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Document 02002R2150-20101018

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2150/2010-10-18

2002R2150 — DE — 18.10.2010 — 005.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2150 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2002

zur Abfallstatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 332, 9.12.2002, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 574/2004 DER KOMMISSION vom 23. Februar 2004

  L 90

15

27.3.2004

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 783/2005 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2005

  L 131

38

25.5.2005

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1893/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006

  L 393

1

30.12.2006

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 221/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009

  L 87

157

31.3.2009

►M5

VERORDNUNG (EU) Nr. 849/2010 DER KOMMISSION vom 27. September 2010

  L 253

2

28.9.2010




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2150 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2002

zur Abfallstatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ),

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Regelmäßige Gemeinschaftsstatistiken zu Aufkommen und Bewirtschaftung von Abfällen aus Unternehmen und Privathaushalten werden von der Gemeinschaft benötigt, um den Stand der Umsetzung der Abfallpolitik überwachen zu können. Dadurch werden die Voraussetzungen für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der möglichst umfangreichen Verwertung und der sicheren Beseitigung von Abfällen geschaffen. Ein statistisches Instrumentarium bleibt weiterhin erforderlich, um die Einhaltung des Grundsatzes der Abfallvermeidung zu bewerten und um Daten über das Abfallaufkommen und weltweit sowie national und regional vorliegende Daten über die Nutzung von Ressourcen zusammenführen zu können.

(2)

Die Begriffe zur Beschreibung von Abfällen und Abfallbewirtschaftung sind zu definieren, damit die Ergebnisse der Abfallstatistik vergleichbar sind.

(3)

Im Rahmen der Abfallpolitik der Gemeinschaft wurde eine Reihe von Prinzipien aufgestellt, die von den Abfallerzeugern sowie der Abfallwirtschaft zu berücksichtigen sind. Zur Einhaltung dieser Prinzipien muss das Abfallaufkommen an verschiedenen Stellen des Abfallflusses registriert werden: bei der Erzeugung, Sammlung, Verwertung und Beseitigung.

(4)

Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken ( 4 ).

(5)

Zur Gewährleistung vergleichbarer Ergebnisse sollten die Abfallstatistiken der festgelegten Aufschlüsselung entsprechen; sie sollten zudem in einer angemessenen Form und innerhalb eines festgelegten Zeitraums nach Ablauf des Bezugsjahres vorgelegt werden.

(6)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Errichtung eines Bezugsrahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, weil zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Statistiken die Begriffe zur Beschreibung von Abfall und Abfallbewirtschaftung zu definieren sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(7)

Die Mitgliedstaaten benötigen gegebenenfalls eine Übergangszeit zur Erstellung ihrer Abfallstatistik für alle oder einige der wirtschaftlichen Tätigkeiten A, B und G bis Q der mit der Verordnung (EG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union ( 5 ) geschaffenen ►M3  NACE Rev. 2 ◄ , für die ihre nationalen Statistiken umfangreichere Anpassungen erfordern.

(8)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 6 ) erlassen werden.

(9)

Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde von der Kommission angehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Ziel

(1)  Ziel dieser Verordnung ist es, einen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung zu erstellen.

(2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission erstellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche Gemeinschaftsstatistiken über Abfallaufkommen, -verwertung und -beseitigung; hiervon ausgenommen sind radioaktive Abfälle, die bereits unter andere Rechtsvorschriften fallen.

(3)  Die Statistiken erstrecken sich auf folgende Bereiche:

a) Abfallaufkommen gemäß Anhang I;

b) Abfallverwertung und -beseitigung gemäß Anhang II;

c) nach den Pilotstudien gemäß Artikel 5: Einfuhr und Ausfuhr der Abfälle, über die nicht aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft ( 7 ) Daten erfasst werden, gemäß Anhang III.

(4)  Bei der Erstellung der Statistiken beachten die Mitgliedstaaten und die Kommission die vorwiegend substanzbezogene statistische Nomenklatur gemäß Anhang III.

▼M4

(5)  Die Kommission erstellt eine Äquivalenztabelle für die in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthaltene statistische Nomenklatur und das mit der Entscheidung 2000/532/EG ( 8 ) eingeführte Abfallverzeichnis. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne und im Rahmen dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Abfall“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle ( 9 );

b) „getrennt gesammelte Fraktionen von Abfällen“ Hausmüll und ähnliche Abfälle, die von Behörden, Organisationen ohne Erwerbszweck und von privaten Unternehmen, die im Bereich der organisierten Abfallsammlung tätig sind, in homogenen Fraktionen selektiv gesammelt werden;

c) „Recycling“ die stoffliche Verwertung im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ( 10 );

d) „Verwertung“ die Verfahren nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG;

e) „Beseitigung“ die Verfahren nach Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG;

f) „Verwertungs- oder Beseitigungsanlage“ eine Anlage, für die eine Genehmigung oder eine Registrierung nach den Artikeln 9, 10 oder 11 der Richtlinie 75/442 EWG erforderlich ist;

g) „gefährliche Abfälle“ alle Abfälle gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle ( 11 );

h) „ungefährliche Abfälle“ Abfälle, die nicht unter Buchstabe g) fallen;

i) „Verbrennung“ die thermische Behandlung von Abfällen in einer Verbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 4 bzw. einer Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen ( 12 );

j) „Deponie“ eine Abfallbeseitigungsanlage gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe g) der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien ( 13 );

k) „Kapazität der Abfallverbrennungsanlage“ die maximale Abfallverbrennungskapazität in Tonnen pro Jahr oder in Gigajoule;

l) „Kapazität der Abfallrecyclinganlage“ die maximale Abfallrecyclingkapazität in Tonnen pro Jahr;

m) „Kapazität der Deponie“ die (am Ende des entsprechenden Bezugsjahres) verbleibende künftige Deponiekapazität in Kubikmetern;

n) „Kapazität einer anderen Beseitigungsanlage“ die Abfallbeseitigungskapazität der Anlage in Tonnen pro Jahr.

Artikel 3

Datenerhebung

▼M4

(1)  Die Mitgliedstaaten beschaffen unter Einhaltung der gemäß dem Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit die erforderlichen Daten für die Beschreibung der in Anhang I und II aufgeführten Merkmale mit Hilfe eines der folgenden Mittel:

 Erhebungen,

 administrative oder sonstige Quellen, wie beispielsweise in den Gemeinschaftsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung vorgeschriebene Berichte,

 statistische Schätzungen auf der Grundlage von Stichproben oder durch im Abfallsektor tätige Schätzer oder

 Kombination dieser Mittel.

Die Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Um den mit den Erhebungen verbundenen Aufwand zu verringern, haben die nationalen Behörden und die Kommission unter Berücksichtigung der von jedem Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs festgelegten Einschränkungen und Bedingungen Zugang zu administrativen Datenquellen.

▼B

(2)  Um den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen zu verringern, werden Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten von den Erhebungen ausgenommen, es sei denn, sie tragen in erheblichem Maß zum Abfallaufkommen bei.

(3)  Die Mitgliedstaaten ermitteln statistische Ergebnisse in der Aufschlüsselung, die in den Anhängen I und II vorgesehen ist.

(4)  Die Ausnahme nach Absatz 2 muss mit dem Erfassungsgrad und den Qualitätszielen gemäß Abschnitt 7 Nummer 1 der Anhänge I und II in Einklang stehen.

(5)  Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat die Ergebnisse einschließlich vertraulicher Daten in einem geeigneten Format und innerhalb der jeweiligen in den Anhängen I und II festgelegten Frist nach Ablauf des Bezugszeitraums.

(6)  Die Verarbeitung vertraulicher Daten sowie die Übermittlung derartiger Daten gemäß Absatz 5 erfolgen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die statistische Geheimhaltung.

Artikel 4

Übergangszeit

(1)  Während einer Übergangszeit kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 Abweichungen von den Bestimmungen des Abschnitts 5 der Anhänge I und II zulassen. Diese Übergangszeit darf folgenden Zeitraum nicht überschreiten:

a) zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erstellung der Ergebnisse gemäß Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 16 (Dienstleistungen) und Anhang II Abschnitt 8 Nummer 2;

b) drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Erstellung der Ergebnisse gemäß Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft) und Posten 2 (Fischerei).

(2)  Die in Absatz 1 genannten Abweichungen können einzelnen Mitgliedstaaten nur für die Daten des ersten Bezugsjahres eingeräumt werden.

(3)  Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über Abfälle aus den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten auf, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, eine Methodik zur Erhebung verlässlicher Daten auszuarbeiten, die sich auf die Grundsätze der Gemeinschaftsstatistik stützt, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegt sind.

▼M4

Die Kommission finanziert die Kosten dieser Pilotstudien in einer Höhe bis zu 100 %. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien erlässt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

Artikel 5

Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen

(1)  Die Kommission stellt ein Programm für Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen auf, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Ziel der Pilotstudien ist es, eine Methodik zur Erhebung verlässlicher Daten auszuarbeiten, die sich auf die Grundsätze der Gemeinschaftsstatistik stützt, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegt sind.

