Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011PC0739

    Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

    /* KOM/2011/0739 endgültig - 2011/0183 (CNS) */

    52011PC0739

    Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union /* KOM/2011/0739 endgültig - 2011/0183 (CNS) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           Einführung

    Am 29. Juni 2011 schlug die Kommission vor, das derzeitige System zur Finanzierung des EU-Haushalts durch ein neues zu ersetzen, das die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Möglichkeiten umfassend nutzt[1].

    Die Vorschläge umfassten drei wesentliche, sich ergänzende Elemente: eine Vereinfachung hinsichtlich der Beiträge der Mitgliedstaaten, die Einführung neuer Eigenmittel und die Reform der Korrekturmechanismen.

    Ferner kündigte die Kommission die Vorlage der betreffenden Einzelverordnungen bzw. Änderungen an bestehenden Rechtsakten sowie die zugehörigen Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 322 Absatz 2 AEUV bis Ende 2011 an.

    Entsprechend ergänzt und präzisiert dieser geänderte Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union den Vorschlag vom 29. Juni[2].

    Er gewährleistet Kohärenz mit dem am 28. September 2011 angenommenen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem (nachfolgend „FTS-Richtlinie“)[3] sowie mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer[4], dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt)[5] und dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung des Eigenmittelbeschlusses[6], die gemeinsam mit dem vorliegenden Vorschlag angenommen werden.

    2.           Inhalt des geänderten Vorschlags

    Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen und vorgeschlagenen Ergänzungen zum Eigenmittelsystem dargelegt. Die Vorschläge betreffen nur Aspekte im Zusammenhang mit den beiden neuen Eigenmittelkategorien, die auf der Finanztransaktionssteuer bzw. der Mehrwertsteuer basieren; weitere Belange, z. B. Korrekturen, sind hiervon nicht berührt.

    2.1.      Rechtsinstrumente

    Die rechtliche Form der Finanztransaktionssteuer ist in der FTS-Richtlinie festgelegt, die alle praktischen Aspekte der Einführung und Anwendung der FTS umfasst. Die erfolgreiche Einführung der FTS ist also Voraussetzung für die Erhebung der Eigenmittel auf dieser Grundlage.

    Um sicherzustellen, dass die durch die FTS erzielten Einnahmen effizient zur Finanzierung eines Teils des EU-Haushaltes herangezogen werden können, sind im Bereich der Eigenmittelrechtsetzung entsprechende Vorschriften festzulegen. In der Praxis spielen hierbei drei Rechtsakte eine Rolle: i) der Eigenmittelbeschluss, der die wichtigsten Rechtsvorschriften im Bereich der Eigenmittel umfasst, u.a. eine Aufstellung der Eigenmittelkategorien und den Zeitplan für ihre Anwendung; ii) die Verordnung zur Durchführung des Eigenmittelbeschlusses, die insbesondere Bestimmungen zur Kontrolle und Überwachung der Eigenmittelerhebung umfasst; iii) eine Verordnung für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der FTS. Während die ersten beiden Rechtsakte bereits von der Kommission vorgeschlagen wurden und nur im Hinblick auf die FTS-Richtlinie anzupassen sind, handelt es sich beim Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der FTS um einen neuen Rechtsakt.

    Darüber hinaus schlägt die Kommission einen neuen Rechtsakt zur Berechnung und Bereitstellung der neuen MwSt-basierten Eigenmittel vor. Hiermit werden die bestehenden Bestimmungen des Eigenmittelbeschusses und der zugehörigen Durchführungsverordnung ergänzt und im Hinblick auf die Kohärenz mit den Vorschlägen zu den Eigenmitteln auf der Grundlage der FTS leicht angepasst.

    2.2.      Vorgeschlagene Änderungen am Eigenmittelbeschluss

    Der Vorschlag vom 29. Juni 2011 umfasst eine Aufstellung der neuen Eigenmittelkategorien samt Zeitplan für ihre Einführung und Bestimmungen über die Grenzen ihrer Anwendung. Insbesondere enthält der Beschluss eine Obergrenze für die bei den neuen Eigenmitteln anzuwendenden Steuersätze, während die spezifischen Sätze in der vorgeschlagenen Durchführungsverordnung nach Artikel 311 Absatz 4 AEUV geregelt werden.

    Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag wird die Bemessung der Eigenmittel auf der Grundlage der FTS stark vereinfacht, da hierfür auf die in der FTS-Richtlinie festgelegten Sätze Bezug genommen wird. Etwaige Anpassungen der Sätze wären somit nur in der FTS-Richtlinie vorzunehmen. Hiermit ist eine umfassende Kohärenz zwischen der FTS-Richtlinie und den Vorschriften für das Eigenmittelsystem sichergestellt.

    Im Einklang mit der FTS-Richtlinie wird nun vorgeschlagen, die FTS ab dem 1. Januar 2014 als Eigenmittelquelle zu nutzen. Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Einführung der FTS ein Teil der Eigenmittel auf dieser Grundlage erhoben wird.

    Geringfügig geändert werden ferner die Vorschriften über die neuen MwSt-Eigenmittel, um umfassende Kohärenz mit dem geänderten Vorschlag für eine Durchführungsverordnung zum Eigenmittelbeschluss und dem neuen Vorschlag über die Bereitstellung der MwSt- Eigenmittel zu gewährleisten. Darüber hinaus wird aus Kohärenzgründen auch der Zeitplan für die Einführung der MwSt-Eigenmittel an den FTS-Zeitplan angepasst.

    Ferner werden die Bestimmungen über die Verwaltung und Erhebung der Eigenmittel geändert, um Übereinstimmung mit den anderen einschlägigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

    2.3.      Vorgeschlagene Änderungen an der Durchführungsverordnung zum Eigenmittelbeschluss

    Die Verordnung nach Artikel 311 Absatz 4 AEUV enthält all die praktischen Regelungen zu den Eigenmitteln der Union, die einem strafferen Verfahren unterliegen sollten, damit das System im Rahmen des Eigenmittelbeschlusses und in den darin festgelegten Grenzen genügend Flexibilität aufweist; nicht geregelt sind hier diejenigen Aspekte des Eigenmittelsystems, die mit der Bereitstellung der Eigenmittel und der erforderlichen Kassenmittel zusammenhängen.

    Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Kategorien von Eigenmitteln gelten und bei denen eine angemessene parlamentarische Kontrolle besonders wichtig ist, wurden ebenfalls in diese Verordnung aufgenommen. Dies betrifft insbesondere die Kontrolle und Überwachung der Einnahmen.

    Der geänderte Vorschlag umfasst drei wesentliche Änderungen:

    Zum einen wäre es aufgrund der in der FTS-Richtlinie und dem geänderten Vorschlag für den Eigenmittelbeschluss festgelegten Bestimmungen redundant, explizit auf die verschiedenen Arten von Finanztransaktionen zu verweisen, auf die die jeweiligen Sätze Anwendung finden. Daher wird vorgeschlagen, den Anteil an den in der FTS-Richtlinie festgelegten Mindestsätzen anzugeben, der zur Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage der FTS heranzuziehen ist. Folglich wird dieser Einnahmenanteil, der aus der Anwendung der in der FTS-Richtlinie festgelegten Mindestsätze resultiert, dem EU-Haushalt zufließen, während der Rest in die Haushalte der Mitgliedstaaten fließt.

    Darüber hinaus sah der ursprüngliche Vorschlag die Möglichkeit vor, dass nicht nur die Mitgliedstaaten sondern auch Wirtschaftsteilnehmer die FTS erheben können. Im Einklang mit der FTS-Richtlinie sieht der geänderte Vorschlag nun vor, dass die Behörden der Mitgliedstaaten für die Erhebung der FTS zuständig sind, weshalb sich ein Verweis auf die Wirtschaftsteilnehmer erübrigt.

    Ferner wird im Zusammenhang mit den neuen MwSt-Eigenmitteln nun ausdrücklich auf die (im Vorschlag über die Bereitstellung der neuen MwSt-Eigenmittel festgelegte) Berechnungsmethode verwiesen, aus der sich die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des einschlägigen Abrufsatzes ergibt.

