Kies de experimentele functies die u wilt uitproberen

Dit document is overgenomen van EUR-Lex

Statistische Systematik der Wirtschaftszweige – NACE Revision 2.1

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige

Verordnung (EU) 2023/137 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNGEN?

  • Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird eine Systematik der Wirtschaftszweige, bekannt als NACE Revision 2 (NACE Rev. 2), zur Verwendung in der gesamten Europäischen Union (EU) aufgestellt, um die Vergleichbarkeit von Statistiken zu gewährleisten.
  • Mit der Verordnung (EU) 2023/137 wird die Systematik der NACE Rev. 2 aktualisiert, um technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen und sie mit anderen wirtschaftlichen und sozialen Systematiken abzugleichen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Binnenmarkt bedarf für sein reibungsloses Funktionieren EU-weiter statistischer Normen für die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und europäischer Statistiken. So wird sichergestellt, dass Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und andere Binnenmarktteilnehmer Zugang zu zuverlässigen und vergleichbaren statistischen Daten haben.

Diese Informationen helfen Unternehmen bei der Beurteilung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und den EU-Organen bei der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

NACE Revision 2.1

In der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird eine vierstellige hierarchische Systematik der Wirtschaftszweige definiert, die weithin als NACE (abgeleitet von Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne) Revision 2 (NACE Rev. 2) bekannt ist. Sie stimmt mit der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige der Vereinten Nationen überein.

Mit Verordnung (EU) 2023/137 wird die NACE Rev. 2 Aktualisierung 1 festgelegt, die vier Ebenen (Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen) umfasst, die jeweils durch einen Buchstaben (Abschnitte) oder zwei (Abteilungen), drei (Gruppen) oder vier (Klassen) Ziffern bezeichnet sind.

Die 22 Abschnitte sind:

  • Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;
  • Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden;
  • verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren;
  • Energieversorgung;
  • Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;
  • Baugewerbe/Bau;
  • Handel;
  • Verkehr und Lagerei;
  • Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie;
  • Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten;
  • Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur;
  • Erbringung von Finanz- und Versorgungsdienstleistungen;
  • Grundstücks- und Wohnungswesen;
  • Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen;
  • Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen;
  • Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung;
  • Erziehung und Unterricht;
  • Gesundheits- und Sozialwesen;
  • Kunst, Sport und Erholung;
  • Erbringung von sonstigen Dienstleistungen;
  • private Haushalte mit Hauspersonal sowie Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt;
  • exterritoriale Organisationen und Körperschaften.

Der Ausschuss für das Europäische Statistische System bestehend aus nationalen Fachleuten:

  • ist zuständig für die Durchführung und Verwaltung der NACE sowie die Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in der gesamten EU;
  • unterstützt die Europäische Kommission, die auch den Vorsitz führt;
  • beschäftigt sich mit Fragen im Zusammenhang mit dem Klassifikationssystem, beispielsweise Interpretation, Änderungen, Koordination, Abfassung von Erläuterungen und Erstellung von Anleitungen sowie Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen.

Die Verordnung:

  • gilt nur für die Verwendung der Klassifikation zu statistischen Zwecken;
  • verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU als solche nicht zur Erhebung, Veröffentlichung oder Bereitstellung von Daten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Einführung der NACE Rev. 2 gilt seit 1. Januar 2008;
  • Die Verordnung (EU) 2023/137 ist am 9. Februar 2023 in Kraft getreten und legt Aspekte der Systematik neu fest. Sie wird zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 1. Januar 2031 schrittweise für Datenübertragung in Kraft treten (je nach statistischem Bereich).

HINTERGRUND

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 wurde die (nachträglich geänderte) NACE Rev. 1 (Rev. 1.1) eingeführt. Die Verordnung ist zwar noch gültig, wird jedoch nicht mehr angewendet, da die NACE Rev. 1 (Rev. 1.1) von der NACE Rev. 2 (Rev. 2.1) abgelöst wurde. Die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 ist somit nur von historischem Interesse.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1-39).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wurden in den Originaltext aufgenommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5-42).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1-26).

Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1-35).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1-32).

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1-727).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2012 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (ABl. L 32 vom 3.2.2012, S. 1-18).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1-16).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70-81).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1-62).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 234-237).

Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 1-5).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1-87).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über den Arbeitskostenindex (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 1-5).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1-36).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6-10).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.02.2023

Naar boven