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Internationaler Schutz – Notfallhilfe für Italien und Griechenland

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Internationaler Schutz – Notfallhilfe für Italien und Griechenland

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss (EU) 2015/1523 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland

Beschluss (EU) 2015/1601 zur Einführung von vorläufigen Asylmaßnahmen zugunsten von Italien und Griechenland

WAS IST DER ZWECK DIESER BESCHLÜSSE?

  • Mit diesen Beschlüssen werden vorläufige Maßnahmen eingeführt, um Italien und Griechenland bei der Bewältigung des Zustroms von Asylsuchenden aus Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zu unterstützen.
  • Höchstens 160 000 schutzbedürftige Asylbewerber sollten in diesem Zuge im Zeitraum 2015 bis 2017 aus Griechenland und Italien in andere EU-Länder umgesiedelt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Gemäß Beschluss (EU) 2015/1523 werden 24 000 Asylbewerber aus Italien und 16 000 aus Griechenland in andere EU-Länder umgesiedelt.
  • Gemäß Beschluss (EU) 2015/1601 werden 15 600 Asylbewerber aus Italien und 50 400 Asylbewerber aus Griechenland umgesiedelt; 54 000 Asylbewerber werden im Verhältnis zu den Zahlen in den Anhängen I und II dieses Beschlusses nach einem Jahr aus Italien und Griechenland in andere EU-Länder umgesiedelt. Sollte jedoch im betreffenden Zeitraum auch in anderen EU-Ländern eine ähnliche Notlage eintreten wie in Italien und Griechenland, so legt die Europäische Kommission Vorschläge vor, um die Asylbewerber proportional in die übrigen EU-Länder umzusiedeln. Dies war nicht der Fall.
  • Nach dem ersten Ratsbeschluss wurden ca. 8000 Personen keinem Mitgliedstaat zugewiesen. Nach dem zweiten Ratsbeschluss können die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Rahmen der Zuweisung von 54 000 Personen auch durch die legale Aufnahme von syrischen Staatsbürgern aus der Türkei erfüllen.
  • Kann ein EU-Umsiedlungsland den ihm zugewiesenen Anteil an Asylbewerbern nicht aufnehmen, so muss es der Kommission und dem Rat der Europäischen Union dafür berechtigte Gründe angeben (z. B. eine zu große Belastung seines Asylsystems). Nach ihrer Bewertung der Lage kann die Kommission dem betreffenden EU-Land eine zeitweise Aussetzung der Umsiedlung von bis zu 30 % erlauben.
  • Personen, die für eine Umsiedlung infrage kommen, sind ordnungsgemäß identifizierte und registrierte Antragsteller auf internationalen Schutz, deren Fingerabdrücke abgenommen wurden und die Staatsangehörige von Ländern mit einer EU-weiten Anerkennungsquote nach den Eurostat-Daten des jeweiligen Quartals von 75 % sind und in dem in den Ratsbeschlüssen vorgesehenen Zeitraum in Italien und Griechenland eingetroffen sind.
  • Die EU-Länder sind berechtigt, die Aufnahme eines Asylbewerbers abzulehnen, sofern dieser eine Gefahr für ihre nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt oder wenn schwerwiegende Gründe für die Anwendung der Ausschlussbestimmungen gemäß der Anerkennungsrichtlinie vorliegen.

