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Document 62015CJ0427

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Januar 2017.
NEW WAVE CZ, a.s. gegen ALLTOYS, spol. s r. o.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2004/48/EG – Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums – Recht auf Auskunft – Auskunftsverlangen in einem Verfahren – Verfahren in Zusammenhang mit der Klage, die zur Feststellung der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums geführt hat.
Rechtssache C-427/15.

Court reports – general

Rechtssache C‑427/15

NEW WAVE CZ, a.s.

gegen

ALLTOYS, spol. s r. o.

(Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2004/48/EG – Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums – Recht auf Auskunft – Auskunftsverlangen in einem Verfahren – Verfahren in Zusammenhang mit der Klage, die zur Feststellung der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums geführt hat“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. Januar 2017

Rechtsangleichung – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums – Richtlinie 2004/48 – Recht auf Auskunft im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums – Begriff – Auskunftsverlangen, das in einem gesonderten Verfahren in Zusammenhang mit der Klage, die zur Feststellung der Verletzung eines solchen Rechts geführt hat, geltend gemacht wird – Einbeziehung

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17 Abs. 2 und Art. 47; Richtlinie 2004/48 des Europäischen Parlaments und des Rates, 10. Erwägungsgrund und Art. 8 Abs. 1)

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren vorliegende anwendbar ist, in der ein Kläger nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wurde, in einem gesonderten Verfahren Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege der Waren oder Dienstleistungen, die dieses Recht verletzen, verlangt.

Was erstens den Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Ausdruck „im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums“ nicht so zu verstehen ist, dass er sich allein auf Verfahren bezieht, in denen die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt werden soll. Die Verwendung dieses Ausdrucks schließt es nämlich nicht aus, dass Art. 8 Abs. 1 auch gesonderte Verfahren wie das hier in Rede stehende Ausgangsverfahren umfassen kann, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wurde, eingeleitet werden. Zum anderen geht aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 hervor, dass der Adressat der Auskunftspflicht nicht nur der Verletzer des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums ist, sondern auch „jede andere Person“, die in den Buchst. a bis d dieser Vorschrift genannt wird. Diese anderen Personen sind aber nicht unbedingt Parteien des Verfahrens betreffend die Feststellung der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums. Dies bestätigt, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden darf, dass er nur im Rahmen solcher Verfahren gilt.

Zweitens steht diese Auslegung auch im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie 2004/48, das nach ihrem zehnten Erwägungsgrund darin besteht, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einander anzunähern, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten (Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands,C‑681/13, EU:C:2015:471, Rn. 71). Die Gewährleistung eines solchen Schutzniveaus wäre nämlich gefährdet, wenn es nicht möglich wäre, dieses Auskunftsrecht auch in einem gesonderten Verfahren auszuüben, das erst nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wurde, eingeleitet wird, wie es im Ausgangsverfahren der Fall war.

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene Auskunftsrecht das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf konkretisiert und dadurch die wirksame Ausübung des Grundrechts auf Eigentum sicherstellt, zu dem das durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützte Recht des geistigen Eigentums gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany,C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 29).

(vgl. Rn. 20, 22-25, 28 und Tenor)

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