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Document 32021R0378

Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1)

OJ L 73, 3.3.2021, p. 1–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/09/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/378/oj

3.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/1


VERORDNUNG (EU) 2021/378 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Januar 2021

über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (3) wurde mehrmals wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, empfiehlt es sich, diese Verordnung aus Gründen der Klarheit neu zu fassen.

(2)

Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 hat die Europäische Zentralbank (EZB) das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten von den Instituten einzuholen und die Richtigkeit und Qualität der Daten zu überprüfen, die die Institute als Nachweis ihrer Erfüllung dieser Mindestreservepflicht liefern. Zur Verringerung des Meldeaufwands insgesamt ist es angemessen, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/2) (4) erhobenen statistischen Daten der monatlichen Bilanzstatistik für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute verwendet werden.

(3)

Bezüglich einer Reihe von Aspekten im Zusammenhang mit der Auferlegung einer Mindestreservepflicht sind verstärkte Transparenz und Klarheit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf: a) die Bedingungen für die Auferlegung der Mindestreservepflicht der Institute; b) die Tatsache, dass nationale Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen des Euro-Währungsgebiets), entscheiden können, Institute vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften und den ständigen Fazilitäten (den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems) auszuschließen; c) die Bedingungen für die Anrechnung von Geldbeträgen als Reserven für die Zwecke der Erfüllung der Mindestreservepflicht; d) die Bestimmungen für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten und e) die Bedingungen für den Widerruf der Erlaubnis, Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten.

(4)

Damit das Instrument der Mindestreservepflicht des Eurosystems wirksam ist, ist es zudem erforderlich, die Mindestreservepflicht im Hinblick auf die Berechnung, Meldung, Anerkennung und Haltung von Mindestreserven sowie die Berichterstattung und Überprüfung genauer zu bestimmen.

(5)

Es ist angemessen, dass die Mittler umfassende Daten über die Mindestreservebasis melden, um eine genaue Berichterstattung nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu ermöglichen. Wird darüber hinaus dem Mutterinstitut gemäß dieser Verordnung die Erlaubnis erteilt, die Mindestreservebasis auf aggregierter Basis zu melden, ist es angebracht, dass es die Daten über die Mindestreservebasis nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) auf aggregierter Basis an die betreffende NZB meldet.

(6)

Um einen angemessenen Ausgleich zwischen der Gewährleistung der Richtigkeit der Daten über Mindestreserven und der reibungslosen Anwendung des regulatorischen Rahmens sicherzustellen und um zu vermeiden, dass eine wirksame und anwendbare Erlaubnis erneut erteilt werden muss, sollten die Mittler, denen die Erlaubnis zur Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) erteilt worden ist, diese Meldung weiterhin vornehmen können, ohne eine neue Erlaubnis beantragen zu müssen.

(7)

Nach Artikel 19.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann die EZB von Kreditinstituten, die in den Mitgliedstaaten niedergelassen sind, deren Währung der Euro ist (Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), verlangen, Mindestreserven auf Konten bei der EZB und den NZBen des Euro-Währungsgebiets zu unterhalten. Da die Kreditinstitute Konten bei der NZB in ihrem jeweiligen Rechtsraum unterhalten, ist es sachgerecht, diese Mindestreserven ausschließlich auf Konten bei den NZBen zu unterhalten.

(8)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 hat die EZB das Recht, bei Verstößen gegen die statistischen Berichtspflichten, einschließlich der Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Mindestreservepflicht, Sanktionen zu verhängen.

(9)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich, dass die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die an die Änderung der Begriffsbestimmung des „Kreditinstituts“ der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (6)) angepasst worden sind, zur gleichen Zeit wie die genannte Änderung am 26. Juni 2021 Anwendung finden. Aus operativen Gründen ist es jedoch notwendig, dass die Bestimmungen über die Haltung von Mindestreserven ab dem 28. Juli 2021, dem ersten Tag der fünften Mindestreserve-Erfüllungsperiode in 2021, Anwendung finden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird die Mindestreservepflicht für folgende Institute festgelegt:

a)

Kreditinstitute, die entweder

i)

nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zugelassen sind, oder

ii)

nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU von dieser Zulassung ausgenommen sind;

b)

Zweigstellen von Kreditinstituten, dazu zählen auch Zweigstellen mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), von Kreditinstituten, deren satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltung sich nicht in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets befindet; ausgenommen sind jedoch Zweigstellen mit Sitz außerhalb von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Mindestreserve“ bzw. „Mindestreserve-Soll“ der Geldbetrag, den ein Institut als Reserve auf seinen Mindestreservekonten bei der betreffenden nationalen Zentralbank zu halten verpflichtet ist;

2.