(2)  Das Pilotstudienprogramm der Kommission muss unter Berücksichtigung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 mit dem Inhalt der Anhänge I und II in Einklang stehen, insbesondere mit den Aspekten, die den Erfassungsbereich und den Erfassungsgrad der Abfallstatistiken, die Abfallkategorien für die Einstufung der Abfälle, die Bezugsjahre und die Periodizität betreffen.

(3)  Die Kommission finanziert bis zu 100 % der Kosten der Pilotstudien.

▼M4

(4)  Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Pilotstudien unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat darüber, inwieweit Statistiken über die Tätigkeiten und Merkmale erstellt werden können, die von den Pilotstudien über die Einfuhr und Ausfuhr von Abfällen erfasst werden. Die erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

(5)  Die Pilotstudien werden spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt.

▼M4

Artikel 6

Durchführungsmaßnahmen

(1)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Dabei handelt es sich vor allem um folgende Maßnahmen:

a) Ermittlung der Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Strukturen und technischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat. Im Rahmen dieser Maßnahme kann einzelnen Mitgliedstaaten erlaubt werden, zu bestimmten Posten der Aufschlüsselung keine Angaben zu machen, sofern sich dies nachweislich nur begrenzt auf die Qualität der Statistiken auswirkt. Wenn Ausnahmen zugelassen werden, ist in jedem Fall für jeden Posten des Anhangs I Abschnitt 2 Nummer 1 und Abschnitt 8 Nummer 1 die Gesamtabfallmenge zu ermitteln,

b) binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Festlegung des geeigneten Formats, in dem die Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind.

(2)  Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden jedoch nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen; sie betreffen vor allem:

a) die Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse,

b) die Anpassung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Spezifikationen,

c) die Festlegung geeigneter Kriterien für die Qualitätsbewertung und den Inhalt der Qualitätsberichte gemäß Abschnitt 7 der Anhänge I und II,

d) die Umsetzung der Ergebnisse der Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1.

Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom ( 14 ) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4)  Die Kommission übermittelt dem mit der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle ( 15 ) eingesetzten Ausschuss den Entwurf der Maßnahmen, die sie dem Ausschuss für das Statistische Programm zu unterbreiten beabsichtigt.

▼B

Artikel 8

Bericht

(1)  Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere über deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.

(2)  Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Vorschlag zur Abschaffung sich überschneidender Berichtspflichten.

▼M4

(3)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Fortschritte bei den Pilotstudien gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 vor und schlägt gegebenenfalls Überprüfungen der Pilotstudien vor, die nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen werden.

▼B

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M5




ANHANG I

ABFALLAUFKOMMEN

ABSCHNITT 1

Erfassungsbereich

1. Die Statistiken sind für die Wirtschaftszweige zu erstellen, die unter die Abschnitte A bis U der NACE Rev. 2 fallen. Diese Abschnitte decken alle Wirtschaftszweige ab.

Dieser Anhang erfasst auch

a) Abfälle aus Haushalten,

b) Abfälle, die bei den Verfahren der Abfallverwertung und/oder -beseitigung entstehen.

2. Abfälle, die am Ort des Abfallaufkommens recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang.

ABSCHNITT 2

Abfallkategorien

Für folgende Abfallkategorien sind Statistiken zu erstellen:



Verzeichnis der Abfallkategorien

 

EAK-Stat/4. Fassung

 

Nummer des Postens

 

Bezeichnung

Gefährlicher/Ungefährlicher Abfall

1

01.1

Verbrauchte Lösemittel

Gefährlich

2

01.2

Säuren, Laugen oder Salze

Ungefährlich

3

01.2

Säuren, Laugen oder Salze

Gefährlich

4

01.3

Gebrauchte Öle

Gefährlich

5

01.4, 02, 03.1

Chemische Abfälle

Ungefährlich

6

01.4, 02, 03.1

Chemische Abfälle

Gefährlich

7

03.2

Schlämme von Industrieabwässern

Ungefährlich

8

03.2

Schlämme von Industrieabwässern

Gefährlich

9

03.3

Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung

Ungefährlich

10

03.3

Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung

Gefährlich

11

05

Medizinische und biologische Abfälle

Ungefährlich

12

05

Medizinische und biologische Abfälle

Gefährlich

13

06.1

Metallische Abfälle, eisenhaltig

Ungefährlich

14

06.2

Metallische Abfälle, nicht eisenhaltig

Ungefährlich

15

06.3

Metallische Abfälle, eisenhaltig und nicht eisenhaltig gemischt

Ungefährlich

16

07.1

Glasabfälle

Ungefährlich

17

07.1

Glasabfälle

Gefährlich

18

07.2

Papier- und Pappeabfälle

Ungefährlich

19

07.3

Gummiabfälle

Ungefährlich

20

07.4

Kunststoffabfälle

Ungefährlich

21

07.5

Holzabfälle

Ungefährlich

22

07.5

Holzabfälle

Gefährlich

23

07.6

Textilabfälle

Ungefährlich

24

07.7

PCB-haltige Abfälle

Gefährlich

25

08 (außer 08.1, 08.41)

Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren)

Ungefährlich

26

08 (außer 08.1, 08.41)

Ausrangierte Geräte (außer ausrangierte Kraftfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren)

Gefährlich

27

08.1

Ausrangierte Kraftfahrzeuge

Ungefährlich

28

08.1

Ausrangierte Kraftfahrzeuge

Gefährlich

29

08.41

Batterien und Akkumulatoren

Ungefährlich

30

08.41

Batterien und Akkumulatoren

Gefährlich

31

09.1

Tierische und gemischte Nahrungsmittelabfälle

Ungefährlich

32

09.2

Pflanzliche Abfälle

Ungefährlich

33

09.3

Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist

Ungefährlich

34

10.1

Hausmüll und ähnliche Abfälle

Ungefährlich

35

10.2

Gemischte und undifferenzierte Materialien

Ungefährlich

36

10.2

Gemischte und undifferenzierte Materialien

Gefährlich

37

10.3

Sortierrückstände

Ungefährlich

38

10.3

Sortierrückstände

Gefährlich

39

11

Gewöhnliche Schlämme

Ungefährlich

40

12.1

Mineralische Bau- und Abbruchabfälle

Ungefährlich

41

12.1

Mineralische Bau- und Abbruchabfälle

Gefährlich

42

12.2, 12.3, 12.5

Andere mineralische Abfälle

Ungefährlich

43

12.2, 12.3, 12.5

Andere mineralische Abfälle

Gefährlich

44

12.4

Verbrennungsrückstände

Ungefährlich

45

12.4

Verbrennungsrückstände

Gefährlich

46

12.6

Böden

Ungefährlich

47

12.6

Böden

Gefährlich

48

12.7

Baggergut

Ungefährlich

49

12.7

Baggergut

Gefährlich

50

12.8, 13

Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle

Ungefährlich

51

12.8, 13

Mineralische Abfälle aus der Abfallbehandlung und stabilisierte Abfälle

Gefährlich

ABSCHNITT 3

Merkmale

Für die folgenden Merkmale und Untergliederungen sind Statistiken zu erstellen:

1. die erzeugte Abfallmenge für jede in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgeführte Abfallkategorie und für jede in Abschnitt 8 Nummer 1 aufgeführte abfallerzeugende Tätigkeit,

2. die Bevölkerung, die einem Entsorgungsnetz für gemischten Hausmüll und ähnliche Abfälle angeschlossen ist.

ABSCHNITT 4

Berichtseinheit

1. Die Berichtseinheit für alle Abfallkategorien ist 1 Tonne (normaler) feuchter Abfall; hiervon ausgenommen sind die Abfallkategorien „Schlämme von Industrieabwässern“, „Gewöhnliche Schlämme“, „Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung“ und „Baggergut“, für die die Berichtseinheit 1 Tonne Trockenmasse ist.

2. Die Berichtseinheit für das in Abschnitt 3 Nummer 2 aufgeführte Merkmal ist der Prozentsatz der angeschlossenen Bevölkerung.

ABSCHNITT 5

Erstes Bezugsjahr und Periodizität

1. Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

2. Das erste Bezugsjahr für die auf dieser Überarbeitung beruhende Abfallstatistik ist 2010.

3. Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr.

ABSCHNITT 6

Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

ABSCHNITT 7

Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken

1. Für jeden in Abschnitt 8 aufgeführten Posten (Wirtschaftszweige und Haushalte) geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2. Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad für die erhobenen Daten an. Darzulegen sind die Schätzungen, Aggregationen oder Ausschlüsse und die Art und Weise, in der sich diese Verfahren auf die Verteilung der in Abschnitt 2 Nummer 1 aufgelisteten Abfallkategorien nach Wirtschaftszweigen und Haushalten gemäß Abschnitt 8 auswirken.

3. Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf.

ABSCHNITT 8

Erstellung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 3 Nummer 1 aufgeführten Merkmale werden erfasst für:

1.1. Die folgenden Abschnitte, Abteilungen, Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2:



Nummer des Postens

 

Bezeichnung

1

Abschnitt A

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

2

Abschnitt B

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3

Abteilung 10

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

Abteilung 11

Getränkeherstellung

Abteilung 12

Tabakverarbeitung

4

Abteilung 13

Herstellung von Textilien

Abteilung 14

Herstellung von Bekleidung

Abteilung 15

Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen

5

Abteilung 16

Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb-und Korkwaren (ohne Möbel)

6

Abteilung 17

Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

Abteilung 18

Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

7

Abteilung 19

Kokerei und Mineralölverarbeitung

8

Abteilung 20

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

Abteilung 21

Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen

Abteilung 22

Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

9

Abteilung 23

Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

10

Abteilung 24

Metallerzeugung und -bearbeitung

Abteilung 25

Herstellung von Metallerzeugnissen

11

Abteilung 26

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

Abteilung 27

Herstellung von elektrischen Ausrüstungen

Abteilung 28

Maschinenbau

Abteilung 29

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen

Abteilung 30

Sonstiger Fahrzeugbau

12

Abteilung 31

Herstellung von Möbeln

Abteilung 32

Herstellung von sonstigen Waren

Abteilung 33

Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

13

Abschnitt D

Energieversorgung

14

Abteilung 36

Wasserversorgung

Abteilung 37

Abwasserentsorgung

Abteilung 39

Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung

15

Abteilung 38

Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung

16

Abschnitt F

Baugewerbe/Bau

17

 

Dienstleistungen:

Abschnitt G außer Klasse 46.77

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Abschnitt H

Verkehr und Lagerei

Abschnitt I

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

Abschnitt J

Information und Kommunikation

Abschnitt K

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Abschnitt L

Grundstücks- und Wohnungswesen

Abschnitt M

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

Abschnitt N

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Abschnitt O

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

Abschnitt P

Erziehung und Unterricht

Abschnitt Q

Gesundheits- und Sozialwesen

Abschnitt R

Kunst, Unterhaltung und Erholung

Abschnitt S

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Abschnitt T

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

Abschnitt U

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

18

Klasse 46.77

Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen

1.2. Haushalte



Nummer des Postens

 

Bezeichnung

19

 

Abfallaufkommen aus Haushalten

2. Bei den statistischen Einheiten für die Wirtschaftszweige handelt es sich um die örtlichen Einheiten oder fachlichen Einheiten gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates ( 16 ) und nach Maßgabe des statistischen Systems jedes Mitgliedstaats.

In dem Bericht über die Qualität der Statistiken, der nach Abschnitt 7 erstellt wird, sollte auch angegeben werden, wie sich die gewählte statistische Einheit auf die Verteilung der Daten nach den Gruppierungen gemäß der NACE Rev. 2 auswirkt.




ANHANG II

ABFALLVERWERTUNG UND -BESEITIGUNG

ABSCHNITT 1

Erfassungsbereich

1. Die Statistiken sind für alle Verwertungs- und Beseitigungsanlagen zu erstellen, die eines der Verfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 anwenden und die unter die Wirtschaftszweige gemäß den in Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1.1 genannten NACE Rev. 2 -Unterteilungen fallen oder Teil dieser Wirtschaftszweige sind.

2. Anlagen, in denen sich die Abfallbehandlung darauf beschränkt, dass an der Betriebsstätte angefallene Abfälle vor Ort recycelt werden, fallen nicht unter diesen Anhang.

ABSCHNITT 2

Abfallkategorien

Für die in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 aufgeführten Abfallkategorien sind für die Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren nach Abschnitt 8 Nummer 2 Statistiken zu erstellen.

ABSCHNITT 3

Merkmale

Für die folgenden Merkmale und Untergliederungen sind Statistiken zu erstellen:



Posten

Bezeichnung

Regionale Ebne

1

Behandelte Abfallmengen für jede in Abschnitt 2 aufgeführte Abfallfallkategorie und für jeden in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Posten der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, ausgenommen Recycling von Abfällen am Ort des Abfallaufkommens.

National

2

Zahl und Kapazität der Anlagen für Posten 4 von Abschnitt 8 Nummer 2, untergliedert nach:

a) gefährliche Abfälle, b) ungefährliche Abfälle und c) Inertabfälle.

National

3

Zahl der Anlagen für Posten 4 von Abschnitt 8 Nummer 2, die seit dem letzten Bezugsjahr geschlossen wurden (Einstellung der Abfallbeseitigung), untergliedert nach:

a) gefährliche Abfälle, b) ungefährliche Abfälle und c) Inertabfälle.

National

4

Zahl der Anlagen für die in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren mit Ausnahme von Posten 5.

NUTS 2

5

Kapazität der Anlagen für die in Abschnitt 8 Nummer 2 aufgeführten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren mit Ausnahme von Posten 3 und 5.

NUTS 2

ABSCHNITT 4

Berichtseinheit

Die Berichtseinheit für alle Abfallkategorien ist 1 Tonne (normaler) feuchter Abfall; hiervon ausgenommen sind die Abfallkategorien „Schlämme von Industrieabwässern“, „Gewöhnliche Schlämme“, „Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung“ und „Baggergut“, für die die Berichtseinheit 1 Tonne Trockenmasse ist.

ABSCHNITT 5

Erstes Bezugsjahr und Periodizität

1. Das erste Bezugsjahr ist das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

2. Das erste Bezugsjahr für die auf dieser Überarbeitung beruhende Abfallstatistik ist 2010.

3. Die Mitgliedstaaten liefern die Daten für jedes zweite Jahr nach dem ersten Bezugsjahr für die in Abschnitt 8 Nummer 2 genannten Anlagen.

ABSCHNITT 6

Übermittlung der Ergebnisse an Eurostat

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

ABSCHNITT 7

Bericht über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken

1. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 sowie für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 geben die Mitgliedstaaten an, wie viel Prozent der Gesamtheit der Abfälle des entsprechenden Postens mit den gesammelten Daten erfasst werden. Der Mindesterfassungsgrad wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2. Für die Merkmale gemäß Abschnitt 3 erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Qualität der Statistiken und geben dabei den Genauigkeitsgrad der erhobenen Daten an.

3. Die Kommission nimmt die Berichte über den Erfassungsgrad und die Qualität der Statistiken in den Bericht gemäß Artikel 8 dieser Verordnung auf.

ABSCHNITT 8

Verfahren der Abfallverwertung und -beseitigung

1. Die Ergebnisse sind für jeden Posten der Verfahrensarten gemäß Abschnitt 8 Nummer 2 unter Berücksichtigung der Merkmale des Abschnitts 3 zu erfassen.

2. Verzeichnis der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren; die Codes beziehen sich auf die Codes in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG ( 17 ).



Nummer des Postens

 

Arten der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren

Verbrennung

1

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

2

D10

Verbrennung an Land

Verwertungsverfahren (energetische Verwertung ausgenommen)

3a

R2 +

Wiedergewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3 +

Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R4 +

Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5 +

Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R6 +

Regenerierung von Säuren und Basen

R7 +

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8 +

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9 +

Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R10 +

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

3b

 

Verfüllung

Beseitigungsverfahren

4

D1 +

Ablagerung in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)

D5 +

Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

D12

Dauerlagerung (z. B. Lagerung in Behältern in einem Bergwerk usw.)

5

D2 +

Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D3 +

Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

D4 +

Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw.)

D6 +

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden




ANHANG III

ÄQUIVALENZTABELLE

gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zwischen EAK-Stat, 4. Fassung (stoffbezogene statistische Abfallnomenklatur) und dem durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission eingeführten Abfallverzeichnis ( 18 )



01  Chemische Verbindungen

01.1  Verbrauchte Lösemittel

01.11  Halogenierte Lösemittel

1  Gefährlich

 
 
 
 

07 01 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 02 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 03 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 04 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 05 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 06 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 07 03*

halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

14 06 01*

Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW

 
 
 
 

14 06 02*

andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische

 
 
 
 

14 06 04*

Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten

01.12  Nicht halogenierte Lösemittel

1  Gefährlich

 
 
 
 

07 01 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 02 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 03 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 04 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 05 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 06 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 07 04*

andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

14 06 03*

andere Lösemittel und Lösemittelgemische

 
 
 
 

14 06 05*

Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

 
 
 
 

20 01 13*

Lösemittel

01.2  Säuren, Laugen oder Salze

01.21  Säuren

1  Gefährlich

 
 
 
 

06 01 01*

Schwefelsäure und schweflige Säure

 
 
 
 

06 01 02*

Salzsäure

 
 
 
 

06 01 03*

Flusssäure

 
 
 
 

06 01 04*

Phosphorsäure und phosphorige Säure

 
 
 
 

06 01 05*

Salpetersäure und salpetrige Säure

 
 
 
 

06 01 06*

andere Säuren

 
 
 
 

06 07 04*

Lösungen und Säuren, z. B. Kontaktsäure

 
 
 
 

08 03 16*

Abfälle von Ätzlösungen

 
 
 
 

09 01 04*

Fixierbäder

 
 
 
 

09 01 05*

Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder

 
 
 
 

10 01 09*

Schwefelsäure

 
 
 
 

11 01 05*

saure Beizlösungen

 
 
 
 

11 01 06*

Säuren a. n. g.

