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Eurodac –Datenbank für das Asyl- und Migrationsmanagement (ab 2026)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich biometrischer Daten von Personen, die internationalen Schutz (Asyl) beantragen, und irregulären Migranten

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung (EU) 2024/1358 wird die bestehende Eurodac-Datenbank in eine umfassende Datenbank zu Asyl und Migration mit richtigen und vollständigen Daten zu verschiedenen Kategorien von Migranten umgewandelt, darunter Personen, die Asyl beantragen, und Menschen, die irregulär in der Europäischen Union (EU) ankommen.
  • Ihre Ziele sind insbesondere:
    • das Asylsystem zu unterstützen und die irreguläre Zuwanderung sowie die Aufdeckung von Sekundärbewegungen1 zu erleichtern;
    • die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1350 über Neuansiedlung und der Richtlinie über den vorübergehenden Schutz (siehe Zusammenfassung) zu erleichtern;
    • den Schutz von Kindern zu erleichtern;
    • die Bedingungen festzulegen, unter denen der Zugang zu Eurodac zur Strafverfolgung gewährt wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung ist Teil des EU-Migrations- und Asylpakets, einer Reihe an neuen Vorschriften zur Migrationsverwaltung und zur Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems aus EU-Ebene, um die Migration langfristig zu verwalten und zu normalisieren.

Verbesserungen für EU-Mitgliedstaaten und Asylbewerber

Die Verordnung:

  • vereinfacht die Identifizierung und Zählung von Menschen, die Erkennung mehrerer Anträge und die Aufdeckung und Prävention von Sekundärbewegungen und
  • trägt zu schnelleren Asyl- und Neuansiedlungsverfahren mit mehr Schutz (durch bessere Identifizierung) von schutzbedürftigen Gruppen wie unbegleiteten Minderjährigen bei.

Wesentliche Funktionen

Eurodac-System

Biometrische und alphanumerische Daten

  • Die Mitgliedstaaten müssen biometrische und alphanumerische Daten verschiedener Kategorien von Personen erheben und innerhalb bestimmter Zeiträume an Eurodac übermitteln.
  • Im System werden jetzt auch Daten zu Kindern ab einem Alter von sechs Jahren erfasst.
  • Die Vorschriften für die Erhebung von biometrischen Daten Minderjähriger besagen, dass sie in Begleitung sein und der Prozess kinderfreundlich sein muss.
  • Nach bestimmten Sicherheitsprüfungen kann die Tatsache in Eurodac vermerkt werden, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte. Dies unterliegt Schutzklauseln zum Datenschutz.

Aufbewahrung der Daten

  • Die Daten werden in Eurodac für bestimmte Speicherfristen gespeichert, nach deren Ablauf sie automatisch gelöscht werden.
  • Die Daten werden markiert, wenn einer Person internationaler Schutz gewährt oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.

Abgleich biometrischer Daten

  • In Eurodac wird ein automatischer Abgleich der von den Mitgliedstaaten übermittelten biometrischen Daten vorgenommen.
  • Die Ergebnisse des Abgleichs werden an die Mitgliedstaaten übermittelt.

Zugang zu Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung tritt am in Kraft. Die Artikel zur Erhebung und Übermittlung biometrischer Daten zu Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, gelten ab dem .
  • Irland nimmt an der Verordnung teil (siehe Beschluss der Kommission). Dänemark hat den Wunsch geäußert, durch die Verpflichtung gebunden zu sein.
  • Die Verordnung ändert Verordnung (EU) 2018/1240 (siehe Zusammenfassung) und (EU) 2019/818 (siehe Zusammenfassung).
  • Sie ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (siehe Zusammenfassung) ab dem .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Sekundärbewegung. Die unbefugte Bewegung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, aus dem Mitgliedstaat, indem sie angekommen sind, in einen anderen Mitgliedstaat.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, ).

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