„Mindestreservepflicht“ sämtliche Pflichten, denen Institute gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Mindestreserve im Zusammenhang mit der Berechnung, Meldung, Anerkennung und Haltung von Mindestreserven sowie mit der Berichterstattung und der Überprüfung nachkommen müssen;

3.

„Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“ ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;

4.

„Kreditinstitut“ ein „Kreditinstitut“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

„Zweigstelle“ eine „Zweigstelle“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6.

„betreffende NZB“ die nationale Zentralbank (NZB) des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem das Institut ansässig ist;

7.

„Mindestreservekonten“ die Konten, auf denen ein Institut seine Mindestreserven bei der betreffenden NZB unterhält;

8.

„Mindestreservebasis“ die Summe der reservepflichtigen Verbindlichkeiten für die Berechnung der Mindestreserve eines Instituts;

9.

„Mindestreservesatz“ der Prozentsatz, der zur Berechnung der Mindestreserve eines Instituts auf die Positionen der Mindestreservebasis angewendet wird;

10.

„Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ der Zeitraum, für den die Erfüllung der Mindestreservepflicht geprüft wird;

11.

„Tagesendstand“ Mindestreserveguthaben nach Abschluss aller Zahlungen und Durchführung aller Buchungen von Eingängen hinsichtlich des Zugangs zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems;

12.

„NZB-Geschäftstag“ jeder Tag, an dem eine bestimmte NZB für die Durchführung der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems geöffnet ist;

13.

„TARGET2-Geschäftstag“ jeder Tag, an dem TARGET2 zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank (8) geöffnet ist;

14.

„Gebietsansässiger“ jede natürliche oder juristische Person, die in einem der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig ist im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (9);

15.

„Verschmelzung“ Vorgang, durch den ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute (die „übernommenen Institute“) zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf ein anderes Kreditinstitut (das „übernehmende Institut“), gegebenenfalls ein neu gegründetes Kreditinstitut, übertragen;

16.

„Spaltung“ Vorgang, durch den ein Kreditinstitut (das „übertragende Institut“) zum Zeitpunkt seiner Auflösung ohne Abwicklung sein gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Institute (die „übernehmenden Institute“), gegebenenfalls neu gegründete Kreditinstitute, überträgt.

Artikel 3

Haltung von Mindestreserven

(1)   Die in Artikel 1 genannten Institute unterhalten Mindestreserven, die gemäß Artikel 6 berechnet werden, wie folgt:

a)

der durchschnittliche Tagesendstand eines oder mehrerer Mindestreservekonten innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode entspricht dem oder übersteigt den Betrag, der gemäß Artikel 6 für diesen Zeitraum berechnet wurde;

b)

die Mindestreserven werden auf in Euro geführten Mindestreservekonten bei den betreffenden NZBen in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets unterhalten, in dem die Institute niedergelassen sind;

c)

für die Zwecke dieser Verordnung können Zahlungsverkehrskonten bei den NZBen als Mindestreservekonten verwendet werden;

d)

Guthaben, die rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegen, die das Institut daran hindern würden, diese Guthaben während der maßgeblichen Mindestreserve-Erfüllungsperiode zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern, sind von der Haltung von Mindestreserven ausgenommen.

Für die Zwecke von Buchstabe d teilen die Institute den betreffenden NZBen etwaige, in Buchstabe d genannte Beschränkungen unverzüglich mit.

(2)   Betreibt ein Institut mehrere Zweigstellen in demselben Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:

a)

der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung, sofern sich dieser bzw. diese in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet, hat die in diesem Artikel für die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat befindenden Zweigstellen festgelegte Mindestreservepflicht zu erfüllen;

b)

befinden sich weder der satzungsmäßige Sitz noch die Hauptverwaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat, hat dieses Institut eine seiner sich in demselben Mitgliedstaat befindenden Zweigstellen für die Zwecke der Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Mindestreservepflicht zu benennen;

c)

die betreffende NZB prüft anhand des jeweiligen Tagesendstands auf den Mindestreservekonten der sich in demselben Mitgliedstaat befindenden Zweigstellen dieses Instituts, ob Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels erfüllt ist.

