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Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Europäischen Union

Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Verordnung unterscheidet zwischen erfassten und nicht erfassten* Stoffen.
  • In Anhang I der Verordnung sind drei Kategorien erfasster Stoffe aufgeführt.
    • Kategorie 1: die empfindlichsten Stoffe, aus denen am einfachsten illegale Drogen hergestellt werden können (z. B. 1-Phenyl-2-Propanon, Ephedrin, Piperonal).
    • Kategorie 2: weniger empfindliche Stoffe (z. B. Unterkategorie 2A: Essigsäureanhydrid; Unterkategorie 2B: Phenylessigsäure, Anthranilsäure, Piperidin und Kaliumpermanganat).
    • Kategorie 3: Massenchemikalien, die im Herstellungsprozess unterschiedliche Verwendungszwecke haben können (z. B. Aceton, Salzsäure).

Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten

  • Wirtschaftsbeteiligte, die vorhaben, Stoffe der Kategorien 1 und 2 in Verkehr zu bringen, müssen:
    • einen Beamten ernennen, der für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlich ist;
    • die zuständigen nationalen Behörden über die Einzelheiten zum ernannten Beamten informieren bzw. die Angaben aktualisieren.
  • Sie müssen alle Transaktionen dokumentieren und kennzeichnen und Aufzeichnungen für die Dauer von 3 Jahren aufbewahren.

Lizenz für Stoffe der Kategorie 1

  • Wirtschaftsbeteiligte und Nutzer müssen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, eine Lizenz einholen, bevor sie Stoffe der Kategorie 1 besitzen oder in Verkehr bringen können. Die zuständigen Behörden können Apotheken, veterinärmedizinischen Apotheken, bestimmten Arten von Behörden oder den Streitkräften Sondergenehmigungen erteilen.
  • Ein Wirtschaftsbeteiligter, der eine Lizenz besitzt, darf Stoffe der Kategorie 1 nur an Wirtschaftsbeteiligte oder Nutzer liefern, die ebenfalls eine Lizenz besitzen und eine Kundenerklärung unterzeichnet haben (siehe unten).
  • Vor Erteilung einer Lizenz müssen die zuständigen Behörden die Kompetenz und Integrität des Antragstellers überprüfen.
  • Die Lizenz kann von den Behörden ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Inhaber nicht mehr in der Lage ist, eine Lizenz zu besitzen, oder dass die Bedingungen, unter denen die Lizenz erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind.

Registrierung für Stoffe der Kategorie 2

  • Wirtschaftsbeteiligte müssen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, eine Registrierung erhalten, bevor sie Stoffe der Kategorie 2 in Verkehr bringen.
  • Seit dem 1. Juli 2015 müssen die Nutzer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, eine Registrierung erhalten, bevor sie Stoffe der Unterkategorie 2A besitzen können. Die Behörden können Apotheken, veterinärmedizinischen Apotheken, bestimmten Arten von Behörden oder den Streitkräften Sonderregistrierungen erteilen.
  • Ein Wirtschaftsbeteiligter, der eine Registrierung besitzt, darf Stoffe der Unterkategorie 2A nur an andere Wirtschaftsbeteiligte oder Nutzer liefern, die ebenfalls eine Registrierung besitzen und eine Kundenerklärung (siehe unten) unterzeichnet haben.

Detaillierte Regeln für die Vergabe von Lizenzen und Registrierungen sind in der Verordnung (EU) 2015/1011 enthalten.

Kundenerklärung

  • Alle Wirtschaftsbeteiligten, die einen Kunden mit einem Stoff der Kategorie 1 oder 2 beliefern, müssen vom Kunden eine Erklärung einholen, aus der der genaue Verwendungszweck bzw. die genauen Verwendungszwecke der erfassten Stoffe zu entnehmen ist/sind. Für jeden geplanten Stoff ist eine separate Erklärung erforderlich.
  • Ein Wirtschaftsbeteiligter, der Stoffe der Kategorie 1 liefert, muss eine Kopie der Erklärung abstempeln und datieren, um zu bestätigen, dass es sich um eine echte Kopie des Originals handelt. Diese Kopie muss immer den innerhalb der EU beförderten Stoffen beiliegen und auf Anfrage den Behörden vorgelegt werden.

