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Das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4)

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

  • Die Verordnungen (EG) Nr. 2532/98 und (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) legen den Rahmen fest, auf dessen Grundlage die Europäische Zentralbank (EZB) Sanktionen1 in Form von Geldbußen2 oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern3 gegen Unternehmen4 verhängen kann, die den Verpflichtungen aus Rechtsakten der EZB und der Europäischen Union (EU) in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB nicht nachkommen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Grenzen für Geldbußen/in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder, welche die EZB infolge einer ÜbertretungÜbertretung. Die Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die sich aus einer Verordnung oder Entscheidung der EZB ergibt, durch ein Unternehmen. verhängen kann

  • Die Obergrenze für Geldbußen gegen Unternehmen liegt bei 500 000 EUR oder, im Fall von Sanktionen, die in Bezug auf die Aufsichtsaufgaben der EZB verhängt werden, beim Zweifachen des aufgrund der Übertretung erzielten Gewinns oder des aufgrund der Übertretung verhinderten Verlustes, oder bei 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens.
  • Die Obergrenze für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder beträgt 10 000 EUR pro Tag der Übertretung oder, im Fall von Sanktionen, die in Bezug auf die Aufsichtsaufgaben der EZB verhängt werden, 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes pro Tag der Übertretung. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Tag nach Unterrichtung des Unternehmens über die Entscheidung zur Verhängung solcher Sanktionen verhängt werden.

Veröffentlichung

  • Die EZB veröffentlicht jede Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen nach der Unterrichtung auf ihrer Website. Die Veröffentlichung der Entscheidung wird anonymisiert, wenn sie Folgendes verursachen könnte:
    • die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden,
    • dem betreffenden Unternehmen einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen,
    • zur Veröffentlichung vertraulicher Informationen führen, die berechtigte öffentliche Sicherheitsinteressen gefährden, wie die Sicherheit und den Schutz der Integrität von Euro-Banknoten oder das sichere Management von Cyber- oder Betriebsrisiken für systemrelevante Zahlungsverkehrssysteme6 ausgegeben werden (siehe Zusammenfassung).
  • Ist davon auszugehen, dass die genannten Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden sind, kann die Veröffentlichung um diese Frist verschoben werden. Im Falle der Veröffentlichung vertraulicher Informationen, die berechtigte öffentliche Sicherheitsinteressen gefährden würden, kann die EZB jedoch beschließen, einen Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion nicht zu veröffentlichen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Risiko in Bezug auf die berechtigten öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht dadurch gemindert werden kann, dass die betreffenden Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden oder dass ihre Veröffentlichung aufgeschoben wird.
  • Ist ein Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion vor dem Gerichtshof der Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, veröffentlicht die EZB ohne unnötige Verzögerung Informationen über den Stand des betreffenden Rechtsmittels und dessen Ergebnis auf ihrer offiziellen Website.
  • Die veröffentlichten Informationen stehen mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung.

Berücksichtigte Kriterien

Bei der Festlegung einer Sanktion berücksichtigt die EZB unter Einbeziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit:

  • den guten Glauben und die Offenheit des betroffenen Unternehmens sowie seinen Grad der Gewissenhaftigkeit und Kooperationsbereitschaft, und andererseits sämtliche Hinweise auf eine arglistige Täuschung seinerseits,
  • die Schwere der Auswirkungen der Übertretung;
  • die Wiederholung, Häufigkeit oder Dauer der Übertretung durch das Unternehmen;
  • die von dem Unternehmen aufgrund der Übertretung erzielten Gewinne;
  • die wirtschaftliche Größe des Unternehmens;
  • frühere von anderen Behörden dem gleichen Unternehmen aufgrund des gleichen Sachverhalts auferlegte Sanktionen.