(3)   Die Europäische Zentralbank (EZB) veröffentlicht die folgenden Listen von Instituten auf ihrer Website:

a)

nach dieser Verordnung der Mindestreservepflicht unterliegenden Institute;

b)

nach Artikel 4 von der Mindestreservepflicht befreite Institute, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Institute.

Artikel 4

Befreiungen von der Mindestreservepflicht

(1)   Institute werden von der Mindestreservepflicht nach Artikel 3 befreit, wenn eine der folgenden Alternativen zutrifft:

a)

die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Zulassung wird entzogen oder aufgegeben oder

b)

ein Institut wird einem Abwicklungsverfahren gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) unterzogen.

(2)   Die EZB kann auf Antrag der betreffenden NZBen Befreiungen von der Mindestreservepflicht nach Artikel 3 gewähren, wenn eine der folgenden Alternativen zutrifft:

a)

ein Institut wird einer Sanierungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2001/24/EG unterzogen;

b)

ein Institut unterliegt einer von der Union oder einem Mitgliedstaat verhängten verfügungsbeschränkenden Maßnahme oder von der Union nach Artikel 75 des Vertrags verhängten Maßnahmen; durch die das Institut in der Verfügung über seine Gelder eingeschränkt ist;

c)

ein Institut wird nach Maßgabe der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) (11) von der EZB und den NZBen (Eurosystem) vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen;

d)

es ist nicht angebracht, von einem Institut die Erfüllung der Mindestreservepflicht zu verlangen.

Wenn der Zugang des Instituts zu den Offenmarktgeschäften oder ständigen Fazilitäten des Eurosystems vom EZB-Rat gemäß Artikel 158 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wiederhergestellt wurde, gilt für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c die Befreiung mit Beginn der nächsten Mindestreserve-Erfüllungsperiode nicht mehr.

(3)   Für die Zwecke der Gewährung von Befreiungen gemäß Absatz 2 Buchstabe d berücksichtigen die betreffenden NZBen und die EZB Folgendes:

a)

Es handelt sich um ein Institut, das lediglich als Spezialinstitut zugelassen ist;

b)

dem Kreditinstitut ist die aktive Ausübung von Bankgeschäften im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten untersagt;

c)

alle Einlagen des Instituts sind aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zweckgebundene Einlagen für die regionale und/oder internationale Entwicklungshilfe.

Für die Zwecke von Buchstabe a ist ein Institut lediglich als Spezialinstitut zugelassen, wenn es spezifische Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder es ihm gesetzlich oder satzungsgemäß untersagt ist, die Tätigkeit der Kreditinstitute wahrzunehmen.

(4)   Die in diesem Artikel genannten Befreiungen finden vom Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an Anwendung, in der das betreffende Ereignis eintritt.

Artikel 5

Mindestreservebasis

(1)   Die Institute berechnen ihre Mindestreservebasis anhand der statistischen Daten über die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gemeldet werden:

a)

Einlagen;

b)

ausgegebene Schuldverschreibungen.

Hat ein Institut Verbindlichkeiten gegenüber einer sich außerhalb des Euro-Währungsgebiets befindlichen Zweigstelle desselben Rechtssubjekts oder gegenüber einer sich außerhalb des Euro-Währungsgebiets befindlichen Hauptniederlassung bzw. einem sich außerhalb des Euro-Währungsgebiets befindlichen Geschäftssitz desselben Rechtssubjekts, erfasst es solche Verbindlichkeiten in der Mindestreservebasis.

(2)   Die Institute nehmen die folgenden Verbindlichkeiten von der nach Absatz 1 zu berechnenden Mindestreservebasis aus:

a)

Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut, wenn dieses Institut

i)

der Mindestreservepflicht gemäß dieser Verordnung unterliegt und

ii)

nicht befreit ist oder keine Befreiung von der Mindestreservepflicht nach Artikel 4 erhalten hat;

b)

Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder einer NZB eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets.

