Use quotation marks to search for an "exact phrase". Append an asterisk (*) to a search term to find variations of it (transp*, 32019R*). Use a question mark (?) instead of a single character in your search term to find variations of it (ca?e finds case, cane, care).
Mit dem Beschluss wird eine EU-weite Politik für Funkfrequenzen1 festgelegt, mit der die strategische Planung der Frequenznutzung für alle Bereiche der EU-Politik im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt, wie elektronische Kommunikation, drahtlose Breitbandnetze, Mobilfunk, Internet der Dinge (IoT), Verkehr, Energie und audiovisuelle Medien, unterstützt werden soll.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Politik umfasst eine Bestandsaufnahme der bestehenden Frequenznutzung, ein Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) und einen Fahrplan für die Zukunft. Sie behandelt keine Frequenzfragen in politischen Bereichen wie Katastrophenschutz, Sicherheit und Verteidigung und berührt nicht die Rechte der EU-Länder, Frequenzen für ihre eigenen Sicherheitsbelange zu nutzen.
Die EU-Länder müssen zusammenarbeiten, um die einheitliche Anwendung der politischen Ziele der EU zu gewährleisten, die wie folgt lauten:
Förderung von Innovation und Investitionen durch eine größere Flexibilität bei der Nutzung von Frequenzen und ihrer effizienten Verwaltung, um dem wachsenden Bedarf gerecht zu werden, wobei der gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Stellenwert von Funkfrequenzen berücksichtigt wird;
Zuteilung von Funkfrequenzen zur Unterstützung der EU-Ziele und der steigenden Nutzung der drahtlosen Datenübertragung, indem zusätzliche Frequenzen freigegeben werden, um der EU die Übernahme der Führungsposition bei drahtlosen Breitband- und neuen Technologien zu ermöglichen;
Förderung der Unterstützung der Verbraucher für die Digitaltechnik und Beitrag zur Digitalen Agenda für Europa mit der höchstmöglichen Breitbandgeschwindigkeit für alle EU-Bürger;
Förderung der Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten und der gemeinsamen Infrastrukturnutzung, bei der eine den Wettbewerb beeinträchtigende Anhäufung von Rechten vermieden und allgemeine statt individuelle Frequenznutzungsgenehmigungen gefördert werden;
Vermeidung funktechnischer Störungen durch effiziente Frequenznutzung und die Verbesserung der Störfestigkeit von Geräten sowie Verringerung der CO2-Emissionen durch die Steigerung der energetischen Effizienz.
Damit die EU bis 2020 die höchsten drahtlosen Breitbandgeschwindigkeiten weltweit erreicht (mindestens 30 Mbps für alle Bürger), müssen ein ausreichender Versorgungsgrad und ausreichend Kapazitäten gewährleistet sein. Dies könnte insbesondere folgende Schritte umfassen:
schnelle Freigabe zusätzlicher Frequenzbänder;
Nutzung des 800-MHz-Bands in der gesamten EU;
Nutzung von Satelliten- oder kleinen zellularen Diensten für den Internetzugang.
Die EU-Länder müssen außerdem die Verfügbarkeit von Funkfrequenzen für innovative audiovisuelle satellitengestützte und terrestrische Übertragungen sicherstellen, sofern der Bedarf eindeutig ist, und den folgenden spezifischen Frequenzbedarf schützen:
Funkfrequenzkennzeichnung (RFID)2 und andere Technologien im Internet der Dinge.
Die Entscheidung 2007/344 gewährleistet eine harmonisierte Transparenz über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums in der EU durch eine gemeinsame Informationsstelle namens EFIS.
WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?
Er ist am in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Die Richtlinie (EU) 2018/1972, die den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation festlegt, führt Regeln für die Koordinierung des Funkfrequenzspektrums zwischen den EU-Ländern ein und harmonisiert die Regeln für dessen Verwaltung. Sie enthält spezifische Regeln, die neuen Akteuren den Marktzugang und die gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen erleichtern sollen. Die Richtlinie hebt die Richtlinien 2002/20/EG und 2002/21/EG ab dem auf.
Funkfrequenzen: der Frequenzbereich elektromagnetischer Strahlung zwischen 3 Hz und 3 000 GHz, der dem Funk entspricht. Auf diesen Frequenzen werden WLAN- und Mobiltelefonsignale übertragen. Sie sind wichtig für Verkehr, Rundfunk, öffentliche Sicherheit und Sicherheitskommunikation.
Funkfrequenzkennzeichnung (RFID): eine Technologie, die hochfrequente elektromagnetische Felder zur Identifizierung von Objekten, die RFID-Tags tragen, verwendet, wenn diese sich einem Lesegerät nähern. Die Tags haben normalerweise einen Elektrochip mit Antenne, um Informationen an das Abfragesystem weiterzuleiten (eine Basisstation oder, allgemeiner gesprochen, ein Lesegerät).
HAUPTDOKUMENT
Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom , S. 7-17)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 der Kommission vom über die Harmonisierung der Funkfrequenzen für Ultrabreitbandgeräte in der Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/131/EG (ABl. L 127 vom , S. 23-33)
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (EU) 2019/785 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom , S. 36-214)
Beschluss (EU) 2017/899 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Nutzung des Frequenzbands 470-790 MHz in der Union (ABl. L 138 vom , S. 131-137)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/687 der Kommission vom zur Harmonisierung des Frequenzbands 694-790 MHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, und für eine flexible nationale Nutzung in der Union (ABl. L 118 vom , S. 4-15)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/339 der Kommission vom zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) eingesetzt werden (ABl. L 63 vom , S. 5-8)
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/750 der Kommission vom zur Harmonisierung des Frequenzbands 1 452-1 492 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 119 vom , S. 27-31)
Durchführungsbeschluss 2014/641/EU der Kommission vom über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union (ABl. L 263 vom , S. 29-34)
Durchführungsbeschluss 2014/276/EU der Kommission vom zur Änderung der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 139 vom , S. 18-25)
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung des Programms für die Funkfrequenzpolitik (COM(2014) 228 final vom )
Durchführungsbeschluss 2013/752/EU der Kommission vom zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG (ABl. L 334 vom , S. 17-36)
Durchführungsbeschluss 2013/654/EU der Kommission vom zur Änderung der Entscheidung 2008/294/EG zwecks Aufnahme weiterer Zugangstechnologien und Frequenzbänder für Mobilfunkdienste an Bord von Flugzeugen (MCA-Dienste) (ABl. L 303 vom , S. 48-51)
Durchführungsbeschluss 2013/195/EU der Kommission vom zur Festlegung der näheren Vorschriften, der einheitlichen Formate und einer Methode für die im Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik vorgesehene Bestandsaufnahme der Funkfrequenzen (ABl. L 113 vom , S. 18-21)
Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1 920–1 980 MHz und 2 110–2 170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 307 vom , S. 84-88)
Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom , S. 67-70)