Übertretungsverfahren

  • Die Entscheidung darüber, ob ein Übertretungsverfahren einzuleiten ist, wird von der EZB auf eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden Antrags der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats der EU getroffen, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist.
  • Die gleiche Entscheidung kann auch von der nationalen Zentralbank, in deren Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist, auf deren eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden von der EZB gestellten Antrags getroffen werden.
  • Dem betroffenen Unternehmen ist eine Frist von mindestens 30 Tagen einzuräumen, um Entlastungsgründe darzulegen.
  • Das Direktorium der EZB trifft eine begründete Entscheidung darüber, ob gegenüber dem Unternehmen Sanktionen zu verhängen sind.
  • Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der begründeten Entscheidung kann das Unternehmen eine Überprüfung der Entscheidung durch den Rat der Europäischen Zentralbank beantragen. Wenn nicht innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung getroffen wurde, wird die Entscheidung endgültig.
  • Der Rat der EZB kann das betroffene Unternehmen, das Direktorium oder die zuständige nationale Zentralbank auffordern, zusätzliche Informationen bereitzustellen, um die Entscheidung des Direktoriums zu überprüfen. Der Rat der EZB kann die Entscheidung des Direktoriums ändern und die Höhe der zu verhängenden Sanktion, die einen Verstoß bewirkenden Gründe und die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Sanktion veröffentlicht wird, ändern.
  • Das betroffene Unternehmen wird über die Entscheidung und sein Recht auf gerichtliche Überprüfung unterrichtet.
  • Das Übertretungsverfahren muss innerhalb eines Jahres, nachdem entweder die EZB oder die nationale Zentralbank, in deren Zuständigkeitsbereich die Übertretung erfolgt ist, erstmals von solchen Übertretungen erfahren hat, und in jedem Fall innerhalb von fünf Jahren nach dem Auftreten der Übertretung eingeleitet werden. Darüber hinaus erlischt das Recht, die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion wegen einer Übertretung zu treffen, ein Jahr nach der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens.
  • Besondere Regeln gelten für Sanktionen, die im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtspflichten der EZB verhängt werden. Nach Abschluss einer Untersuchung benachrichtigt die EZB das betroffene Unternehmen, setzt ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme und kann es zu einer mündlichen Anhörung auffordern. Das Aufsichtsgremium der EZB schlägt dem Rat der EZB einen Entscheidungsentwurf vor. Nach der Annahme kann die Entscheidung vom Administrativen Überprüfungsausschuss überprüft werden.
  • Die Frist für Sanktionen, welche die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängt, beträgt fünf Jahre. Sie kann durch Maßnahmen der EZB für die Zwecke des Verfahrens unterbrochen und verlängert werden.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

  • Verordnung (EG) Nr. 2532/98 ist seit dem in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 6 Absatz 2, der bereits seit Anwendung findet.
  • Gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann die EZB Verordnungen zur genaueren Bestimmung der Regelungen, nach denen Sanktionen gemäß dieser Verordnung verhängt werden können, sowie Leitlinien zur Koordinierung und Harmonisierung der Verfahren zur Durchführung des Übertretungsverfahrens erlassen.
  • Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) ist am in Kraft getreten

HINTERGRUND

Aufgrund von Artikel 34.3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat der Europäischen Union erlassen hat, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen. Die Verordnungen sollen ein einheitliches Vorgehen bei der Verhängung von Sanktionen in den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB gewährleisten und die Grundsätze und Verfahren für die Verhängung derartiger Sanktionen festlegen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Sanktionen. Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder.
  2. Geldbuße. Ein einzelner Geldbetrag, den ein Unternehmen als Sanktion zu zahlen hat.
  3. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder. Geldbeträge, die ein Unternehmen im Fall einer fortlaufenden Übertretung als Sanktion zu zahlen hat, entweder als Strafe oder um die betroffenen Personen zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften und Beschlüsse der EZB zu zwingen.
  4. Unternehmen. Natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, ausgenommen Personen des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags, die Verpflichtungen unterliegen, die sich aus Verordnungen und Entscheidungen der EZB ergeben.
  5. Übertretung. Die Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die sich aus einer Verordnung oder Entscheidung der EZB ergibt, durch ein Unternehmen.
  6. Systemrelevante Zahlungsverkehrssysteme. Wichtige Zahlungssysteme wie zum Beispiel TARGET2, ein Zahlungsverkehrssystem, mit dem die EU-Banken in Echtzeit Geld untereinander überweisen können (siehe Zusammenfassung).

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom , S. 4-7).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom , S. 21-26).

Siehe konsolidierte Fassung.

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