EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Erdölsicherheitsvorräte

Erdölsicherheitsvorräte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der EU-Länder, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Mit dieser Richtlinie sollen die Erdölversorgung in der Europäischen Union (EU) gewährleistet und Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen sichergestellt werden.
  • Sie sieht Verfahren vor, diese in Verkehr zu bringen, um einer starken Verknappung zu begegnen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Länder müssen:
    • Erdölvorräte halten, die insgesamt mindestens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 90 Tage oder dem täglichen Verbrauch für 61 Tage entsprechen, je nachdem, welche Menge größer ist;
    • gewährleisten, dass die Sicherheitsvorräte im Notfall zu jedem Zeitpunkt verfügbar und physisch zugänglich sind;
    • ein aktualisiertes Verzeichnis ihrer Sicherheitsvorräte erstellen und die Daten der Europäischen Kommission bis 25. Februar eines jeden Jahres übermitteln;
    • ein aktualisiertes Verzeichnis aller von ihnen in ihrem Hoheitsgebiet gehaltenen spezifischen Vorräte wie Motoren- und Flugbenzin erstellen und der Kommission diese Informationen auf Anfrage innerhalb von 15 Tagen übermitteln;
    • der Kommission monatlich eine Statistik über die Höhe der kommerziellen Vorräte in ihrem Hoheitsgebiet übermitteln;
    • über Interventionspläne für den Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung verfügen und in der Lage sein, ihre Sicherheitsvorräte rasch und wirksam ganz oder teilweise in Verkehr bringen;
    • Unternehmen und anderen Stellen, die verpflichtet sind, Ölvorräte anzulegen, ermöglichen, unter gewissen Voraussetzungen einen Teil ihrer Verpflichtungen zu übertragen.
  • Die EU-Länder können zentrale Bevorratungsstellen einrichten, um Ölvorräte im Sinne dieser Richtlinie zu erwerben, zu halten oder zu verkaufen.
  • Die Einfuhr- und Verbrauchsmengen zur Berechnung der Mindestvorräte beruhen auf den Daten des vorhergehenden Kalenderjahres.
  • Eine Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse unterstützt die Kommission bei der Analyse der Versorgungssicherheit für die EU.
  • Die Kommission kann in Abstimmung mit den nationalen Behörden Überprüfungen der Notfallvorsorge durchführen.
  • Die Kommission musste die Umsetzung dieser Richtlinie bis 31. Dezember 2015 überprüfen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 29. Oktober 2009 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 31. Dezember 2012 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9-23)

Letzte Aktualisierung: 13.03.2017

nach oben