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Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verfahrensordnung des Gerichtshofs

2013 Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs

2024 Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs [2024/2094]

WAS IST DER ZWECK DIESER VERFAHRENSORDNUNG?

  • Die Verfahrensordnung legt die Bestimmungen fest, mit denen die Satzung des Gerichtshofs, die in Protokoll Nr.3 zu den Verträgen dargelegt ist, angewendet und ergänzt wird.
  • Ziel ist es, die Verfahren des Gerichtshofs für den Einzelnen wie für die nationalen Gerichte einfach und klar zu gestalten und Entwicklungen der vom Gerichtshof geregelten Streitsachen besser Rechnung zu tragen.
  • Die Änderungen der Vorschriften für 2024 sollen es dem Gerichtshof ermöglichen, sich auf den Schutz und die Stärkung der Einheit und Kohärenz des Rechts der Europäischen Union (EU) zu konzentrieren. Mit den Änderungen wird die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2019 umgesetzt, mit der das Protokoll Nr.3 geändert wird, insbesondere in Bezug auf die Verfahren für Vorabentscheidungen, die dem Gerichtshof nach Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt werden, um zu bestimmen, welches Gericht für die Behandlung dieser Verfahren zuständig ist. Weitere Änderungen, die nicht mit der Änderung der Satzung des Gerichtshofs zusammenhängen, zielen darauf ab, die Art und Weise zu vereinfachen und zu modernisieren, wie die EU-Gerichte die bei ihnen anhängigen Rechtssachen behandeln.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Gerichtshof ist eines der zwei Gerichte, aus denen der Gerichtshof der Europäischen Union, das Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, besteht. Das zweite Gericht ist das Gericht. Ihre Aufgabe besteht darin, das Recht bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu wahren, insbesondere durch Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der EU.

Aufbau des Gerichts

Der Gerichtshof setzt sich wie folgt zusammen:

  • Zusammensetzung. Er besteht aus 27 Richtern und elf Generalanwälten, die für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Die Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof und legen Rechtsgutachten vor. Die Richter wählen den Präsidenten des Gerichtshofs sowie den Vizepräsidenten für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren. Der Präsident hat die Aufgabe, den Gerichtshof zu vertreten und dessen Tätigkeiten zu leiten, und wird vom Vizepräsidenten unterstützt.
  • Bildung der Kammern und Bestimmung der Berichterstatter. Der Gerichtshof bildet aus seiner Mitte Kammern mit fünf Richtern, deren Präsident für drei Jahre gewählt wird, und Kammern mit drei Richtern, deren Präsident für ein Jahr gewählt wird. Zur Behandlung einer Rechtssache bestimmt der Präsident des Gerichtshofs einen Berichterstatter, während der Erste Generalanwalt einen Generalanwalt ernennt. Falls erforderlich, kann der Gerichtshof Hilfsberichterstatter hinzuziehen.
  • Rolle des Kanzlers. Die Richter ernennen für die Dauer von sechs Jahren einen Kanzler. Der Kanzler ist mit der Entgegennahme, Übermittlung und Aufbewahrung aller Schriftstücke beauftragt und für das Archiv verantwortlich. Darüber hinaus steht der Kanzler Mitgliedern des Gerichtshofs beiseite und sorgt für die Veröffentlichungen des Gerichtshofs. Außerdem leitet der Kanzler unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs die Dienststellen des Organs.
  • Geschäftsgang des Gerichtshofs. Die Rechtssachen werden an das Plenum, die Große Kammer oder eine Kammer mit fünf oder drei Richtern verwiesen. In der Regel befassen sich fünf Richter mit einer Rechtssache. Die meisten Rechtssachen werden von fünf Richtern bearbeitet und es ist sehr selten, dass der gesamte Gerichtshof über eine Rechtssache entscheidet. Mehrere Rechtssachen können gemeinsam von einem Spruchkörper entschieden werden. Die Beratungen des Gerichtshofs müssen geheim bleiben.
  • Sprachenregelung. Für jede Rechtssache gilt eine Verfahrenssprache. Im Klageverfahren kann der Kläger eine Verfahrenssprache aus den 24 Amtssprachen der EU auswählen. In Vorabentscheidungsverfahren ist die Sprache des nationalen Gerichts auch die Verfahrenssprache.