    2.4.      Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der FTS und der MwSt

    Ergänzend zum Eigenmittelbeschluss und der Verordnung nach Artikel 311 Absatz 4 AEUV regelt der neue Vorschlag für eine Verordnung des Rates gemäß Artikel 322 Absatz 2 AEUV die Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der FTS.

    Ferner werden in einem neuen Vorschlag für eine Verordnung des Rates die Verfahren für die Berechnung und Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt) festgelegt.

    Diese Vorschläge umfassen Regelungen zur Einführung der beiden neuen Eigenmittelkategorien, die einschlägige Buchführung, die Verbuchung und Berichtigung, die Berichtspflichten und die Aufbewahrung von Belegunterlagen. Darüber hinaus werden speziell im Hinblick auf die neuen MwSt-Eigenmittel detaillierte Bestimmungen zur Berechnungsmethode festgelegt.

    Beide Vorschläge basieren weitgehend auf den im Zusammenhang mit den traditionellen Eigenmitteln (Zöllen) und den derzeitigen MwSt-Eigenmitteln gesammelten Erfahrungen. Sie sollen einfache und transparente Vorschriften schaffen und den Mitgliedstaaten größtmögliche Planungssicherheit bieten.

    2011/0183 (CNS)

    Geänderter Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

    (//EG, Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 3, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[7],

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs[8],

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[9],

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Eigenmittelsystem der Union muss gewährleisten, dass die Union über angemessene Einnahmen für eine geordnete Finanzierung ihrer Politiken verfügt; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu wahren. Die Entwicklung des Eigenmittelsystems kann und soll auch zu den Bemühungen der Mitgliedstaaten um eine Konsolidierung ihrer Haushalte insgesamt beitragen und in größtmöglichem Umfang in die Entwicklung der Unionspolitiken einbezogen werden.

    (2) Im Zuge der öffentlichen Konsultation im Vorfeld der EU-Haushaltsüberprüfung befassten sich viele Beiträge mit dem Funktionieren des Finanzierungssystems der Union. Diese Beiträge lassen ein hohes Maß an Zufriedenheit mit dem System der traditionellen Eigenmittel und mit dem Bestehen einer Restfinanzierung zur Sicherung der Haushaltsstabilität und ausgeglichener Haushalte erkennen. In vielen Beiträgen wurde allerdings auch gefordert, sämtliche Korrekturmechanismen und die MwSt-Eigenmittel abzuschaffen. Die Konsultation spiegelte auch ein breites Spektrum an Meinungen hinsichtlich der Einführung neuer Eigenmittel wider.

    (3) In ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2010 über die Überprüfung des EU-Haushalts[10] stellte die Kommission fest, dass in einer neuen Phase der Finanzierung der EU drei eng miteinander zusammenhängende Aspekte angegangen werden könnten: Vereinfachung der Beiträge der Mitgliedstaaten, Einführung einer oder mehrerer neuer Eigenmittelarten und schrittweise Abschaffung sämtlicher Korrekturmechanismen. Unabhängig von der Einführung dieser Änderungen sollten andere wesentliche Elemente des Finanzierungssystems gewahrt bleiben, namentlich: eine ausreichende und solide Finanzierung des Jahreshaushalts der Union, die Wahrung der Haushaltsdisziplin und ein Mechanismus zur Gewährleistung eines ausgeglichenen Haushalts.

    (4) Das Eigenmittelsystem sollte so weit wie möglich auf autonomen Eigenmitteln im Geiste des Vertrages beruhen und weniger auf finanziellen Beiträgen der Mitgliedstaaten, die von diesen weitgehend als nationale Ausgaben empfunden werden.

    (5) Der Vertrag von Lissabon änderte die Regelungen zum Eigenmittelsystem in einer Weise, dass es nunmehr möglich ist, bestehende Eigenmittel abzuschaffen und neue einzuführen.

    (6) Der Eigenmittelbeschluss kann nur in Kraft treten, wenn ihm alle Mitgliedstaaten in Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen und somit die Souveränität der Mitgliedstaaten in vollem Umfang gewahrt wird.

