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Document 31997R1103
Council Regulation (EC) No 1103/97 of 17 June 1997 on certain provisions relating to the introduction of the euro
Verordnung(EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro
Verordnung(EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro
ABl. L 162 vom 19/06/1997, p. 1–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2001
Verordnung(EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro
Amtsblatt Nr. L 162 vom 19/06/1997 S. 0001 - 0003
VERORDNUNG (EG) Nr. 1103/97 DES RATES vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995 bestätigt, daß die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beginnt, wie dies in Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags festgelegt ist. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Mitgliedstaaten, die in Übereinstimmung mit dem Vertrag den Euro als die einheitliche Währung einführen, als "teilnehmende Mitgliedstaaten" definiert. (2) Auf der Tagung des Europäischen Rates in Madrid wurde entschieden, daß der im Vertrag zur Bezugnahme auf die europäische Währungseinheit benutzte Ausdruck "Ecu" eine Gattungsbezeichnung ist. Die Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, daß dieser Beschluß die einvernehmliche endgültige Auslegung der einschlägigen Vertragsbestimmungen darstellt. Der Europäischen Währung wird der Name Euro gegeben. Der Euro als Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird in hundert Untereinheiten mit dem Namen Cent unterteilt. Der Europäische Rat vertrat ferner die Auffassung, daß die einheitliche Währung in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete denselben Namen tragen sollte. (3) Sobald die teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt sind, wird der Rat eine Verordnung über die Einführung des Euro auf der Grundlage von Artikel 109l Absatz 4 Satz 3 des Vertrags annehmen, um den rechtlichen Rahmen für die Verwendung des Euro festzulegen. Am ersten Tag der dritten Stufe legt der Rat gemäß Artikel 109l Absatz 4 Satz 1 des Vertrags die Umrechnungskurse unwiderruflich fest. (4) Für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes und den Übergang zur einheitlichen Währung ist es erforderlich, daß für die Bürger und die Unternehmen in allen Mitgliedstaaten bereits geraume Zeit vor Beginn der dritten Stufe Rechtssicherheit im Hinblick auf bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro besteht. Diese frühzeitige Rechtssicherheit ermöglicht den Bürgern wie den Unternehmen eine optimale Vorbereitung. (5) Artikel 109l Absatz 4 Satz 3 des Vertrags, wonach der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der teilnehmenden Mitgliedstaaten alle sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung der einheitlichen Währung erforderlich sind, treffen kann, steht als Rechtsgrundlage erst zur Verfügung, wenn nach Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags bestätigt worden ist, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfuellen. Daher muß Artikel 235 des Vertrags als Rechtsgrundlage für den Erlaß der Vorschriften in Anspruch genommen werden, die aus Gründen der Rechtssicherheit dringend erforderlich sind. Diese Verordnung sowie die obengenannte Verordnung des Rates über die Einführung des Euro werden zusammen den rechtlichen Rahmen für den Euro bilden, wobei die Grundsätze für diesen Rahmen vom Europäischen Rat in Madrid vereinbart wurden. Die Einführung des Euro wirkt sich auf die tagtäglich getätigten Geschäfte aller Menschen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten aus. Es sollten außer Maßnahmen dieser Verordnung und der nach Artikel 109l Absatz 4 Satz 3 des Vertrags zu verabschiedenden Verordnung noch weitere Maßnahmen geprüft werden, um insbesondere für die Verbraucher einen gut austarierten Übergang zu gewährleisten. (6) Die Ecu im Sinne von Artikel 109g des Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Kodifizierung der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Definition der Ecu nach Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union (4) wird ab dem 1. Januar 1999 nicht mehr als Währungskorb definiert sein, und der Euro wird zu einer eigenständigen Währung. Die Festlegung von Umrechnungskursen durch den Rat ändert als solche den Außenwert der Ecu nicht. Das bedeutet, daß eine Ecu in ihrer Zusammensetzung als Korb von Währungen zu einem Euro wird. Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94 wird daher gegenstandslos und ist aufzuheben. Wird in Rechtsinstrumenten auf die Ecu Bezug genommen, so gilt die Vermutung, daß die Parteien vereinbart haben, auf die Ecu im Sinne von Artikel 109g des Vertrags und in der Definition der genannten Verordnung Bezug zu nehmen. Diese Vermutung sollte jedoch widerlegt werden können; dabei sollen die Absichten der Vertragsparteien berücksichtigt werden. (7) Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß die Einführung einer neuen Währung die Kontinuität von Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten nicht berührt. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist zu gewährleisten. Der Grundsatz der Kontinuität sollte mit etwaigen Vereinbarungen der Vertragsparteien in bezug auf die Einführung des Euro vereinbar sein. Zur Verbesserung der Rechtssicherheit und -klarheit ist es angezeigt, ausdrücklich zu bestätigen, daß das Prinzip der Fortgeltung von Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten auf die Ersetzung ehemaliger nationaler Währungen durch den Euro ebenso Anwendung findet wie auf die Ablösung der Ecu im Sinne von Artikel 109g des Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 durch den Euro. Dies bedeutet namentlich, daß bei Festzinsinstrumenten der vom Schuldner zu zahlende nominale Zinssatz durch die Einführung des Euro nicht verändert wird. Die Vorschriften über Kontinuität können nur dann ihren Zweck, den Wirtschaftssubjekten und insbesondere den Verbrauchern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten, erreichen, wenn sie möglichst bald in Kraft treten. (8) Die Einführung des Euro ändert das Währungsrecht jedes teilnehmenden Mitgliedstaats. Die Anerkennung des Währungsrechts eines Staates ist ein allgemein anerkannter Grundsatz. Die ausdrückliche Bestätigung des Grundsatzes der Kontinuität sollte auch dazu führen, daß die Fortgeltung von Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten in der Rechtsprechung dritter Länder anerkannt wird. (9) Der für die Definition von Rechtsinstrumenten verwendete Begriff "Vertrag" bezeichnet alle Arten von Verträgen, und zwar unabhängig von der Art ihres Zustandekommens. (10) Wird der Rat gemäß Artikel 109l Absatz 4 Satz 1 des Vertrags tätig, so legt er lediglich die Umrechnungskurse für den Euro fest, ausgedrückt in den einzelnen nationalen Währungen der beteiligten Mitgliedstaaten. Diese Umrechnungskurse sind bei Umrechnungen zwischen dem Euro und den nationalen Währungseinheiten sowie zwischen verschiedenen nationalen Währungseinheiten zu verwenden. Bei Umrechnungen zwischen nationalen Währungseinheiten muß ein fester Algorithmus das Ergebnis bestimmen. Die Verwendung inverser Kurse für die Umrechnung würde das Runden von Kursen erfordern und könnte zu erheblichen Ungenauigkeiten führen, insbesondere wenn es sich um hohe Beträge handelt. (11) Die Einführung des Euro erfordert das Runden von Geldbeträgen. Eine frühzeitige Festlegung der Rundungsregeln ist für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes und für rechtzeitig anlaufende Vorbereitungen und einen reibungslosen Übergang zur Wirtschafts- und Währungsunion erforderlich. Rundungspraktiken oder -konventionen oder einzelstaatliche Rundungsvorschriften, die ein höheres Maß an Genauigkeit für Zwischenberechnungen ermöglichen, werden von diesen Regeln nicht berührt. (12) Die Umrechnungskurse sollen mit sechs signifikanten Stellen festgelegt werden, um einen hohen Grad an Genauigkeit bei Umrechnungen zu erreichen. Ein Umrechnungskurs mit sechs signifikanten Stellen ist ein Kurs, der ab der von links gezählten ersten Stelle, die nicht eine Null ist, sechs Ziffern hat - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck - "Rechtsinstrumente" Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel - außer Banknoten und Münzen - sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung; - "teilnehmende Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung entsprechend dem Vertrag übernehmen; - "Umrechnungskurse" die vom Rat gemäß Artikel 109l Absatz 4 Satz 1 des Vertrags unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse; - "nationale Währungseinheiten" die Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie am Tag vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion festgelegt sind; - "Euro-Einheit" die Einheit der einheitlichen Währung, wie sie in der Verordnung über die Einführung des Euro definiert ist, die am Tag des Beginns der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Kraft tritt. Artikel 2 (1) Jede Bezugnahme in einem Rechtsinstrument auf die Ecu im Sinne des Artikels 109g des Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 wird durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 Ecu ersetzt. Bei Bezugnahmen in einem Rechtsinstrument auf die Ecu, die keine solche Definition enthalten, wird eine Bezugnahme auf die Ecu im Sinne des Artikels 109g des Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 vermutet; diese Vermutung kann widerlegt werden, wobei die Absichten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94 wird aufgehoben. (3) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 1999 gemäß dem Beschluß nach Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags. Artikel 3 Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfuellung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien. Artikel 4 (1) Die Umrechnungskurse werden als ein Euro, ausgedrückt in den einzelnen nationalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt. Sie werden mit sechs signifikanten Stellen festgelegt. (2) Die Umrechnungskurse werden bei Umrechnungen nicht gerundet oder um eine oder mehrere Stellen gekürzt. (3) Die Umrechnungskurse werden für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in nationale Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet. Von den Umrechnungskursen abgeleitete inverse Kurse werden nicht verwendet. (4) Geldbeträge, die von einer nationalen Währungseinheit in eine andere umgerechnet werden, werden zunächst in einen auf die Euro-Einheit lautenden Geldbetrag umgerechnet, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und dann in die andere nationale Währungseinheit umgerechnet. Es dürfen keine anderen Berechnungsmethoden verwendet werden, es sei denn, sie führen zu denselben Ergebnissen. Artikel 5 Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge werden bei einer Rundung, die nach einer Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß Artikel 4 erfolgt, auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet. Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge, die in eine nationale Währungseinheit umgerechnet werden, werden auf die nächstliegende Untereinheit oder, gibt es keine Untereinheit, auf die nächstliegende Einheit oder entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf ein Vielfaches oder einen Bruchteil der Untereinheit oder Einheit der nationalen Währungseinheit auf- oder abgerundet. Führt die Anwendung des Umrechnungskurses zu einem Resultat genau in der Mitte, so wird der Betrag aufgerundet. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 1997. Im Namen des Rates Der Präsident A. JORRITSMA-LEBBINK (1) ABl. Nr. C 369 vom 7. 12. 1996, S. 8. (2) ABl. Nr. C 380 vom 16. 12. 1996, S. 49. (3) Stellungnahme vom 29. November 1996. (4) ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 27.