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Systemrelevante Zahlungsverkehrssysteme (SIPS)

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2025/1355 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über die Befugnisse der Europäischen Zentralbank zur Verhängung von Sanktionen (EZB/1999/4)

Beschluss (EU) 2019/1349 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2019/25)

Beschluss (EU) 2017/2098 zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2017/33)

Beschluss (EU) 2017/2097 zur Methodik für die Berechnung von Sanktionen für Verstöße gegen die Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/35)

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN UND BESCHLÜSSE?

  • Die Verordnung (EU) 2025/1355 legt das Verfahren und die Kriterien für die Einstufung eines Zahlungssystems als systemrelevantes Zahlungssystem (SIPS) fest und schreibt den SIPS-Betreibern Aufsichtsanforderungen vor.
  • Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 legt die Befugnisse der Europäischen Zentralbank (EZB) fest, Sanktionen wegen Verstößen im Bereich der Aufsicht über SIPS zu verhängen (siehe Zusammenfassung: Befugnisse der Europäischen Zentralbank zur Verhängung von Sanktionen).
  • Der Beschluss (EU) 2019/1349 legt das Verfahren und die Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch zuständige Behörden fest.
  • Der Beschluss (EU) 2017/2098 legt das Verfahren für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen gegen SIPS-Betreiber bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) 2025/1355 fest.
  • Der Beschluss (EU) 2017/2097 legt die von der EZB zu befolgende Methodik für die Berechnung der Höhe der gegen SIPS-Betreiber zu verhängenden Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2025/1355 fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB fördert das Eurosystem durch Beaufsichtigung den reibungslosen Betrieb von Zahlungssystemen1.

Gemäß der Verordnung (EU) 2025/1355 erlässt der EZB-Rat begründete Beschlüsse, in denen auf folgender Grundlage festgelegt wird, welche Zahlungsverkehrssysteme systemrelevant sind:

  • bestimmte quantitative Schwellenwerte oder
  • eine flexible Methodik, die qualitative Aspekte wie die Art, Umfang und Komplexität des Zahlungssystems, die Art und Bedeutung seiner Teilnehmer und die Substituierbarkeit des Zahlungssystems berücksichtigt.

Das Verfahren zur Einstufung eines Zahlungsverkehrssystems als systemrelevant ist eindeutig festgelegt. Die EZB führt jährlich eine Überprüfung und Einstufung durch und stellt eine Liste der systemrelevanten Zahlungsverkehrssysteme zusammen, die auf der Website der EZB veröffentlicht wird.

Der EZB-Rat bestimmt für jedes SIPS einen SIPS-Betreiber2. Der bestimmte SIPS-Betreiber ist gegenüber der zuständigen Behörde3 für die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2025/1355 durch das SIPS rechenschaftspflichtig.

Ein SIPS-Betreiber muss über eine Strategie für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und einen entsprechenden Rahmen verfügen, die im Einklang mit den einschlägigen Anforderungen stehen. Darüber hinaus muss ein SIPS-Betreiber stets die Verantwortung für die ausgelagerten Funktionen, Prozesse und/oder Dienstleistungen tragen und über geeignete vertragliche Vereinbarungen sowie Rahmenbedingungen verfügen.

SIPS-Betreiber müssen

  • sicherstellen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen, in denen sie tätig sind, ein hohes Maß an Sicherheit für ihre Tätigkeiten bieten;
  • über dokumentierte Ziele verfügen, welche die Sicherheit und Effizienz ihres Systems in den Vordergrund stellen;
  • über eine effektive und schriftlich dokumentierte Leitungsstruktur verfügen, in der klare und unmittelbare Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten ihres Rates und ihrer Geschäftsführung geregelt sind;
  • robuste Rahmen schaffen, um Risiken zu steuern und Sicherheiten sowie die Abwicklungsfinalität im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung zu gewährleisten.

