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1335 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 15. September 2020
zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/1377 (EZB/2020/43)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf die Artikel 4 und 5,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Nutzung des Europäischen Passes, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (2), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet. |
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(2) |
Ein Ermächtigungsbeschluss wird mit dem Erlass eines Beschlusses durch das Direktorium wirksam, durch den ein oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernannt werden, Beschlüsse auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu fassen. |
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(3) |
Das Direktorium sollte bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten die Bedeutung des Ermächtigungsbeschlusses und die Anzahl der Adressaten berücksichtigen, an die delegierte Beschlüsse zu übermitteln sind. |
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(4) |
Im Beschluss (EU) 2019/1377 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/26) (3) werden die Leiter von Arbeitseinheiten bestimmt, die delegierte Beschlüsse gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 6 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) erlassen können. |
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(5) |
Nach Artikel 10.1 des Beschlusses EZB/2004/2 (4) beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB. |
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(6) |
Ab dem 1. Oktober 2020 wird es zu organisatorischen Veränderungen bei der EZB-Bankenaufsicht kommen, wozu die Schaffung von zwei zusätzlichen Geschäftsbereichen, die Neuverteilung von Aufgaben und die Umbenennung von Geschäftsbereichen gehören. Infolgedessen entspricht der Beschluss (EU) 2019/1377 (EZB/2019/26) nicht mehr der Organisationsstruktur der EZB-Bankenaufsicht. |
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(7) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, auf welche die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten übertragen werden soll, angehört. |
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(8) |
Daher sollte der Beschluss (EU) 2019/1377 (EZB/2019/26) aufgehoben werden— |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Delegierte Beschlüsse zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen
(1) Delegierte Beschlüsse gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23), die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft – bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren – und einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:
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a) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt, |
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b) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt, |
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c) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt. |
Betrifft ein delegierter Beschluss gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) mehr als ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, gilt das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen als beaufsichtigtes Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppe, an dem bzw. der die qualifizierte Beteiligung erworben wird.
(2) Delegierte Beschlüsse gemäß den Artikeln 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23), die keine bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren erlassen.
Artikel 2
Delegierte Beschlüsse zum Entzug der Zulassung
(1) Delegierte Beschlüsse gemäß den Artikeln 3 und 5 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23), die sich auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) beziehen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft – bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren – und einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:
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a) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt, |
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b) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt, |
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c) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt. |
(2) Delegierte Beschlüsse gemäß den Artikeln 3 und 5 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23), die sich auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) beziehen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren erlassen.
Artikel 3
Delegierte Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes
Delegierte Beschlüsse gemäß den Artikeln 3 und 6 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) werden durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:
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a) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt, |
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b) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt, |
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c) |
den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt. |
Artikel 4
Aufhebung und Inkrafttreten
(1) Der Beschluss (EU) 2019/1377 (EZB/2019/26) wird hiermit aufgehoben.
(2) Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. September 2020.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.
(2) ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 1.
(3) Beschluss (EU) 2019/1377 der Europäischen Zentralbank vom 31. Juli 2019 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Nutzung des Europäischen Passes, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/26) (ABl. L 224 vom 28.8.2019, S. 6).
(4) Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).
(5) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).