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Transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) (EZB/2022/8)

WAS IST DER ZWECK DER LEITLINIE?

  • Die Leitlinie (EU) 2022/912 regelt das neue transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Transfersystem (TARGET), das aus mehreren Zahlungsverkehrssystemen besteht, die es Banken im Eurosystem ermöglichen, Geld in Echtzeit mit sofortiger Wirkung untereinander zu überweisen. Sie ist das Ergebnis eines Konsolidierungsprojekts, durch das die vorherigen Plattformen TARGET2 (Zahlungsabwicklung) und TARGET2-Securities (Wertpapierabwicklung) konsolidiert und optimiert werden sollen.
  • Ziel von TARGET ist es, die kombinierten Betriebskosten der Banken in der Europäischen Union (EU) zu senken und das Liquiditätsmanagement1 zu fördern. TARGET ist von entscheidender Bedeutung für die Erfüllung bestimmter grundlegender Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken, insbesondere für die Umsetzung der Geldpolitik der EU und die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrssysteme.

WICHTIGE ECKPUNKTE

TARGET besteht aus mehreren Zahlungsverkehrssystemen, die TARGET-Komponenten-Systeme bilden. Jede Zentralbank des Eurosystems2 (Eurosystem-ZB) betreibt ein eigenes TARGET-Komponenten-System gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (siehe Zusammenfassung).

TARGET bietet eine Vielzahl von zentralen Liquiditätsmanagementdiensten, wie z. B. die Abwicklung von Zentralbankgeschäften3 über zentrale Geldkonten (Main Cash Accounts)4, die Abwicklung von Sofortüberweisungen (Instant Payments) über TIPS-DCA-Konten sowie von Echtzeit-Interbank- und Kundenzahlungen über Unterkonten.

TARGET bietet auch die Abwicklung von Transaktionen mit Nebensystemen5 geschaffen werden.

Auf Euro lautende Transaktionen innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken werden über TARGET verarbeitet, mit Ausnahme von Zahlungen, für welche die Zentralbanken eine Verarbeitung über Korrespondenzkonten bilateral vereinbaren.

Kreditinstitute, die ihren Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben, auch wenn sie über eine in der EU oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln, sowie nationale Zentralbanken der Mitgliedstaaten und die Europäischen Zentralbank (EZB) können auf Anfrage an einem TARGET-Komponenten-System teilnehmen. Andere Stellen können von der Zentralbank des Eurosystems, die das entsprechende TARGET-Komponenten-System betreibt, zugelassen werden. Die teilnahmeberechtigten Einrichtungen und das Antragsverfahren sind in Anhang I, Teil I, Artikel 4 und 5 der Leitlinie festgelegt.

Für den erfolgreichen Betrieb von TARGET muss jede nationale Zentralbank des Euro-Währungsgebiets bestimmte Verpflichtungen erfüllen. Sie müssen beispielsweise die EZB-Anweisungen zur Sicherheitspolitik, zu Anforderungen und Kontrollen, einschließlich der Cyberresilienz und Informationssicherheit, einhalten und die harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET gemäß Anhang I der Leitlinie umsetzen, die Kriterien für die Teilnahmekriterien und die Eröffnung und den Betrieb von TARGET-Konten regeln.

Die EZB eröffnet in ihren Büchern ein Konto für jede nationale Zentralbank des Euro-Währungsgebiets, das die täglichen Geldübertragungen zwischen den beteiligten Banken aufzeigt. Das TARGET-Komponenten-System der EZB wird als „TARGET-EZB“ bezeichnet. Die Bedingungen für die Teilnahme am TARGET-EZB sind im Beschluss (EU) 2022/911 festgelegt.

Die Steuerung von TARGET beruht auf dem Konzept einer dreistufigen Leitungsstruktur, die in Anhang II der Leitlinie festgelegt ist.

  • Ebene 1. Der EZB-Rat ist für die Leitung, Steuerung und Kontrolle von TARGET zuständig, insbesondere für die Vorschriften über die Entscheidungsfindung in TARGET und die Gewährleistung dessen öffentlicher Funktion.
  • Ebene 2. Die Zentralbanken des Eurosystems sind für bestimmte technische, funktionale, operative und finanzielle Leitungsaufgaben verantwortlich, einschließlich der Umsetzung der Vorschriften über die Leitungsstruktur.
  • Ebene 3. Die Deutsche Bundesbank, die Banque de France, die Banca d‘Italia und die Banco de España treffen in ihrer Eigenschaft als Zentralbanken, die TARGET entwickeln und betreiben, Entscheidungen über den täglichen Betrieb von TARGET zum Nutzen des Eurosystems.

Die nicht geldpolitischen Einlagen, die bei nationalen Zentralbanken und der EZB in TARGET gehalten werden, werden gemäß den im Beschluss (EU) 2024/1209 festgelegten Bedingungen verzinst.

Auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2025/222 können, beginnend mit Nichtbanken-Zahlungsdienstleister6 bei Zentralbanken des Eurosystems Zugang zu TARGET beantragen und erhalten, wenn eine Reihe von Anforderungen erfüllt ist.

Die Teilnahme an TARGET kann von der zuständigen Zentralbank des Eurosystems fristlos beendet oder suspendiert werden, wenn der Teilnehmer Gegenstand eines Insolvenzverfahrens wird oder die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme nicht mehr erfüllt. In solchen Fällen setzt die zuständige Zentralbank des Eurosystems unverzüglich alle anderen Zentralbanken des Eurosystems darüber in Kenntnis.

