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die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bürger durch Verringerung der Geräuschemissionen von im Freien verwendeten Geräten zu verbessern.
Mit der Richtlinie werden die neun bestehenden Rechtsvorschriften zu Geräuschemissionen für jeden Typ von Baumaschinen und Ausstattung sowie die Richtlinie 84/538/EEC für Rasenmäher aufgehoben und ersetzt.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie verfolgt vier Ziele:
die Lärmemissionen zu harmonisieren;
Konformitätsbewertungsverfahren1 zu harmonisieren;
Folgende Typen von Geräten und Maschinen werdenausgeschlossen:
einzeln in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbaugeräte (für Werkzeuge) ohne Motor2 (mit Ausnahme handgeführter Betonbrecher und handgeführter Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer);
alle Geräte und Maschinen, die für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf öffentlichen Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserwege bestimmt sind;
Geräte und Maschinen, die für polizeiliche oder militärische Zwecke konzipiert und gebaut werden.
Die Mitgliedstaaten der EU sind dafür verantwortlich, zu überprüfen, ob die in der Richtlinie festgelegten Regeln angewendet werden. Anhänge V bis VIII enthalten die verschiedenen zu verwendenden Konformitätsbewertungsverfahren.
Die Hersteller oder Personen, die ein Gerät oder eine Maschine auf den Markt bringen oder in Betrieb nehmen, müssen (nach Artikel 4 und 8) sicherstellen, dass:
sie für jede Maschine eine EG-Konformitätserklärung ausstellen und bescheinigen, dass jedes Gerät oder Maschine mit der CE-Kennzeichnung der Richtlinie entspricht;
an jedem Gerät/jeder Maschine eine gut sichtbare, lesbare und dauerhafte Kennzeichnung anbringen, die den garantierten Schalleistungspegel angibt.
Der betreffende Mitgliedstaat muss Maschinen und Geräte, die diesen Bedingungen nicht genügen, aus dem Verkehr ziehen bzw. ihre Inbetriebnahme verbieten.
Die Kennzeichnung ist für alle von der Richtlinie erfassten Geräte obligatorisch und muss Folgendes enthalten:
das gut sichtbar, lesbar und dauerhaft an jedem Gerät/jeder Maschine angebrachte CE-Zeichen und
die Angabe des Schalleistungspegels LWA3/1 pW4 in dB(A)5.
Die Geräuschemissionsgrenzwerte für bestimmte Geräte und Maschinen werden in zwei Stufen eingeführt, damit sich die Unternehmen an die neuen Vorschriften anpassen können. Die Emissionsgrenzwerte für Stufe 1 wurden zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie in rechtsgültig, und 2006 sind strengere Grenzwerte in Kraft getreten.
Die Mitgliedstaaten können notifizierte Stellen einrichten, die für die Überwachung der für die Geräte und Maschinen geltenden Geräuschemissionsgrenzwerte zuständig sind. Die Geräte und Maschinen sind sowohl beim Entwurf als auch bei der Herstellung zu kontrollieren. Dagegen braucht die Bauart von solchen Geräten und Maschinen nicht überprüft zu werden, für die lediglich eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist.
Damit die Auswirkungen der Richtlinie überprüft werden können, wurden Daten über Geräuschemissionen erhoben. Diese Informationen dienen den Kunden als Grundlage für die Auswahl geräuschärmerer Geräte sowie für die Ausarbeitung wirtschaftlicher Anreize und Belohnungen. Hersteller oder ihre Bevollmächtigte müssen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für auf den Markt gebrachte Geräte und Maschinen übermitteln.
Die Verordnung hat 24 Artikel und10 Anhänge, die Folgendes abdecken:
Definitionen von Geräten und Maschinen;
EG-Konformitätserklärung;
Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls, der von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen erzeugt wird;
Muster der CE-Konformitätskennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels;
die interne Fertigungskontrolle;
die interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung;
Einzelprüfung;
Umfassende Qualitätssicherung;
von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Notifizierung der Stellen (die oben erwähnten notifizierten Stellen);
Einzelprüfung und das Muster der Konformitätsbescheinigung.
Die Kommission kann die Richtlinie 2000/14/EG über delegierte Rechtsakte an den technischen Fortschritt anpassen.
Die Richtlinie (EU) 2024/2749 ändert die Richtlinie 2000/14/EG und legt fest, wie diese Notfallverfahren anzuwenden sind. Die neuen Vorschriften sehen unter anderem Folgendes vor:
Konformitätsbewertungsstellen müssen Anträge auf Konformität von krisenrelevanten Produkten gegenüber Anträgen für nicht krisenrelevante Produkte vorrangig behandeln;
Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines hinreichend begründeten Antragsvorübergehend das Inverkehrbringen von Geräten genehmigen, ohne die üblichen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, wenn die Beteiligung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist und sichergestellt werden kann, dass alle grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Richtlinie 2000/14/EG war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem Anwendung.
Die im Rahmen der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/2749 verabschiedeten Vorschriften müssen bis zum in nationales Recht umgesetzt werden und gelten ab dem .
Konformitätsbewertung. Das Verfahren zur Bestätigung, dass spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind.
Inbetriebnahme. Der Zeitpunkt der ersten Verwendung durch den Endverbraucher für Zwecke, für die die Ware bestimmt war.
LWA. Maß für die von einer Maschine abgegebene akustische Energie, d. h. die Schallleistung.
dB(A). Durchschnittlicher Schallpegel in Dezibel, wie er vom menschlichen Ohr wahrgenommen wird.
1 pW. 1 Pikowatt — der internationale Standard-Referenzwert für die Schallleistung, wenn diese Menge in Dezibel ausgedrückt wird.
Krisenrelevante Waren und Dienstleistungen. Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Aktivitäten unverzichtbar sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten, die als wesentlich für die Bewältigung einer Krise angesehen werden und die in einem vom Rat erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zu gewährleisten.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom , S. 1-78).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2000/14/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, ).
Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2749, ).
Empfehlung der Kommission vom über die Leitlinien für die geänderten vorläufigen Berechnungsmethoden für Industrie-, Flug-, Straßen- und Schienenverkehrslärm und diesbezügliche Emissionsdaten (ABI L 212, , S. 49-64).
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom , S. 12-25).