Merkmale des Verfahrens

Das Verfahren vor dem Gerichtshof umfasst grundsätzlich folgende Schritte:

  • Schriftliches Verfahren. In dieser Phase findet ein Schriftsatzwechsel zwischen den Parteien statt. Diese Schriftsätze müssen einen genau bestimmten Inhalt haben. Nachdem das Verfahren abgeschlossen wurde, legt der Berichterstatter der Generalversammlung des Gerichtshofs einen Vorbericht vor.
  • Beweisaufnahme. Der Gerichtshof kann eine Beweisaufnahme veranlassen, wie etwa das Erscheinen der Parteien, die Einholung von Auskünften und die Aufforderung zur Vorlage von Urkunden, den Zeugenbeweis, ein Sachverständigengutachten oder die Einnahme des Augenscheins.
  • Mündliche Verhandlungen. Es kann gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung stattfinden. Der Präsident öffnet und leitet diese Verhandlung. Die mündliche Verhandlung kann nichtöffentlich (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) stattfinden.
  • Übertragung mündlicher Verhandlungen. Es wurde ein neuer Rahmen für die Übertragung mündlicher Verhandlungen und die Verkündung von Urteilen oder Stellungnahmen eingeführt, der es ermöglicht, bestimmte Verfahren unter bestimmten Bedingungen und Datenschutzmaßnahmen online zu übertragen.
  • Schlussanträge des Generalanwalts. In rund der Hälfte aller Rechtssachen stellt der Generalanwalt einen Schlussantrag. Wirft die Rechtssache keine neuen Rechtsfragen auf, kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein Schlussantrag nicht erforderlich ist.
  • Abschließende Entscheidung. Der Gerichtshof entscheidet per Urteil oder Beschluss. Nur das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet. Die Urteile und Beschlüsse enthalten verschiedene Informationen, wie etwa die Zusammenfassung des Sachverhalts oder die Entscheidungsgründe. Anschließend erhält jede Partei eine Abschrift. Urteile und Beschlüsse sind auf der Website des Gerichtshofs verfügbar.

Ersuchen um Vorabentscheidung

Die nationalen Gerichte können dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung vorlegen, um eine Frage zur Gültigkeit oder Auslegung des EU-Rechts zu stellen. Im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung können Erklärungen abgegeben werden und zwar insbesondere von:

Die Änderungen der Vorschriften für 2024 sollen die Arbeitsbelastung des Gerichtshofs verringern. Sie berücksichtigen die Übertragung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen auf das Gericht ab dem in den folgenden sechs Bereichen:

Die überarbeiteten Vorschriften enthalten Bestimmungen für die Erstbearbeitung von Vorabentscheidungsersuchen. Diese werden weiterhin dem Gerichtshof vorgelegt, damit dieser entscheiden kann, ob das Ersuchen an das Gericht weitergeleitet werden soll. Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Zentralbank werden von allen Vorabentscheidungsersuchen unterrichtet, damit sie prüfen können, ob sie ein besonderes Interesse an der Angelegenheit haben und ob sie von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Erklärungen abzugeben.

Das Gericht hat auch seine Praktischen Anweisungen für die Parteien geändert, die die Bevollmächtigten und Anwälte über Änderungen informieren, die beispielsweise den Schutz personenbezogener Daten (z. B. durch Anonymisierung oder Auslassung) oder den Umgang mit Rechtsmittelschriften betreffen.

WANN TRITT DIE VERFAHRENSORDNUNG IN KRAFT?

  • Die ursprünglichen Vorschriften aus dem Jahr 2012 sind am in Kraft getreten.
  • Die Änderungsvorschriften für das Jahr 2024 sind am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Verfahrensordnung des Gerichtshofs (ABl. L 265 vom , S.1-42).

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (ABl. L 173 vom , S.65).

Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs [2024/2094] (ABl. L, 2024/2094, ).

Letzte Aktualisierung:

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