(3)   Werden Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 von der Mindestreservebasis ausgenommen,

a)

unterrichtet das Institut unverzüglich die betreffende NZB über den ausgenommenen Betrag;

b)

legt das Institut Nachweise über diese Verbindlichkeiten vor;

c)

zieht das Institut den Betrag dieser Verbindlichkeiten von der Mindestreservebasis ab, nachdem es der betreffenden NZB entsprechende Nachweise über deren Höhe gemäß Buchstabe b vorgelegt hat.

Kann ein Institut für die Zwecke von Buchstabe b den Nachweis über die Höhe der Verbindlichkeiten der Kategorie „ausgegebene Schuldverschreibungen“ gegenüber der betreffenden NZB nicht erbringen, muss dieses Institut den auf der Website der EZB veröffentlichten Standardabzug auf den ausstehenden Betrag der Schuldverschreibungen anwenden, die es ausgegeben hat und die eine Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich zwei Jahren haben.

(4)   Bei der Bestimmung des Standardabzugs, der auf Verbindlichkeiten der in Absatz 3 genannten Kategorie Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren anwendbar ist, berücksichtigt die EZB das für das Euro-Währungsgebiet geltende Verhältnis („macro ratio“) zwischen dem Bestand aller betreffenden Papiere, die von Kreditinstituten ausgegeben und von anderen Kreditinstituten und von der EZB und den betreffenden NZBen gehalten werden, und den ausstehenden Gesamtbeträgen dieser von den Kreditinstituten ausgegebenen Papiere.

(5)   Die Institute berechnen ihre Mindestreservebasis für eine bestimmte Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand der Daten für den Monat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Mindestreserve-Erfüllungsperiode beginnt.

(6)   In das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogene Institute im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) berechnen ihre Mindestreservebasis für zwei aufeinander folgende Mindestreserve-Erfüllungsperioden ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die im dritten Monat nach dem Quartalsende beginnt, auf der Basis der Quartalsenddaten, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gemeldet werden. Diese Institute melden der betreffenden NZB ihr Mindestreserve-Soll gemäß Artikel 7.

Artikel 6

Berechnung des Mindestreserve-Solls

(1)   Das nach Artikel 3 von den Instituten unterhaltene Mindestreserve-Soll wird durch Anwendung der folgenden Mindestreservesätze auf jede der in Artikel 5 genannten Verbindlichkeiten der Mindestreservebasis berechnet:

a)

Für die nachstehend aufgeführten Kategorien, die in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) aufgeführt werden, gilt ein Mindestreservesatz von 0 %:

i)

Einlagen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

sie haben eine vereinbarte Laufzeit von über zwei Jahren;

sie haben eine vereinbarte Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren;

sie sind Repogeschäfte;

ii)

Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren.

b)

Für alle anderen in die Mindestreservebasis einbezogenen Verbindlichkeiten gilt ein Mindestreservesatz von 1 %.

(2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 10 bis 12 zieht die NZB oder das Institut bei der Berechnung des Mindestreserve-Solls des Instituts einen pauschalen Freibetrag in Höhe von 100 000 EUR ab.

(3)   Die NZBen verwenden das gemäß Artikel 6 berechnete Mindestreserve-Soll für

a)

die Verzinsung der Mindestreserveguthaben;

b)

die Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a.

Artikel 7

Meldung des Mindestreserve-Solls

(1)   Die NZBen legen das Verfahren zur Meldung des jeweiligen Mindestreserve-Solls der Institute fest. In Rahmen dieses Verfahrens wird bestimmt, ob die betreffende NZB oder das Institut das Mindestreserve-Soll gemäß Artikel 6 berechnet.

(2)   Berechnet nach Absatz 1 die betreffende NZB das Mindestreserve-Soll eines Instituts, finden alle folgenden Bestimmungen Anwendung:

a)

die betreffende NZB meldet dem Institut spätestens drei NZB-Geschäftstage vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode dessen Mindestreserve-Soll;

b)

das Institut erkennt sein Mindestreserve-Soll spätestens an dem NZB-Geschäftstag an, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht;

c)

antwortet das Institut bis zum Ende des NZB-Geschäftstages, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, nicht auf die in Buchstabe a genannte Meldung, gilt dies als Anerkennung gemäß Buchstabe b, und das gemeldete Mindestreserve-Soll findet für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode Anwendung auf dieses Institut.

