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Gemeinsame Bestimmungen europäische Struktur- und Investitionsfonds (2014-2020)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 – gemeinsame Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Zweck der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, bekannt als Dachverordnung ist die Festlegung gemeinsamer Grundsätze, Vorschriften und Standards für die Durchführung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) im Zeitraum 2014-2020.
  • Die Verordnung (EU) 2022/562 ändert die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und führt Änderungen der Kohäsionspolitik der Europäischen Union (EU) ein, um die Geschwindigkeit und Einfachheit zu maximieren, mit der die EU-Mitgliedstaaten Menschen helfen können, die Ukraine zu verlassen, während sie die Erholung der EU-Regionen weiterhin unterstützen.
  • Die Verordnung (EU) 2022/613 zur Änderung gewährt den Mitgliedstaaten sofortigen Zugang zu mehr Erstfinanzierung aus dem Programm zur Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) und erleichtert die Bereitstellung von Grundbedürfnissen und die Unterstützung für Flüchtlinge aus der Ukraine.
  • Die Verordnung (EU) 2022/2039 zur Änderung bietet zusätzliche Flexibilität zur Bewältigung der Folgen des russischen militärischen Angriffs auf die Ukraine.
  • Die Verordnung (EU) 2023/435 zur Änderung deckt Kapitel zu REPowerEU in den Aufbau- und Resilienzplänen ab.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die ESI-Fonds bestehen aus fünf Fonds:
  • Das gemeinsame Ziel der Investitionen im Rahmen der ESI-Fonds ist die Unterstützung der Umsetzung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum.
  • Die Verordnung
    • definiert gemeinsame Grundsätze, Vorschriften und Standards für die Nutzung und Umsetzung der ESI-Fonds;
    • legt gemeinsame Vorschriften für die ESI-Fonds fest, um die Abstimmung zwischen den ESI-Fonds und anderen Strategien und Programmen der EU, z. B. Horizont 2020, das seither durch Horizont Europa ersetzt wurde, zu verbessern;
    • definiert die Aufgaben, vorrangigen Zielsetzungen und Organisation der Fonds;
    • weist insbesondere auf den gegenseitigen Bezug dieser Verordnung und der jeweiligen fondsspezifischen Verordnungen hin;
    • legt den Grundsatz der thematischen Konzentration dar, um sicherzustellen, dass Investitionen auf eine begrenzte Anzahl von Kernprioritäten konzentriert werden;
    • stellt eine stärkere Ergebnisorientierung in den Mittelpunkt:
      • ein Leistungsrahmen mit Etappenzielen und Vorgaben wird beschrieben,
      • eine jährliche Überprüfungssitzung wird zwischen jedem Mitgliedstaat und der Europäischen Kommission abgehalten,
      • eine Leistungsüberprüfung der Programme sollte 2019 in jedem Mitgliedstaat durchgeführt werden,
    • führt Konditionalitäten ein, d. h. Anforderungen, durch welche die notwendigen Voraussetzungen für eine effiziente Nutzung der Unterstützung durch die EU gewährleistet werden sollen;
    • verteilt die Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ nach Maßgabe des jeweiligen Bruttoinlandsprodukts pro Kopf an drei Kategorien von Regionen: weniger entwickelte Regionen, Regionen im Übergang von einer Beihilfehöhe auf eine andere sowie stärker entwickelte Regionen.
  • Die Kommission hat einen Beschluss angenommen, der eine Liste von Regionen enthält, die die Kriterien für die drei Regionenkategorien erfüllen.
  • Die Kriterien, denen die Mitgliedstaaten und Regionen genügen müssen, um die Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung aus den Fonds zu erfüllen, werden definiert. Die aus dem EFRE und dem ESF vergebenen Mittel sollten nach Maßgabe des jeweiligen Bruttoinlandsprodukts pro Kopf auf die weniger entwickelten Regionen, die Übergangsregionen sowie die stärker entwickelten Regionen aufgeteilt werden. Da die Mitgliedstaaten in den Bereichen Verwaltung und Planung erhebliche Unterschiede aufweisen, hat die EU für die Auswahl der unterstützten Regionen und Gebiete ein gemeinsames Einstufungssystem für die Regionen ausgearbeitet. Die verfügbaren Finanzmittel und die für ihre Zuteilung geltenden Kriterien werden angegeben.
  • Die ESI-Fonds leisten Unterstützung durch Mehrjahresprogramme, auf der Grundlage von für jeden Mitgliedstaat erarbeiteten Partnerschaftsvereinbarungen. Eine Partnerschaftsvereinbarung ist ein Dokument, das die mit der Kommission vereinbarte Gesamt-Investitionsstrategie des jeweiligen Mitgliedstaats darlegt. Sie wird von jedem Mitgliedstaat gemäß seinem institutionellen Rahmen und unter Beteiligung von Vertretern der zuständigen regionalen und lokalen Behörden sowie verschiedenen Partnern in den Sozial-, Wirtschafts-, Umwelt- und sonstigen Bereichen erstellt.

