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Document 31992L0100
Council Directive 92/100/EEC of 19 November 1992 on rental right and lending right and on certain rights related to copyright in the field of intellectual property
Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums
Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums
ABl. L 346 vom 27/11/1992, p. 61–66
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2007; Aufgehoben durch 32006L0115
Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums
Amtsblatt Nr. L 346 vom 27/11/1992 S. 0061 - 0066
RICHTLINIE 92/100/EWG DES RATES vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in den Rechtsvorschriften und Praktiken hinsichtlich des Rechtsschutzes für urheberrechtlich geschützte Werke und Gegenstände der verwandten Schutzrechte in bezug auf das Vermieten und Verleihen sind Ursache von Handelsschranken und Wettbewerbsverzerrungen und geeignet, die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu beeinträchtigen. Die Unterschiede im Rechtsschutz könnten dadurch noch grösser werden, daß die Mitgliedstaaten neue und unterschiedliche Rechtsvorschriften einführen oder daß die nationale Rechtsprechung sich unterschiedlich entwickelt. Diese Unterschiede sollten daher entsprechend der in Artikel 8a des Vertrages niedergelegten Zielsetzung, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, beseitigt werden, um so gemäß Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages ein System zu errichten, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt. Das Vermieten und Verleihen von urheberrechtlich geschützten Werken und Gegenständen der verwandten Schutzrechte spielt insbesondere für die Urheber und die ausübenden Künstler sowie für die Hersteller von Tonträgern und Filmen eine immer wichtigere Rolle, und die Piraterie stellt eine zunehmende Bedrohung dar. Dem angemessenen Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken und Gegenständen der verwandten Schutzrechte durch Vermiet- und Verleihrechte sowie dem Schutz von Gegenständen der verwandten Schutzrechte durch das Aufzeichnungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe kommt daher eine grundlegende Bedeutung für die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Gemeinschaft zu. Der Schutz, den das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte gewähren, muß an neue wirtschaftliche Entwicklungen, wie z. B. an neue Nutzungsarten, angepasst werden. Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind ausserordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden. Diese schöpferischen, künstlerischen und unternehmerischen Tätigkeiten sind grossenteils selbständige Tätigkeiten, und ihre Ausübung muß durch die Schaffung eines gemeinschaftsweit harmonisierten Rechtsschutzes erleichtert werden. Soweit diese Tätigkeiten hauptsächlich Dienstleistungen darstellen, muß auch ihre Erbringung erleichtert werden, indem ein gemeinschaftsweit harmonisierter rechtlicher Rahmen geschaffen wird. Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen, daß die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen. Der rechtliche Rahmen der Gemeinschaft in bezug auf das Vermiet- und Verleihrecht und bestimmte verwandte Schutzrechte kann sich darauf beschränken festzulegen, daß die Mitgliedstaaten Rechte in bezug auf das Vermieten und Verleihen für bestimmte Gruppen von Rechtsinhabern vorsehen und ferner die Rechte der Aufzeichnung, Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung und öffentlichen Wiedergabe festlegen, die bestimmten Gruppen von Rechtsinhabern im Bereich der verwandten Schutzrechte zustehen. Es ist erforderlich, die Begriffe "Vermietung" und "Verleihen" im Sinne dieser Richtlinie zu definieren. Der Klarheit halber ist es wünschenswert, von "Vermietung" und "Verleihen" im Sinne dieser Richtlinie bestimmte Formen der Überlassung, z. B. die Überlassung von Tonträgern und Filmen (vertonte oder nicht vertonte Filmwerke oder Laufbilder) zur öffentlichen Vorführung oder Sendung sowie die Überlassung zu Ausstellungszwecken oder zur Einsichtnahme an Ort und Stelle auszuschließen. Unter "Verleihen" im Sinne dieser Richtlinie fällt nicht die Überlassung zwischen der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen. Wird bei einem Verleihen durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung ein Entgelt gezahlt, dessen Betrag das für die Deckung der Verwaltungskosten der Einrichtung erforderliche Maß nicht überschreitet, so liegt keine unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche oder kommerzielle Nutzung im Sinne dieser Richtlinie vor. Es wird eine Regelung benötigt, durch die ein unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung für die Urheber und ausübenden Künstler