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Öffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste

Öffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Mit der Richtlinie 2014/25/EU werden Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Auftraggeber in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste fest.
  • Diese Vorschriften basieren auf den Vorschriften der allgemeinen Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe (siehe Zusammenfassung), berücksichtigen jedoch die Besonderheiten dieser Sektoren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste tätigen Unternehmen, die öffentliche Einrichtungen sind, sich in öffentlichem Besitz befinden oder über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen, müssen die in der Richtlinie festgelegten Vorschriften einhalten.

Schwellenwerte

Die Auftragsvergabe muss nach den Vorschriften der Richtlinie erfolgen, wenn der zahlbare Gesamtbetrag die folgenden Schwellenwerte überschreitet:

  • 432 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Wettbewerben (ab 1. Januar 2026);
  • 5 404 000 EUR bei Bauaufträgen (ab 1. Januar 2026);
  • 1 000 000 EUR bei Dienstleistungsaufträgen betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen.

Die Europäische Kommission überprüft diese Schwellenwerte alle zwei Jahre entsprechend den internationalen Pflichten der EU.

Erfasste Tätigkeiten

Die Richtlinie gilt für die öffentliche Auftragsvergabe in folgenden Bereichen:

  • Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe im Zusammenhang mit den Sektoren Gas und Wärme, Elektrizität und Wasser, wenn es sich um Dienstleistungen für die Öffentlichkeit handelt;
  • öffentlicher Verkehr per Eisenbahn, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;
  • Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen für die Luft- oder Seefahrt oder Fahrt auf Kanälen;
  • Postdienste und andere Unternehmen, die die Öffentlichkeit mit ähnlichen Dienstleistungen versorgen, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen;
  • Erdöl- und Erdgasförderung sowie Exploration bzw. Förderung von Kohle und anderen festen Brennstoffen.

Ausnahmen

Die Richtlinie findet keine Anwendung auf:

  • Kauf von Gegenständen zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung;
  • Aufträge in Nicht-EU-Ländern;
  • Aufträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, die unter die Richtlinie 2009/81/EG (siehe Zusammenfassung) fallen oder von ihr ausgeschlossen sind.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom , S. 243).

Letzte Aktualisierung:

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