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Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung wird die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) errichtet, eine Agentur der Europäischen Union (EU), die arbeitet, um ein wirksames und kohärentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung im gesamten europäischen Bankensektor zu gewährleisten.
  • Das Gesamtziel der EBA besteht darin, die Finanzstabilität in der EU zu erhalten und die Integrität, die Wirksamkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Bankensektors zu sichern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Kohärente Anwendung des EU-Rechts

Die EBA

  • erarbeitet technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Bankenbestimmungen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, wobei das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union diese Befugnis an die Kommission delegiert;
  • hat die Befugnis, Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften herauszugeben, und erhält gemäß Änderungsverordnung (EU) 2019/2175 weitreichendere Befugnisse in Bezug auf mit Geldwäsche zusammenhängende Verstöße.

Stresstests

Die EBA spielt eine wichtige Rolle in der EU-weiten Durchführung eines Stresstests, der die Widerstandsfähigkeit der Banken im Hinblick auf ungünstige Marktentwicklungen untersucht, und jedwede Systemrisiken im EU-Finanzsystem.

  • Sie initiiert und koordiniert die Stresstests in der EU zusammen mit den nationalen Behörden, die für die Überwachung von Banken zuständig sind.
  • In Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), der Europäischen Zentralbank und der Kommission legt die EBA eine gemeinsame Methode für jede Durchführung des Stresstests fest.
  • Zudem überwacht und bewertet sie die Markt- und Kredittrends.

Verstöße gegen das EU-Recht

  • Die EBA hat die Befugnis, Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Anwendung der EU-Banken- und Finanzbestimmungen durch die Aufsichtsbehörde anzustellen (insbesondere wenn die Aufsichtsbehörde nicht sicherstellt, dass eine Bank den in den Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen nicht folgt).
  • Die EBA kann eine Empfehlung an eine konkrete nationale Aufsichtsbehörde richten. Wenn die Aufsichtsbehörde dem nicht Folge leistet, kann die Kommission eine förmliche Stellungnahme abgeben, und das unter Berücksichtigung der Empfehlung der EBA.
  • Wenn eine nationale Aufsichtsbehörde nachhaltig das Gesetz nicht befolgt, kann die EBA Beschlüsse erlassen, die unmittelbar die Bank betreffen. Diese Befugnis kann nur in Ausnahmenfällen geltend gemacht werden.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2019/2175 gibt der EBA die Befugnis, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf nationaler Ebene gegen die Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung verstoßen wird (siehe unten).

Europäische Finanzaufsicht

Die EBA gehört zum Europäischen System der Finanzaufsicht, das im Jahre 2010 ins Leben gerufen wurde und das, neben dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), aus zwei weiteren Aufsichtsorganisationen besteht:

Die Änderungsverordnung (EU) 2019/2175 stärkt die Mandate, Führung und Finanzierung der drei europäischen Aufsichtsbehörden, und in Bezug auf die EBA:

  • stärkt sie deren Aufsichtsrolle und -befugnisse im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und fordert sie in diesem Zusammenhang zu Folgendem auf:
    • Einholung von Informationen von den zuständigen nationalen Behörden,
    • Ausarbeitung neuer Standards zur Verbesserung der Qualität der Aufsicht,
    • Durchführung von Gefährdungsbewertungen,
    • Erleichterung der Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern bei grenzüberschreitenden Fällen;
  • stärkt sie deren Befugnisse im Bereich Verbraucherschutz durch die Förderung von mehr Transparenz und Klarheit in Bezug auf Finanzprodukte und -dienstleistungen durch:
    • Überwachung von Trends bei den Kosten und Gebühren von Finanzprodukten für Privatkunden,
    • Entwicklung von Einzelhandelsrisikoindikatoren für Verbraucher;
  • erhöht sie deren Ressourcen, damit sie ihre neuen Aufgaben erfüllen kann.

Zahlungsdienste

In Bezug auf Zahlungsdienste in der EU stärkt die Änderungsrichtlinie (EU) 2015/2366 die Rolle der EBA (siehe Zusammenfassung) und verlangt von ihr:

  • die Entwicklung eines öffentlich zugänglichen zentralen Registers zugelassener Zahlungsinstitute, das von den entsprechenden nationalen Behörden auf dem neuesten Stand gehalten werden muss;
  • unterstützende Tätigkeit bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den nationalen Behörden;
  • Ausarbeitung und Herausgabe von Leitlinien und Entwürfen technischer Regulierungsstandards für:
    • eine starke Kundenauthentifizierung und sichere Kommunikationskanäle, die von allen Zahlungsdienstleistern eingehalten werden müssen,
    • Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden.

Hauptsitz

Im Rahmen der Änderungsverordnung (EU) 2018/1717 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde der Sitz der EBA zum 30. März 2019 von London nach Paris verlegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
  • Die Änderungsrichtlinie (EU) 2015/2366 ist am 12. Januar 2016 in Kraft getreten und musste bis 13. Januar 2018 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12-47).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162-164).

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021

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