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Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem EU-Markt und ihre Ausfuhr aus der EU

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung (EU) 2023/1115 enthält verbindliche Vorschriften für Marktteilnehmer und Händler in der Europäischen Union (EU), die Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen, mit dem Ziel:

  • den Beitrag der EU zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung so gering wie möglich zu halten; und
  • den EU-Beitrag zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern.

Die Verordnung ist Teil der Biodiversitätsstrategie der EU für 2030, der neuen EU-Waldstrategie für 2030 und des europäischen Grünen Deals.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Entwaldung und Waldschädigung sind die Folge der Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen, die mit der Erzeugung der unter diese Verordnung fallenden Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz) verbunden ist. Als wichtiger Verbraucher dieser Rohstoffe kann die EU ihren Beitrag zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung verringern, indem sie dafür sorgt, dass diese Erzeugnisse und ihre Lieferketten entwaldungsfrei sind.

Sorgfaltspflicht

  • In der Folgenabschätzung der Verordnung wird geschätzt, dass ohne dieses Eingreifen allein der Verbrauch und die Erzeugung der sechs Rohstoffe in der EU bis 2030 jährlich fast 250 000 Hektar Entwaldung verursachen könnten.
  • Die Verordnung legt verbindliche Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer und Händler fest, die diese Waren auf den EU-Markt bringen oder aus der EU ausführen.
  • Die Vorschriften gelten auch für eine Reihe daraus hergestellter Erzeugnisse wie Schokolade, Möbel, Druckerzeugnisse und eine Reihe von Erzeugnissen, die aus Palmöl gewonnen werden (z. B. in Körperpflegeprodukten).
  • Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, die von ihnen verkauften Rohstoffe bis zu dem Grundstück zurückzuverfolgen, auf dem sie erzeugt wurden.
  • Die Verordnung gestattet es kleinen Marktteilnehmern, mit größeren Marktteilnehmern zusammenzuarbeiten, um Sorgfaltserklärungen zu erstellen.
  • In der Verordnung wird der als Stichtag festgelegt, d. h. nur Erzeugnisse, die auf Flächen hergestellt wurden, die nach dem nicht entwaldet oder geschädigt wurden, dürfen auf den EU-Markt gebracht oder aus der EU ausgeführt werden.
  • Die Marktteilnehmer und Händler – und gegebenenfalls ihre Bevollmächtigten, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden – werden auf ein Informationssystem zugreifen können, um ihren jeweiligen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 nachzukommen. Bei dem System handelt es sich um eine Softwareanwendung, die auf der TRACES-Plattform basiert, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/625 zur Durchsetzung der EU-Vorschriften zur Lebensmittelkette eingerichtet wurde, und die die Übermittlung von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und den Zollbehörden erleichtern soll. Ein Durchführungsrechtsakt, die Verordnung (EU) 2024/3084, legt die Regeln für den Betrieb dieses Informationssystems fest, einschließlich der Regeln für den Schutz personenbezogener Daten und den Austausch von Daten mit anderen IT-Systemen.

Erzeugniskontrollen

  • Die Verordnung sieht die Schaffung eines Benchmarking-Systems vor, das den Mitgliedstaaten der EU und Nicht-EU-Ländern ein Risikoniveau in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung zuweist (niedrig, normal oder hoch).
  • Die Risikokategorie bestimmt den Umfang der Verpflichtungen der Marktteilnehmer und der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Inspektionen und Kontrollen, wodurch die Überwachung für Länder mit hohem Risiko verstärkt und die Sorgfaltspflicht für Länder mit geringem Risiko vereinfacht wird.
  • Um zu überprüfen, ob sie ihren Verpflichtungen tatsächlich nachkommen, muss jeder Mitgliedstaat Kontrollen durchführen bei:
    • 9 % der Marktteilnehmer, die mit Erzeugnissen aus Ländern mit hohem Risiko handeln, sowie 9 % der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, die von Ländern mit hohem Risiko auf ihrem Markt in Verkehr gebracht, zur Verfügung gestellt oder ausgeführt werden;
    • 3 % der Marktteilnehmer, die mit Erzeugnissen aus Ländern mit normalem Risiko handeln;
    • 1 % der Marktteilnehmer, die mit Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko handeln.
  • Die EU wird die Zusammenarbeit mit den Partnerländern verstärken, insbesondere mit denjenigen, die als mit besonders hohem Risiko eingestuft sind.

Menschenrechte

In den Vorschriften wird außerdem der Schutz der Menschenrechte im Zusammenhang mit der Entwaldung berücksichtigt und der Grundsatz der freiwilligen und in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung indigener Völker geachtet.

Sanktionen

Die Verordnung enthält Vorschriften über Sanktionen, die die Mitgliedstaaten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend gestalten sollten. Diese Sanktionen sollten unter anderem Geldbußen umfassen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen und mindestens 4 % des Jahresumsatzes der Marktteilnehmer in der EU betragen müssen, sowie den vorübergehenden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2023/1115 ist am in Kraft getreten. Einige Bestimmungen traten am in Kraft (oder am für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, die vor dem gegründet wurden).

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2024/3234 wird der Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 um ein Jahr verschoben. Große Marktteilnehmer und Händler müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 ab dem erfüllen, Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom , S. 206-247).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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