Bericht des Rechnungshofes

  • Der Europäische Rechnungshof veröffentlichte im Jahr 2017 einen Bericht über die zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten unterzeichneten Partnerschaftsvereinbarungen.
  • Den Feststellungen des Berichts zufolge konnten die Kommission und die EU-Länder die Fonds verstärkt auf Wachstum und Beschäftigung fokussieren, den Investitionsbedarf ermitteln und entsprechend erfolgreich in Ziele und beabsichtigte Ergebnisse umsetzen. Allerdings wurde laut dem Bericht eine unnötig hohe Zahl an Leistungsindikatoren entwickelt und die Leistungsmessung ist unter den verschiedenen Fonds nicht vereinheitlicht.

COVID-19-PandemieÄnderungen der Verordnung

  • Mit der Verordnung (EU) 2020/460 wird die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren ihrer Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) geändert.
  • Durch Verordnung (EU) 2020/558 wird Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der ESI-Fonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch geändert. Damit besteht die Möglichkeit, alle nicht verwendeten Fördermittel aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zu mobilisieren.
  • Mit der Verordnung (EU) 2020/2221 wird die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft geändert.

Verlängerung des Zeitraums der Anwendung der Verordnung auf ELER-Programme

Mit der Verordnung (EU) 2020/2220 wird sowohl die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf die aus dem ELER geförderten Programme als auch die Laufzeit dieser Programme bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Voraussetzung dafür ist die Einreichung eines Antrags auf Änderung der entsprechenden Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für den zweijährigen Übergangszeitraum, der bis zur Umsetzung der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik ab dem 1. Januar 2023 läuft.

Einsatz von Kohäsionsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE)

In Anbetracht der russischen Invasion der Ukraine ändert die Verordnung (EU) 2022/562 die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf folgende Weise.

  • Erlaubt die Quersubventionierung zwischen dem EFRE und dem ESF zur Bewältigung des Zustroms an Flüchtlingen. So können Mitgliedstaaten beispielsweise Ressourcen, die für Infrastrukturprojekte vorgesehen waren, auf die Gesundheitsversorgung und Bildung umleiten.
  • Ermöglicht mehr Flexibilität zur Umschichtung nicht ausgezahlter Mittel für die Kohäsionspolitik aus dem Haushaltszeitraum 2014-2020, einschließlich REACT-EU.
  • Verlängert den Finanzierungssatz von 100 % des Kohäsionsprogramms um ein Geschäftsjahr (im Gegensatz zur verpflichtenden nationalen Kofinanzierung unter normalen Umständen), um die Belastung nationaler und regionaler Haushalte zu mindern.
  • Ermöglicht die Rückerstattung von Maßnahmen, die zwar die Herausforderungen der Migration angegangen sind, aber begonnen haben, bevor ein förmlicher Antrag bei der Kommission gestellt werden könnte. Solche Projekte sind ab dem 24. Februar 2022 förderfähig, sofern sie den fondsspezifischen Vorschriften entsprechen.

Erhöhung der Vorfinanzierung aus REACT-EU-Mitteln und Festlegung von Einheitskosten (CARE+)

Zur Ergänzung dieser Maßnahmen wurde eine zweite Änderung eingeführt, um die Vorfinanzierung aus REACT-EU-Mitteln zu erhöhen und die Einheitskosten pro Person festzulegen, bekannt als CARE+ (Verordnung (EU) 2022/613). Der Hauptzweck dieser Verordnung bestand darin, zusätzliche Liquidität bereitzustellen und die Verwaltungsverfahren für Ausgaben zu vereinfachen.

Die erhöhte Vorfinanzierung stammte aus REACT-EU-Mitteln, wobei alle Mitgliedstaaten zusätzliche 4 % erhielten, wodurch die Vorfinanzierungsrate von 11 % auf 15 % angehoben wurde. Darüber hinaus erhielten die Mitgliedstaaten, die an die Ukraine angrenzen oder deren Zustrom an Flüchtlingen im ersten Monat nach der russischen Invasion 1 % ihrer Bevölkerung überstieg, zusätzliche 34 %, wodurch ihre Vorfinanzierungsrate von 11 % auf 45 % erhöht wurde. Diese neun Mitgliedstaaten sind Bulgarien, Tschechien, Estland, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien und die Slowakei.