 
 
 
 

16 06 06*

getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren

 
 
 
 

20 01 14*

Säuren

01.22  Laugen

0  Ungefährlich

 
 
 
 

03 03 09

Kalkschlammabfälle

 
 
 
 

11 01 14

Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

05 01 11*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

 
 
 
 

06 02 01*

Calciumhydroxid

 
 
 
 

06 02 03*

Ammoniumhydroxid

 
 
 
 

06 02 04*

Natrium- und Kaliumhydroxid

 
 
 
 

06 02 05*

andere Basen

 
 
 
 

09 01 01*

Entwickler- und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis

 
 
 
 

09 01 02*

Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis

 
 
 
 

09 01 03*

Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis

 
 
 
 

11 01 07*

alkalische Beizlösungen

 
 
 
 

11 01 13*

Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

11 03 01*

cyanidhaltige Abfälle

 
 
 
 

19 11 04*

Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen

 
 
 
 

20 01 15*

Laugen

01.24  Andere salzhaltige Abfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

05 01 16

schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung

 
 
 
 

05 07 02

schwefelhaltige Abfälle

 
 
 
 

06 03 14

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

 
 
 
 

06 03 16

Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen

 
 
 
 

06 06 03

sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen

 
 
 
 

11 02 06

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

06 03 11*

feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten

 
 
 
 

06 03 13*

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

 
 
 
 

06 03 15*

Metalloxide, die Schwermetalle enthalten

 
 
 
 

06 04 03*

arsenhaltige Abfälle

 
 
 
 

06 04 04*

quecksilberhaltige Abfälle

 
 
 
 

06 04 05*

Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten

 
 
 
 

06 06 02*

Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten

 
 
 
 

10 03 08*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

 
 
 
 

10 04 03*

Calciumarsenat

 
 
 
 

11 01 08*

Phosphatierschlämme

 
 
 
 

11 02 05*

Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

11 03 02*

andere Abfälle

 
 
 
 

11 05 04*

gebrauchte Flussmittel

 
 
 
 

16 09 01*

Permanganate, z. B. Kaliumpermanganat

 
 
 
 

16 09 02*

Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat

01.3  Gebrauchte Öle

01.31  Gebrauchte Motoröle

1  Gefährlich

 
 
 
 

13 02 04*

chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

 
 
 
 

13 02 05*

nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis

 
 
 
 

13 02 06*

synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

 
 
 
 

13 02 07*

biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

 
 
 
 

13 02 08*

andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle

01.32  Andere gebrauchte Öle

1  Gefährlich

 
 
 
 

05 01 02*

Entsalzungsschlämme

 
 
 
 

05 01 03*

Bodenschlämme aus Tanks

 
 
 
 

05 01 04*

saure Alkylschlämme

 
 
 
 

05 01 12*

säurehaltige Öle

 
 
 
 

08 03 19*

Dispersionsöl

 
 
 
 

08 04 17*

Harzöle

 
 
 
 

12 01 06*

halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

 
 
 
 

12 01 07*

halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)

 
 
 
 

12 01 08*

halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

 
 
 
 

12 01 09*

halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen

 
 
 
 

12 01 10*

synthetische Bearbeitungsöle

 
 
 
 

12 01 12*

gebrauchte Wachse und Fette

 
 
 
 

12 01 18*

ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

 
 
 
 

12 01 19*

biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle

 
 
 
 

13 01 04*

chlorierte Emulsionen

 
 
 
 

13 01 05*

nichtchlorierte Emulsionen

 
 
 
 

13 01 09*

chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

 
 
 
 

13 01 10*

nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis

 
 
 
 

13 01 11*

synthetische Hydrauliköle

 
 
 
 

13 01 12*

biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle

 
 
 
 

13 01 13*

andere Hydrauliköle

 
 
 
 

13 03 06*

chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen

 
 
 
 

13 03 07*

nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis

 
 
 
 

13 03 08*

synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle

 
 
 
 

13 03 09*

biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle

 
 
 
 

13 03 10*

andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle

 
 
 
 

13 05 06*

Öle aus Öl-/Wasserabscheidern

 
 
 
 

20 01 26*

Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

01.4  Verbrauchte chemische Katalysatoren

01.41  Verbrauchte chemische Katalysatoren

0  Ungefährlich

 
 
 
 

16 08 01

gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

 
 
 
 

16 08 03

gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten

 
 
 
 

16 08 04

gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)

1  Gefährlich

 
 
 
 

16 08 02*

gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten

 
 
 
 

16 08 05*

gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten

 
 
 
 

16 08 06*

gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden

 
 
 
 

16 08 07*

gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

02  Abfälle chemischer Zubereitungen

02.1  Nicht spezifikationsgerechte chemische Abfälle

02.11  Abfälle agrochemischer Produkte

0  Ungefährlich

 
 
 
 

02 01 09

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

02 01 08*

Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

06 13 01*

anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide

 
 
 
 

20 01 19*

Pestizide

02.12  Ungebrauchte Arzneimittel

0  Ungefährlich

 
 
 
 

07 05 14

feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

 
 
 
 

18 01 09

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

 
 
 
 

18 02 08

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen

 
 
 
 

20 01 32

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

07 05 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

18 01 08*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

 
 
 
 

18 02 07*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

 
 
 
 

20 01 31*

zytotoxische und zytostatische Arzneimittel

02.13  Abfälle von Farben, Lacken, Tinten und Klebstoffen

0  Ungefährlich

 
 
 
 

04 02 17

Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

 
 
 
 

08 01 12

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

 
 
 
 

08 01 14

Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

 
 
 
 

08 01 16

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

 
 
 
 

08 01 18

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

 
 
 
 

08 01 20

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen

 
 
 
 

08 02 01

Abfälle von Beschichtungspulver

 
 
 
 

08 03 07

wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten

 
 
 
 

08 03 08

wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten

 
 
 
 

08 03 13

Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

 
 
 
 

08 03 15

Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen

 
 
 
 

08 03 18

Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

 
 
 
 

08 04 10

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

 
 
 
 

08 04 12

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen

 
 
 
 

08 04 14

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

 
 
 
 

08 04 16

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen

 
 
 
 

20 01 28

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

04 02 16*

Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

08 01 11*

Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

08 01 13*

Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

08 01 15*

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

 
 
 
 

08 01 17*

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

08 01 19*

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

 
 
 
 

08 03 12*

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

08 03 14*

Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

08 03 17*

Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

08 04 09*

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

08 04 11*

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

08 04 13*

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

 
 
 
 

08 04 15*

wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten

 
 
 
 

20 01 27*

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

02.14  Andere Abfälle chemischer Zubereitungen

0  Ungefährlich

 
 
 
 

02 07 03

Abfälle aus der chemischen Behandlung

 
 
 
 

03 02 99

Holzschutzmittel a. n. g.

 
 
 
 

04 01 09

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

 
 
 
 

04 02 15

Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

 
 
 
 

07 02 15

Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen

 
 
 
 

07 02 17

siliconhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 16 fallen

 
 
 
 

10 09 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen

 
 
 
 

10 10 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen

 
 
 
 

10 10 16

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen

 
 
 
 

16 01 15

Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen

 
 
 
 

16 05 05

Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen

 
 
 
 

18 01 07

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen

 
 
 
 

18 02 06

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

 
 
 
 

20 01 30

Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

03 02 01*

halogenfreie organische Holzschutzmittel

 
 
 
 

03 02 02*

chlororganische Holzschutzmittel

 
 
 
 

03 02 03*

metallorganische Holzschutzmittel

 
 
 
 

03 02 04*

anorganische Holzschutzmittel

 
 
 
 

03 02 05*

andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

04 02 14*

Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten

 
 
 
 

05 07 01*

quecksilberhaltige Abfälle

 
 
 
 

06 08 02*

gefährliche chlorsilanhaltige Abfälle

 
 
 
 

06 10 02*

Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

07 02 14*

Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

07 02 16*

siliconhaltige Abfälle

 
 
 
 

07 04 13*

feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

08 01 21*

Farb- oder Lackentfernerabfälle

 
 
 
 

08 05 01*

Isocyanatabfälle

 
 
 
 

10 09 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 09 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 10 13*

Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 10 15*

Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

11 01 16*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

 
 
 
 

11 01 98*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

16 01 13*

Bremsflüssigkeiten

 
 
 
 

16 01 14*

Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

16 05 04*

gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)

 
 
 
 

16 09 03*

Peroxide, z. B. Wasserstoffperoxid

 
 
 
 

16 09 04*

oxidierende Stoffe a. n. g.