(3)   Berechnet nach Absatz 1 ein Institut sein Mindestreserve-Soll, finden alle folgenden Bestimmungen Anwendung:

a)

das Institut meldet der betreffenden NZB spätestens drei NZB-Geschäftstage vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode das Mindestreserve-Soll;

b)

die betreffende NZB erkennt das Mindestreserve-Soll des Instituts spätestens an dem NZB-Geschäftstag an, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht;

c)

antwortet die betreffende NZB bis zum Ende des NZB-Geschäftstages, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, nicht auf die in Buchstabe a genannte Meldung, gilt dies als Anerkennung gemäß Buchstabe b, und das gemeldete Mindestreserve-Soll findet für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode Anwendung auf dieses Institut.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 kann die betreffende NZB das Fristende für die Meldung des Mindestreserve-Solls vorverlegen.

(5)   Die NZBen können die Bedingungen und Fristen für Berichtigungen der Mindestreservebasis und des nach diesem Artikel gemeldeten Mindestreserve-Solls durch die Institute festlegen. Nach Anerkennung des Mindestreserve-Solls gemäß den Absätzen 2 und 3 sind keine Berichtigungen zulässig.

(6)   Die betreffenden NZBen veröffentlichen zur Durchführung der in diesem Artikel genannten Verfahren Kalender mit den Fristen für die Meldung und Anerkennung von für die Berechnung des Mindestreserve-Solls relevanten Daten.

(7)   Ist ein Institut der Pflicht, die in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) genannten statistischen Daten zu melden, nicht nachgekommen, schätzt die betreffende NZB das für die jeweilige Mindestreserve-Erfüllungsperiode maßgebliche Mindestreserve-Soll des Instituts auf der Grundlage früherer Meldungen des Instituts sowie sonstiger relevanter Daten und meldet dem Institut spätestens drei NZB-Geschäftstage vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode dessen Mindestreserve-Soll.

Artikel 8

Mindestreserve-Erfüllungsperiode

(1)   Sofern nicht anders vom EZB-Rat festgelegt, beginnt eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode am Tag der Abwicklung des Hauptrefinanzierungsgeschäfts, der auf die Sitzung des EZB-Rates folgt, in der die Beurteilung des geldpolitischen Kurses vorgesehen ist, und endet am Tag vor dem Beginn der folgenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

(2)   Das Direktorium der EZB veröffentlicht einen Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden auf der Website der EZB. Die NZBen veröffentlichen ebenfalls diesen Kalender auf ihren jeweiligen Websites. Der Kalender wird von der EZB und den NZBen spätestens drei Monate vor Beginn jedes Kalenderjahres veröffentlicht.

(3)   Der EZB-Rat kann den in Absatz 2 genannten Kalender ändern. Der geänderte Kalender wird auf der Website der EZB bzw. den Websites der NZBen vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode veröffentlicht, auf die sich die Änderung bezieht.

Artikel 9

Verzinsung

(1)   Die betreffende NZB verzinst die Mindestreserveguthaben auf den Mindestreservekonten zum durchschnittlichen Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems über die Mindestreserve-Erfüllungsperiode (gewichtet nach der Anzahl der Kalendertage) nach der folgenden Formel, wobei das Ergebnis auf den nächsten vollen Cent gerundet wird.

Image 1

Image 2

Hierbei ist:

Rt

=

die Zinsen, die für die Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t anfallen;

Ht

=

die tagesdurchschnittlichen Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;

nt

=

die Anzahl der Kalendertage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;

rt

=

der Zinssatz auf Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t; der Zinssatz wird standardmäßig auf zwei Dezimalstellen gerundet;

i

=

der i-te Kalendertag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t;

MRi

=

der marginale Zinssatz des aktuellsten Refinanzierungsgeschäfts, das am oder vor dem Kalendertag i abgewickelt wurde.

(2)   Die betreffende NZB schreibt die Zinsen für die Mindestreserveguthaben am zweiten TARGET2-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode gut, in der die Zinsen angefallen sind.

Artikel 10

Indirekte Haltung von Mindestreserven über einen Mittler

(1)   Die Institute können bei der betreffenden NZB die Erlaubnis beantragen, alle ihre Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten, wobei dieses zwischengeschaltete Institut

a)

in demselben Mitgliedstaat ansässig ist;

b)

der Mindestreservepflicht unterliegt;

c)

über die Haltung der Mindestreserven hinaus regelmäßig bestimmte laufende Aufgaben (z. B. Finanzdisposition) für das Institut durchführt.

