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Document 32014R0184

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

OJ L 57, 27.2.2014, p. 7–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 13/03/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/184/oj

27.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 184/2014 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2014

zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere Artikel 74 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (2), insbesondere Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung hängen eng miteinander zusammen, da sie allesamt Aspekte betreffen, die bei der Vorbereitung operationeller Programme im Rahmen der Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zu berücksichtigen sind. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und allen in der Union ansässigen Personen einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen problemlosen Zugang dazu zu ermöglichen, ist es sinnvoll, die Bestimmungen zu Interventionskategorien für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ in diesen Durchführungsrechtsakt aufzunehmen, da hierfür das gleiche Verfahren zur Anhörung des mit Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichteten Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) gilt wie für die anderen in diesem Durchführungsrechtsakt enthaltenen Bestimmungen, während die Interventionskategorien für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ einem anderen Verfahren unterliegen.

(2)

Gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt. Deshalb ist es notwendig, Vorschriften und Anforderungen für das elektronische Datenaustauschsystem festzulegen.

(3)

Die Modalitäten des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollten sich klar von den Modalitäten abgrenzen, die gemäß Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für den Informationsaustausch zwischen den Begünstigten und den relevanten Behörden festgelegt werden und die Gegenstand eines separaten Durchführungsrechtsaktes sind. Um eine hohe Qualität der Informationen über die Durchführung der operationellen Programme zu gewährleisten, den Nutzen des Systems zu optimieren und dessen Handhabung zu vereinfachen, sollten Grundanforderungen zur Form und zum Umfang der auszutauschenden Informationen definiert werden.

(4)

Es sollten Grundsätze sowie für den Betrieb des Systems geltende Vorschriften festgelegt werden, die die Identifizierung der für das Hochladen von Dokumenten bzw. für deren Aktualisierung verantwortlichen Akteure regeln.

(5)

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu verringern und zugleich einen wirksamen, effizienten elektronischen Informationsaustausch zu gewährleisten, sollten die technischen Charakteristika des Systems festgelegt werden.

(6)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ferner die Möglichkeit haben, Daten auf zweierlei Weise zu verschlüsseln und zu übermitteln; diese Möglichkeiten sind zu spezifizieren. Zudem sollten Vorschriften für den Fall aufgestellt werden, dass der elektronische Datenaustausch durch höhere Gewalt behindert wird, so dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission den Informationsaustausch über alternative Wege fortsetzen können.

(7)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das elektronische Datenaustauschsystem in abgesicherter Form erfolgt, so dass Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität, Vertraulichkeit und Nichtabstreitbarkeit der Informationen gewährleistet sind. Daher sollten Vorschriften über die Sicherheit festgelegt werden.

(8)

Die vorliegende Verordnung sollte im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Sie sollte daher entsprechend diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und den freien Verkehr dieser Daten gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(9)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 sind gemeinsame Interventionskategorien für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ festzulegen, damit die Mitgliedstaaten der Kommission kohärente Informationen über die vorgesehene Nutzung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), nach Kategorien aufgeschlüsselte Informationen über kumulative Zuweisungen und Ausgaben aus dem EFRE und die Zahl der Operationen während des Durchführungszeitraums eines Programms übermitteln können. Dies ermöglicht es der Kommission, den anderen EU-Organen und den Bürgerinnen und Bürgern der Union in geeigneter Weise über die Nutzung des EFRE Bericht zu erstatten.

(10)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, da der mit Artikel 150 Absatz 1 jener Verordnung eingerichtete Koordinierungsausschuss für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds eine Stellungnahme abgegeben hat —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die ESI-Fonds

ELEKTRONISCHES DATENAUSTAUSCHSYSTEM

(Befugnis gemäß Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

Artikel 1

Einrichtung eines elektronischen Datenaustauschsystems

Die Kommission richtet ein elektronisches Datenaustauschsystem für den offiziellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ein.

Artikel 2

Inhalt des elektronischen Datenaustauschsystems

1.   Das elektronische Datenaustauschsystem (im Folgenden „SFC2014“) enthält mindestens die Informationen, die in den Modellen, Formaten und Vorlagen vorgesehen sind, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und des zu erlassenden Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 (im Folgenden „EMFF-Verordnung“) festgelegt sind.