    (7) Im Vergleich zu den Eigenmitteln auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE-Eigenmittel) vermitteln die MwSt-Eigenmittel nur einen geringen Zusatznutzen. Sie ergeben sich aus komplizierten mathematischen Berechnungen und tragen auf diese Weise zur Intransparenz der Beiträge der Mitgliedstaaten bei. Die Ermittlung einer harmonisierten Bemessungsgrundlage und das Bestehen eines Kappungsmechanismus haben zur Folge, dass zwischen der tatsächlichen MwSt-Bemessungsgrundlage in einem Mitgliedstaat und seinem Beitrag zum Jahreshaushalt der Union keine direkte Beziehung besteht. Ein Auslaufen der MwSt-Eigenmittel in ihrer derzeitigen Form zum 1. Januar 2014 dürfte das Beitragssystem vereinfachen.

    (8) Um das Finanzierungsinstrumentarium der Union auf deren politische Prioritäten abzustimmen, die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Jahreshaushalt der Union zu verringern und die Bemühungen der Mitgliedstaaten um Konsolidierung ihrer Haushalte zu unterstützen, sollte dieser Beschluss neue Eigenmittel vorsehen: eine Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer und eine neue MwSt-EigenmittelEinnahme.

    (9) In diesem Beschluss sollten die wichtigsten Grundsätze, Variablen und Daten für die Anpassung der Rechtsvorschriften der Union für die Zwecke der neuen Eigenmittel aus einer auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer und der einer neuen MwSt-EigenmittelEinnahme niedergelegt werden. Die Rechtsvorschriften über die zugrunde liegenden Steuern sind in gesonderten Rechtsakten niedergelegt.

    (10) Der Europäische Rat von Fontainebleau von 1984 wies darauf hin, dass die Ausgabenpolitik letztlich das wesentliche Mittel zur Lösung des Problems der Haushaltsungleichgewichte darstellt. Er erkannte allerdings auch an, dass jeder Mitgliedstaat, der gemessen an seinem relativen Wohlstand eine zu große Haushaltslast trägt, zu gegebener Zeit in den Genuss einer Korrekturmaßnahme gelangen kann. Diese Grundsätze sollten bekräftigt und konsistent angewandt werden.

    (11) Jeglicher Korrekturmechanismus sollte eng mit der in dem mehrjährigen Finanzrahmen nach Artikel 312 AEUV verankerten Ausgabenpolitik verknüpft werden. Das frühere oder derzeitige Bestehen eines Korrekturmechanismus stellt an sich keine Rechtfertigung für seine Beibehaltung in der Zukunft dar. Eine Korrektur sollte transparent und leicht verständlich sein und nur so lange gelten, wie sie ihren Zweck im Sinne der Grundsätze von Fontainebleau erfüllt. Sie sollte keinerlei Anreiz dazu vermitteln, Unionsmittel nicht ordnungsgemäß auszugeben. Diese Ziele können am besten durch ein System aus pauschalen Ermäßigungen der BNE-Eigenmittelbeiträge erreicht werden.

    (12) Die den Korrekturmechanismen zugrunde liegenden objektiven Bedingungen haben sich im Laufe der Zeit erheblich gewandelt. Dennoch sind einige Mitgliedstaaten noch immer mit einer Haushaltsbelastung konfrontiert, die in Anbetracht ihres relativen Wohlstands derzeit als übermäßig angesehen werden könnte. Daher sollte dieser Beschluss vorübergehende Korrekturen zugunsten Deutschlands, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs vorsehen. Diese Korrekturen sollten u.a. den diesem Beschluss zugrunde liegenden bedeutenden Entwicklungen bei der Finanzierung der EU, der in dem Finanzrahmen vorgeschlagenen Entwicklung der Ausgaben unter Berücksichtigung des Abschlusses der Übergangsphase bei den Ausgaben in Bezug auf die 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten sowie dem in Deutschland, den Niederlanden, Schweden und im Vereinigten Königreich erreichten hohen Wohlstand Rechnung tragen.

