Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/452 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie stellt einen Rahmen der Europäischen Union (EU) für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus Nicht-EU-Ländern aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung bereit. Mit dieser Verordnung

  • wird eine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten der EU transparente, vorhersehbare und diskriminierungsfreie Mechanismen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (ADI)* aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geschaffen.
  • werden Kooperationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission bei ADI, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten, eingeführt;
  • wird die Möglichkeit für die Kommission geschaffen, Stellungnahmen abzugeben, und für die Mitgliedstaaten, Anmerkungen zu diesen Investitionen abzugeben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Gesetzgebung harmonisiert nicht die nationalen Systeme der Überprüfung*. Die Mitgliedstaaten können frei entscheiden, ob sie einen nationalen Überprüfungsmechanismus einrichten wollen bzw. ob bestimmte Direktinvestitionen überprüft werden sollen.

Die Mitgliedstaaten

  • können Überprüfungsmechanismen* beibehalten, ändern oder übernehmen;
  • können entscheiden, ob Überprüfungsmechanismen ausländischer Direktinvestitionen eingeführt werden sollen, und wenn ja, müssen sie
    • sicherstellen, dass diese Mechanismen transparent sind, nicht zu einer Diskriminierung zwischen den Nicht-EU-Ländern führen, die vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen schützen und innerhalb von Fristen funktionieren,
    • den ausländischen Investoren und Unternehmen ermöglichen, die Überprüfungsbeschlüsse anzufechten,
    • über Maßnahmen verfügen, die zur Erkennung und Verhinderung der Umgehung der Überprüfungsmechanismen und -beschlüsse erforderlich sind,
    • der Kommission ihre bestehenden Überprüfungsmechanismen bis zum 10. Mai 2019 und alle neu eingerichteten Überprüfungsmechanismen innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Inkrafttreten mitteilen;
  • müssen der Kommission jährlich bis zum 31. März Angaben zu den ausländischen Direktinvestitionen in ihrem Hoheitsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr übermitteln;
  • müssen ebenso wie die Kommission Kontaktstellen zur Umsetzung der Rechtsvorschriften benennen.

Bei der Bewertung ausländischer Direktinvestitionen im Hinblick auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung können die Mitgliedstaaten und die Kommission die potenziellen Auswirkungen der ausländischen Direktinvestition unter anderem auf folgende Aspekte berücksichtigen:

  • kritische Infrastrukturen physischer oder virtueller Art, einschließlich Energie, Verkehr, Verteidigung, Wahl- oder Finanzinfrastrukturen und anderer Infrastrukturen;
  • kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck, wie zum Beispiel künstliche Intelligenz, Robotik, Energiespeicherung und Biotechnologien;
  • die Versorgung mit kritischen Ressourcen, einschließlich Energie oder Rohstoffen, sowie die Nahrungsmittelsicherheit;
  • Zugang zu sensiblen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten;
  • die Freiheit und Pluralität der Medien und
  • ob der ausländische Investor:
    • direkt oder indirekt von der Regierung, einschließlich staatlicher Stellen oder der Streitkräfte, eines Nicht-EU-Landes, kontrolliert wird,
    • bereits an Tätigkeiten beteiligt war, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats beeinträchtigen,
    • ein erhebliches Risiko besteht, dass der ausländische Investor an illegalen oder kriminellen Aktivitäten beteiligt ist.

Wenn ein Mitgliedstaat eine ausländische Direktinvestition überprüft, sieht der Kooperationsmechanismus vor, dass

  • der Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sobald wie möglich informieren muss;
  • andere Mitgliedsstaaten Anmerkungen vorlegen können, wenn sie der Ansicht sind, dass eine ausländische Direktinvestition ihre Sicherheit oder öffentliche Ordnung gefährden könnte;
  • die Kommission eine Stellungnahme abgeben kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine ausländische Direktinvestition die Sicherheit oder öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat gefährden könnte;
  • die Kommission die anderen Mitgliedstaaten informieren muss, sobald Anmerkungen eingereicht oder eine Stellungnahme abgegeben wurde.