2.   Die Informationen, die in den in SFC2014 integrierten elektronischen Formularen bereitgestellt werden (im Folgenden „strukturierte Daten“), dürfen nicht durch nichtstrukturierte Daten, einschließlich Hyperlinks und andere Formen nichtstrukturierter Daten, z. B. angehängte Dokumente oder Bilder, ersetzt werden. Übermittelt ein Mitgliedstaat die gleichen Informationen in Form strukturierter Daten und nichtstrukturierter Daten, werden im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten verwendet.

Artikel 3

Verwendung von SFC2014

1.   Die Kommission, die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Artikel 123 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1303/2013 und Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie die Stellen, denen Aufgaben jener Behörden übertragen wurden, geben die Informationen, für deren Übermittlung sie zuständig sind, und gegebenenfalls Aktualisierungen dieser Informationen in SFC2014 ein.

2.   Sämtliche Übermittlungen von Informationen an die Kommission werden von einer Person überprüft und veranlasst, die nicht mit der Person identisch ist, die die zu übermittelnden Daten eingegeben hat. Diese Aufgabentrennung wird von SFC2014 bzw. von den automatisch an SFC2014 angebundenen IT-Systemen der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle unterstützt.

3.   Die Mitgliedstaaten benennen auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen Personen, die für die Verwaltung der Zugangsrechte zu SFC2014 zuständig sind und die die folgenden Aufgaben ausführen:

(a)

Feststellung der Identität der Benutzer, die einen Zugang beantragen, und Prüfung, ob sie tatsächlich von der betreffenden Organisation beschäftigt werden;

(b)

Aufklärung der Benutzer über ihre Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit des Systems;

(c)

Überprüfung des Anrechts von Benutzern auf die angeforderte Berechtigungsebene im Hinblick auf ihre Aufgaben und ihre hierarchische Stellung;

(d)

Anforderung des Entzugs von Zugriffsrechten, wenn kein Bedarf oder Grund für diese Rechte mehr vorliegt;

(e)

unverzügliche Meldung verdächtiger Ereignisse, die die Sicherheit des Systems beeinträchtigen könnten;

(f)

Sicherstellung der fortlaufenden Richtigkeit der Identifizierungsdaten der Benutzer durch Meldung von Änderungen;

(g)

Ergreifen der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zum Datenschutz und zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gemäß den Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaates;

(h)

Unterrichtung der Kommission über sämtliche Änderungen, die sich auswirken auf die Fähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten oder der SFC2014-Benutzer, ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 zu erfüllen, bzw. auf ihre persönliche Fähigkeit, die unter den Buchstaben a bis g genannten Aufgaben zu erfüllen.

4.   Der Datenaustausch und die Vorgänge werden im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) obligatorisch elektronisch signiert. Die Mitgliedstaaten und die Kommission erkennen die rechtliche Wirksamkeit und Zulässigkeit der in SFC2014 verwendeten elektronischen Signatur als Beweismittel in Gerichtsverfahren an.

Bei der Verarbeitung von Informationen über SFC2014 wird gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der Richtlinie 1995/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Rates der Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) bzw. die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) gewährleistet.

Artikel 4

Merkmale von SFC2014

Um einen wirksamen, effizienten elektronischen Informationsaustausch zu gewährleisten, weist SFC2014 folgende Merkmale auf:

(a)

interaktive Formulare oder vorab vom System ausgefüllte Formulare, die sich auf die bereits im System erfassten Daten stützen;

(b)

automatische Berechnungen, wenn dies den Eingabeaufwand der Benutzer verringert;

(c)

eingebettete automatische Kontrollen, um die interne Kohärenz der übermittelten Daten sowie ihre Übereinstimmung mit den geltenden Regeln zu prüfen;

(d)

vom System generierte Warnmeldungen, die die SFC2014-Benutzer darüber informieren, dass bestimmte Vorgänge ausgeführt bzw. nicht ausgeführt werden können;

(e)

Online-Verfolgung der Verarbeitung von in das System eingegebenen Informationen;

(f)

Verfügbarkeit historischer Daten zu sämtlichen Informationen, die für ein operationelles Programm eingegeben wurden.