Die vereinfachte Kostenoption auf EU-Ebene zielt darauf ab, den Verwaltungsaufwand erheblich zu verringern, damit sich die Anstrengungen auf die Erreichung weitreichender politischer Ziele konzentrieren können, und langwierige Verwaltungs- und Kontrollüberprüfungen die Umsetzung nicht verzögern. Anstelle von Unterlagen für jeden Kauf (zum Beispiel Decken, Hygieneartikel, Grundnahrungsmittel und persönliche Gegenstände) kann die Verwaltungsbehörde für höchstens 13 Wochen eine Einheitsgebühr in Höhe von 40 EUR pro Woche pro Person mit vorübergehendem Schutz (oder einem anderen entsprechenden Schutz nach nationalem Recht) verlangen. Mit dieser Möglichkeit können die Kosten der Nichtregierungsorganisationen und der lokalen Behörden, die ab dem ersten Tag der Invasion an der Grenze unmittelbar Unterstützung leisten, wirksam gedeckt werden. Die vereinfachte Kostenoption wurde durch die FAST-CARE-Änderung weiter verbessert, wodurch der Betrag auf 100 EUR pro Woche pro Person erhöht und die Unterstützung auf 26 Wochen verlängert wurde (siehe weiter unten).

Flexible Unterstützung für Gebiete – FAST-CARE

Verordnung (EU) 2022/2039 ändert Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die Verordnung zur Festlegung der Vorschriften für den Zeitraum 2021-2027, Verordnung (EU) 2021/1060 (siehe Zusammenfassung). Da sie die Änderungen der Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für 2014-2020 betrifft, zielen die Vorschriften darauf ab, eine größere Flexibilität einzuführen, um die Nutzung der Ressourcen aus dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 zu optimieren und eine reibungslosere Einführung verzögerter Projekte zwischen den Programmen 2014-2020 und 2021-2027 zu ermöglichen.

  • Für Operationen zur Bewältigung der Migrationsprobleme, die sich aus dem militärischen Angriff Russlands ergeben, ist ausnahmsweise eine Befreiung von den Anforderungen in Bezug auf den Standort der Operation in einem bestimmten Mitgliedstaat möglich, da Flüchtlinge nach ihrer Ankunft an mehrere Orte umziehen könnten.
  • Sie führt die Möglichkeit ein, Ausgaben für Operationen, die bereits physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, anzugeben und führt Flexibilität zwischen den Fonds ein, wodurch die Nutzung des Kohäsionsfonds für Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsprobleme, die sich aus dem russischen Militärangriff gegen die Ukraine ergeben, sowie zwischen thematischen Zielen ermöglicht wird, um Übertragungen im Rahmen von Programmen zu ermöglichen.
  • Sie ermöglicht einen Kofinanzierungssatz von bis zu 100 %, der auf eine in einem Programm festgelegte Prioritätsachse zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Nicht-EU-Bürgern angewandt werden kann, einschließlich derer, die sich mit Maßnahmen zur Bewältigung der Migrationsprobleme infolge des russischen Militärangriffs befassen. Mindestens 30 % der Mittelzuweisung für eine solche Priorität müssen für Vorhaben verwendet werden, deren Begünstigte lokale Behörden oder Organisationen der Zivilgesellschaft sind, die auf lokaler Ebene tätig sind.
  • Sie lockert die Kriterien für die phasenweise Durchführung von Projekten zwischen den Haushaltsperioden 2014-2020 und 2021-2027, indem sie die Mindestgrenze der Gesamtkosten des Projekts von 5 Mio. EUR auf 1 Mio. EUR heruntersetzt, damit eine Durchführung in Phasen möglich ist. Dadurch werden die verbleibenden Teile des Projekts wirksam in den nächsten Programmplanungszeitraum übertragen, wodurch die Mittel im Zeitraum 2014-2020 freigegeben werden. Diese können von den Mitgliedstaaten auf Wunsch wiederum genutzt werden, um die Migrationsherausforderungen zu bewältigen.
  • Sie verbessert die vereinfachte Kostenoption durch die Erhöhung der Einheitskosten von 40 EUR auf 100 EUR pro Woche und durch die Verlängerung der Unterstützung von 13 Wochen auf 26 Wochen. Dies gilt für alle Personen, die nach nationalem Recht vorübergehenden Schutz oder einen anderen entsprechenden Schutz beantragt und erhalten haben.
  • Sie erhöht die Flexibilität bei Abschluss der Programme 2014-2020, indem sie die Zahlungen des endgültigen Restbetrags für jede Priorität pro Fonds und Kategorie der Regionen im letzten Haushaltsjahr von 10 % auf 15 % erhöht. So kann beispielsweise, wenn eine Prioritätsachse (eine spezifische Art von Investitionen) um 15 % überzogen wurde, dieser Betrag durch eine weitere Prioritätsachse finanziert werden, bei der genau dieser Betrag nicht genutzt wurde, sofern es sich um dasselbe Programm, dieselbe Kategorie von Region und denselben Fonds handelt.

