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Document 52011PC0739
Amended proposal for a COUNCIL DECISION on the system of own resources of the European Union
Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
/* KOM/2011/0739 endgültig - 2011/0183 (CNS) */
Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union /* KOM/2011/0739 endgültig - 2011/0183 (CNS) */
BEGRÜNDUNG 1. Einführung Am
29. Juni 2011 schlug die Kommission vor, das derzeitige System zur
Finanzierung des EU-Haushalts durch ein neues zu ersetzen, das die mit dem
Vertrag von Lissabon eingeführten Möglichkeiten umfassend nutzt[1]. Die Vorschläge umfassten drei wesentliche,
sich ergänzende Elemente: eine Vereinfachung hinsichtlich der Beiträge der
Mitgliedstaaten, die Einführung neuer Eigenmittel und die Reform der
Korrekturmechanismen. Ferner kündigte die Kommission die Vorlage der
betreffenden Einzelverordnungen bzw. Änderungen an bestehenden Rechtsakten
sowie die zugehörigen Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 322
Absatz 2 AEUV bis Ende 2011 an. Entsprechend ergänzt und präzisiert dieser
geänderte Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem
der Europäischen Union den Vorschlag vom 29. Juni[2]. Er gewährleistet Kohärenz mit dem am
28. September 2011 angenommenen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates
über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem (nachfolgend „FTS-Richtlinie“)[3] sowie mit dem Vorschlag für
eine Verordnung des Rates zur Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage
der Finanztransaktionssteuer[4],
dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Bereitstellung der Eigenmittel
auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt)[5]
und dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Durchführung des
Eigenmittelbeschlusses[6],
die gemeinsam mit dem vorliegenden Vorschlag angenommen werden. 2. Inhalt des geänderten Vorschlags Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen
und vorgeschlagenen Ergänzungen zum Eigenmittelsystem dargelegt. Die Vorschläge
betreffen nur Aspekte im Zusammenhang mit den beiden neuen
Eigenmittelkategorien, die auf der Finanztransaktionssteuer bzw. der
Mehrwertsteuer basieren; weitere Belange, z. B. Korrekturen, sind hiervon
nicht berührt. 2.1. Rechtsinstrumente Die rechtliche Form der
Finanztransaktionssteuer ist in der FTS-Richtlinie festgelegt, die alle
praktischen Aspekte der Einführung und Anwendung der FTS umfasst. Die
erfolgreiche Einführung der FTS ist also Voraussetzung für die Erhebung der
Eigenmittel auf dieser Grundlage. Um sicherzustellen, dass die durch die FTS
erzielten Einnahmen effizient zur Finanzierung eines Teils des EU-Haushaltes
herangezogen werden können, sind im Bereich der Eigenmittelrechtsetzung
entsprechende Vorschriften festzulegen. In der Praxis spielen hierbei drei
Rechtsakte eine Rolle: i) der Eigenmittelbeschluss, der die wichtigsten
Rechtsvorschriften im Bereich der Eigenmittel umfasst, u.a. eine Aufstellung
der Eigenmittelkategorien und den Zeitplan für ihre Anwendung; ii) die
Verordnung zur Durchführung des Eigenmittelbeschlusses, die insbesondere
Bestimmungen zur Kontrolle und Überwachung der Eigenmittelerhebung umfasst;
iii) eine Verordnung für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage
der FTS. Während die ersten beiden Rechtsakte bereits von der Kommission
vorgeschlagen wurden und nur im Hinblick auf die FTS-Richtlinie anzupassen
sind, handelt es sich beim Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur
Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der FTS um einen neuen
Rechtsakt. Darüber hinaus schlägt die Kommission einen
neuen Rechtsakt zur Berechnung und Bereitstellung der neuen MwSt-basierten
Eigenmittel vor. Hiermit werden die bestehenden Bestimmungen des
Eigenmittelbeschusses und der zugehörigen Durchführungsverordnung ergänzt und
im Hinblick auf die Kohärenz mit den Vorschlägen zu den Eigenmitteln auf der
Grundlage der FTS leicht angepasst. 2.2. Vorgeschlagene Änderungen am
Eigenmittelbeschluss Der Vorschlag vom 29. Juni 2011
umfasst eine Aufstellung der neuen Eigenmittelkategorien samt Zeitplan für ihre
Einführung und Bestimmungen über die Grenzen ihrer Anwendung. Insbesondere
enthält der Beschluss eine Obergrenze für die bei den neuen Eigenmitteln
anzuwendenden Steuersätze, während die spezifischen Sätze in der
vorgeschlagenen Durchführungsverordnung nach Artikel 311 Absatz 4
AEUV geregelt werden. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag wird
die Bemessung der Eigenmittel auf der Grundlage der FTS stark vereinfacht, da
hierfür auf die in der FTS-Richtlinie festgelegten Sätze Bezug genommen wird.