 
 
 
 

18 01 06*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

 
 
 
 

18 02 05*

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

 
 
 
 

20 01 17*

Fotochemikalien

 
 
 
 

20 01 29*

Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

02.2  Ungebrauchte Sprengstoffe

02.21  Abfälle von Sprengstoffen und pyrotechnischen Artikeln

1  Gefährlich

 
 
 
 

16 04 02*

Feuerwerkskörperabfälle

 
 
 
 

16 04 03*

andere Explosivabfälle

02.22  Munitionsabfälle

1  Gefährlich

 
 
 
 

16 04 01*

Munition

02.3  Gemischte chemische Abfälle

02.31  Kleine Mengen chemischer Abfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

16 05 09

gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

16 05 06*

Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien

 
 
 
 

16 05 07*

gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

 
 
 
 

16 05 08*

gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

02.33  Verpackungen, durch gefährliche Stoffe verunreinigt

1  Gefährlich

 
 
 
 

15 01 10*

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

03  Andere chemische Abfälle

03.1  Chemische Ablagerungen und Rückstände

03.11  Teere und kohlehaltige Abfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

05 01 17

Bitumen

 
 
 
 

06 13 03

Industrieruß

 
 
 
 

10 01 25

Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke

 
 
 
 

10 03 02

Anodenschrott

 
 
 
 

10 03 18

Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen

 
 
 
 

10 08 13

Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen

 
 
 
 

10 08 14

Anodenschrott

 
 
 
 

11 02 03

Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

 
 
 
 

20 01 41

Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen

1  Gefährlich

 
 
 
 

05 01 07*

Säureteere

 
 
 
 

05 01 08*

andere Teere

 
 
 
 

05 06 01*

Säureteere

 
 
 
 

05 06 03*

andere Teere

 
 
 
 

06 13 05*

Ofen- und Kaminruß

 
 
 
 

10 03 17*

Teer, der Abfälle aus der Anodenherstellung enthält

 
 
 
 

10 08 12*

Teer, der Abfälle aus der Anodenherstellung enthält

 
 
 
 

19 11 02*

Säureteere

03.12  Öle/wässrige Emulsionen oder Schlämme

1  Gefährlich

 
 
 
 

05 01 06*

ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

 
 
 
 

13 04 01*

Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt

 
 
 
 

13 04 02*

Bilgenöle aus Molenablaufkanälen

 
 
 
 

13 04 03*

Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt

 
 
 
 

13 05 01*

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

 
 
 
 

13 05 02*

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

 
 
 
 

13 05 03*

Schlämme aus Einlaufschächten

 
 
 
 

13 05 07*

öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern

 
 
 
 

13 05 08*

Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

 
 
 
 

13 07 01*

Heizöl und Diesel

 
 
 
 

13 07 02*

Benzin

 
 
 
 

13 07 03*

andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)

 
 
 
 

13 08 01*

Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern

 
 
 
 

13 08 02*

andere Emulsionen

 
 
 
 

13 08 99*

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

16 07 09*

Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

19 02 07*

Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen

03.13  Chemische Reaktionsrückstände

0  Ungefährlich

 
 
 
 

03 03 02

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

 
 
 
 

04 01 04

chromhaltige Gerbbrühe

 
 
 
 

04 01 05

chromfreie Gerbbrühe

 
 
 
 

11 01 12

wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

04 01 03*

Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase

 
 
 
 

06 07 03*

quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme

 
 
 
 

07 01 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 01 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

 
 
 
 

07 01 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 
 
 
 

07 02 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 02 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

 
 
 
 

07 02 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 
 
 
 

07 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 03 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

 
 
 
 

07 03 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 
 
 
 

07 04 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 04 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

 
 
 
 

07 04 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 
 
 
 

07 05 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 05 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

 
 
 
 

07 05 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 
 
 
 

07 06 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 06 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

 
 
 
 

07 06 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 
 
 
 

07 07 01*

wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen

 
 
 
 

07 07 07*

halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände

 
 
 
 

07 07 08*

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 
 
 
 

09 01 13*

wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen

 
 
 
 

11 01 11*

wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten

03.14  Verbrauchte Filter- und Aufsaugmaterialien

0  Ungefährlich

 
 
 
 

15 02 03

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

 
 
 
 

19 09 03

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

 
 
 
 

19 09 04

gebrauchte Aktivkohle

 
 
 
 

19 09 05

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

 
 
 
 

19 09 06

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

1  Gefährlich

 
 
 
 

05 01 15*

verbrauchte Filtertone

 
 
 
 

06 07 02*

Aktivkohle aus der Chlorherstellung

 
 
 
 

06 13 02*

gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

 
 
 
 

07 01 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 
 
 
 

07 01 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 
 
 
 

07 02 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 
 
 
 

07 02 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 
 
 
 

07 03 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 
 
 
 

07 03 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 
 
 
 

07 04 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 
 
 
 

07 04 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 
 
 
 

07 05 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 
 
 
 

07 05 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 
 
 
 

07 06 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 
 
 
 

07 06 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 
 
 
 

07 07 09*

halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 
 
 
 

07 07 10*

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 
 
 
 

11 01 15*

Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

15 02 02*

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

 
 
 
 

19 01 10*

gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung

 
 
 
 

19 08 06*

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

 
 
 
 

19 08 07*

Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern

 
 
 
 

19 08 08*

schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen

 
 
 
 

19 11 01*

verbrauchte Filtertone

03.2  Schlämme von Industrieabwässern

03.21  Schlämme aus industriellen Verfahren und aus der Abwasserbehandlung

0  Ungefährlich

 
 
 
 

03 03 05

Deinkingschlämme aus dem Papierrecycling

 
 
 
 

03 03 10

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

 
 
 
 

04 01 06

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 
 
 
 

04 01 07

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 
 
 
 

04 02 20

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

 
 
 
 

05 01 10

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen

 
 
 
 

05 01 14

Abfälle aus Kühlkolonnen

 
 
 
 

05 06 04

Abfälle aus Kühlkolonnen

 
 
 
 

06 05 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen

 
 
 
 

07 01 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen

 
 
 
 

07 02 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen

 
 
 
 

07 03 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen

 
 
 
 

07 04 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen

 
 
 
 

07 05 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen

 
 
 
 

07 06 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen

 
 
 
 

07 07 12

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen

 
 
 
 

10 01 21

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen

 
 
 
 

10 01 23

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen

 
 
 
 

10 01 26

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 
 
 
 

10 02 12

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen

 
 
 
 

10 02 15

andere Schlämme und Filterkuchen

 
 
 
 

10 03 28

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen

 
 
 
 

10 04 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen

 
 
 
 

10 05 09

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen

 
 
 
 

10 06 10

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen

 
 
 
 

10 07 08

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen

 
 
 
 

10 08 20

Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen

 
 
 
 

10 11 20

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen

 
 
 
 

10 12 13

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 
 
 
 

11 01 10

Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen

 
 
 
 

12 01 15

Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen

 
 
 
 

16 10 02

wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

 
 
 
 

16 10 04

wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen

 
 
 
 

19 08 12

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen

 
 
 
 

19 08 14

Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

 
 
 
 

19 13 04

Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen

 
 
 
 

19 13 06

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen

 
 
 
 

19 13 08

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

04 02 19*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

05 01 09*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

06 05 02*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

07 01 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

07 02 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

07 03 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

07 04 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

07 05 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

07 06 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

07 07 11*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 01 20*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 01 22*

wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 11 19*

feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

11 01 09*

Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

11 02 07*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

12 01 14*

Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

16 10 01*

wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

16 10 03*

wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

19 08 11*

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

19 08 13*

Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten

 
 
 
 

19 13 03*

Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

19 13 05*

Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

19 13 07*

wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten

03.22  Schlämme, Kohlenwasserstoffe enthaltend

1  Gefährlich

 
 
 
 

01 05 05*

ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle

 
 
 
 

10 02 11*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 
 
 
 

10 03 27*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 
 
 
 

10 04 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 
 
 
 

10 05 08*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 
 
 
 

10 06 09*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 
 
 
 

10 07 07*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 
 
 
 

10 08 19*

ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung

 
 
 
 

12 03 01*

wässrige Waschflüssigkeiten

 
 
 
 

12 03 02*

Abfälle aus der Dampfentfettung

 
 
 
 

16 07 08*

ölhaltige Abfälle

 
 
 
 

19 08 10*

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

 
 
 
 

19 11 03*

wässrige flüssige Abfälle

03.3  Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung

03.31  Schlämme und Flüssigabfälle aus der Abfallbehandlung

0  Ungefährlich

 
 
