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Bei der Festlegung einer Sanktion berücksichtigt die EZB unter Einbeziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit:
Aufgrund von Artikel 34.3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat der Europäischen Union erlassen hat, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen. Die Verordnungen sollen ein einheitliches Vorgehen bei der Verhängung von Sanktionen in den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB gewährleisten und die Grundsätze und Verfahren für die Verhängung derartiger Sanktionen festlegen.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom , S. 4-7).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom , S. 21-26).
Siehe konsolidierte Fassung.
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