Artikel 5

Übermittlung von Daten über SFC2014

1.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission greifen auf SFC2014 entweder direkt über eine interaktive Benutzeroberfläche (d. h. eine Web-Anwendung) zu oder über eine technische Schnittstelle, die mit vordefinierten Protokollen (d. h. Web-Diensten) arbeitet und die die automatische Synchronisierung und Übertragung von Daten zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und SFC2014 ermöglicht.

2.   Das Datum der elektronischen Übermittlung der Informationen vom Mitgliedstaat an die Kommission bzw. in umgekehrter Richtung gilt als Datum der Vorlage des betreffenden Dokuments.

3.   Im Falle höherer Gewalt, einer Funktionsstörung von SFC2014 oder einer gestörten Verbindung zu SFC2014, die vor Ablauf einer vorgeschriebenen Frist für die Einreichung von Informationen oder innerhalb des Zeitraums vom 23. bis 31. Dezember länger als einen Arbeitstag andauert oder die in anderen Zeiten länger als fünf Arbeitstage andauert, kann der Informationsaustausch zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission auf Papier erfolgen, wobei die in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Modelle, Formate und Vorlagen zu verwenden sind.

Ist die Störung des elektronischen Datenaustauschsystems behoben, die Verbindung zum System wiederhergestellt oder sind die Gründe der höheren Gewalt nicht mehr gegeben, gibt der betreffende Akteur die bereits auf Papier übermittelten Informationen auch in SFC2014 ein.

4.   In den in Absatz 3 genannten Fällen gilt das Datum des Poststempels als Datum der Vorlage des betreffenden Dokuments.

Artikel 6

Sicherheit der über SFC2014 übermittelten Daten

1.   Die Kommission stellt für SFC2014 eine Strategie für die Informationstechnologiesicherheit (im Folgenden „SFC-Strategie für IT-Sicherheit“) auf, die für sämtliches Personal gilt, das SFC2014 verwendet, und die mit den relevanten Unionsbestimmungen, insbesondere dem Beschluss K(2006) 3602 (11) und dessen Durchführungsvorschriften, in Einklang steht. Die Kommission benennt eine Person oder mehrere Personen, die für die Festlegung der Sicherheitsstrategie, ihre Einhaltung und ihre ordnungsgemäße Anwendung in SFC2014 verantwortlich ist bzw. sind.

2.   Die Mitgliedstaaten und andere Europäische Institutionen als die Kommission, die Zugangsrechte zu SFC2014 erhalten haben, kommen den im SFC2014-Portal veröffentlichten Vorschriften und Anforderungen für IT-Sicherheit sowie den Maßnahmen nach, die die Kommission in SFC2014 implementiert, um eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Verwendung der in Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten technischen Schnittstelle.

3.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission setzen die für den Schutz der Daten, die sie mittels SFC2014 speichern und übertragen, festgelegten Sicherheitsmaßnahmen um und gewährleisten deren Wirksamkeit.

4.   Die Mitgliedstaaten legen nationale, regionale oder lokale Strategien für IT-Sicherheit fest, die den Zugang zu SFC2014 und die automatische Eingabe von Daten in SFC2014 regeln und die die Einhaltung eines Mindestmaßes an Sicherheitsanforderungen gewährleisten. In diesen nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit kann auf andere Sicherheitsdokumente verwiesen werden. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jene Strategien für IT-Sicherheit für alle Behörden gelten, die SFC2014 verwenden.

