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Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB fördert das Eurosystem durch Beaufsichtigung den reibungslosen Betrieb von Zahlungssystemen1.
Gemäß der Verordnung (EU) 2025/1355 erlässt der EZB-Rat begründete Beschlüsse, in denen auf folgender Grundlage festgelegt wird, welche Zahlungsverkehrssysteme systemrelevant sind:
Das Verfahren zur Einstufung eines Zahlungsverkehrssystems als systemrelevant ist eindeutig festgelegt. Die EZB führt jährlich eine Überprüfung und Einstufung durch und stellt eine Liste der systemrelevanten Zahlungsverkehrssysteme zusammen, die auf der Website der EZB veröffentlicht wird.
Der EZB-Rat bestimmt für jedes SIPS einen SIPS-Betreiber2. Der bestimmte SIPS-Betreiber ist gegenüber der zuständigen Behörde3 für die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2025/1355 durch das SIPS rechenschaftspflichtig.
Ein SIPS-Betreiber muss über eine Strategie für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und einen entsprechenden Rahmen verfügen, die im Einklang mit den einschlägigen Anforderungen stehen. Darüber hinaus muss ein SIPS-Betreiber stets die Verantwortung für die ausgelagerten Funktionen, Prozesse und/oder Dienstleistungen tragen und über geeignete vertragliche Vereinbarungen sowie Rahmenbedingungen verfügen.
SIPS-Betreiber müssen
SIPS-Betreiber müssen
Hat ein SIPS-Betreiber die Verordnung nicht eingehalten,
Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1349 der EZB können die zuständigen Behörden zwecks Überwachung
Mit dem Beschluss (EU) 2017/2097 die von der EZB anzuwendende Methodik für die Berechnung der Höhe der Sanktionen festgelegt, die gegen SIPS-Betreiber bei Verstößen gegen die einschlägigen Überwachungsanforderungen zu verhängen sind. In diesem Beschluss wird der Grundbetrag der Sanktion auf 50 % der Summe der folgender Beträge festgesetzt:
Außerdem werden in dem Beschluss auch die Obergrenzen für die Höhe der Sanktionen und die Dauer der zu verhängenden Zwangsgelder festgelegt.
Seitdem wurden sie geändert, um den Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Zahlungsverkehrssysteme spielen eine wichtige Rolle für die Stabilität und Effizienz des Finanzsektors und der Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets insgesamt. Sie sind weitgehend unsichtbar und gewährleisten den sicheren Fluss elektronischer Zahlungen vom Zahler zum Zahlungsempfänger und zwischen Finanzinstituten.
Gemäß den allgemeinen Grundsätzen für Finanzmarktinfrastrukturen müssen SIPS einer wirksamen Aufsicht unterliegen, da sie Systemrisiken6 auslösen können, wenn sie nicht ausreichend gegen die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, geschützt werden. Darüber hinaus benötigen die zuständigen Behörden ausreichende Befugnisse und Ressourcen, um ihre jeweiligen Aufgaben zu erfüllen, einschließlich der Anordnung von Korrekturmaßnahmen.
Die EZB stuft ein Zahlungsverkehrssystem als systemrelevant ein, wenn Störungen innerhalb dieses Systems Störungen bei den Teilnehmern oder allgemein im Finanzsystem auslösen könnten. Neben einer Handvoll systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme gibt es im Euroraum ungefähr 40 nicht systemrelevante Zahlungsverkehrssysteme.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2025/1355 der Europäischen Zentralbank vom zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22) (Neufassung) (ABl. L, 2025/1355, ).
Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom , S. 21-26).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank vom zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2019/25) (ABl. L 214 vom , S. 16-24).
Siehe konsolidierte Fassung.
Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank vom zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2017/33) (ABl. L 299 vom , S. 34-37).
Siehe konsolidierte Fassung.
Beschluss (EU) 2017/2097 der Europäischen Zentralbank vom zur Methodik für die Berechnung von Sanktionen für Verstöße gegen die Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/35) (ABl. L 299 vom , S. 31-33).
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