    (13) Um die erforderliche Parallelität des mehrjährigen Finanzrahmens und der Anwendung der Korrekturmechanismen zu gewährleisten, sollte das neue Pauschalsystem ab dem 1. Januar 2014 alle bestehenden Korrekturmechanismen ersetzen.

    (14) Die Einbehaltung von 25 % der von den Mitgliedstaaten erhobenen Eigenmittel als Erhebungskosten stellt einen verborgenen Korrekturmechanismus dar. In Anbetracht des Vorschlags, die Korrekturmechanismen in Pauschalbeträge umzuwandeln, sollte der Einbehaltungssatz entsprechend dem bis 2000 geltenden Verfahren auf 10 % beschränkt werden.

    (15) Zur Wahrung einer strikter Haushaltsdisziplin und unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 16. April 2010 über die Anpassung der Eigenmittelobergrenze und der Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen nach Inkrafttreten des Beschlusses zur Berücksichtigung der FISIM für die Zwecke der Eigenmittel[11] sollte die Eigenmittel-Obergrenze der Mittel für Zahlungen auf 1,23 % des Gesamtbetrags des BNE der Mitgliedstaaten zu Marktpreisen und die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen auf 1,29 % desselben Gesamtbetrags festgesetzt werden. Damit sich der Betrag der der Union zur Verfügung gestellten Finanzmittel nicht ändert, sollten diese in Prozent des BNE ausgedrückten Obergrenzen angepasst werden, wenn Änderungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über das europäische System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Europäischen Union[12] eine erhebliche Änderung des BNE-Niveaus bewirken. Eine derartige Anpassung sollte nach dem Verfahren von Artikel 311 Absatz 4 AEUV erfolgen.

    (16) Zur Durchführung dieses Beschlusses sind spezifische Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Dementsprechend sollten Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Arten von Eigenmitteln gelten und bei denen eine angemessene parlamentarische Kontrolle besonders wichtig ist, in einer separaten Durchführungsverordnung niedergelegt werden. Dies betrifft insbesondere das Verfahren für die Berechnung und Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos sowie Aspekte der Kontrolle und Überwachung der Einnahmen. Die genannte Verordnung sollte außerdem gegebenenfalls den als Eigenmittel zu verwendenden genauen Anteil an bestimmten harmonisierten Steuern, die Steuersätze und die Abrufsätze für weitere jede in diesem Beschluss festgelegte Eigenmittelarten und technische Fragen im Zusammenhang mit dem BNE regeln, um in den Grenzen dieses Beschlusses eine begrenzte Flexibilität zu ermöglichen.

    (17) Aus Gründen der Kohärenz, der Kontinuität und der Rechtssicherheit sind Vorschriften für den Übergang von dem mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften[13] eingeführten System auf das mit dem vorliegenden Beschluss eingeführte System erforderlich. Daher sollte nach dem Auslaufen der MwSt-Eigenmittel der Beschluss 2007/436/EG, Euratom für die jeweiligen Jahre in Bezug auf die Berechnung und Anpassung der Einnahmen aus der Anwendung eines Abrufsatzes auf die MwSt-Bemessungsgrundlage die Verfahren für die Bereitstellung dieser Mittel und die Regelungen für die Kontrolle weiter gelten. Außerdem sollte die Berechnung der dem Vereinigten Königreich für die Jahre bis 2012 gewährten Korrektur von Haushaltsungleichgewichten nach den Vorschriften des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom erfolgen. Die 2014 in den Haushalt einzustellende Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Jahr 2013 sollte 2014 durch eine pauschale Brutto-Ermäßigung ersetzt werden.

    (18) Die Richtlinie 2007/436/EG, Euratom sollte aufgehoben werden.

    (19) Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten alle Geldbeträge in Euro zu jeweiligen Preisen ausgedrückt werden.

    (20) Damit der Übergang auf das neue Eigenmittelsystem mit dem Haushaltsjahr zusammenfällt, sollte dieser Beschluss vom 1. Januar 2014 an gelten –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Dieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der Eigenmittel der Union zur Gewährleistung der Finanzierung des Jahreshaushalts der Europäischen Union.

