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Document 52012PC0021
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 1342/2008 of 18 December 2008 establishing a long-term plan for cod stocks and the fisheries exploiting those stocks
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen
/* KOM/2012/021 endgültig - 2012/0013 (COD) */
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen /* KOM/2012/021 endgültig - 2012/0013 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen der Kommission gemäß
Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne
Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung
bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsakts zu erlassen
(delegierte Rechtsakte), und der Kommission gemäß Artikel 291
Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die
Durchführung verbindlicher Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen
(Durchführungsrechtsakte). Ziel dieses Vorschlags ist, die Verordnung
(EG) Nr. 1342/2008 vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines
langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese
Bestände befischen, („Kabeljau-Plan“) an die neuen Bestimmungen des AEUV
anzupassen. Die Befugnisse, die die Kommission derzeit nach jener Verordnung
ausübt, wurden neu als Maßnahmen delegierter oder aber durchführender Natur
eingestuft. Kern des Plans ist, die nachhaltige Nutzung
der Kabeljaubestände in den geografischen Gebieten des Kattegat, der Nordsee,
westlich von Schottland und der Irischen See auf der Grundlage des
höchstmöglichen Dauerertrags zu sichern (Artikel 5 Absatz 1). Dazu enthält
der Plan Vorschriften für die Festsetzung der jährlichen Fangmöglichkeiten für
diesen Bestand hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen und des
höchstzulässigen Fischereiaufwands. Solche Vorschriften beruhen auf technischen
Parametern, anhand derer der bessere oder schlechtere Erhaltungszustand des
Bestands geprüft werden kann, der somit dem Ziel des Plans mehr oder weniger
entspricht. Diese Parameter beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen. Es
handelt sich nicht um eine politische Entscheidung. Die Wissenschaft kann sich
weiterentwickeln und verbessern. Aus diesem Grund muss der Plan die
erforderlichen Vorschriften enthalten, um sicherzugehen, dass er auf dem
neuesten Stand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gehalten
wird. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung legt der Rat daher neue Parameter fest, wenn vor dem Hintergrund
wissenschaftlicher Gutachten die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit und
die entsprechende Laicherbiomasse für die Zwecke des Plans nicht mehr geeignet
scheinen, um zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele des Plans
erreicht werden können. Nach der gültigen Verordnung obliegt die Befugnis zur
Änderung dieser nicht wesentlichen Elemente des Plans dem Rat. Ein solches
Beschlussfassungsverfahren ist gemäß AEUV nicht mehr möglich. Gleichermaßen sollte die Kommission die
Befugnis erhalten, gegebenenfalls delegierte Rechtsakte zur Änderung anderer
nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008, wie
bestimmter technischer Parameter in Anhang I, zu erlassen, vorausgesetzt
die strengen Bedingungen der Verordnung sind erfüllt. Des Weiteren sollten die Befugnisse übertragen
werden, um Vorschriften für die Anpassung des Fischereiaufwands festzulegen,
wenn eine Schiffsgruppe von der Aufwandsregelung ausgenommen oder wieder in sie
aufgenommen wird; für die Methode zur Berechnung der Fangkapazität; für die
Berechnungsmethode zur Anpassung des höchstzulässigen Fischereiaufwands und für
Änderungen der Zusammensetzung der geografischen Gebiete und Fanggerätegruppen. Die Kommission sollte Durchführungsbefugnisse
zur Festlegung eines Verfahrens und Formats zur Übertragung von Informationen
an die Kommission sowie eines Formats der speziellen Fangerlaubnisse und des
Verzeichnisses der Schiffe im Besitz der speziellen Fangerlaubnis erhalten. Außerdem sollte das Beschlussfassungsverfahren
gemäß Artikel 30 infolge des Inkrafttretens des AEUV klar festgelegt
werden. Die vorgeschlagenen Änderungen werden daher
ein wirksames Funktionieren dieses Plans im Rahmen des mit dem Vertrag von
Lissabon eingeführten neuen Beschlussverfahrens ermöglichen. Entsprechend diesen Ausführungen wurde ein
Vorschlag für die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008
ausgearbeitet, und die Kommission wird ersucht, diesen Vorschlag baldmöglichst
anzunehmen und ihn an den Rat und das Europäische Parlament weiterzuleiten. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Eine Konsultation von Interessengruppen oder
eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Das Hauptziel der Maßnahme ist, die der
Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 übertragen Befugnisse zu
bestimmen und diese als delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse
einzustufen. ·
Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. ·
Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits
erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates, so dass
sich die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht stellt. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates. Ein anderes Instrument wäre aus folgendem
Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert
werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Diese Maßnahme bewirkt keine zusätzlichen
Ausgaben der EU. 2012/0013 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008
des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans
für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],
nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des
Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für
die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004[2]
hat der Rat die Befugnis, die Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit
und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands zu überwachen
und anzupassen. (2)
Gemäß Artikel 290 des Vertrags kann der
Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung
oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Rechtsakts zu
erlassen. (3)
Zur Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte der Kommission die
Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende Maßnahmen
übertragen werden: –
Änderungen der festgesetzten Höchstwerte für die
fischereiliche Sterblichkeit und der entsprechenden Niveaus der Biomasse des
Laicherbestands, sobald der Langzeitzielwert für die fischereiliche
Sterblichkeit erreicht wird; –
Festlegung der Vorschriften für die Anpassung des
Fischereiaufwands, wenn eine Schiffsgruppe von der Aufwandsregelung ausgenommen
oder wieder in sie aufgenommen wird; –
Vorschriften hinsichtlich der Berechnungsmethode
für die Fangkapazität gemäß Artikel 14 Absatz 3 und für die Anpassung
der maximalen Kapazität aufgrund der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit
und Kapazitätsübertragungen; –
Vorschriften hinsichtlich der Berechnungsmethode
für die Anpassung des zulässigen Gesamtfischereiaufwands in Bezug auf die Verwaltung
der Quoten; –
Vorschriften hinsichtlich der Berechnungsmethode
für die Anpassung des zulässigen Gesamtfischereiaufwands nach der Übertragung
von Fischereiaufwand zwischen Aufwandsgruppen; –
Änderungen der Zusammensetzung der in Anhang I
festgelegten geografischen Gebiete und Fanggerätegruppen. (4)
Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass
die Kommission bei ihren Vorarbeiten auch Sachverständige angemessen
konsultiert. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte
sollte die Kommission die gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der
einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in
geeigneter Weise gewährleisten. (5)
Um die verbindlichen Rechtsakte der EU unter
einheitlichen Bedingungen durchzuführen, werden der Kommission in
Übereinstimmung mit Artikel 291 des Vertrags mit Durchführungsrechtsakten
Durchführungsbefugnisse erteilt. (6)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für das
Verfahren und das Format der Übertragung der gemäß dieser Verordnung
erforderlichen Informationen an die Kommission, das Format der speziellen
Fangerlaubnisse und des Verzeichnisses der Schiffe im Besitz der speziellen
Fangerlaubnis übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[3],
ausgeübt werden. (7)
Das Beschlussfassungsverfahren gemäß
Artikel 30 sollte aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union klar festgelegt werden. (8)
Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sollte daher
entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird
wie folgt geändert: (1)
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Änderungen der in
Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2
festgesetzten Werte vorzunehmen, wenn der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit
nach Artikel 5 Absatz 2 erreicht oder wissenschaftlichen
Erkenntnissen zufolge dieser Zielwert oder die Mindest- und Vorsorgewerte für
die Laicherbiomasse nach Artikel 6 oder die Werte für die fischereiliche
Sterblichkeit nach Artikel 7 Absatz 2 nicht mehr geeignet sind, ein
geringes Risiko der Bestandserschöpfung und einen höchstmöglichen Dauerertrag
zu gewährleisten.“ (2)
Artikel 11 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission jährlich geeignete Informationen, damit festgestellt werden kann, ob
die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind und auch in Zukunft erfüllt werden.“ (b)
Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: „(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Vorschriften für
die Anpassung des Fischereiaufwands festzulegen, falls eine Schiffsgruppe gemäß
Artikel 11 Absatz 2 von der Aufwandsregelung ausgenommen oder wieder
aufgenommen wird, sowie falls ein Fischereifahrzeug die im Ausnahmebeschluss
genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt. (5) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen
für das Verfahren und das Format der Übertragung der Informationen gemäß
Artikel 11 Absatz 3 an die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 32
Absatz 2 genannten Verfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten
erlassen.“ (3)
Dem Artikel 14 wird folgender Absatz 5
angefügt: „(5) Die Mitgliedstaaten informieren die
Kommission laufend über die Berechnungsgrundlage für die Gesamtfangkapazität
gemäß Absatz 3 sowie über jede Anpassung aufgrund der endgültigen
Einstellung der Fangtätigkeit und Kapazitätsübertragungen gemäß Artikel 16
Absatz 3.“ (4)
Folgender Artikel 14a wird eingefügt: „Artikel 14a Befugnisse der Kommission (1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Vorschriften für
die Methode zur Berechnung der Fangkapazität gemäß Artikel 14
Absatz 3 und die Anpassung der maximalen Kapazität aufgrund der
endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit und Kapazitätsübertragungen gemäß
Artikel 16 Absatz 3 festzulegen. (2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des
Artikels 32 Absatz 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten
Durchführungsbestimmungen festlegen für: a) das Format der speziellen Fangerlaubnisse gemäß
Artikel 14 Absatz 2 und die Verfahren zur Bereitstellung des in
Artikel 14 Absatz 4 genannten Verzeichnisses der Schiffe im Besitz
einer solchen speziellen Fangerlaubnis durch die Mitgliedstaaten; b) das Verfahren und das Format der Übertragung
der Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 5 an die Kommission.“ (5)
Dem Artikel 16 werden folgende Absätze 4,
5 und 6 angefügt: „(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Kommission gemäß diesem Artikel über jede Aufwandsanpassung. (5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Vorschriften für
die Berechnungsmethode festzulegen, nach der die Mitgliedstaaten den zulässigen
Gesamtfischereiaufwand in Bezug auf die Verwaltung der Quoten anpassen können. (6) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen
für das Verfahren und das Format der Übertragung der Informationen gemäß
Absatz 4 an die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 32
Absatz 2 genannten Verfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten
erlassen.“ (6)
Dem Artikel 17 werden folgende Absätze 6,
7 und 8 angefügt: „(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Kommission gemäß diesem Artikel über jede Aufwandsanpassung. (7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Vorschriften für
die Berechnungsmethode festzulegen, nach der die Mitgliedstaaten den zulässigen
Gesamtfischereiaufwand nach der Übertragung von Fischereiaufwand zwischen
Aufwandsgruppen anpassen können. (8) Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen
für das Verfahren und das Format der Übertragung der Informationen gemäß
Absatz 6 an die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 32
Absatz 2 genannten Verfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten
erlassen.“ (7)
Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Beschlussfassungsverfahren Ist in dieser Verordnung eine Beschlussfassung
durch den Rat vorgesehen, so befindet der Rat im Einklang mit dem Vertrag.“ (8)
In Artikel 31 erhält der einleitende Satz
folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31a zu erlassen, um Anhang I
dieser Verordnung gemäß folgenden Grundsätzen zu ändern:“ (9)
Folgender Artikel 31a wird eingefügt: „Artikel 31a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen
übertragen. (2) Die in Artikel 10 Absatz 1,
Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 16
Absatz 5, Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 31 genannte
Befugnisübertragung auf die Kommission gilt auf unbestimmte Zeit. (3) Die in Artikel 10 Absatz 1,
Artikel 11 Absatz 4, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 16
Absatz 5, Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 31 genannte
Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig. (5) Ein nach Artikel 10 Absatz 1,
Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14a Absatz 1,
Artikel 16 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 7 und
Artikel 31 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische
Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung keine
Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch
der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht
die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ (10)
Artikel 32 erhält folgende Fassung: „Artikel 32 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird vom mit Artikel 30
der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und
Aquakultur unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] [2] ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20. [3] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.