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Document 52012PC0021

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

/* KOM/2012/021 endgültig - 2012/0013 (COD) */

52012PC0021

Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen /* KOM/2012/021 endgültig - 2012/0013 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung verbindlicher Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).

Ziel dieses Vorschlags ist, die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, („Kabeljau-Plan“) an die neuen Bestimmungen des AEUV anzupassen. Die Befugnisse, die die Kommission derzeit nach jener Verordnung ausübt, wurden neu als Maßnahmen delegierter oder aber durchführender Natur eingestuft.

Kern des Plans ist, die nachhaltige Nutzung der Kabeljaubestände in den geografischen Gebieten des Kattegat, der Nordsee, westlich von Schottland und der Irischen See auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags zu sichern (Artikel 5 Absatz 1). Dazu enthält der Plan Vorschriften für die Festsetzung der jährlichen Fangmöglichkeiten für diesen Bestand hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen und des höchstzulässigen Fischereiaufwands. Solche Vorschriften beruhen auf technischen Parametern, anhand derer der bessere oder schlechtere Erhaltungszustand des Bestands geprüft werden kann, der somit dem Ziel des Plans mehr oder weniger entspricht. Diese Parameter beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Es handelt sich nicht um eine politische Entscheidung. Die Wissenschaft kann sich weiterentwickeln und verbessern. Aus diesem Grund muss der Plan die erforderlichen Vorschriften enthalten, um sicherzugehen, dass er auf dem neuesten Stand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gehalten wird.

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung legt der Rat daher neue Parameter fest, wenn vor dem Hintergrund wissenschaftlicher Gutachten die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechende Laicherbiomasse für die Zwecke des Plans nicht mehr geeignet scheinen, um zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele des Plans erreicht werden können. Nach der gültigen Verordnung obliegt die Befugnis zur Änderung dieser nicht wesentlichen Elemente des Plans dem Rat. Ein solches Beschlussfassungsverfahren ist gemäß AEUV nicht mehr möglich.

Gleichermaßen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, gegebenenfalls delegierte Rechtsakte zur Änderung anderer nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008, wie bestimmter technischer Parameter in Anhang I, zu erlassen, vorausgesetzt die strengen Bedingungen der Verordnung sind erfüllt.

Des Weiteren sollten die Befugnisse übertragen werden, um Vorschriften für die Anpassung des Fischereiaufwands festzulegen, wenn eine Schiffsgruppe von der Aufwandsregelung ausgenommen oder wieder in sie aufgenommen wird; für die Methode zur Berechnung der Fangkapazität; für die Berechnungsmethode zur Anpassung des höchstzulässigen Fischereiaufwands und für Änderungen der Zusammensetzung der geografischen Gebiete und Fanggerätegruppen.

Die Kommission sollte Durchführungsbefugnisse zur Festlegung eines Verfahrens und Formats zur Übertragung von Informationen an die Kommission sowie eines Formats der speziellen Fangerlaubnisse und des Verzeichnisses der Schiffe im Besitz der speziellen Fangerlaubnis erhalten.

Außerdem sollte das Beschlussfassungsverfahren gemäß Artikel 30 infolge des Inkrafttretens des AEUV klar festgelegt werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden daher ein wirksames Funktionieren dieses Plans im Rahmen des mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten neuen Beschlussverfahrens ermöglichen.

Entsprechend diesen Ausführungen wurde ein Vorschlag für die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgearbeitet, und die Kommission wird ersucht, diesen Vorschlag baldmöglichst anzunehmen und ihn an den Rat und das Europäische Parlament weiterzuleiten.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Eine Konsultation von Interessengruppen oder eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Das Hauptziel der Maßnahme ist, die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 übertragen Befugnisse zu bestimmen und diese als delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse einzustufen.

· Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

· Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates, so dass sich die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht stellt.

· Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Ein anderes Instrument wäre aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Maßnahme bewirkt keine zusätzlichen Ausgaben der EU.

2012/0013 (COD)

Vorschlag für

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004[2] hat der Rat die Befugnis, die Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands zu überwachen und anzupassen.

(2) Gemäß Artikel 290 des Vertrags kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Rechtsakts zu erlassen.

(3) Zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen übertragen werden:

– Änderungen der festgesetzten Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und der entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands, sobald der Langzeitzielwert für die fischereiliche Sterblichkeit erreicht wird;

– Festlegung der Vorschriften für die Anpassung des Fischereiaufwands, wenn eine Schiffsgruppe von der Aufwandsregelung ausgenommen oder wieder in sie aufgenommen wird;

– Vorschriften hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Fangkapazität gemäß Artikel 14 Absatz 3 und für die Anpassung der maximalen Kapazität aufgrund der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit und Kapazitätsübertragungen;

– Vorschriften hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Anpassung des zulässigen Gesamtfischereiaufwands in Bezug auf die Verwaltung der Quoten;

– Vorschriften hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Anpassung des zulässigen Gesamtfischereiaufwands nach der Übertragung von Fischereiaufwand zwischen Aufwandsgruppen;

– Änderungen der Zusammensetzung der in Anhang I festgelegten geografischen Gebiete und Fanggerätegruppen.