Umsiedlungsverfahren

  • Mit den Ratsbeschlüssen wird ein obligatorisches System zugunsten von Italien und Griechenland eingeführt, d. h. weder das EU-Umsiedlungsland noch der Asylbewerber haben in dem Verfahren eine Wahl.
  • Jedes EU-Land muss
    • eine nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch mit anderen EU-Ländern und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) benennen;
    • Verbindungsbeamte zur Zusammenarbeit mit Italien und Griechenland benennen;
    • in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Monate, die Zahl der Antragsteller angeben, die schnell in ihr Hoheitsgebiet umgesiedelt werden können (förmliche Zusage).
  • Die Identifizierung, Registrierung, Abnahme von Fingerabdrücken und Befragung der Asylbewerber erfolgt in Griechenland oder Italien. Ihre Profile werden mit Unterstützung des EASO erstellt. Von dort aus werden sie demjenigen EU-Land zugewiesen, das für ihr Profil am besten geeignet ist. Die EU-Länder können Präferenzen für bestimmte Antragsteller angeben, um ihre Integration zu erleichtern. Diese sind für Italien und Griechenland jedoch nicht rechtlich bindend. Bei der Zuteilung berücksichtigen die griechischen und italienischen Behörden neben diesen Präferenzen auch familiäre, sprachliche, soziale, kulturelle und andere Verbindungen, die möglicherweise zwischen den einzelnen Antragstellern und dem potenziellen EU-Aufnahmeland bestehen.
  • Nach Zustimmung des jeweiligen EU-Aufnahmelandes erfolgt die Überstellung des Asylbewerbers so bald wie möglich.
  • Das Umsiedlungsverfahren darf vom Zeitpunkt der förmlichen Zusage durch das EU-Land bis zur Ankunft des Asylbewerbers im EU-Umsiedlungsland insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern; in Ausnahmefällen kann es jedoch auch bis zu 3,5 Monate dauern.
  • Nach beiden Beschlüssen ist vorgesehen, dass die EU-Umsiedlungsländer für jede umgesiedelte Person 6 000 EUR erhalten.
  • Gemäß Beschluss (EU) 2015/1601 erhalten Italien und Griechenland außerdem für jede umgesiedelte Person 500 EUR, um die Kosten des Transports in die EU-Umsiedlungsländer zu decken.
  • Beide Beschlüsse beinhalten eine begrenzte und vorübergehende Befreiung von Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (auch bezeichnet als Dublin-III-Verordnung), die das EU-Land bestimmt, das für die Prüfung der Asylanträge zuständig ist.
  • Italien und Griechenland müssen Fahrpläne erstellen, um strukturelle Mängel in ihren Asyl-, Aufnahme- und Rückführungssystemen anzugehen.
  • Die Kommission erstattet regelmäßig über die Durchführung der Umsiedlungsbeschlüsse des Rates Bericht und zeigt dabei Engpässe und Lösungen auf.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

  • Beschluss (EU) 2015/1523 ist am 16. September 2015 in Kraft getreten und findet auf Personen Anwendung, die in der Zeit vom 16. September 2015 bis zum 17. September 2017 im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands eintreffen, sowie auf Asylbewerber, die ab dem 15. August 2015 im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands eingetroffen sind.
  • Beschluss (EU) 2015/1601 ist am 25. September 2015 in Kraft getreten und gilt für Personen, die in der Zeit vom 25. September 2015 bis zum 26. September 2017 im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands eintreffen, sowie für Antragsteller, die ab dem 24. März 2015 im Hoheitsgebiet Italiens oder Griechenlands eingetroffen sind.

HINTERGRUND

  • Sowohl Italien als auch Griechenland waren mit einem enormen Zustrom von Asylbewerbern, überwiegend aus Syrien, dem Irak und Eritrea, konfrontiert. Für die Asylsysteme der beiden Länder stellte dies eine erhebliche Belastung dar.
  • Rechtsgrundlage für diese Beschlüsse ist Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Dort heißt es: „Befinden sich ein oder mehrere [EU-Länder] aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Staatsangehörigen [von Nicht-EU-Ländern] in einer Notlage, so kann der Rat [der EU] auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden [EU-Länder] erlassen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.“
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 146-156)

Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 80-94)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses (EU) 2015/1601 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Umverteilung und Neuansiedlung – Fünfzehnter Fortschrittsbericht (COM(2017) 465 final vom 6.9.2017)

Frühere Berichte der Kommission über die Umsetzung der Umsiedlungs- und Neuansiedlungsregelungen: COM(2016) 165 final, COM(2016) 222 final, COM(2016) 360 final, COM(2016) 416 final, COM(2016) 480 final, COM(2016) 636 final, COM(2016) 720 final, COM(2016) 791 final, COM(2017) 74 final, COM(2017) 202 final, COM(2017) 212 final, COM(2017) 260 final, COM(2017) 330 final und COM(2017) 405 final.

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlament und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180, vom 26.6.2013, S. 1-30)

Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31-59)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 17.11.2016

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