(2)   Beantragt ein Institut im Sinne von Absatz 1 die Erlaubnis, alle seine Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten, schließt es eine entsprechende Vereinbarung mit dem zwischengeschalteten Institut. In der Vereinbarung ist mindestens Folgendes anzugeben:

a)

ob das antragstellende Institut Zugang zu den ständigen Fazilitäten und Offenmarktgeschäften des Eurosystems wünscht;

b)

eine Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe b.

Kündigt ein Institut gemäß Buchstabe b, teilt es dies der betreffenden NZB unverzüglich mit.

(3)   Konsolidiert das Mutterinstitut einer Gruppe in seinen statistischen Meldungen die Geschäftsaktivitäten seiner Tochterunternehmen, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2), kann dieses Mutterinstitut bei der betreffenden NZB die Erlaubnis beantragen, die Mindestreserven der Gruppe als zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten.

(4)   Beantragt ein Mutterinstitut gemäß Absatz 3 die Erlaubnis, die Mindestreserven der Gruppe als zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten, schließt dieses Mutterinstitut mit jedem Institut der Gruppe eine Vereinbarung über die Tätigkeit als zwischengeschaltetes Institut. In diesen Vereinbarungen ist mindestens Folgendes anzugeben:

a)

ob das Mutterinstitut oder die Tochterunternehmen Zugang zu den ständigen Fazilitäten und Offenmarktgeschäften des Eurosystems erhalten;

b)

eine Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten.

(5)   Die betreffende NZB kann dem antragstellenden Institut die Erlaubnis erteilen, Mindestreserven über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten, und unterrichtet unverzüglich das Institut und das zwischengeschaltete Institut entsprechend. Die Erlaubnis wird mit Beginn der ersten Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach der Erteilung der Erlaubnis wirksam und gilt für die Dauer der in Absatz 2 oder Absatz 4 genannten Vereinbarung oder bis zum Widerruf der Erlaubnis gemäß den Absätzen 7 und 8.

Die einem Institut erteilte Erlaubnis, Mindestreserven über ein zwischengeschaltetes Institut gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) zu unterhalten, gilt für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als im Einklang mit diesem Absatz erteilte Erlaubnis.

(6)   Unterhält ein zwischengeschaltetes Institut gemäß Absatz 1 dieses Artikels Mindestreserven für ein anderes Institut, sind die Mindestreserven neben den eigenen nach Maßgabe dieser Verordnung gehaltenen Mindestreserven auf den eigenen Mindestreservekonten zu unterhalten.

(7)   Die EZB oder die betreffende NZB kann die gemäß Absatz 5 erteilte Erlaubnis jederzeit widerrufen, wenn eine der der folgenden Alternativen zutrifft:

a)

eine der Parteien der in Absatz 2 oder Absatz 4 genannten Vereinbarung entspricht den Anforderungen dieser Verordnung nicht;

b)

eine der Parteien der in Absatz 2 oder Absatz 4 genannten Vereinbarung beantragt einen Widerruf der Erlaubnis gemäß diesem Artikel;

c)

die Bedingungen für die indirekte Haltung von Mindestreserven gemäß Absatz 1 sind nicht mehr erfüllt;

d)

es liegen aufsichtsrechtliche Gründe in Bezug auf das zwischengeschaltete Institut vor.

(8)   Die betreffende NZB oder die EZB berücksichtigt bei der Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis nach Absatz 7 widerrufen wird, folgende Umstände:

a)

ob die Parteien übereingekommen sind, die Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden;

b)

ob das Institut, das seine Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut unterhält, in der Lage ist, seinen eigenen Mindestreservepflichten nachzukommen.

(9)   Widerruft die betreffende NZB oder die EZB die Erlaubnis nach Absatz 7, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:

a)

der Widerruf der Erlaubnis wird zum Ende einer laufenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam, es sei denn, die Erlaubnis wird gemäß Absatz 7 Buchstabe d entzogen;

b)

erfolgt der Widerruf der Erlaubnis nach Absatz 7 Buchstabe d, wird dieser unmittelbar wirksam, und die in Buchstabe c dieses Absatzes vorgesehene Mindestanzeigefrist findet keine Anwendung;

c)

die betreffende NZB oder die EZB benachrichtigt beide Parteien der in Absatz 2 oder 4 genannten Vereinbarung über den Widerruf mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, für die die Erlaubnis gilt.