(4) Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten auch Sachverständige angemessen konsultiert. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

(5) Um die verbindlichen Rechtsakte der EU unter einheitlichen Bedingungen durchzuführen, werden der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 291 des Vertrags mit Durchführungsrechtsakten Durchführungsbefugnisse erteilt.

(6) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für das Verfahren und das Format der Übertragung der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen an die Kommission, das Format der speziellen Fangerlaubnisse und des Verzeichnisses der Schiffe im Besitz der speziellen Fangerlaubnis übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[3], ausgeübt werden.

(7) Das Beschlussfassungsverfahren gemäß Artikel 30 sollte aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union klar festgelegt werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:     

„(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Änderungen der in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 festgesetzten Werte vorzunehmen, wenn der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit nach Artikel 5 Absatz 2 erreicht oder wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge dieser Zielwert oder die Mindest- und Vorsorgewerte für die Laicherbiomasse nach Artikel 6 oder die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit nach Artikel 7 Absatz 2 nicht mehr geeignet sind, ein geringes Risiko der Bestandserschöpfung und einen höchstmöglichen Dauerertrag zu gewährleisten.“

(2) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich geeignete Informationen, damit festgestellt werden kann, ob die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind und auch in Zukunft erfüllt werden.“

(b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Vorschriften für die Anpassung des Fischereiaufwands festzulegen, falls eine Schiffsgruppe gemäß Artikel 11 Absatz 2 von der Aufwandsregelung ausgenommen oder wieder aufgenommen wird, sowie falls ein Fischereifahrzeug die im Ausnahmebeschluss genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt.

(5) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen für das Verfahren und das Format der Übertragung der Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 3 an die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen.“

(3) Dem Artikel 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission laufend über die Berechnungsgrundlage für die Gesamtfangkapazität gemäß Absatz 3 sowie über jede Anpassung aufgrund der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit und Kapazitätsübertragungen gemäß Artikel 16 Absatz 3.“

(4) Folgender Artikel 14a wird eingefügt:

„Artikel 14a

Befugnisse der Kommission

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Vorschriften für die Methode zur Berechnung der Fangkapazität gemäß Artikel 14 Absatz 3 und die Anpassung der maximalen Kapazität aufgrund der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit und Kapazitätsübertragungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 festzulegen.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 32 Absatz 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:

a) das Format der speziellen Fangerlaubnisse gemäß Artikel 14 Absatz 2 und die Verfahren zur Bereitstellung des in Artikel 14 Absatz 4 genannten Verzeichnisses der Schiffe im Besitz einer solchen speziellen Fangerlaubnis durch die Mitgliedstaaten;

b) das Verfahren und das Format der Übertragung der Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 5 an die Kommission.“

(5) Dem Artikel 16 werden folgende Absätze 4, 5 und 6 angefügt:

„(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß diesem Artikel über jede Aufwandsanpassung.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Vorschriften für die Berechnungsmethode festzulegen, nach der die Mitgliedstaaten den zulässigen Gesamtfischereiaufwand in Bezug auf die Verwaltung der Quoten anpassen können.

(6) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen für das Verfahren und das Format der Übertragung der Informationen gemäß Absatz 4 an die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen.“

(6) Dem Artikel 17 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 angefügt:

„(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß diesem Artikel über jede Aufwandsanpassung.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Vorschriften für die Berechnungsmethode festzulegen, nach der die Mitgliedstaaten den zulässigen Gesamtfischereiaufwand nach der Übertragung von Fischereiaufwand zwischen Aufwandsgruppen anpassen können.

(8) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen für das Verfahren und das Format der Übertragung der Informationen gemäß Absatz 6 an die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen.“

(7) Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Beschlussfassungsverfahren

Ist in dieser Verordnung eine Beschlussfassung durch den Rat vorgesehen, so befindet der Rat im Einklang mit dem Vertrag.“

(8) In Artikel 31 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung gemäß folgenden Grundsätzen zu ändern:“

(9) Folgender Artikel 31a wird eingefügt:

„Artikel 31a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2) Die in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 31 genannte Befugnisübertragung auf die Kommission gilt auf unbestimmte Zeit.

(3) Die in Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 31 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

(5) Ein nach Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14a Absatz 1, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 31 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(10) Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird vom mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]              

[2]               ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

[3]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

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