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EU-Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2024/1350 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung (EU) 2024/1350 soll ein gemeinsamer Ansatz der Europäischen Union (EU) für die Neuansiedlung1 und die Aufnahme aus humanitären Gründen2 geschaffen werden.
  • Durch den neuen Rahmen kann die EU mit einer Stimme sprechen, um ihren Beitrag zu internationalen Neuansiedlungsbemühungen zu erhöhen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Verordnung ist Teil des Migrations- und Asylpakets, neuen Vorschriften zur Steuerung der Migration und zur Schaffung eines gemeinsamen EU-Asylsystems.
  • Der EU-Rahmen ersetzt die in einigen Mitgliedstaaten der EU bestehenden Ad-hoc-Regelungen für die Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen.
  • Er ermöglicht die legale und sichere Einreise von Nicht-EU-Staatsangehörigen („Drittstaatsangehörigen“) und Staatenlosen in die EU, um ihnen Asyl / internationalen Schutz zu gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuzuerkennen.

Wesentliche Funktionen

  • Ein gemeinsames Verfahren für Maßnahmen zur Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen, um die bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Praktiken zu verringern und die Effizienz zu verbessern. Die Vorschriften umfassen
    • Berechtigungskriterien;
    • Gründe für eine Ablehnung der Aufnahme;
    • eine notwendige Einwilligung;
    • Vorschriften über die Gewährung internationalen Schutzes oder die Zuerkennung eines humanitären Status nach nationalem Recht.
  • Einen auf zwei Jahre angelegten Plan für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen, der auf einem Vorschlag der Europäischen Kommission basiert und mittels eines Durchführungsrechtsakts des Rates der Europäischen Union angenommen wird, der
    • die Gesamtzahl der Personen bestimmt, die gemäß dem EU-Rahmen internationalen Schutz benötigen und in der EU aufgenommen werden sollen, sowie Angaben zu den freiwilligen Beiträgen jedes Mitgliedstaats;
    • geografische Prioritäten dazu festlegt, aus welchen Nicht-EU-Ländern die Aufnahme erfolgen darf;
    • die Ergebnisse der Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen berücksichtigt.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2628 des Rates legt den EU-Plan für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen für 2026–2027 fest; darin wird die Aufnahme von insgesamt bis zu 10 430 Personen in diesem Zeitraum vorgesehen und es werden die freiwilligen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Regionen angegeben, aus denen die Aufnahmen erfolgen sollen.

  • Ein Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen, der die Kommission in Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung berät.
    • Er setzt sich aus Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission und der Mitgliedstaaten zusammen. Die Asylagentur der Europäischen Union, das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und die Internationale Organisation für Migration werden zu den Sitzungen eingeladen. Weitere einschlägige Organisationen können ebenfalls eingeladen werden.
    • Er kommt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  • Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz werden eingeladen, als assoziierte Staaten an der Umsetzung des EU-Plans für die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen mitzuwirken.
  • Die Bemühungen der Mitgliedstaaten werden durch eine angemessene Finanzierung aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds unterstützt.
  • Die Kommission legt dem Parlament und dem Rat bis Juni 2028 einen Bewertungsbericht über die ordnungsgemäße Umsetzung der Verordnung vor.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung ist am in Kraft getreten. Artikel 9 Absatz 24 findet ab dem Anwendung.
  • Sie gilt für Irland, nicht aber für Dänemark.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Neuansiedlung. Die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen, aus einem Nicht-EU-Land, in das sie vertrieben wurden, nach einer Empfehlung des UNHCR in einem Mitgliedstaat, in dem ihnen Schutz gewährt wird.
  2. Aufnahme aus humanitären Gründen. Die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz benötigen, aus einem Nicht-EU-Land, in das sie gewaltsam vertrieben wurden, in einem Mitgliedstaat, in dem ihnen nach nationalem Recht Schutz gewährt oder ein humanitärer Status zuerkannt wird. Die Aufnahme aus humanitären Gründen beruht bei auf dem Ersuchen der Mitgliedstaaten auf Empfehlungen der Asylagentur der Europäischen Union, des UNHCR oder einer anderen einschlägigen internationalen Organisation.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, ).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1350 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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