 
 

19 02 06

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen

 
 
 
 

19 04 04

wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern

 
 
 
 

19 06 03

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

 
 
 
 

19 06 04

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen

 
 
 
 

19 06 05

Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

 
 
 
 

19 06 06

Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen

 
 
 
 

19 07 03

Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt

 
 
 
 

19 11 06

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

19 02 05*

Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

19 02 08*

flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

19 02 11*

sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

19 07 02*

Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält

 
 
 
 

19 11 05*

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

05  Medizinische und biologische Abfälle

05.1  Infizierte medizinische Abfälle

05.11  Infizierte Abfälle aus der Humanmedizin

1  Gefährlich

 
 
 
 

18 01 03*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

05.12  Infizierte Abfälle aus der Tiermedizin

1  Gefährlich

 
 
 
 

18 02 02*

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden

05.2  Nichtinfizierte medizinische Abfälle

05.21  Nichtinfizierte Abfälle aus der Humanmedizin

0  Ungefährlich

 
 
 
 

18 01 01

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

 
 
 
 

18 01 02

Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)

 
 
 
 

18 01 04

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

05.22  Nichtinfizierte Abfälle aus der Tiermedizin

0  Ungefährlich

 
 
 
 

18 02 01

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 02 02)

 
 
 
 

18 02 03

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

06  Metallische Abfälle

06.1  Metallische Abfälle, eisenhaltig

06.11  Eisenabfälle und -schrott

0  Ungefährlich

 
 
 
 

10 02 10

Walzzunder

 
 
 
 

10 12 06

verworfene Formen

 
 
 
 

12 01 01

Eisenfeil- und -drehspäne

 
 
 
 

12 01 02

Eisenstaub und -teile

 
 
 
 

16 01 17

Eisenmetalle

 
 
 
 

17 04 05

Eisen und Stahl

 
 
 
 

19 01 02

Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt

 
 
 
 

19 10 01

Eisen- und Stahlabfälle

 
 
 
 

19 12 02

Eisenmetalle

06.2  Metallische Abfälle, nicht eisenhaltig

06.23  Andere Aluminiumabfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

17 04 02

Aluminium

06.24  Kupferabfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

17 04 01

Kupfer, Bronze, Messing

06.25  Bleiabfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

17 04 03

Blei

06.26  Andere metallische Abfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

11 05 01

Hartzink

 
 
 
 

12 01 03

NE-Metallfeil- und -drehspäne

 
 
 
 

12 01 04

NE-Metallstaub und -teilchen

 
 
 
 

16 01 18

Nichteisenmetalle

 
 
 
 

17 04 04

Zink

 
 
 
 

17 04 06

Zinn

 
 
 
 

17 04 11

Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen

 
 
 
 

19 10 02

NE-Metallabfälle

 
 
 
 

19 12 03

Nichteisenmetalle

06.3  Metallabfälle, eisenhaltig und nicht eisenhaltig gemischt

06.31  Gemischte metallische Verpackungsabfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

15 01 04

Verpackungen aus Metall

06.32  Andere gemischte metallische Abfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

02 01 10

Metallabfälle

 
 
 
 

17 04 07

gemischte Metalle

 
 
 
 

20 01 40

Metalle

07  Nichtmetallische Abfälle

07.1  Glasabfälle

07.11  Verpackungen aus Glas

0  Ungefährlich

 
 
 
 

15 01 07

Verpackungen aus Glas

07.12  Andere Glasabfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

10 11 12

Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt

 
 
 
 

16 01 20

Glas

 
 
 
 

17 02 02

Glas

 
 
 
 

19 12 05

Glas

 
 
 
 

20 01 02

Glas

1  Gefährlich

 
 
 
 

10 11 11*

Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren)

07.2  Papier- und Pappeabfälle

07.21  Verpackungen aus Papier oder Karton

0  Ungefährlich

 
 
 
 

15 01 01

Verpackungen aus Papier und Pappe

07.23  Andere Abfälle aus Papier und Karton

0  Ungefährlich

 
 
 
 

19 12 01

Papier und Pappe/Karton

 
 
 
 

20 01 01

Papier und Pappe/Karton

07.3  Gummiabfälle

07.31  Gebrauchte Reifen

0  Ungefährlich

 
 
 
 

16 01 03

Altreifen

07.4  Kunststoffabfälle

07.41  Kunststoffverpackungen

0  Ungefährlich

 
 
 
 

15 01 02

Verpackungen aus Kunststoff

07.42  Andere Abfälle aus Kunststoffen

0  Ungefährlich

 
 
 
 

02 01 04

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

 
 
 
 

07 02 13

Kunststoffabfälle

 
 
 
 

12 01 05

Kunststoffspäne und -drehspäne

 
 
 
 

16 01 19

Kunststoff

 
 
 
 

17 02 03

Kunststoff

 
 
 
 

19 12 04

Kunststoff und Gummi

 
 
 
 

20 01 39

Kunststoffe

07.5  Holzabfälle

07.51  Holzverpackungen

0  Ungefährlich

 
 
 
 

15 01 03

Verpackungen aus Holz

07.52  Sägemehlabfälle und Holzspäne

0  Ungefährlich

 
 
 
 

03 01 05

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

03 01 04*

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten

07.53  Andere Holzabfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

03 01 01

Rinden- und Korkabfälle

 
 
 
 

03 03 01

Rinden- und Holzabfälle

 
 
 
 

17 02 01

Holz

 
 
 
 

19 12 07

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

 
 
 
 

20 01 38

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

1  Gefährlich

 
 
 
 

19 12 06*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

 
 
 
 

20 01 37*

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

07.6  Textilabfälle

07.61  Gebrauchte Kleidung

0  Ungefährlich

 
 
 
 

20 01 10

Bekleidung

07.62  Sonstige Textilien

0  Ungefährlich

 
 
 
 

04 02 09

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

 
 
 
 

04 02 10

organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse)

 
 
 
 

04 02 21

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

 
 
 
 

04 02 22

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

 
 
 
 

15 01 09

Verpackungen aus Textilien

 
 
 
 

19 12 08

Textilien

 
 
 
 

20 01 11

Textilien

07.63  Lederabfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

04 01 01

Fleischabschabungen und Häuteabfälle

 
 
 
 

04 01 02

geäschertes Leimleder

 
 
 
 

04 01 08

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

07.7  PCB-haltige Abfälle

07.71  Öle, die PCB enthalten

1  Gefährlich

 
 
 
 

13 01 01*

Hydrauliköle, die PCB enthalten

 
 
 
 

13 03 01*

Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten

07.72  Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind

1  Gefährlich

 
 
 
 

16 01 09*

Bestandteile, die PCB enthalten

 
 
 
 

16 02 09*

Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten

 
 
 
 

16 02 10*

gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen

07.73  Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten

1  Gefährlich

 
 
 
 

17 09 02*

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

08  Ausrangierte Geräte

08.1  Ausrangierte Kraftfahrzeuge

08.12  Andere ausrangierte Kraftfahrzeuge

0  Ungefährlich

 
 
 
 

16 01 06

Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten

1  Gefährlich

 
 
 
 

16 01 04*

Altfahrzeuge

08.2  Ausrangierte elektrische und elektronische Geräte

08.21  Ausrangierte große Haushaltsgeräte

1  Gefährlich

 
 
 
 

16 02 11*

gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

 
 
 
 

20 01 23*

gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten

08.23  Andere ausrangierte elektrische und elektronische Haushaltsgeräte

0  Ungefährlich

 
 
 
 

09 01 10

Einwegkameras ohne Batterien

 
 
 
 

09 01 12

Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen

 
 
 
 

16 02 14

gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen

 
 
 
 

20 01 36

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

09 01 11*

Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen

 
 
 
 

16 02 13*

gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen

 
 
 
 

20 01 35*

gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen

08.4  Ausrangierte Teile von Maschinen und Ausrüstungen

08.41  Batterien und Akkumulatoren

0  Ungefährlich

 
 
 
 

16 06 04

Alkalibatterien (außer 16 06 03)

 
 
 
 

16 06 05

andere Batterien und Akkumulatoren

 
 
 
 

20 01 34

Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

16 06 01*

Bleibatterien

 
 
 
 

16 06 02*

Ni-Cd-Batterien

 
 
 
 

16 06 03*

Quecksilber enthaltende Batterien

 
 
 
 

20 01 33*

Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

08.43  Andere ausrangierte Teile von Maschinen und Ausrüstungen

0  Ungefährlich

 
 
 
 

16 01 12

Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen

 
 
 
 

16 01 16

Flüssiggasbehälter

 
 
 
 

16 01 22

Bauteile a. n. g.