SIPS-Betreiber müssen

  • einen soliden Rahmen zur umfassenden Ermittlung, Messung, Überwachung und Steuerung möglicher Risiken – einschließlich Liquiditäts- und Kreditrisiken, operationellen Risiken, allgemeinen Geschäftsrisiken, Verwahr- und Anlagerisiken – einrichten und aufrechterhalten;
  • sich dazu verpflichten, als Sicherheiten nur Barmittel oder Vermögenswerte mit geringen Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken zu akzeptieren, die bestimmte Bedingungen erfüllen;
  • Regeln und Verfahren festlegen, damit die endgültige Abwicklung spätestens am Ende des vorgesehenen Abwicklungstags erfolgen kann und sie auch im Falle eines Ausfalls eines Teilnehmers ihre Verpflichtungen weiterhin erfüllen können und die Aufstockung der Mittel nach einem Ausfall geregelt ist;
  • Verfahren zur Sicherstellung der Geldabrechnung einrichten;
  • ihre eigenen Vermögenswerte und die der Teilnehmer bei beaufsichtigten und regulierten Stellen (sogenannten „Verwahrern“) halten, die für den vollständigen Schutz dieser Vermögenswerte zuständig sind;
  • ihre eigene Anlagestrategie bestimmen, besichert durch hochrangige Schuldner4;
  • für ihre Dienstleistungen diskriminierungsfreie Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen festlegen und öffentlich zugänglich machen, die jährlich überprüft werden;
  • über ein Verfahren zur Ermittlung und Deckung des Bedarfs der von ihnen bedienten Märkte verfügen;
  • klare und umfassende Regeln und Verfahren festlegen, die den Teilnehmern vollständig offengelegt werden;
  • Sanierungspläne zur Wiederherstellung des reibungslosen Funktionierens erarbeiten;
  • Pläne für die geordnete Abwicklung für ihre geordnete Schließung aufstellen;
  • ausreichend Kapital und liquide Aktiva vorzuhalten, um allgemeine Geschäftsrisiken abzudecken;
  • jährliche Stresstests der Liquiditäts- und Sicherheitenrahmen durchführen;
  • einen Rahmen und eine Strategie für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen verabschieden;
  • die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen von Kontrollen und Systemen mit bedrohungsorientierten Penetrationstests gemäß dem TIBER-EU-Rahmenwerk überprüfen;
  • schwerwiegende Cybervorfälle melden.

Hat ein SIPS-Betreiber die Verordnung nicht eingehalten,

  • kann die zuständige Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung Korrekturmaßnahmen5 verhängen, um die Nichteinhaltung zu beheben bzw. eine Wiederholung der Nichteinhaltung zu verhindern (EZB-Beschluss (EU) 2017/2098) und/oder
  • kann die EZB Sanktionen verhängen (gemäß der Verordnung (EG) des Rates Nr. 2532/98 und der Verordnung (EG) der Europäischen Zentralbank Nr. 2157/1999 über das Recht der EZB, Sanktionen zu verhängen), wobei die Höhe der Sanktionen gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2097 berechnet wird.

Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1349 der EZB können die zuständigen Behörden zwecks Überwachung

  • SIPS-Betreiber dazu verpflichten, (a) alle Informationen und Dokumente vorzulegen, die für die wirksame und effiziente Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben erforderlich sind, (b) einen unabhängigen Gutachter zur Untersuchung oder Überprüfung des SIPS-Betriebs zu benennen;
  • eine kontinuierliche und/oder Ad-hoc-Überwachung durchzuführen, um sicherzustellen, dass die SIPS-Betreiber alle Anforderungen einhalten;
  • mit anderen Behörden zusammenzuarbeiten.

Mit dem Beschluss (EU) 2017/2097 die von der EZB anzuwendende Methodik für die Berechnung der Höhe der Sanktionen festgelegt, die gegen SIPS-Betreiber bei Verstößen gegen die einschlägigen Überwachungsanforderungen zu verhängen sind. In diesem Beschluss wird der Grundbetrag der Sanktion auf 50 % der Summe der folgender Beträge festgesetzt:

  • 1 % des Umsatzes und
  • 0,0001 % des Wertes der verarbeiteten Zahlungen.

