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Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und der Republik Armenien
Die Hauptziele des Abkommens sind:
Mit dem Beschluss (EU) 2018/104 des Rates wird die Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens durch die EU gebilligt. Mit dem Beschluss (EU) 2021/270 des Rates wird das Abkommen selbst gebilligt.
Das Abkommen bildet die Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien zum Vorteil ihrer Bürger. Die Vorteile einer solchen Zusammenarbeit umfassen:
Das Abkommen wurde seit dem vorläufig angewandt. Es ist am in Kraft getreten.
Armenien ist einer der Begünstigten des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, das den Großteil der Finanzmittel den von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfassten 16 Staaten bereitstellt.
Weiterführende Informationen:
Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom , S. 4-466)
Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 23 vom , S. 1-3)
Beschluss (EU) 2021/270 des Rates vom über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (ABl. L 61 vom , S. 1-2)
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