5.   Diese nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit decken Folgendes ab:

(a)

im Falle der direkten Nutzung von SFC2014 die für die IT-Sicherheit relevanten Aspekte der Tätigkeiten, die die für die Verwaltung der Zugangsrechte zuständigen Personen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ausführen;

(b)

in dem Fall, dass nationale, regionale oder lokale IT-Systeme über eine technische Schnittstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung an SFC2014 angebunden werden, die für diese Systeme geltenden Sicherheitsmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für SFC2014 durch diese Systeme sichergestellt wird.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sind gegebenenfalls folgende Aspekte zu regeln:

(a)

physische Sicherheit;

(b)

Kontrolle von Datenträgern und des Zugangs dazu;

(c)

Kontrolle der Speicherung;

(d)

Zugangs- und Kennwortkontrolle;

(e)

Monitoring;

(f)

Anbindung an SFC2014;

(g)

Kommunikationsinfrastruktur;

(h)

Management von Humanressourcen vor der Einstellung, während des Arbeitsverhältnisses und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

(i)

Störungsmanagement.

6.   Diese nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit basieren auf einer Risikobewertung, und die in den Strategien beschriebenen Maßnahmen stehen im Verhältnis zu den identifizierten Risiken.

7.   Die Dokumente zur Spezifizierung der nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

8.   Die Mitgliedstaaten benennen auf nationaler bzw. regionaler Ebene eine Person oder mehrere Personen, die für die Einhaltung und die Anwendung der nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit verantwortlich ist bzw. sind. Diese Person dient bzw. diese Personen dienen als Ansprechpartner für die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung von der Kommission benannte Person bzw. benannten Personen.

9.   Sowohl die SFC-Strategie für IT-Sicherheit als auch die relevanten nationalen, regionalen und lokalen Strategien für IT-Sicherheit werden im Falle technologischer Änderungen, der Feststellung neuer Bedrohungen oder sonstiger relevanter Entwicklungen aktualisiert. In jedem Fall werden die Strategien jährlich überprüft, um ihre fortlaufende Wirksamkeit sicherzustellen.

KAPITEL II

Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013

NOMENKLATUR DER INTERVENTIONSKATEGORIEN

(Befugnis gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013)

Artikel 7

Interventionskategorien für das Ziel „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“

Die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 genannte Nomenklatur der Interventionskategorien ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

(8)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(9)  Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).

(10)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(11)  Beschluss K(2006) 3602 der Kommission vom 16. August 2006 betreffend die Sicherheit der von den Dienststellen der Kommission genutzten Informationssysteme.


ANHANG

Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

TABELLE 1:   CODES FÜR DIE DIMENSION „INTERVENTIONSBEREICH“

1.   INTERVENTIONSBEREICH

I.   Produktive investitionen:

001

Allgemeine produktive Investitionen in kleine und mittlere Unternehmen („KMU“)

002

Forschungs- und Innovationsprozesse in großen Unternehmen

003

Produktive Investitionen in große Unternehmen im Zusammenhang mit der CO2-armen Wirtschaft

004

Produktive Investitionen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen großen Unternehmen und KMU zur Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), zur Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Ausweitung der IKT-Nachfrage

II.   Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende dienstleistungen erbringen, und verbundene investitionen:

 

Energieinfrastruktur

005

Strom (Speicherung und Übertragung)

006

Strom (Speicherung und Übertragung; TEN-E)

007

Erdgas

008

Erdgas (TEN-E)

009

Erneuerbare Energien: Wind

010

Erneuerbare Energien: Sonne

011

Erneuerbare Energien: Biomasse

012

Sonstige erneuerbare Energien (einschließlich Wasserkraft, Erdwärme und Meeresenergie) und Integration erneuerbarer Energien (einschließlich Infrastrukturen zur Speicherung, für „Power to Gas“ und zur Wasserstofferzeugung mittels erneuerbarer Energien)

013

Energieeffiziente Renovierung öffentlicher Infrastrukturen, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen

014

Energieeffiziente Renovierung des vorhandenen Wohnungsbestands, Demonstrationsprojekte und Begleitmaßnahmen

015

Intelligente Energieverteilungssysteme auf Mittel- und Niederspannungsebene (einschließlich intelligenter Netze und IKT-Systemen)

016

Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung und Fernwärme

 

Umweltinfrastruktur

017

Abfallbewirtschaftung für Hausmüll (einschließlich Verringerung, Trennung und Recycling)

