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Kohäsionsfonds (2014-2020)

In dieser Verordnung werden die Ziele des Europäischen Kohäsionsfonds für den Finanzierungszeitraum 2014-2020 festgelegt. Der Fond ist eines der finanziellen Instrumente der EU zur Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Kohäsionsfonds bietet Unterstützung für ärmere Regionen der EU in Bezug auf Wachstumsförderung, Beschäftigung und nachhaltige Entwicklung. Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf von weniger als 90 % des EU-Durchschnitts kommen für eine Förderung durch den Kohäsionsfonds in Frage. Die Höchstgrenze der Beteiligung des Kohäsionsfonds an öffentlichen Ausgaben in Mitgliedstaaten liegt bei 85 %.

Aufgabenbereiche

Der Kohäsionsfonds kofinanziert Maßnahmen für

die Entwicklung transeuropäischer Transportnetze;

die Förderung der Umweltziele der Union, d. h. die Förderung der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien sowie die Unterstützung von nachhaltigen Transportprojekten, die nicht Teil des transeuropäischen Transportnetzes sind;

Bereitstellung technischer Hilfe.

Investitionsprioritäten umfassen Projekte zur Förderung

einer Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft;

der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements;

der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt;

der Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen.

Insgesamt werden 10 Mrd. EUR für den Finanzierungszeitraum 2014-2020 zur Kofinanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten mit europäischem Mehrwert im Sinne der Verordnung der Fazilität „Connecting Europe“ (Nr. 1316/2013) bereitgestellt.

Zuschussfähige Ausgaben

Die Zuschussfähigkeit wird auf nationaler Ebene entschieden. Die folgenden Arten von Ausgaben kommen jedoch für die Förderung durch den Kohäsionsfonds nicht in Betracht:

die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken;

Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter das Emissionshandelssystem (ETS) fallen;

Investitionen in den Wohnungsbau (mit Ausnahme von Investitionen zur Förderung der Energieeffizienz oder der Nutzung erneuerbarer Energien);

die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak;

Hilfe für Unternehmen in Schwierigkeiten;

Investitionen in Flughafeninfrastruktur (es sei denn, sie haben einen Bezug zum Umweltschutz oder sie werden von Maßnahmen zur Abmilderung der negativen ökologischen Auswirkungen begleitet).

Die Verordnung muss bis zum 31. Dezember 2020 geprüft werden.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 1300/2013

21.12.2013

-

ABl. L 347 vom 20.12.2013

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsbeschluss 2014/99/EU der Kommission zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds in Frage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, mit Bezug auf den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 50 vom 20.2.2014).

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013).

Letzte Änderung: 17.04.2014

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