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Verringerung von Störungen zwischen elektrischen und elektronischen Geräten

Verringerung von Störungen zwischen elektrischen und elektronischen Geräten

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Das Ziel der Richtlinie 2014/30/EU ist die Sicherstellung eines angemessenen Niveaus elektromagnetischer Verträglichkeit von elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln in der Europäischen Union (EU).
  • Die Richtlinie legt einheitliche Vorschriften fest, sodass Betriebsmittel keine unzumutbaren elektromagnetischen Störungen verursachen und diese Betriebsmittel unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung arbeiten können.
  • Sie sichert auch hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit den freien Verkehr von elektrischen und elektronischen Geräten innerhalb des EU-Binnenmarktes.
  • Richtlinie 2014/30/EU ist eine Neufassung und ersetzt Richtlinie 2004/108/EG.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Zu den Betriebsmitteln, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, zählen sowohl ortsfeste Anlagen als auch Geräte.
  • Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
    • Funkanlagen im Sinne von Richtlinie 2014/53/EG (siehe Zusammenfassung);
    • kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule zur Verwendung von Fachleuten in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen;
    • Funkgeräte, die von Funkamateuren genutzt werden, es sei denn, diese Betriebsmittel werden auf dem Markt bereitgestellt;
    • Betriebsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine Probleme verursachen;
    • bestimmte Arten von Luftfahrtausrüstung aufgrund der Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 (siehe Artikel 137 der genannten Verordnung).
  • Die Richtlinie gilt nicht oder nicht mehr für die wesentlichen Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn diese Anforderungen ganz oder teilweise in anderen EU-Rechtsvorschriften spezifischer festgelegt sind.

Gerät

Die Richtlinie definiert die Verantwortung der Hersteller, Einführer und Händler im Zusammenhang mit dem Verkauf von elektromagnetischen Betriebsmitteln.

  • Alle in der EU vertriebenen Geräte, für die diese Richtlinie gilt, müssen die CE-Kennzeichnung tragen und damit versichern, dass alle geltenden grundlegenden Anforderungen der EU-Vorschriften erfüllt werden.
  • Der Hersteller muss zunächst eine Konformitätsbewertung1 durchführen und technische Unterlagen für das Gerät erstellen. Diese sind für Geräte zwingend erforderlich, die auf dem Markt bereitgestellt werden, aber nicht für Geräte, die zum Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage in Verkehr gebracht werden.
  • Sobald mit diesem Verfahren nachgewiesen wurde, dass das Gerät den anwendbaren Anforderungen entspricht, müssen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen.
  • Einführer müssen überprüfen, ob das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und die nationale, für die Marktüberwachung zuständige Stelle informieren, wenn sie der Auffassung sind, dass das Gerät nicht den wesentlichen Anforderungen entspricht. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass ihm die erforderlichen Unterlagen und Informationen beigefügt sind.
  • Händler müssen überprüfen, ob das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ob ihm die erforderlichen Unterlagen und Informationen beigefügt sind.
  • Alle erforderlichen Unterlagen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Hersteller, Einführer und Händler müssen Informationen und Dokumente zum Konformitätsnachweis in einer Sprache vorlegen, die von den zuständigen nationalen Behörden leicht verstanden werden kann.
  • Hersteller und Einführer müssen ihre Postanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angeben.

Des Weiteren legt die Richtlinie fest, wie die nationalen Behörden die Bereitstellung von Geräten, die nicht den wesentlichen Anforderungen entsprechen, erkennen und verhindern müssen.

Ortsfeste Anlagen

Die Mitgliedstaaten der EU müssen die erforderlichen Vorschriften für die Notifizierung der Person oder der Personen, die für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage zuständig sind, festlegen.

Leitfaden zur Anwendung der EMV-Richtlinie

Der Leitfaden zur Anwendung der EMV-Richtlinie soll bei der allgemeinen Anwendung der Richtlinie 2014/30/EU helfen. Der Leitfaden hat keine rechtliche Gültigkeit, behandelt jedoch praktische Probleme, die für Hersteller und andere Interessengruppen von Interesse sind.

Notfallmodus für den Binnenmarkt

Richtlinie (EU) 2024/2749 zur Änderung zielt darauf ab, Störungen des Binnenmarkts in einem Notfall zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 (die Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) durch einen vom Rat der Europäischen Union erlassenen Durchführungsrechtsakt aktiviert wurde, bestimmte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen2 so schnell wie möglich in Verkehr gebracht werden können.

Die Richtlinie (EU) 2024/2749 ändert die Richtlinie 2014/30/EU und legt fest, wie diese Notfallverfahren anzuwenden sind. Die neuen Vorschriften sehen unter anderem Folgendes vor:

  • Konformitätsbewertungsstellen müssen Anträge auf Konformität von krisenelevanten Produkten gegenüber Anträgen für nicht krisenrelevante Produkte vorrangig behandeln.
  • Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines hinreichend begründeten Antrags vorübergehend das Inverkehrbringen von Geräten genehmigen, ohne die üblichen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, wenn die Beteiligung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist und sichergestellt werden kann, dass alle grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
  • Die zuständigen nationalen Behörden können davon ausgehen, dass Geräte den einschlägigen geltenden grundlegenden Anforderungen entsprechen, wenn sie gemäß EU-Normen, einschlägigen geltenden nationalen Normen oder den von einer anerkannten internationalen Normungsorganisation entwickelten einschlägigen geltenden internationalen Normen hergestellt wurden, von der Europäischen Kommission als geeignet für die Erreichung der Konformität eingestuft wurden und ein den harmonisierten Normen entsprechendes Schutzniveau gewährleisten.
  • Sie bieten der Kommission die Möglichkeit, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, auf die sich die Hersteller stützen können, um von einer Konformitätsvermutung mit den geltenden grundlegenden Anforderungen zu profitieren (Durchführungsrechtsakte zur Festlegung solcher gemeinsamen Spezifikationen bleiben für die Dauer des Notmodus für den Binnenmarkt anwendbar).

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2014/30/EU war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem Anwendung.

Die im Rahmen der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/2749 verabschiedeten Vorschriften müssen bis zum in nationales Recht umgesetzt werden und gelten ab dem .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Konformitätsbewertung. Das Verfahren zur Bestätigung, dass spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind.
  2. Krisenrelevante Waren und Dienstleistungen. Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Aktivitäten unverzichtbar sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten, die als wesentlich für die Bewältigung einer Krise angesehen werden und die in einem vom Rat erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zu gewährleisten.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom , S. 79-106).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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