018

Abfallbewirtschaftung für Hausmüll (einschließlich mechanisch-biologischer Behandlung, thermischer Behandlung, Verbrennung und Deponierung)

019

Abfallbewirtschaftung für Gewerbe- und Industrieabfälle sowie gefährliche Abfälle

020

Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Verteilung)

021

Wasserwirtschaft und Trinkwasserschutz (einschließlich Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, Wasserversorgung, spezifischer Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Messung des Wasserverbrauchs auf Bezirks- und Haushaltsebene, Abrechnungssystemen und Leckagebeseitigung)

022

Abwasserbehandlung

023

Umweltmaßnahmen zur Verringerung und/oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen (einschließlich Behandlung und Speicherung von Methan und Kompostierung)

 

Verkehrsinfrastruktur

024

Eisenbahn (TEN-V-Kernnetz)

025

Eisenbahn (TEN-V-Gesamtnetz)

026

Sonstige Eisenbahnnetze

027

Rollendes Material

028

TEN-V-Autobahnen und -Straßen — Kernnetz (Neubau)

029

TEN-V-Autobahnen und -Straßen — Gesamtnetz (Neubau)

030

Nebenstraßen als Verbindungen zum TEN-V-Straßennetz und zu TEN-V-Knoten (Neubau)

031

Andere nationale und regionale Straßen (Neubau)

032

Lokale Zubringerstraßen (Neubau)

033

Erneuerung oder Ausbau von TEN-V-Straßen

034

Erneuerung oder Ausbau anderer Straßen (Autobahn, nationale, regionale oder lokale Straßen)

035

Multimodaler Verkehr (TEN-V)

036

Multimodaler Verkehr

037

Flughäfen (TEN-V) (1)

038

Andere Flughäfen (1)

039

Seehäfen (TEN-V)

040

Andere Seehäfen

041

Binnenwasserstraßen und -häfen (TEN-V)

042

Binnenwasserstraßen und -häfen (regional und lokal)

 

Nachhaltiger Verkehr

043

Umweltfreundlichkeit und Förderung der Nahverkehrsinfrastruktur (einschließlich Ausrüstung und Fahrzeugen)

044

Intelligente Verkehrssysteme (einschließlich Einführung von Nachfragesteuerungs- und Mautsystemen sowie IT-Systemen für Überwachung, Steuerung und Information)

 

IKT-Infrastruktur (Informations- und Kommunikationstechnologie)

045

IKT: Backbone-/Backhaul-Netzwerk

046

IKT: Schnelles Breitbandnetz (Zugang/Teilnehmeranschlüsse; >/= 30 Mbit/s)

047

IKT: Sehr schnelles Breitbandnetz (Zugang/Teilnehmeranschlüsse; >/= 100 Mbit/s)

048

IKT: Andere Arten von IKT-Infrastrukturen/groß dimensionierten Computerressourcen/Ausrüstung (einschließlich E-Infrastruktur, Rechenzentren und Sensoren; auch wenn diese in andere Infrastrukturen integriert sind, z. B Forschungs-, Umwelt- und soziale Infrastrukturen)

III.   Soziale infrastruktur, gesundheits- und bildungsinfrastruktur und damit verbundene investitionen:

049

Bildungsinfrastruktur (Tertiärbereich)

050

Bildungsinfrastruktur (berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung)

051

Bildungsinfrastruktur (Schulbildung – Primarschulen und allgemeinbildende Sekundarschulen)

052

Infrastruktur für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

053

Gesundheitsinfrastruktur

054

Wohnungsinfrastruktur

055

Sonstige soziale Infrastruktur, die zur regionalen und lokalen Entwicklung beiträgt

IV.   Erschliessung des endogenen potenzials:

 

Forschung, Entwicklung und Innovation

056

Unmittelbar mit Forschungs- und Innovationsaktivitäten verbundene Investitionen in Infrastruktur, Kapazitäten und Ausrüstung von KMU

057

Unmittelbar mit Forschungs- und Innovationsaktivitäten verbundene Investitionen in Infrastruktur, Kapazitäten und Ausrüstung großer Unternehmen