 
 
 
 

16 02 16

aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

16 01 07*

Ölfilter

 
 
 
 

16 01 08*

quecksilberhaltige Bestandteile

 
 
 
 

16 01 10*

explosive Bauteile (z. B. aus Airbags)

 
 
 
 

16 01 21*

gefährliche Bauteile, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen

 
 
 
 

16 02 15*

aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

 
 
 
 

20 01 21*

Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

09  Tierische und pflanzliche Abfälle

09.1  Tierische und gemischte Nahrungsmittelabfälle

09.11  Tierische Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

0  Ungefährlich

 
 
 
 

02 01 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

 
 
 
 

02 02 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

 
 
 
 

02 02 02

Abfälle aus tierischem Gewebe

 
 
 
 

02 02 03

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

 
 
 
 

02 05 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

09.12  Gemischte Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

0  Ungefährlich

 
 
 
 

02 03 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

 
 
 
 

02 06 02

Abfälle von Konservierungsstoffen

 
 
 
 

19 08 09

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten

 
 
 
 

20 01 08

biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

 
 
 
 

20 01 25

Speiseöle und -fette

09.2  Pflanzliche Abfälle

09.21  Grünabfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

02 01 07

Abfälle aus der Forstwirtschaft

 
 
 
 

20 02 01

kompostierbare Abfälle

09.22  Pflanzliche Abfälle von Nahrungsmittelzubereitungen und -erzeugnissen

0  Ungefährlich

 
 
 
 

02 01 01

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

 
 
 
 

02 01 03

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

 
 
 
 

02 03 01

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

 
 
 
 

02 03 03

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

 
 
 
 

02 03 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

 
 
 
 

02 06 01

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

 
 
 
 

02 07 01

Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

 
 
 
 

02 07 02

Abfälle aus der Alkoholdestillation

 
 
 
 

02 07 04

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

09.3  Gülle und Stallmist

09.31  Gülle und Stallmist

0  Ungefährlich

 
 
 
 

02 01 06

tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

10  Gemischte Abfälle

10.1  Hausmüll und ähnliche Abfälle

10.11  Hausmüll

0  Ungefährlich

 
 
 
 

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle

 
 
 
 

20 03 02

Marktabfälle

 
 
 
 

20 03 07

Sperrmüll

 
 
 
 

20 03 99

Siedlungsabfälle a. n. g.

10.12  Abfälle aus der Straßenreinigung

0  Ungefährlich

 
 
 
 

20 03 03

Straßenkehricht

10.2  Gemischte und undifferenzierte Stoffe

10.21  Gemischte Verpackungen

0  Ungefährlich

 
 
 
 

15 01 05

Verbundverpackungen

 
 
 
 

15 01 06

gemischte Verpackungen

10.22  Andere gemischte und undifferenzierte Stoffe

0  Ungefährlich

 
 
 
 

01 03 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

01 04 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

01 05 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

02 01 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

02 02 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

02 03 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

02 04 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

02 05 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

02 06 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

02 07 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

03 01 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

03 03 07

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

 
 
 
 

03 03 08

Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

 
 
 
 

03 03 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

04 01 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

04 02 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

05 01 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

05 06 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

05 07 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

06 01 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

06 02 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

06 03 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

06 04 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

06 06 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

06 07 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

06 08 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

06 09 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

06 10 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

06 11 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

06 13 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

07 01 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

07 02 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

07 03 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

07 04 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

07 05 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

07 06 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

07 07 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

08 01 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

08 02 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

08 03 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

08 04 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

09 01 07

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

 
 
 
 

09 01 08

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

 
 
 
 

09 01 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

10 01 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

10 02 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

10 03 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

10 04 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

10 05 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

10 06 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

10 07 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

10 08 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

10 09 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

10 10 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

10 11 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

10 12 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

10 13 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

11 01 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

11 02 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

11 05 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

12 01 13

Schweißabfälle

 
 
 
 

12 01 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

16 01 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

16 03 04

anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen

 
 
 
 

16 03 06

organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen

 
 
 
 

16 07 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

19 01 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

19 02 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

19 05 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

19 06 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

19 08 01

Sieb- und Rechenrückstände

 
 
 
 

19 08 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

19 09 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

19 11 99

Abfälle a. n. g.

 
 
 
 

20 01 99

sonstige Fraktionen a. n. g.

1  Gefährlich

 
 
 
 

09 01 06*

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

 
 
 
 

16 03 03*

anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

16 03 05*

organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

17 04 09*

Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

 
 
 
 

17 04 10*

Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

18 01 10*

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

10.3  Sortierrückstände

10.32  Andere Sortierrückstände

0  Ungefährlich

 
 
 
 

19 02 03

vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen

 
 
 
 

19 02 10

brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen

 
 
 
 

19 05 01

nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

 
 
 
 

19 05 02

nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

 
 
 
 

19 05 03

nicht spezifikationsgerechter Kompost

 
 
 
 

19 10 04

Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen

 
 
 
 

19 10 06

andere Fraktionen, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

 
 
 
 

19 12 10

brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

 
 
 
 

19 12 12

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

19 02 04*

vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten

 
 
 
 

19 02 09*

feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

19 04 03*

nicht verglaste Festphase

 
 
 
 

19 10 03*

Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

19 10 05*

andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

19 12 11*

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten

11  Gewöhnliche Schlämme

11.1  Schlämme aus der Abwasserbehandlung

11.11  Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer

0  Ungefährlich

 
 
 
 

19 08 05

Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser

11.12  Biologisch abbaubare Schlämme aus der Behandlung anderer Abwässer

0  Ungefährlich

 
 
 
 

02 02 04

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 
 
 
 

02 03 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 
 
 
 

02 04 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 
 
 
 

02 05 02

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 
 
 
 

02 06 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 
 
 
 

02 07 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 
 
 
 

03 03 11

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

11.2  Schlämme aus der Aufbereitung von Trinkwasser und Brauchwasser

11.21  Schlämme aus der Aufbereitung von Trinkwasser und Brauchwasser

0  Ungefährlich

 
 
 
 

05 01 13

Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung

 
 
 
 

19 09 02

Schlämme aus der Wasserklärung

11.4  Senkgrubeninhalte

11.41  Senkgrubeninhalte

0  Ungefährlich

 
 
 
 

20 03 04

Fäkalschlamm

 
 
 
 

20 03 06

Abfälle aus der Kanalreinigung

12  Mineralische Abfälle

12.1  Bau- und Abbruchabfälle

12.11  Beton-, Ziegel- und Gipsabfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

17 01 01

Beton

 
 
 
 

17 01 02

Ziegel

 
 
 
 

17 01 03

Fliesen, Ziegel und Keramik

 
 
 
 

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

 
 
 
 

17 05 08

Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

 
 
 
 

17 08 02

Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

17 01 06*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

17 05 07*

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

 
 
 
 

17 08 01*

Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

12.12  Abfälle von kohlenwasserstoffhaltigen Materialien für Straßenbeläge

0  Ungefährlich

 
 
 
 

17 03 02

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

17 03 01*

kohlenteerhaltige Bitumengemische

 
 
 
 

17 03 03*

Kohlenteer und teerhaltige Produkte

12.13  Gemischter Bauschutt

0  Ungefährlich

 
 
 
 

17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

 
 
 
 

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

17 02 04*

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

 
 
 
 

17 06 03*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

 
 
 
 

17 09 01*

Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten

 
 
 
 

17 09 03*

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

12.2  Asbestabfälle

12.21  Asbestabfälle

1  Gefährlich

 
 
 
 

06 07 01*

asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse

 
 
 
 

06 13 04*

Abfälle aus der Asbestverarbeitung

 
 
 
 

10 13 09*

asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement

 
 
 
 

15 01 11*

Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse

 
 
 
 

16 01 11*

asbesthaltige Bremsbeläge

 
 
 
 

16 02 12*

gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten

 
 
 
 

17 06 01*

Dämmmaterial, das Asbest enthält

 
 
 
 

17 06 05*

asbesthaltige Baustoffe

12.3  Abfälle von natürlich vorkommenden Materialien

12.31  Abfälle von natürlich vorkommenden Materialien

0  Ungefährlich

 
 
 
 

01 01 01

Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen

 
 
 
 

01 01 02

Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen

 
 
 
 

01 03 06

Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen

 
 
 
 

01 03 08

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen

 
 
 
 

01 03 09

Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt

 
 
 
 

01 04 08

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

 
 
 
 

01 04 09

Abfälle von Sand und Ton

 
 
 
 

01 04 10

staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

 
 
 
 

01 04 11

Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

 
 
 
 

01 04 12

Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

 
 
 
 

01 04 13

Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen

 
 
 
 

01 05 04

Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen

 
 
 
 

01 05 07

barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

 
 
 
 

01 05 08

chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen

 
 
 
 

02 04 01

Rübenerde

 
 
 
 

08 02 02

wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten

 
 
 
 

10 11 10

Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt

 
 
 
 

10 12 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

 
 
 
 

10 13 01

Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen

 
 
 
 

19 08 02

Sandfangrückstände

 
 
 
 