In der Leitlinie werden Verfahren zur Bewältigung technischer Störungen festgelegt, darunter Notfallpläne zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, eine Ausgleichsregelung für die Teilnehmer und die Behandlung von Schäden.

Streitigkeiten zwischen Zentralbanken des Eurosystems über die Leitlinie sind in Übereinstimmung mit der „gemeinsamen Absichtserklärung über das Intra-ESZB-Streitschlichtungsverfahren“ und unter Bezugnahme auf die in der Leitlinie festgelegten Regeln und Verfahren beizulegen. Bei Streitigkeiten über Geldübertragungsaufträge zwischen TARGET-Komponenten-Systemen findet das Recht des Mitgliedstaats, in dem die für den Zahlungsempfänger zuständige Zentralbank des Eurosystems ihren Sitz hat, ergänzend Anwendung.

Der Zugang zu aus TARGET extrahierten Daten auf Transaktionsebene ist unter bestimmten Umständen zulässig. Laut Beschluss (EU) 2023/549 können Zentralbanken, soweit erforderlich, auf Daten aller Teilnehmer aller TARGET-Komponenten auf Transaktionsebene, die aus TARGET abgerufen werden, für folgende Zwecke zugreifen und diese für quantitative Analysen und numerische Simulationen nutzen:

  • Gewährleistung des effizienten Funktionierens und der Überwachung von TARGET;
  • Durchführung der Analysen bezüglich der makroprudenziellen Aufsicht, der Finanzstabilität, der Finanzmarktintegration, der Marktoperationen, der Abwicklung und der Geldpolitik;
  • Durchführung der Analysen bezüglich des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Einklang mit dem Grundsatz der Trennung.

Zur Gewährleistung des effizienten Funktionierens und der Überwachung von TARGET wird der Zugang zu und die Nutzung von Daten auf fünf Mitarbeiter, die mit dem Betrieb von TARGET befasst sind, und auf fünf Mitarbeiter, die mit der Überwachung von TARGET befasst sind beschränkt, wobei jede Gruppe einen getrennten Zugang zu den Daten hat.

Für quantitative Analysen und numerische Simulationen ist der Zugang auf eine Gruppe von bis zu 15 Mitarbeitern beschränkt, die koordiniert von den Rechercheleitern des Europäischen Systems der Zentralbanken Recherchen durchführen.

Der Marktinfrastrukturrat legt besondere Regeln für die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Daten auf Transaktionsebene fest.

Die TARGET-Analyseumgebung wird zur Durchführung der quantitativen Analysen und numerischen Simulationen eingeführt. Sie umfasst die Analyseumgebung, die von der EZB entwickelt und unterhalten wird und das Simulationstool, das von Suomen Pankki, der finnischen Zentralbank, entwickelt und unterhalten wird.

WANN TRITT DIE LEITLINIE IN KRAFT?

Sie trat am in Kraft, als TARGET2 durch TARGET ersetzt wurde. Es treten folglich zum gleichen Zeitpunkt in Kraft:

  • Leitlinie (EU) 2022/912 zur Aufhebung der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) und
  • Beschluss (EU) 2022/911 zur Aufhebung von Beschluss 2007/601/EG (EZB/2007/7).

HINTERGRUND

  • Die TARGET2-Plattform lief seit vielen Jahren reibungslos und gewährleistete Sicherheit und Effizienz bei europäischen Zahlungen. In dieser Zeit haben der technologische Fortschritt, die regulatorischen Anforderungen und die sich entwickelnde Verbrauchernachfrage die Verarbeitung und Abwicklung der Zahlungen erheblich verändert.
  • Das TARGET der neuen Generation bietet hochmoderne Marktinfrastrukturen, darunter ein neues Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem und effizientere und modernisierte Liquiditätsmanagementdienste sowie die Möglichkeit, Zahlungen in verschiedenen Währungen zu tätigen.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Liquiditätsmanagement. Die Dienstleistungen, die Banken ihren Unternehmenskunden anbieten.
  2. Zentralbank des Eurosystems. Die EZB oder eine nationale Zentralbank des Euro-Währungsgebiets.
  3. Zentralbankgeschäft. Zahlung eines Liquiditätstransferauftrags durch eine Zentralbank auf einem Hauptkonto in einem TARGET-Komponenten-System.
  4. Main cash account. Ein Konto für die Abwicklung von Geschäften mit Zentralbanken.
  5. Nebensystem. Ein von einer Stelle in der EU oder im EWR betriebenes System, das einer Kontrolle und/oder Aufsicht unterliegt und die einschlägigen Aufsichtsanforderungen für die Erbringung von Dienstleistungen in Euro erfüllt.
  6. Nichtbanken-Zahlungsdienstleister (NB-PSP). Ein Unternehmen, das nach EU-Recht befugt ist, Zahlungsdienste anzubieten oder E-Geld auszugeben, bei dem es sich nicht um ein Kreditinstitut, eine Zentralbank, ein nationales Kreditinstitut oder ein Zahlungsinstitut handelt, für das eine Ausnahme gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt gilt. Dazu gehören zugelassene Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, für die keine Ausnahme gemäß der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten gilt.

HAUPTDOKUMENT

Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom , S. 84-185).

Nachfolgende Änderungen der Leitlinie (EU) 2022/912 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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