058

Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (öffentlich)

059

Forschungs- und Innovationsinfrastruktur (privat, einschließlich Wissenschaftsparks)

060

Forschungs- und Innovationstätigkeiten in öffentlichen Forschungseinrichtungen und Kompetenzzentren einschließlich Vernetzung

061

Forschungs- und Innovationstätigkeiten in privaten Forschungseinrichtungen einschließlich Vernetzung

062

Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen, vor allem zugunsten von KMU

063

Förderung von Clustern und Unternehmensnetzen, vor allem zugunsten von KMU

064

Forschungs- und Innovationsprozesse in KMU (einschließlich Gutscheinprogrammen, Innovationen in den Bereichen Verfahren, Design und Dienstleistung sowie sozialer Innovationen)

065

Forschungs- und Innovationsinfrastruktur, Prozesse, Technologietransfer und Zusammenarbeit in Unternehmen mit Schwerpunkt auf der CO2-armen Wirtschaft und der Verstärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel

 

Wirtschaftsförderung

066

Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für KMU und KMU-Zusammenschlüsse (einschließlich Dienstleistungen für Management, Marketing und Design)

067

Entwicklung von KMU, Förderung von Unternehmertum und Gründerzentren (einschließlich der Unterstützung von Spin-offs und Spin-outs)

068

Energieeffizienz- und Demonstrationsprojekte in KMU und Begleitmaßnahmen

069

Unterstützung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und der Ressourceneffizienz in KMU

070

Förderung der Energieeffizienz in großen Unternehmen

071

Entwicklung und Förderung von Unternehmen, die sich auf Dienstleistungen für die CO2-arme Wirtschaft und die Verstärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel spezialisieren (einschließlich der Unterstützung entsprechender Dienstleistungen)

072

Geschäftsinfrastruktur für KMU (einschließlich Industrieparks und Gewerbegebieten)

073

Unterstützung von Sozialunternehmen (KMU)

074

Entwicklung und Förderung touristischer Ressourcen durch KMU

075

Entwicklung und Förderung touristischer Dienstleistungen durch oder für KMU

076

Entwicklung und Förderung kultureller und kreativer Ressourcen durch KMU

077

Entwicklung und Förderung kultureller und kreativer Dienstleistungen durch oder für KMU

 

Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) — Ankurbelung der Nachfrage, Anwendungen und Dienstleistungen

078

Elektronische Behördendienste und entsprechende Anwendungen (u. a. elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge, IKT-Unterstützungsmaßnahmen für die Reform der öffentlichen Verwaltung, Cybersicherheit, Vertrauen und Schutz personenbezogener Daten, E-Justiz und E-Demokratie)

079

Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors (einschließlich offener Daten, E-Kultur, digitaler Bibliotheken, digitaler Inhalte und E-Tourismus)

080

Digitale Inklusion, Barrierefreiheit, E-Learning, elektronische Bildungsdienstleistungen und -anwendungen, digitale Kompetenz

081

IKT-Lösungen für gesundes, aktives Altern, elektronische Gesundheitsdienste und -anwendungen (einschließlich E-Care und des umgebungsunterstützten Lebens)

082

IKT-Dienste und -Anwendungen für KMU (u. a. elektronischer Geschäftsverkehr, elektronischer Handel und vernetzte Geschäftsprozesse), Living Labs, Web-Unternehmer und IKT-Startups

 

Umwelt

083

Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität

084

Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVVU)

085

Schutz und Verbesserung der biologischen Vielfalt, des Naturschutzes und grüner Infrastrukturen

086

Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung von Natura-2000-Gebieten

087

Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verhinderung des Klimawandels, Bewältigung klimabezogener Risiken (z. B. Erosion, Brände, Überschwemmungen, Stürme und Dürren), einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen

088

Risikomanagement und -prävention für nicht mit dem Klima verbundene Naturrisiken (z. B. Erdbeben) und mit menschlichen Tätigkeiten verbundene Risiken (z. B. technische Unfälle), einschließlich Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Katastrophenschutz- und Katastrophenmanagementsystemen und -infrastrukturen