Außerdem werden in dem Beschluss auch die Obergrenzen für die Höhe der Sanktionen und die Dauer der zu verhängenden Zwangsgelder festgelegt.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN UND BESCHLÜSSE IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) 2025/1355 ist am in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) Nr. 2157/1999 ist am in Kraft getreten.
  • Der Beschluss (EU) 2019/1349 ist am in Kraft getreten.
  • Die Beschlüsse (EU) 2017/2098 und (EU) 2017/2097 sind am in Kraft getreten.

Seitdem wurden sie geändert, um den Entwicklungen Rechnung zu tragen.

HINTERGRUND

Zahlungsverkehrssysteme spielen eine wichtige Rolle für die Stabilität und Effizienz des Finanzsektors und der Wirtschaft des Euro-Währungsgebiets insgesamt. Sie sind weitgehend unsichtbar und gewährleisten den sicheren Fluss elektronischer Zahlungen vom Zahler zum Zahlungsempfänger und zwischen Finanzinstituten.

Gemäß den allgemeinen Grundsätzen für Finanzmarktinfrastrukturen müssen SIPS einer wirksamen Aufsicht unterliegen, da sie Systemrisiken6 auslösen können, wenn sie nicht ausreichend gegen die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, geschützt werden. Darüber hinaus benötigen die zuständigen Behörden ausreichende Befugnisse und Ressourcen, um ihre jeweiligen Aufgaben zu erfüllen, einschließlich der Anordnung von Korrekturmaßnahmen.

Die EZB stuft ein Zahlungsverkehrssystem als systemrelevant ein, wenn Störungen innerhalb dieses Systems Störungen bei den Teilnehmern oder allgemein im Finanzsystem auslösen könnten. Neben einer Handvoll systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme gibt es im Euroraum ungefähr 40 nicht systemrelevante Zahlungsverkehrssysteme.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Zahlungsverkehrssystem. Eine förmliche Vereinbarung zwischen mindestens drei Teilnehmern mit gemeinsamen Regeln und einheitlichen Vorgaben für die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern.
  2. SIPS-Betreiber. Die juristische Person oder ausnahmsweise die im Euro-Währungsgebiet niedergelassene Zweigstelle (die ein rechtlich abhängiger Teil einer außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen juristischen Person ist), die rechtlich für den Betrieb eines SIPS verantwortlich ist.
  3. Zuständige Behörde. Die Europäische Zentralbank oder eine nationale Zentralbank des Eurosystems, die in erster Linie für die Überwachung zuständig ist.
  4. Schuldner. Jemand, der eine vertragliche Verpflichtung an einen anderen schuldet oder für diesen übernimmt.
  5. Korrekturmaßnahme. Eine gezielte Maßnahme oder Handlung, die unabhängig von ihrer Form, Dauer oder Intensität, einem SIPS-Betreiber von einer zuständigen Behörde zur Behebung bzw. zur Vermeidung der Wiederholung einer Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen auferlegt wird.
  6. Systemrisiko. Das Risiko, dass ein Teilnehmer oder der SIPS-Betreiber seinen jeweiligen Verpflichtungen in einem SIPS nicht nachkommt, wodurch andere Teilnehmer und/oder der SIPS-Betreiber nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, was zu Spillover-Effekten führen kann, welche die Stabilität des Finanzsystems oder das Vertrauen in das Finanzsystem gefährden.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2025/1355 der Europäischen Zentralbank vom zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22) (Neufassung) (ABl. L, 2025/1355, ).

Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom , S. 21-26).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank vom zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2019/25) (ABl. L 214 vom , S. 16-24).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (EU) 2017/2098 der Europäischen Zentralbank vom zu Verfahrensfragen für die Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2017/33) (ABl. L 299 vom , S. 34-37).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (EU) 2017/2097 der Europäischen Zentralbank vom zur Methodik für die Berechnung von Sanktionen für Verstöße gegen die Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/35) (ABl. L 299 vom , S. 31-33).

Letzte Aktualisierung:

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