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Document 32004R1138
Commission Regulation (EC) No 1138/2004 of 21 June 2004 establishing a common definition of critical parts of security restricted areas at airports
Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen
Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen
ABl. L 221 vom 22/06/2004, p. 6–7
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 183M vom 05/07/2006, p. 33–34
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 29/04/2010; Aufgehoben durch 32010R0185
22.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1138/2004 DER KOMMISSION
vom 21. Juni 2004
zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 und Ziffer 2.3a des Anhangs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 ist die Kommission gehalten, eine gemeinsame Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche festzulegen. Diese Definition sollte zumindest die Teile eines Flughafens umfassen, die abfliegenden Fluggästen, nachdem sie kontrolliert wurden, zugänglich sein können oder von solchen Fluggästen passiert werden können, sowie die Teile, die von abgehendem aufgegebenem Gepäck, nachdem es kontrolliert wurde, passiert werden können oder wo solches Gepäck aufbewahrt werden kann. |
(2) |
Das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzungen und der mitgeführten Gegenstände, sollte durchsucht werden, bevor ihm der Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche gestattet wird. |
(3) |
Eine Ausnahme sollte für solche Teile eines Flughafens eingeräumt werden, die von abgehendem aufgegebenem Gepäck, nachdem es kontrolliert wurde, passiert werden können oder wo solches Gepäck aufbewahrt werden kann, wenn das Gepäck gesichert wurde und von nicht durchsuchtem Personal abgefertigt werden könnte, ohne dass das Sicherheitsniveau beeinträchtigt wird. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass derart gesichertes Gepäck vor der Verladung in ein Luftfahrzeug nicht manipuliert wurde. |
(4) |
An Flughäfen, auf denen sehr wenig Personal Zugang zu Sicherheitsbereichen hat, sollte ein Ausgleich zwischen den Sicherheitsanforderungen und den Anforderungen an die betriebliche Effektivität gefunden werden. |
(5) |
Nicht durchsuchtem Personal sollte der Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche eines Flughafens nur unter der Bedingung gestattet werden, dass es jederzeit von durchsuchtem und befugtem Personal begleitet wird. |
(6) |
Haben andere nicht durchsuchte Personen möglicherweise Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche erhalten, sollte eine umfassende Sicherheitsdurchsuchung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass sich in sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche keine verbotenen Gegenstände befinden. Wenn diese sensiblen Teile nicht ständig eingerichtet sind, sollte unmittelbar bevor sie als solche wieder eingerichtet werden eine umfassende Sicherheitsdurchsuchung durchgeführt werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf Flughäfen, auf denen mehr als 40 Angehörige des Personals Inhaber von Flughafenausweisen sind, die Zugang zu Sicherheitsbereichen gestatten, haben sensible Teile der Sicherheitsbereiche zumindest Folgendes zu umfassen:
a) |
alle Teile eines Flughafens, die von abfliegenden Fluggästen, einschließlich ihres Handgepäcks, nachdem sie kontrolliert wurden, passiert werden können oder solchen Fluggästen zugänglich sein können; |
b) |
alle Teile eines Flughafens, die von abgehendem aufgegebenem Gepäck, das kontrolliert wurde, passiert werden können oder in denen solches Gepäck aufbewahrt werden kann, wenn das Gepäck nicht gesichert wurde. |
(2) Im Sinne von Absatz 1 gilt jeder Teil eines Flughafens als sensibler Teil des Sicherheitsbereichs, solange
a) |
abfliegende Fluggäste einschließlich ihres Handgepäcks sich, nachdem sie kontrolliert wurden, in diesem Teil befinden; |
b) |
abgehendes aufgegebenes Gepäck, das kontrolliert wurde, diesen Teil passiert oder solches Gepäck in diesem Teil aufbewahrt wird, wenn das Gepäck nicht gesichert wurde. |
(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten Luftfahrzeuge, Busse, Gepäckwagen, oder andere Transportmittel, sowie Flugsteigfinger oder Fluggastbrücken als Teile eines Flughafens.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „gesichertes Gepäck“ kontrolliertes, abgehendes aufgegebenes Gepäck, dass physisch in der Weise geschützt ist, dass die Einbringung von jeglichen Gegenständen in dieses Gepäck verhindert wird.
Artikel 3
Auf Flughäfen, auf denen nicht mehr als 40 Angehörige des Personals Inhaber von Flughafenausweisen sind, die Zugang zu Sicherheitsbereichen gestatten, können die Mitgliedstaaten weiterhin die sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche gemäß Unterabsatz 2 von Ziffer 2.3a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 festlegen.
Artikel 4
(1) Das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzungen, und die mitgeführten Gegenstände sind zu durchsuchen, bevor ihnen der Zugang zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Teilen gestattet wird, sofern diese Teile innerhalb des Abfertigungsgebäudes liegen.
(2) Bis spätestens 1. Januar 2006 haben die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zu treffen, nach denen das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzungen, und die mitgeführten Gegenstände durchsucht werden, bevor ihnen der Zugang zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Teilen gestattet wird.
(3) Bis spätestens 1. Juli 2009 haben die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zu treffen, nach denen das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzungen und die mitgeführten Gegenstände, durchsucht werden, bevor ihnen der Zugang zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Teilen gestattet wird.
Artikel 5
Bis spätestens 1. Juli 2009 sind in den Fällen, in denen gesichertes Gepäck von nicht durchsuchtem Personal abgefertigt wurde, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dieses Gepäck nicht manipuliert wurde, bevor es in ein Luftfahrzeug verladen wird.
Artikel 6
(1) In Ausnahme von Artikel 4 muss Personal nicht durchsucht werden, bevor ihm der Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche gestattet wird, sofern es von einem durchsuchten und befugten Angehörigen des Personals begleitet wird.
Die Begleitperson ist für etwaige Sicherheitsverstöße der begleiteten Angehörigen des Personals verantwortlich.
(2) In Ausnahme von Artikel 4 muss durchsuchtes Personal, das sensible Teile der Sicherheitsbereiche vorübergehend verlässt, bei der Rückkehr nicht durchsucht werden, wenn es unter ständiger Beobachtung stand, die ausreicht, um sicherzustellen, dass es keine verbotenen Gegenstände in diese sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche einbringt.
Artikel 7
Unbeschadet des Artikels 6 ist in allen Fällen, in denen nicht durchsuchte Personen möglicherweise Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche gehabt haben, eine umfassende Sicherheitsdurchsuchung dieser Teile durchzuführen.
Artikel 8
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Juni 2004
Für die Kommission
Loyola DE PALACIO
Vizepräsidentin
(1) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.