(10)   Verhängt die EZB Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates, können diese gegen das zwischengeschaltete Institut und gegen das Institut, für das es Mindestreserven unterhält, verhängt werden.

Artikel 11

Aggregierte Meldung der Mindestreservebasis

(1)   Beantragt ein Institut bei der betreffenden NZB die Erlaubnis, gemäß Artikel 10 Absatz 3 alle seine Mindestreserven indirekt über ein Mutterinstitut zu unterhalten, kann dieses Mutterinstitut bei der betreffenden NZB die Erlaubnis beantragen, seine Mindestreservebasis und die Mindestreservebasis der Institute dieser Gruppe auf aggregierter Basis und gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu melden. Die NZBen können den Mutterinstituten die Erlaubnis erteilen, die Mindestreservebasis auf aggregierter Basis und gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu melden.

(2)   Beantragt ein Mutterinstitut nach Absatz 1 bei der betreffenden NZB die Erlaubnis, die Mindestreservebasis auf aggregierter Basis zu melden, stellt die betreffende NZB sicher, dass die in Artikel 10 Absatz 4 genannte Vereinbarung eine Anerkennung des möglichen Verlusts des Abzugs des pauschalen Freibetrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 auf Einzelinstitutsebene vorsieht.

(3)   Erteilt die betreffende NZB einem Mutterinstitut nach Absatz 1 die Erlaubnis zur Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis, setzt sie das betreffende Institut hiervon unverzüglich in Kenntnis. Die Erlaubnis wird mit Beginn der ersten Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach der Erteilung der Erlaubnis wirksam und gilt für die Dauer der in Absatz 2 genannten Vereinbarung oder bis zum Widerruf der Erlaubnis.

(4)   Erteilt die betreffende NZB einem Mutterinstitut nach Absatz 1 die Erlaubnis zur Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis, wird ein in Artikel 6 Absatz 2 genannter pauschaler Freibetrag automatisch von den vom zwischengeschalteten Institut gehaltenen Mindestreserven abgezogen.

(5)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die einem Institut durch die EZB erteilte Erlaubnis zur Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) als wirksam und anwendbar, bis diese Erlaubnis widerrufen wird.

Artikel 12

Verschmelzungen und Spaltungen

(1)   Wird eine Verschmelzung während einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam, finden alle folgenden Bestimmungen Anwendung:

a)

das übernehmende Institut kommt den für das übernommene Institut geltenden Verpflichtungen aus dieser Verordnung nach;

b)

das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts wird um jeden gemäß Artikel 6 Absatz 2 anwendbaren pauschalen Freibetrag gekürzt;

c)

die NZBen beurteilen anhand der Tagesendguthaben auf den Mindestreservekonten sowohl des übernehmenden als auch des übernommenen Instituts, ob die Institute die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.

(2)   Während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die unmittelbar auf die in Absatz 1 genannte Mindestreserve-Erfüllungsperiode folgt, gilt Folgendes:

a)

das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts wird nur um einen pauschalen Freibetrag nach Artikel 6 Absatz 2 gekürzt, und

b)

das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts wird für die Zwecke von Artikel 6 auf der Grundlage einer Mindestreservebasis errechnet, die sich aus den Mindestreservebasen der übernommenen Institute und des übernehmenden Instituts zusammensetzt.

Für die Zwecke von Buchstabe b werden gemäß den Vorschriften in Anhang III Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) für die Berechnung die Mindestreservebasen jedes Instituts herangezogen, die für die maßgebliche Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären.

Unterabsatz 1 gilt auch für nachfolgende Mindestreserve-Erfüllungsperioden, in denen die Bedingungen von Anhang III Teil 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erfüllt werden.

(3)   Wird eine Spaltung während einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam, finden folgende Bestimmungen Anwendung:

a)

übernehmende Institute, die Kreditinstitute sind, kommen den für das übertragende Institut geltenden Verpflichtungen dieser Verordnung nach;

b)

jedes der übernehmenden Kreditinstitute kommt den Verpflichtungen dieser Verordnung in Bezug auf den von ihm übernommenen Anteil an der Mindestreservebasis des übertragenden Instituts nach;

c)

die Mindestreserven, die vom übertragenden Institut unterhalten werden, werden proportional auf die übernehmenden Institute aufgeteilt;

d)

der in Artikel 6 Absatz 2 genannte pauschale Freibetrag wird von den Mindestreserven jedes übernehmenden Instituts abgezogen.

