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Öffentliche Auftragsvergabe – Vorschriften für die Bereiche Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste
Die im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste tätigen Unternehmen, die öffentliche Einrichtungen sind, sich in öffentlichem Besitz befinden oder über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen, müssen die in der Richtlinie festgelegten Vorschriften einhalten.
Die Auftragsvergabe muss nach den Vorschriften der Richtlinie erfolgen, wenn der zahlbare Gesamtbetrag die folgenden Schwellenwerte überschreitet:
Die Europäische Kommission überprüft diese Schwellenwerte alle zwei Jahre entsprechend den internationalen Pflichten der EU.
Die Richtlinie gilt für die öffentliche Auftragsvergabe in folgenden Bereichen:
Die Richtlinie findet keine Anwendung auf:
Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom , S. 243-374).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/25/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
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