089

Sanierung von Industriegeländen und kontaminierten Flächen

090

Rad- und Fußwege

091

Entwicklung und Förderung des touristischen Potenzials von Naturgebieten

092

Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher touristischer Ressourcen

093

Entwicklung und Förderung öffentlicher Tourismusdienstleistungen

094

Schutz, Entwicklung und Förderung öffentlicher Ressourcen im Bereich Kultur und Kulturerbe

095

Entwicklung und Förderung öffentlicher Dienstleistungen im Bereich Kultur und Kulturerbe

 

Sonstiges

096

Stärkung der institutionellen Kapazitäten öffentlicher Verwaltungen und öffentlicher Dienstleister im Zusammenhang mit der Umsetzung des EFRE oder Maßnahmen zur Unterstützung von ESF-Initiativen zur Stärkung institutioneller Kapazitäten

097

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Initiativen für lokale Entwicklung in städtischen und ländlichen Gebieten

098

Gebiete in äußerster Randlage: Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von Zugänglichkeitsdefiziten und territorialer Fragmentierung

099

Gebiete in äußerster Randlage: Spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes

100

Gebiete in äußerster Randlage: Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten aufgrund von Klimabedingungen und schwierigem Gelände

101

Querfinanzierung im Rahmen des EFRE (Unterstützung von Maßnahmen nach Art des ESF, die zur zufriedenstellenden Umsetzung der EFRE-Komponente eines Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden sind)

V.   Förderung nachhaltiger und hochwertiger beschäftigung und unterstützung der mobilität der arbeitskräfte:

102

Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, einschließlich Langzeitarbeitsloser und arbeitsmarktferner Menschen, auch durch lokale Beschäftigungsinitiativen und die Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte

103

Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt, insbesondere von solchen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, darunter junge Menschen, denen soziale Ausgrenzung droht und die Randgruppen angehören, unter anderem durch die Anwendung der Jugendgarantie

104

Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen, einschließlich innovativer kleiner und mittlerer Unternehmen und Kleinstunternehmen

105

Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Gebieten, einschließlich des Zugangs zur Beschäftigung und des beruflichen Aufstiegs, der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und der Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit

106

Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel

107

Aktives und gesundes Altern

108

Modernisierung der Arbeitsmarkteinrichtungen, wie etwa öffentliche und private Arbeitsverwaltungen, und Verbesserung der Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarkts, einschließlich durch Maßnahmen der Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte sowie durch Mobilitätsprogramme und die bessere Zusammenarbeit zwischen den Institutionen und den maßgeblichen Interessenträgern

VI.   Förderung der sozialen inklusion und bekämpfung von armut und jeglicher diskriminierung:

109

Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

110

Sozioökonomische Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma

111

Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und Förderung der Chancengleichheit

112

Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse

113

Förderung des sozialen Unternehmertums, der beruflichen Eingliederung in Sozialunternehmen und der Sozial- und Solidarwirtschaft zwecks Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigung

114

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung

VII.   Investitionen in bildung, ausbildung und berufsbildung für kompetenzen und lebenslanges lernen:

115

Verringerung und Verhütung der frühen Beendigung der Schullaufbahn und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung, darunter (formale, nichtformale und informelle) Bildungswege, mit denen eine Rückkehr in die allgemeine und berufliche Bildung ermöglicht wird

116

Verbesserung der Qualität und Effizienz von, und des Zugangs zu, Hochschulen und gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten, insbesondere für benachteiligte Gruppen

117

Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle Altersgruppen im formalen, nichtformalen und informellen Rahmen, Steigerung des Wissens sowie der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie die Förderung flexibler Bildungswege, unter anderem durch Berufsberatung und die Bestätigung erworbener Kompetenzen

118

Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege

VIII.   Verbesserung der institutionellen kapazitäten von öffentlichen verwaltungen und interessenträgern und der effizienten öffentlichen verwaltung:

119

Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln

120

Aufbau der Kapazitäten aller Interessenträger, die in den Bereichen Bildung, lebenslanges Lernen, Berufsbildung sowie Beschäftigung und Sozialpolitik tätig sind, unter anderem durch sektorale und territoriale Bündnisse, um Reformen auf den nationaler, regionaler und lokaler Ebene anzustoßen

IX.   Technische hilfe:

121

Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Kontrolle

122

Bewertung und Studien

123

Information und Kommunikation


TABELLE 2:   CODES FÜR DIE DIMENSION „FINANZIERUNGSFORM“

2.   FINANZIERUNGSFORM

01

Nicht rückzahlbare Finanzhilfe

02

Rückzahlbare Finanzhilfe

03

Unterstützung durch Finanzinstrumente: Risikokapital, Beteiligungskapital oder Gleichwertiges

04

Unterstützung durch Finanzinstrumente: Darlehen oder Gleichwertiges

05

Unterstützung durch Finanzinstrumente: Bürgschaft oder Gleichwertiges

06

Unterstützung durch Finanzinstrumente: Zinszuschuss, Prämien für Bürgschaften, technische Unterstützung oder Gleichwertiges

07

Preisgelder


TABELLE 3:   CODES FÜR DIE DIMENSION „ART DES GEBIETS“

3.   ART DES GEBIETS

01

Städtische Ballungsgebiete (dicht besiedelt, Bevölkerung > 50 000)

02

Kleinstädtische Gebiete (mittlere Bevölkerungsdichte, Bevölkerung > 5 000)

03

Ländliche Gebiete (dünn besiedelt)

04

Gebiet der makroregionalen Zusammenarbeit

05

Zusammenarbeit über nationale oder regionale Programmgebiete im nationalen Kontext

06

Transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF

07

Nicht zutreffend


TABELLE 4:   CODES FÜR DIE DIMENSION „TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN“

4.   TERRITORIALE UMSETZUNGSMECHANISMEN

01

Integrierte territoriale Investitionen — Stadt

02

Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige Stadtentwicklung

03

Integrierte territoriale Investitionen — Sonstige

04

Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige ländliche Entwicklung

05

Sonstige integrierte Ansätze für nachhaltige städtische/ländliche Entwicklung

06

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Initiativen zur lokalen Entwicklung

07

Nicht zutreffend


TABELLE 5:   CODES FÜR DIE DIMENSION „THEMATISCHES ZIEL“

5.   THEMATISCHES ZIEL (EFRE und Kohäsionsfonds)

01

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

02

Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien

03

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen

04

Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft

05

Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements

06

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

07

Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen

08

Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

09

Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung

10

Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen

11

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung

12

Nicht zutreffend (nur technische Hilfe)


TABELLE 6:   CODES FÜR DIE DIMENSION „WIRTSCHAFTSZWEIG“

6.   WIRTSCHAFTSZWEIG

01

Land- und Forstwirtschaft

02

Fischerei und Aquakultur

03

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränkeherstellung

04

Herstellung von Textilien und Bekleidung

05

Fahrzeugbau

06

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen

07

Sonstiges nicht spezifiziertes verarbeitendes Gewerbe

08

Baugewerbe/Bau

09

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (einschließlich zwecks Energieerzeugung betriebener Bergbau)

10

Energieversorgung

11

Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

12

Verkehr und Lagerei

13

Informations- und Kommunikation, einschließlich Telekommunikation, Informationsdienstleistungen, Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

14

Handel

15

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

16

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

17

Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung und wirtschaftliche Tätigkeiten

18

Öffentliche Verwaltung

19

Erziehung und Unterricht

20

Gesundheits- und Sozialwesen

21

Sozialwesen, öffentliche und persönliche Dienstleistungen

22

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Umwelt und Klimawandel

23

Kunst, Unterhaltung, Kreativwirtschaft und Erholung

24

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen


TABELLE 7:   CODES FÜR DIE DIMENSION „GEBIET“

7.   GEBIET (2)

Code

Gebiet

 

Code der Region bzw. des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird entsprechend der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)


(1)  Beschränkt auf Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Umweltschutz stehen oder die von Investitionen begleitet werden, die zur Abmilderung oder Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt notwendig sind.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).


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