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TARGET besteht aus mehreren Zahlungsverkehrssystemen, die TARGET-Komponenten-Systeme bilden. Jede Zentralbank des Eurosystems2 (Eurosystem-ZB) betreibt ein eigenes TARGET-Komponenten-System gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (siehe Zusammenfassung).
TARGET bietet eine Vielzahl von zentralen Liquiditätsmanagementdiensten, wie z. B. die Abwicklung von Zentralbankgeschäften3 über zentrale Geldkonten (Main Cash Accounts)4, die Abwicklung von Sofortüberweisungen (Instant Payments) über TIPS-DCA-Konten sowie von Echtzeit-Interbank- und Kundenzahlungen über Unterkonten.
TARGET bietet auch die Abwicklung von Transaktionen mit Nebensystemen5 geschaffen werden.
Auf Euro lautende Transaktionen innerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken werden über TARGET verarbeitet, mit Ausnahme von Zahlungen, für welche die Zentralbanken eine Verarbeitung über Korrespondenzkonten bilateral vereinbaren.
Kreditinstitute, die ihren Sitz in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben, auch wenn sie über eine in der EU oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln, sowie nationale Zentralbanken der Mitgliedstaaten und die Europäischen Zentralbank (EZB) können auf Anfrage an einem TARGET-Komponenten-System teilnehmen. Andere Stellen können von der Zentralbank des Eurosystems, die das entsprechende TARGET-Komponenten-System betreibt, zugelassen werden. Die teilnahmeberechtigten Einrichtungen und das Antragsverfahren sind in Anhang I, Teil I, Artikel 4 und 5 der Leitlinie festgelegt.
Für den erfolgreichen Betrieb von TARGET muss jede nationale Zentralbank des Euro-Währungsgebiets bestimmte Verpflichtungen erfüllen. Sie müssen beispielsweise die EZB-Anweisungen zur Sicherheitspolitik, zu Anforderungen und Kontrollen, einschließlich der Cyberresilienz und Informationssicherheit, einhalten und die harmonisierten Bedingungen für die Teilnahme an TARGET gemäß Anhang I der Leitlinie umsetzen, die Kriterien für die Teilnahmekriterien und die Eröffnung und den Betrieb von TARGET-Konten regeln.
Die EZB eröffnet in ihren Büchern ein Konto für jede nationale Zentralbank des Euro-Währungsgebiets, das die täglichen Geldübertragungen zwischen den beteiligten Banken aufzeigt. Das TARGET-Komponenten-System der EZB wird als „TARGET-EZB“ bezeichnet. Die Bedingungen für die Teilnahme am TARGET-EZB sind im Beschluss (EU) 2022/911 festgelegt.
Die Steuerung von TARGET beruht auf dem Konzept einer dreistufigen Leitungsstruktur, die in Anhang II der Leitlinie festgelegt ist.
Die nicht geldpolitischen Einlagen, die bei nationalen Zentralbanken und der EZB in TARGET gehalten werden, werden gemäß den im Beschluss (EU) 2024/1209 festgelegten Bedingungen verzinst.
Auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2025/222 können, beginnend mit Nichtbanken-Zahlungsdienstleister6 bei Zentralbanken des Eurosystems Zugang zu TARGET beantragen und erhalten, wenn eine Reihe von Anforderungen erfüllt ist.
Die Teilnahme an TARGET kann von der zuständigen Zentralbank des Eurosystems fristlos beendet oder suspendiert werden, wenn der Teilnehmer Gegenstand eines Insolvenzverfahrens wird oder die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme nicht mehr erfüllt. In solchen Fällen setzt die zuständige Zentralbank des Eurosystems unverzüglich alle anderen Zentralbanken des Eurosystems darüber in Kenntnis.
In der Leitlinie werden Verfahren zur Bewältigung technischer Störungen festgelegt, darunter Notfallpläne zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, eine Ausgleichsregelung für die Teilnehmer und die Behandlung von Schäden.
Streitigkeiten zwischen Zentralbanken des Eurosystems über die Leitlinie sind in Übereinstimmung mit der „gemeinsamen Absichtserklärung über das Intra-ESZB-Streitschlichtungsverfahren“ und unter Bezugnahme auf die in der Leitlinie festgelegten Regeln und Verfahren beizulegen. Bei Streitigkeiten über Geldübertragungsaufträge zwischen TARGET-Komponenten-Systemen findet das Recht des Mitgliedstaats, in dem die für den Zahlungsempfänger zuständige Zentralbank des Eurosystems ihren Sitz hat, ergänzend Anwendung.
Der Zugang zu aus TARGET extrahierten Daten auf Transaktionsebene ist unter bestimmten Umständen zulässig. Laut Beschluss (EU) 2023/549 können Zentralbanken, soweit erforderlich, auf Daten aller Teilnehmer aller TARGET-Komponenten auf Transaktionsebene, die aus TARGET abgerufen werden, für folgende Zwecke zugreifen und diese für quantitative Analysen und numerische Simulationen nutzen:
Zur Gewährleistung des effizienten Funktionierens und der Überwachung von TARGET wird der Zugang zu und die Nutzung von Daten auf fünf Mitarbeiter, die mit dem Betrieb von TARGET befasst sind, und auf fünf Mitarbeiter, die mit der Überwachung von TARGET befasst sind beschränkt, wobei jede Gruppe einen getrennten Zugang zu den Daten hat.
Für quantitative Analysen und numerische Simulationen ist der Zugang auf eine Gruppe von bis zu 15 Mitarbeitern beschränkt, die koordiniert von den Rechercheleitern des Europäischen Systems der Zentralbanken Recherchen durchführen.
Der Marktinfrastrukturrat legt besondere Regeln für die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Daten auf Transaktionsebene fest.
Die TARGET-Analyseumgebung wird zur Durchführung der quantitativen Analysen und numerischen Simulationen eingeführt. Sie umfasst die Analyseumgebung, die von der EZB entwickelt und unterhalten wird und das Simulationstool, das von Suomen Pankki, der finnischen Zentralbank, entwickelt und unterhalten wird.
Sie trat am in Kraft, als TARGET2 durch TARGET ersetzt wurde. Es treten folglich zum gleichen Zeitpunkt in Kraft:
Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom , S. 84-185).
Nachfolgende Änderungen der Leitlinie (EU) 2022/912 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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