gewährleistet wird, denen zugleich die Möglichkeit erhalten bleiben muß, mit der Wahrnehmung dieses Rechts an ihrer Stelle tätig werdende Verwertungsgesellschaften zu beauftragen. Die angemessene Vergütung kann in Form einer oder mehrerer Zahlungen jederzeit bei Abschluß des Vertrages oder später entrichtet werden. Diese angemessene Vergütung muß dem Umfang des Beitrages der beteiligten Urheber und ausübenden Künstler zum Tonträger bzw. Film Rechnung tragen. Die Rechte zumindest der Urheber müssen ausserdem in bezug auf das öffentliche Verleihwesen durch Einführung einer Sonderregelung geschützt werden. Ausnahmen auf der Grundlage des Artikels 5 müssen jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 7 des Vertrages, vereinbar sein. Die Artikel des Kapitels II dieser Richtlinie hindern die Mitgliedstaaten weder, den Vermutungsgrundsatz gemäß Artikel 2 Absatz 5 auf die ausschließlichen Rechte dieses Kapitels auszudehnen, noch, für die in diesen Artikeln genannten ausschließlichen Rechte der ausübenden Künstler eine widerlegbare Vermutung der Einwilligung in die Auswertung vorzusehen, sofern eine solche Vermutung mit dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im folgenden Rom-Abkommen genannt) vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten können einen weiterreichenden Schutz für Inhaber von verwandten Schutzrechten vorsehen, als er in Artikel 8 dieser Richtlinie vorgeschrieben ist. Die harmonisierten Vermiet- und Verleihrechte und der harmonisierte Schutz im Bereich der dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte dürfen nicht in einer Weise ausgeuebt werden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt oder dem in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache "Cinéthèque gegen FNCF" (4) anerkannten Grundsatz der Chronologie der Auswertung in den Medien zuwiderläuft - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I VERMIET- UND VERLEIHRECHT Artikel 1 Regelungszweck (1) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich Artikel 5 das Recht vor, die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke und anderer in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Schutzgegenstände zu erlauben oder zu verbieten. (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet "Vermietung" die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen. (3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet "Verleihen" die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird. (4) Die in Absatz 1 genannten Rechte werden weder durch die Veräusserung von in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Originalen und Vervielfältigungsstücken von urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Schutzgegenständen noch durch andere darauf bezogene Verbreitungshandlungen erschöpft. Artikel 2 Rechtsinhaber und Gegenstand des Vermiet- und Verleihrechts (1) Das ausschließliche Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten, steht zu: - dem Urheber in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines Werkes, - dem ausübenden Künstler in bezug auf Aufzeichnungen seiner Darbietung, - dem Tonträgerhersteller in bezug auf seine Tonträger und - dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines Films. Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet "Film" veronte oder nicht vertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke oder Laufbilder. (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt der Hauptregisseur eines Filmwerks oder audiovisuellen Werks als sein Urheber oder als einer seiner Urheber. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß weitere Personen als Miturheber gelten. (3) Vermiet- und Verleihrechte an Bauwerken und Werken der angewandten Kunst fallen nicht unter diese Richtlinie. (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechte können übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein. (5) Schließen ausübende Künstler mit einem Filmproduzenten einen Vertrag als Einzel- oder Tarifvereinbarung über eine Filmproduktion ab, so wird unbeschadet des Absatzes 7 vermutet, daß der unter diesen Vertrag fallende ausübende Künstler, sofern in den Vertragsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sein Vermietrecht vorbehaltlich Artikel 4 abgetreten hat. (6) Die Mitgliedstaaten können eine ähnliche Vermutung wie in Absatz 5 in bezug auf die Urheber vorsehen. (7) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Unterzeichnung des zwischen einem ausübenden Künstler und einem Filmproduzenten geschlossenen Vertrages über eine Filmproduktion als eine Ermächtigung zur Vermietung zu betrachten ist, sofern der Vertrag eine angemessene Vergütung im Sinne von Artikel 4 vorsieht. Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, daß dieser Absatz sinngemäß auch für die Rechte des Kapitels II gilt. Artikel 3 Vermietung von Computerprogrammen Artikel 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (5) bleibt unberührt. Artikel 4 Unverzichtbares Recht auf angemessene Vergütung (1) Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler sein Vermietrecht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen Tonträgerhersteller oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung. (2) Auf den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung kann der Urheber oder ausübende Künstler nicht verzichten. (3) Die Wahrnehmung dieses Anspruchs auf eine angemessene Vergütung kann Verwertungsgesellschaften, die Urheber oder ausübende Künstler vertreten, übertragen werden. (4) Die Mitgliedstaaten können regeln, ob und in welchem Umfang zur Auflage gemacht werden kann, daß der Anspruch auf eine angemessene Vergütung durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden muß, und gegenüber wem diese Vergütung gefordert oder eingezogen werden darf. Artikel 5 Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht (1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. Es steht den Mitgliedstaaten frei, diese Vergütung entsprechend ihren kulturpolitischen Zielsetzungen festzusetzen. (2) Bringen die Mitgliedstaaten das ausschließliche Verleihrecht im Sinne von Artikel 1 in bezug auf Tonträger, Filme und Computerprogramme nicht zur Anwendung, so führen sie eine Vergütung zumindest für die Urheber ein. (3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Einrichtungen von der Zahlung der Vergütung im Sinne der Absätze 1 und 2 ausnehmen. (4) Die Kommission erstellt vor dem 1. Juli 1997 im Benehmen mit den Mitgliedstaaten einen Bericht über das öffentliche Verleihwesen in der Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. KAPITEL II VERWANDTE SCHUTZRECHTE Artikel 6 Aufzeichnungsrecht (1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten. (2) Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt. (3) Einem weiterverbreitenden Kabelsendeunternehmen, das lediglich Sendungen anderer Sendeunternehmen über Kabel weiterverbreitet, steht das Recht nach Absatz 2 jedoch nicht zu. Artikel 7 Vervielfältigungsrecht (1) Die Mitgliedstaaten sehen das ausschließliche Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung zu erlauben oder zu verbieten, vor: - für ausübende Künstler in bezug auf die Aufzeichnung ihrer Darbietungen, - für Tonträgerhersteller in bezug auf ihre Tonträger, - für Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme, - für Sendeunternehmen in bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2. (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vervielfältigungsrecht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein. Artikel 8 Öffentliche Sendung und Wiedergabe (1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, drahtlos übertragene Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung. (2) Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezuegliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. (3) Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Artikel 9 Verbreitungsrecht (1) Die Mitgliedstaaten sehen - für ausübende Künstler in bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, - für Tonträgerhersteller in bezug auf ihre Tonträger, - für Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung von Filmen in bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme, - für Sendeunternehmen in bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 das ausschließliche Recht vor, diese Schutzgegenstände sowie Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräusserung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen (nachstehend "Verbreitungsrecht" genannt). (2) Das Verbreitungsrecht in der Gemeinschaft hinsichtlich eines der in Absatz 1 genannten Gegenstände erschöpft sich nur mit dem Erstverkauf des Gegenstands in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung. (3) Die besonderen Bestimmungen des Kapitels I, insbesondere die des Artikels 1 Absatz 4, werden durch das Verbreitungsrecht nicht berührt. (4) Das Verbreitungsrecht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein. Artikel 10 Beschränkung der Rechte (1) Die Mitgliedstaaten können Beschränkungen der in Kapitel II genannten Rechte in folgenden Fällen vorsehen: a) für eine private Benutzung; b) für eine Benutzung kurzer Bruchstücke anläßlich der Berichterstattung über Tagesereignisse; c) für eine ephemere Aufzeichnung, die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommen wird; d) für eine Benutzung, die ausschließlich Zwecken des Unterrichts oder der wissenschaftlichen Forschung dient. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann jeder Mitgliedstaat für den Schutz der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen und Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen Beschränkungen der gleichen Art vorsehen, wie sie für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen können jedoch nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen des Rom-Abkommens vereinbar sind. (3) Absatz 1 Buchstabe a) lässt bestehende und künftige Rechtsvorschriften in bezug auf die Vergütung für die Vervielfältigung zur privaten Benutzung unberührt. KAPITEL III SCHUTZDAUER Artikel 11 Dauer der Urheberrechte Unbeschadet einer weiteren Harmonisierung erlöschen die in dieser Richtlinie genannten Rechte der Urheber nicht vor Ablauf der Frist, die in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vorgesehen ist. Artikel 12 Dauer der verwandten Schutzrechte Unbeschadet einer weiteren Harmonisierung erlöschen die in dieser Richtlinie genannten Rechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Sendeunternehmen nicht vor Ablauf der entsprechenden Fristen, die im Rom-Abkommen vorgesehen sind. Die in dieser Richtlinie genannten Rechte der Hersteller von erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen erlöschen nicht vor Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem die Aufzeichnung erfolgte. KAPITEL IV GEMEINSAME VORSCHRIFTEN Artikel 13 Zeitliche Anwendbarkeit (1) Diese Richtlinie findet auf alle von dieser Richtlinie erfassten urheberrechtlich geschützten Werke, Darbietungen, Tonträger, Sendungen und erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen Anwendung, deren Schutz durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte am 1. Juli 1994 noch besteht oder die zu diesem Zeitpunkt die Schutzkriterien im Sinne dieser Richtlinie erfuellen. (2) Diese Richtlinie findet unbeschadet etwaiger vor dem 1. Juli 1994 erfolgter Nutzungshandlungen Anwendung. (3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß davon auszugehen ist, daß die Rechtsinhaber die Vermietung oder das Verleihen eines in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Gegenstands gestattet haben, wenn dieser nachweislich vor dem 1. Juli 1994 Dritten zu den genannten Zwecken überlassen oder erworben worden ist. Die Mitgliedstaaten können insbesondere im Falle von Digitalaufnahmen jedoch vorsehen, daß die Rechtsinhaber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung oder das Verleihen des betreffenden Gegenstands haben. (4) Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 2 Absatz 2 auf vor dem 1. Juli 1994 geschaffene Filmwerke und audiovisuelle Werke nicht anzuwenden. (5) Die Mitgliedstaaten können festlegen, von wann an Artikel 2 Absatz 2 Anwendung finden soll; der Zeitpunkt darf jedoch nicht nach dem 1. Juli 1997 liegen. (6) Unbeschadet des Absatzes 3 und vorbehaltlich der Absätze 8 und 9 werden Verträge, die vor der Annahme dieser Richtlinie geschlossen worden sind, von ihr nicht berührt. (7) Vorbehaltlich der Absätze 8 und 9 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß bei Rechtsinhabern, die gemäß den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften neue Rechte erwerben und vor dem 1. Juli 1994 einer Nutzung zugestimmt haben, davon ausgegangen wird, daß sie die neuen ausschließlichen Rechte abgetreten haben. (8) Die Mitgliedstaaten können festlegen, von wann an das unverzichtbare Recht auf eine angemessene Vergütung nach Artikel 4 besteht; dieser Zeitpunkt darf jedoch nicht nach dem 1. Juli 1997 liegen. (9) Bei vor dem 1. Juli 1994 geschlossenen Verträgen kommt das unverzichtbare Recht auf eine angemessene Vergütung gemäß Artikel 4 nur zur Anwendung, wenn die Urheber oder die ausübenden Künstler oder deren Vertreter vor dem 1. Januar 1997 einen entsprechenden Antrag stellen. Können sich die Rechtsinhaber nicht über die Höhe der Vergütung einigen, so können die Mitgliedstaaten die Höhe der angemessenen Vergütung festsetzen. Artikel 14 Beziehung zwischen Urheberrecht und verwandten Schutzrechten Der Schutz von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten gemäß dieser Richtlinie lässt den Schutz der Urheberrechte unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. Artikel 15 Schlußbestimmungen (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 1. Juli 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 16 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. November 1992. Im Namen des Rates Der Präsident E. LEIGH (1) ABl. Nr. C 53 vom 28. 2. 1991, S. 35, und ABl. Nr. C 128 vom 20. 5. 1992, S. 8. (2) ABl. Nr. C 67 vom 16. 3. 1992, S. 92, und Beschluß vom 28. Oktober 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 269 vom 14. 10. 1991, S. 54. (4) Rechtssachen 60/84 und 61/84, EuGH 1985, S. 2605. (5) ABl. Nr. L 122 vom 17. 5. 1991, S. 42.