(4)   Während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die unmittelbar auf die Mindestreserve-Erfüllungsperiode folgt, in der die Spaltung wirksam wird, und bis die übernehmenden Institute ihre jeweilige Mindestreservebasis gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) melden, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:

a)

jedes der übernehmenden Institute kommt den Verpflichtungen dieser Verordnung in Bezug auf den gegebenenfalls von ihm übernommenen Anteil an der Mindestreservebasis des übertragenden Instituts nach, und

b)

der in Artikel 6 Absatz 2 genannte pauschale Freibetrag wird von den Mindestreserven jedes übernehmenden Instituts abgezogen.

Artikel 13

Übertragung von Befugnissen im Falle der Einführung des Euro

(1)   Der EZB-Rat ermächtigt hiermit das Direktorium der EZB in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat den Euro gemäß dem Vertrag einführt, unter Berücksichtigung der Ansichten des Ausschusses für Marktoperationen des ESZB Folgendes zu bestimmen:

a)

die Daten der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für Institute mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Auferlegung der Mindestreservepflicht nach Artikel 3, wobei diese Periode mit dem Datum der Einführung des Euro im betreffenden Mitgliedstaat beginnt;

b)

die Art und Weise der Berechnung der Mindestreservebasis gemäß Artikel 5 während der in Buchstabe a genannten übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode;

c)

die Frist für die Berechnung und Überprüfung der Mindestreserven für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode durch die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute oder durch die betreffende NZB.

Das Direktorium erlässt und veröffentlicht spätestens zwei Monate vor der Einführung des Euro im betreffenden Mitgliedstaat eine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 und unterrichtet den EZB-Rat davon.

(2)   Des Weiteren ermächtigt der EZB-Rat das Direktorium, Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets zu gestatten, für die betreffenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden während und unmittelbar nach der in Absatz 1 Buchstabe a genannten übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode Verbindlichkeiten gegenüber Instituten mit Sitz in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat von ihrer Mindestreservebasis abzuziehen.

Unterabsatz 1 gilt, wenn die Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat nicht auf der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a genannten Liste aufgeführt sind. In diesem Fall können die vom Direktorium erlassenen Entscheidungen zur Genehmigung des Abzugs gemäß diesem Absatz genauere Angaben darüber enthalten, auf welche Weise der Abzug dieser Verbindlichkeiten berechnet wird.

.

Artikel 14

Überprüfung

(1)   Das in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 vorgesehene Recht, die Richtigkeit und Qualität der Daten über die Mindestreservebasis zu überprüfen, die von den Instituten vorgelegt werden, kann von den betreffenden NZBen ausgeübt werden.

(2)   Meldet ein Institut seine Berechnung des Mindestreserve-Solls gemäß Artikel 7 Absatz 3, überprüft die betreffende NZB die Richtigkeit dieser Berechnung und kontrolliert die Übereinstimmung mit den nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gemeldeten statistischen Daten.

Artikel 15

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) wird mit Wirkung vom 26. Juni 2021 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 16

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. Juni 2021. Artikel 3 gilt jedoch ab dem 28. Juli 2021, dem ersten Tag der fünften Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Jahres 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2021.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).

(4)  Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/2) (siehe Seite 16 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(8)  Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(10)  Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).

(11)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).

Verordnung (EG) Nr. 1052/2008 der Europäischen Zentralbank (EZB/2008/10) (ABl. L 282 vom 25.10.2008, S. 14).

Verordnung (EU) Nr. 1358/2011 der Europäischen Zentralbank (EZB/2011/26) (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 51).

Verordnung (EU) Nr. 1376/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/52) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 79).

Verordnung (EU) 2016/1705 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/26) (ABl. L 257 vom 23.9.2016, S. 10).


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1745/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2a Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2a Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Einleitungssatz und Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 7 Absätze 1 bis 5

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 7

Artikel 6 Absatz 1 Sätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 1 Satz 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absätze 6 und 10

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 10 Absatz 9 Buchstaben a und c

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe b

Artikel 10 Absätze 4 bis 5 und 8

Artikel 10 Absatz 6

Erwägungsgrund 5, Artikel 14 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 13a

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

 

Artikel 15

Artikel 16

Anhänge I und II


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