    Artikel 2

    Eigenmittelkategorien

    1. Folgende Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel dar:

    a) traditionelle Eigenmittel in Form von Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teilbeträgen und anderen Abgaben, Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Union eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, Zöllen auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;

    b) eine Finanztransaktionssteuer gemäß [Rechtsakt] (EU) Nr. […/…] zu einem Satz von höchstens … %;die gemäß der Richtlinie […/…/EU][14] zu erhebende Finanztransaktionssteuer in Höhe eines Anteils, der die in Artikel 8 Absatz 3 der genannten Richtlinie festgelegten Mindestsätze nicht übersteigt;

    c) ein Anteil an der Mehrwertsteuer (MwSt) auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen und Einfuhren von Gegenständen, die in allen Mitgliedstaaten einem MwSt-Normalsatz gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates unterliegen, zu einem Satz gemäß Verordnung (EU) Nr. …/… von höchstens zwei Prozentpunkten des Normalsatzes; die gemäß der Richtlinie 2006/112/EG[15] zu erhebende Mehrwertsteuer (MwSt) in Höhe eines Anteils, der 2 % des nach Maßgabe der Vorschriften der Union bestimmten Nettowertes der Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen und Einfuhren von Gegenständen, die in allen Mitgliedstaaten einem MwSt-Normalsatz unterliegen, nicht übersteigt;

    d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden einheitlichen Satzes auf den Gesamtbetrag des Bruttonationaleinkommens (BNE) aller Mitgliedstaaten.

    2. In den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Verfahren des Artikels 311 AEUV im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben.

    3. Die Mitgliedstaaten behalten von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Einnahmen 10 % für die Erhebung ein.

    4. Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht angenommen, bleiben die geltenden BNE-Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.

    Artikel 3

    Eigenmittelobergrenze

    1. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,23 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

    2. Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den Haushaltsplan der Union eingesetzt werden, darf 1,29 % der Summe der BNE der Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

    Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 genannten Obergrenzen in den folgenden Jahre eingehalten werden können.

    Artikel 4

    Korrekturmechanismen

    1. Der nach Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe d festgelegte einheitliche Satz wird auf das BNE der einzelnen Mitgliedstaaten angewandt.

    2. Im Zeitraum 2014-2020 kommen folgende Mitgliedstaaten in den Genuss einer Bruttoermäßigung ihrer BNE-Beiträge:

    – 2500 Mio. EUR für Deutschland,

    – 1050 Mio. EUR für die Niederlande,

    – 350 Mio. EUR für Schweden,

    – 3600 Mio. EUR für das Vereinigte Königreich.

    Artikel 5

    Finanzierung der Korrekturmechanismen

    Die Kosten der in Artikel 4 genannten Korrekturen sind von allen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteil an den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannten Zahlungen zu tragen.

    Artikel 6

    Universalitätsprinzip

    Die in Artikel 2 genannten Einnahmen dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Jahreshaushaltsplan der Union ausgewiesenen Ausgaben.

    Artikel 7

    Übertragung von Überschüssen

    Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

    Artikel 8

    Erhebung der Eigenmittel und deren Bereitstellung beziehungsweise Zahlung an für die Kommission

    1. Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und spätestens ab dem 1. Januar 2018 die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Eigenmittel der Union werden von den Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen den Unionsvorschriften anzupassen sind.

    Die Kommission prüft der einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für notwendig hält, und erstattet erforderlichenfalls der Haushaltsbehörde Bericht.

    2. Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Eigenmittel der Union werden spätestens ab dem 1. Januar 2018 gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erhoben, die gegebenenfalls durch innerstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu ergänzen sind. Diese innerstaatlichen Bestimmungen sind gegebenenfalls den Erfordernissen der Unionsvorschriften anzupassen.

    Die Kommission prüft der einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für notwendig hält, und erstattet erforderlichenfalls der Haushaltsbehörde Bericht.

    3.2. Die Mitgliedstaaten stellen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, und d genannten Eigenmittel der Kommission gemäß der Verordnung nach Artikel 322 Absatz 2 AEUV zur Verfügung.

    Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Eigenmittel werden gemäß der Verordnung nach Artikel 322 Absatz 2 AEUV an die Kommission abgeführt oder gezahlt.

    Artikel 9

    Durchführungsbestimmungen

    Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des Artikels 311 Absatz 4 AEUV Durchführungsbestimmungen in Bezug auf folgende Elemente des Eigenmittelsystems:

    a) die Steuersätze für die Eigenmittel den Anteil an den Steuern gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie den Abrufsatz der Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d;

    b) das Bezugs-Bruttonationaleinkommen (BNE), die Bestimmungen zur Anpassung des BNE und die Bestimmungen zur Neuberechnung der Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen für den Fall signifikanter Änderungen des BNE, für die Zwecke der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 3;

    c) das Verfahren für die Berechnung und Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos gemäß Artikel 7;

    d) die Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der in Artikel 2 genannten Mittel sowie etwaige zusätzliche Mitteilungspflichten.

    Artikel 10

    Schluss- und Übergangsbestimmungen

    1. Der Beschluss 2007/436/EG, Euratom wird vorbehaltlich Absatz 2 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften[16], den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften[17], den Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften[18], den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften[19], den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften[20] oder auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu diesem Beschluss.

    2. Die Artikel 2, 4 und 5 sowie Artikel 8 Absatz 2 der Beschlüsse 94/728/EG, Euratom, 2000/597/EG, Euratom und 2007/436/EG, Euratom finden für die betreffenden Jahre weiterhin Anwendung bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines Abrufsatzes auf die für alle Mitgliedstaaten einheitlich festgelegte, auf 50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden Mitgliedstaats begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage ergeben, bei den Verfahren zur Bereitstellung dieser Mittel, bei den Kontrollregelungen sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre bis 2012.

    3. Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht bis zum 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.

    Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 25 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März 2001 und dem 28. Februar 2014 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen.

    4. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind alle Geldbeträge in Euro zu jeweiligen Preisen anzugeben.

    Artikel 11

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekannt gegeben.

    Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.

    Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt.

    Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Artikel 12

    Veröffentlichung

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    ANHANG

    Entsprechungstabelle

    Beschluss 2007/436/EG || Vorliegender Beschluss

    Artikel 1 || Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b || -

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 4 || -

    Artikel 2 Absatz 5 || Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 6 || Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 2 Absatz 7 ||

    Artikel 3 Absatz 1 || Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 3 || -

    Artikel 4 || -

    Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 5 Absatz 2 || -

    Artikel 5 Absatz 3 || -

    Artikel 5 Absatz 4 || -

    Artikel 6 || Artikel 6

    Artikel 7 || Artikel 7

    Artikel 8 Absatz 1 || Artikel 8

    Artikel 9 || -

    Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 10 Absatz 3 || Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 11 || Artikel 11

    Artikel 12 || Artikel 12

    [1]               Siehe KOM(2011) 510, KOM(2011) 511, KOM(2011) 512 und SEK(2011) 876 vom 29. Juni 2011.

    [2]               Ergänzungen des ursprünglichen Vorschlags sind fett und unterstrichen gekennzeichnet. Zu streichende Bestimmungen sind als durchgestrichen markiert.

    [3]               Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG, KOM(2011) 594 vom 28.9.2011.

    [4]               Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer, KOM(2011) 738 vom 9.11.2011.

    [5]               Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer, KOM(2011) 737 vom 9.11.2011.

    [6]               Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, KOM(2011) 740 vom 9.11.2011.

    [7]               Stellungnahme vom XX.6.2011.

    [8]               ABl. C

    [9]               ABl. C

    [10]             KOM(2010) 700 vom 19.10.2010.

    [11]             KOM(2010) 162 endg.

    [12]             ABl …

    [13]             ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

    [14]             ABl. L …vom …, S.1.

    [15]             ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    [16]             ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 19.

    [17]             ABl. L 128 vom 14.05.1985, S. 15.

    [18]             ABl. L 185 vom 15.07.1988, S. 24.

    [19]             ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9.

    [20]             ABl. L 253 vom 07.10.2000, S. 42.

    Top