Wenn eine ausländische Direktinvestition nicht vom Empfängermitgliedstaat überprüft wird, kann ein anderer Mitgliedstaat Anmerkungen vorlegen, wenn er der Ansicht ist, dass die ausländische Direktinvestition einen Einfluss auf seine eigene Sicherheit oder die öffentliche Ordnung haben könnte. Die Kommission kann eine Stellungnahme abgeben, wenn die der Ansicht ist, dass mehr als ein Mitgliedstaat betroffen sein könnte.

Die Kommission kann eine Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten, in dem die ausländische Direktinvestition geplant oder vollzogen wird, sofern sie der Ansicht ist, dass Projekte und Programme im Interesse der EU betroffen sein könnten aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung. Die aktuelle Liste, die die Kommission durch einen delegierten Rechtsakt ändern kann, nennt die folgenden Projekte und Programme im Interesse der EU:

Die Mitgliedstaaten müssen unverzüglich die folgenden Details bereitstellen, wenn sie die Überprüfung einer ausländischen Direktinvestition mitteilen oder wenn die ein Informationsersuchen von der Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat erhalten:

  • die Eigentümerstruktur des ausländischen Investors;
  • den ungefähren Wert der ausländischen Direktinvestition;
  • die Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsvorgänge des ausländischen Investors und des Zielunternehmens;
  • Mitgliedstaaten, in denen das Empfängerunternehmen Geschäfte tätigt;
  • Quelle der Investitionsfinanzierung;
  • der Tag, für den der Abschluss der ausländischen Direktinvestition geplant ist oder an dem die ausländische Direktinvestition abgeschlossen wurde.

Die Kommission

  • führt ein aktuelles Verzeichnis der nationalen Überprüfungsmechanismen;
  • kann den Rat einer Sachverständigengruppe mit Spezialisierung auf die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen einholen;
  • stellt dem Europäischen Parlament und den EU-Regierungen einen Jahresbericht zur Verfügung (der erste Jahresbericht wurde 2021 veröffentlicht);
  • legt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen Bericht über die allgemeine Bewertung der Wirksamkeit der Gesetzgebung bis zum 12. Oktober 2023 und anschließend alle 5 Jahre vor;
  • hat die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 11. Oktober 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie und der Einführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise verabschiedete die Europäische Kommission Leitlinien für die Mitgliedstaaten über ausländische Direktinvestitionen und den freien Kapitalverkehr aus Nicht-EU-Ländern sowie den Schutz der strategischen Vermögenswerte.
  • Als Reaktion auf die nicht provozierte und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine, die von Belarus aktiv unterstützt wurde, veröffentlichte die Kommission am 5. April 2022 Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Bewertung und Abwehr von Bedrohungen der Sicherheit und öffentlichen Ordnung in der EU durch russische und belarussische Investitionen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ausländische Direktinvestition. Eine durch einen ausländischen Investor getätigte Investition innerhalb der EU, die zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen einschließlich der Beteiligung an der Verwaltung oder sogar Kontrolle eines Unternehmens führen könnte.
Überprüfung. Ein Verfahren, mit dessen Hilfe ausländische Direktinvestitionen geprüft, untersucht, genehmigt, an Bedingungen geknüpft, untersagt oder rückabgewickelt werden können.
Überprüfungsmechanismen. Gesetze und Vorschriften, mit denen die Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren für die Überprüfung festgelegt werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1–14).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/452 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission Leitlinien für die Mitgliedstaaten betreffend ausländische Direktinvestitionen, freien Kapitalverkehr aus Drittländern und Schutz der strategischen Vermögenswerte Europas im Vorfeld der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/452 über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (ABl. C 99I vom 26.3.2020, S. 1–5).

Mitteilung der Kommission Leitlinien für die Mitgliedstaaten betreffend ausländische Direktinvestitionen aus Russland und Belarus angesichts der militärischen Aggression gegen die Ukraine und der in den jüngsten Verordnungen des Rates über Sanktionen festgelegten restriktiven Maßnahmen (Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1) und ihre Änderungen sowie Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1) und ihre Änderungen.) (ABl. C 151I vom 6.4.2022, S. 1–12).

Letzte Aktualisierung: 07.01.2022

Top