Benachrichtigung der Behörden

Die Wirtschaftsbeteiligten:

  • müssen die zuständigen Behörden unverzüglich über Umstände wie ungewöhnliche Bestellungen oder Transaktionen informieren, die darauf hindeuten, dass Stoffe für die illegale Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen umgeleitet werden könnten;
  • müssen den Behörden zusammenfassende Informationen über ihre Transaktionen mit den erfassten Stoffen zur Verfügung stellen;
  • dürfen die personenbezogenen Daten ausschließlich den zuständigen Behörden offenlegen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten – Befugnisse und Pflichten

  • Die Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen ergreifen, damit ihre zuständigen Behörden ihre Kontroll- und Überwachungsaufgaben wahrnehmen können. Sie können außerdem Maßnahmen ergreifen, um ihren zuständigen Behörden die Kontrolle und Überwachung verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen, die nicht erfasste Stoffe zum Gegenstand haben. Diese Maßnahmen sollten insbesondere Folgendes umfassen:
    • Erhalt von Informationen über Aufträge oder Vorgänge mit erfassten und nicht erfassten Stoffen;
    • Betreten der Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten und der Nutzer, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu erhalten;
    • bei Bedarf das Festhalten und die Beschlagnahme von Sendungen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, oder die Verhinderung der Verwendung nicht erfasster Stoffe zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen.
  • Sie müssen sicherstellen, dass die zuständigen Behörden vertrauliche Geschäftsinformationen respektieren und Strafen für Verstöße gegen die Vorschriften einführen und durchsetzen.

Europäische Datenbank

Mit der Verordnung wird eine Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe geschaffen. Diese dient dazu,

  • die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen zu vereinfachen;
  • ein Verzeichnis jener Wirtschaftsbeteiligten und Nutzer zu führen, die im Besitz einer Erlaubnis oder Registrierung sind und legal mit Drogenausgangsstoffen handeln oder diese verwenden;
  • die Wirtschaftsbeteiligten zu befähigen, den zuständigen Behörden in Form einer Zusammenfassung Auskunft über die Vorgänge mit erfassten Stoffen, die von ihnen abgewickelt werden, zu geben.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

  • Verordnung (EU) 2015/1013 enthält Vorschriften für die Zulassung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und Nutzern sowie deren Aufnahme in die europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe, die Bereitstellung von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten, die zur Überwachung des Handels und der Genehmigung von Aus- und Einfuhren im Bereich der Drogenausgangsstoffe erforderlich sind.
  • Mit der Verordnung (EU) 2015/1011:
    • werden die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen und Registrierungen festgelegt;
    • werden Fälle bestimmt, in denen eine Lizenz oder Registrierung nicht erforderlich ist;
    • werden die Kriterien festgelegt, um den rechtlichen Zweck einer Transaktion nachzuweisen;
    • werden die zur Überwachung des Handels erforderlichen Informationen bestimmt und
    • werden die Anforderungen an die Informationen festgelegt, die bei der Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen für den Handel mit Drogenausgangsstoffen bereitzustellen sind.
  • Mit den Verordnungen (EU) 2016/1443, (EU) 2018/729 und (EU) 2020/1737 wird die Liste der Stoffe der Kategorie 1 erweitert.

Aufhebung

Mit der Verordnung werden die Richtlinie 92/109/EWG, die Richtlinien 93/46/EWG, 2001/8/EG und 2003/101/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 1485/96 und (EG) Nr. 1533/2000 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist am 18. August 2005 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 zur Änderung ist am 30. Dezember 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Drogenausgangsstoff. So werden chemische Stoffe bezeichnet, die zur unerlaubten Herstellung von Suchstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden.
Erfasster Stoff. Jeder Stoff, der im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist und zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet wird.
Nutzer. Eine natürliche oder juristische Person außer einem Wirtschaftsbeteiligten (siehe nächster Eintrag), die einen erfassten Stoff besitzt und mit der Verarbeitung, Rezeptur, dem Verbrauch, der Lagerung, der Aufbewahrung, der Behandlung, dem Abfüllen in Behälter, dem Umfüllen von einem Behälter in einen anderen, dem Mischen und der Umwandlung oder irgendeiner anderen Verwendung von erfassten Stoffen befasst ist.
Wirtschaftsbeteiligter. Jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe in Verkehr bringt.
Nicht erfasster Stoff. Jeder Stoff, der obwohl nicht im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt, zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1-10).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission vom 25. Juni 2015 mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (ABl. L 162 vom 27.6.2015, S. 33-64).

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (ABl. L 162 vom 27.6.2015, S. 12-25).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1-10).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56-57).

Letzte Aktualisierung: 20.02.2023

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