Förderung bezahlbarer Energie (SAFE)

Im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2023/435 enthaltenen Änderungen zielen die gezielten und außergewöhnlichen Änderungen der Verordnung über gemeinsame Bestimmungen 2014-2020, die unter dem Namen SAFE bekannt ist, darauf ab, die Mitgliedstaaten und Regionen bei der Bewältigung der Herausforderungen zu unterstützen, die sich aus der derzeitigen Energiekrise ergeben.

Im Einzelnen sieht SAFE Folgendes vor:

  • Finanzierung von Betriebskapital für kleine und mittlere Unternehmen, die von Energiepreissteigerungen besonders betroffen sind, im Einklang mit den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfe;
  • Finanzierung der Energieverbrauchskosten finanziell schwächerer Haushalte zur Vermeidung von Energiearmut;
  • mehr Förderung für Kurzarbeitsregelungen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und Unterstützung für Selbstständige durch die mögliche Nutzung des EFRE, des Kohäsionsfonds und des ESF.

Diese gezielten Änderungen basieren auf den gleichen Vorschriften wie die bisherigen Flexibilitäten von CARE und FAST-CARE:

  • Alle Fonds der Kohäsionspolitik (EFRE, ESF und Kohäsionsfonds) können eingesetzt werden, um diese Maßnahmen durch eine Querfinanzierung zu unterstützen, und die REACT-EU-Mittel können ebenfalls verwendet werden.
  • Mittel aus einer der drei Kategorien von Regionen (stärker entwickelte Regionen, Übergangsregionen und weniger entwickelte Regionen) können zur Unterstützung dieser Maßnahmen eingesetzt werden, wobei die mit dem Standort der Maßnahme verbundene Verpflichtung beseitigt wird.
  • Für alle vorgeschlagenen Maßnahmen kann eine EU-Kofinanzierung in Höhe von 100 % gewährt werden.
  • Die Ausgaben können ab dem 1. Februar 2022 bis Ende 2023 beantragt werden, auch für bereits abgeschlossene Operationen.
  • Der Haushalt für diese außergewöhnlichen Maßnahmen darf höchstens 10 % der nationalen Gesamtmittel für die Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014-2020 betragen.
  • Die Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten dürfen im Jahr 2023 5 Mrd. EUR nicht überschreiten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320-469).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich der Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159-706).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1-29).

Sonderbericht Nr. 2/2017 des Europäischen Rechnungshofs: Die Verhandlungen der Kommission über die Partnerschaftsvereinbarungen und Programme der Kohäsionspolitik 2014-2020: gezieltere Ausrichtung der Ausgaben auf die Prioritäten von Europa 2020, aber zunehmend komplexere Regelungen für die Leistungsmessung.

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1-66).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss 2014/190/EU der Kommission vom 3. April 2014 zur Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, der jährlichen Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat, zusammen mit dem Verzeichnis der förderungsberechtigten Regionen sowie der von den Kohäsionsfonds- und den Strukturfondszuweisungen der Mitgliedstaaten auf die Fazilität „Connecting Europe“ und die Hilfe für die am stärksten benachteiligten Personen zu übertragenden Beträge im Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 13-42).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 522/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die detaillierte Regelung der Grundsätze für die Auswahl und Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu fördernden innovativen Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 1-3).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 45-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5-44).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 1-48).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1-7).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 65-84).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 7-20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss 2014/99/EU der Kommission vom 18. Februar 2014 zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, mit Bezug auf den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 50 vom 20.2.2014, S. 22-34).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259-280).

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281-288).

Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289-302).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303-319).

Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470-486).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487-548).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 24.03.2023

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