19 09 01

feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände

 
 
 
 

19 13 02

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

 
 
 
 

20 02 03

andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

1  Gefährlich

 
 
 
 

01 03 04*

Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz

 
 
 
 

01 03 05*

andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

01 03 07*

andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen

 
 
 
 

01 04 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen

 
 
 
 

01 05 06*

Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 11 09*

Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen

 
 
 
 

19 13 01*

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

12.4  Verbrennungsrückstände

12.41  Rückstände aus der Rauchgasreinigung

0  Ungefährlich

 
 
 
 

10 01 05

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form

 
 
 
 

10 01 07

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen

 
 
 
 

10 01 19

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen

 
 
 
 

10 02 08

Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen

 
 
 
 

10 02 14

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen

 
 
 
 

10 03 20

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 19 fällt

 
 
 
 

10 03 24

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen

 
 
 
 

10 03 26

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen

 
 
 
 

10 07 03

feste Abfälle aus der Gasreinigung

 
 
 
 

10 07 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

 
 
 
 

10 08 16

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt

 
 
 
 

10 08 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen

 
 
 
 

10 09 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt

 
 
 
 

10 10 10

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt

 
 
 
 

10 11 16

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen

 
 
 
 

10 11 18

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen

 
 
 
 

10 12 05

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

 
 
 
 

10 12 10

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen

 
 
 
 

10 13 07

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

 
 
 
 

10 13 13

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

10 01 18*

Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 02 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 02 13*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 03 19*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

 
 
 
 

10 03 23*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 03 25*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 04 04*

Filterstaub

 
 
 
 

10 04 06*

feste Abfälle aus der Gasreinigung

 
 
 
 

10 04 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

 
 
 
 

10 05 03*

Filterstaub

 
 
 
 

10 05 05*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

 
 
 
 

10 05 06*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

 
 
 
 

10 06 03*

Filterstaub

 
 
 
 

10 06 06*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

 
 
 
 

10 06 07*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

 
 
 
 

10 08 15*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

 
 
 
 

10 08 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 09 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

 
 
 
 

10 10 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

 
 
 
 

10 11 15*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 11 17*

Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 12 09*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 13 12*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 14 01*

quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung

 
 
 
 

11 05 03*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

12.42  Schlacken und Aschen aus thermischer Behandlung und Verbrennung

0  Ungefährlich

 
 
 
 

06 09 02

phosphorhaltige Schlacke

 
 
 
 

10 01 01

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt

 
 
 
 

10 01 02

Filterstäube aus Kohlefeuerung

 
 
 
 

10 01 03

Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit unbehandeltem Holz

 
 
 
 

10 01 15

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen

 
 
 
 

10 01 17

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen

 
 
 
 

10 01 24

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

 
 
 
 

10 02 01

Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke

 
 
 
 

10 02 02

unverarbeitete Schlacke

 
 
 
 

10 03 16

Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt

 
 
 
 

10 03 22

Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen

 
 
 
 

10 03 30

Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen

 
 
 
 

10 05 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

 
 
 
 

10 05 04

andere Teilchen und Staub

 
 
 
 

10 05 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen

 
 
 
 

10 06 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

 
 
 
 

10 06 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

 
 
 
 

10 06 04

andere Teilchen und Staub

 
 
 
 

10 07 01

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

 
 
 
 

10 07 02

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

 
 
 
 

10 07 04

andere Teilchen und Staub

 
 
 
 

10 08 04

Teilchen und Staub

 
 
 
 

10 08 09

andere Schlacken

 
 
 
 

10 08 11

Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen

 
 
 
 

10 09 03

Ofenschlacke

 
 
 
 

10 09 12

Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen

 
 
 
 

10 10 03

Ofenschlacke

 
 
 
 

10 10 12

Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen

 
 
 
 

10 12 03

Teilchen und Staub

 
 
 
 

11 05 02

Zinkasche

1  Gefährlich

 
 
 
 

10 01 04*

Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung

 
 
 
 

10 01 13*

Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen

 
 
 
 

10 01 14*

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 01 16*

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 03 04*

Schlacken aus der Erstschmelze

 
 
 
 

10 03 09*

schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

 
 
 
 

10 03 15*

Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt

 
 
 
 

10 03 21*

andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 03 29*

gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

 
 
 
 

10 04 01*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

 
 
 
 

10 04 02*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

 
 
 
 

10 04 05*

andere Teilchen und Staub

 
 
 
 

10 05 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

 
 
 
 

10 08 08*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

 
 
 
 

10 08 10*

Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben

 
 
 
 

10 09 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 10 11*

andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten

12.5  Verschiedene mineralische Abfälle

12.51  Abfälle künstlicher Mineralien

0  Ungefährlich

 
 
 
 

02 04 02

nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

 
 
 
 

06 09 04

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen

 
 
 
 

06 11 01

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung

 
 
 
 

08 02 03

wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten

 
 
 
 

10 03 05

Aluminiumoxidabfälle

 
 
 
 

10 09 14

Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen

 
 
 
 

10 11 03

Glasfaserabfall

 
 
 
 

10 11 05

Teilchen und Staub

 
 
 
 

10 11 14

Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

 
 
 
 

10 12 08

Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)

 
 
 
 

10 12 12

Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen

 
 
 
 

10 13 04

Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk

 
 
 
 

10 13 06

Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)

 
 
 
 

10 13 10

Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen

 
 
 
 

10 13 11

Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen

 
 
 
 

10 13 14

Betonabfälle und Betonschlämme

 
 
 
 

12 01 17

Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen

 
 
 
 

12 01 21

gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

06 09 03*

Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder damit verunreinigt sind

 
 
 
 

10 11 13*

Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

10 12 11*

Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten

 
 
 
 

11 02 02*

Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)

 
 
 
 

12 01 16*

Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

12 01 20*

gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten

12.52  Abfälle aus feuerfesten Materialien

0  Ungefährlich

 
 
 
 

10 09 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen

 
 
 
 

10 09 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen

 
 
 
 

10 10 06

Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen

 
 
 
 

10 10 08

Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen

 
 
 
 

16 11 02

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

 
 
 
 

16 11 04

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen

 
 
 
 

16 11 06

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

10 09 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

 
 
 
 

10 09 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

 
 
 
 

10 10 05*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen

 
 
 
 

10 10 07*

gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen

 
 
 
 

16 11 01*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

16 11 03*

andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

16 11 05*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

12.6  Böden

12.61  Böden

0  Ungefährlich

 
 
 
 

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

 
 
 
 

20 02 02

Boden und Steine

1  Gefährlich

 
 
 
 

05 01 05*

verschüttetes Öl

 
 
 
 

17 05 03*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

12.7  Baggergut

12.71  Baggergut

0  Ungefährlich

 
 
 
 

17 05 06

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

1  Gefährlich

 
 
 
 

17 05 05*

Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

12.8  Abfälle aus der Abfallbehandlung

12.81  Abfälle aus der Abfallbehandlung

0  Ungefährlich

 
 
 
 

19 01 12

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

 
 
 
 

19 01 14

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, die unter 19 01 13 fällt

 
 
 
 

19 01 16

Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt

 
 
 
 

19 01 18

Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen

 
 
 
 

19 01 19

Sande aus der Wirbelschichtfeuerung

 
 
 
 

19 12 09

Mineralien (z. B. Sand, Steine)

1  Gefährlich

 
 
 
 

19 01 05*

Filterkuchen aus der Abgasbehandlung

 
 
 
 

19 01 06*

wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle

 
 
 
 

19 01 07*

feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

 
 
 
 

19 01 11*

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

19 01 13*

Flugasche, die gefährliche Stoffe enthält

 
 
 
 

19 01 15*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

 
 
 
 

19 01 17*

Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 
 
 
 

19 04 02*

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

 
 
 
 

19 11 07*

Abfälle aus der Abgasreinigung

13  Verfestigte, stabilisierte oder verglaste Abfälle

13.1  Verfestigte oder stabilisierte Abfälle

13.11  Verfestigte oder stabilisierte Abfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

19 03 05

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen

 
 
 
 

19 03 07

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

1  Gefährlich

 
 
 
 

19 03 04*

als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle

 
 
 
 

19 03 06*

als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle

13.2  Verglaste Abfälle

13.21  Verglaste Abfälle

0  Ungefährlich

 
 
 
 

19 04 01

verglaste Abfälle



( 1 ) ABl. C 87 vom 29.3.1999, S. 22, ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 202 und geänderter Vorschlag vom 10. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 2 ) ABl. C 329 vom 17.11.1999, S. 17.

( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. September 2001 (ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 32), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. April 2002 (ABl. C 145 E vom 18.6.2002, S. 85) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. November 2002.

( 4 ) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

( 5 ) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).

( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 7 ) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1)

( 8 ) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

( 9 ) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

( 10 ) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

( 11 ) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

( 12 ) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

( 13 ) ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

( 14 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

( 15 ) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

( 16 ) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 2.

( 17 ) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

( 18 ) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

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