Etwaige Anpassungen der Sätze wären somit nur in der FTS-Richtlinie
vorzunehmen. Hiermit ist eine umfassende Kohärenz zwischen der FTS-Richtlinie
und den Vorschriften für das Eigenmittelsystem sichergestellt. Im Einklang mit der FTS-Richtlinie wird nun
vorgeschlagen, die FTS ab dem 1. Januar 2014 als Eigenmittelquelle zu
nutzen. Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Einführung der FTS ein Teil
der Eigenmittel auf dieser Grundlage erhoben wird. Geringfügig geändert werden ferner die
Vorschriften über die neuen MwSt-Eigenmittel, um umfassende Kohärenz mit dem
geänderten Vorschlag für eine Durchführungsverordnung zum Eigenmittelbeschluss
und dem neuen Vorschlag über die Bereitstellung der MwSt- Eigenmittel zu
gewährleisten. Darüber hinaus wird aus Kohärenzgründen auch der Zeitplan für
die Einführung der MwSt-Eigenmittel an den FTS-Zeitplan angepasst. Ferner werden die Bestimmungen über die Verwaltung
und Erhebung der Eigenmittel geändert, um Übereinstimmung mit den anderen
einschlägigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten. 2.3. Vorgeschlagene Änderungen an der
Durchführungsverordnung zum Eigenmittelbeschluss Die Verordnung nach Artikel 311 Absatz 4
AEUV enthält all die praktischen Regelungen zu den Eigenmitteln der Union, die
einem strafferen Verfahren unterliegen sollten, damit das System im Rahmen des
Eigenmittelbeschlusses und in den darin festgelegten Grenzen genügend
Flexibilität aufweist; nicht geregelt sind hier diejenigen Aspekte des
Eigenmittelsystems, die mit der Bereitstellung der Eigenmittel und der
erforderlichen Kassenmittel zusammenhängen. Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle
Kategorien von Eigenmitteln gelten und bei denen eine angemessene
parlamentarische Kontrolle besonders wichtig ist, wurden ebenfalls in diese
Verordnung aufgenommen. Dies betrifft insbesondere die Kontrolle und
Überwachung der Einnahmen. Der geänderte Vorschlag umfasst drei
wesentliche Änderungen: Zum einen wäre es aufgrund der in der
FTS-Richtlinie und dem geänderten Vorschlag für den Eigenmittelbeschluss
festgelegten Bestimmungen redundant, explizit auf die verschiedenen Arten von
Finanztransaktionen zu verweisen, auf die die jeweiligen Sätze Anwendung finden.
Daher wird vorgeschlagen, den Anteil an den in der FTS-Richtlinie festgelegten
Mindestsätzen anzugeben, der zur Berechnung der Eigenmittel auf der Grundlage
der FTS heranzuziehen ist. Folglich wird dieser Einnahmenanteil, der aus der
Anwendung der in der FTS-Richtlinie festgelegten Mindestsätze resultiert, dem
EU-Haushalt zufließen, während der Rest in die Haushalte der Mitgliedstaaten
fließt. Darüber hinaus sah der ursprüngliche Vorschlag
die Möglichkeit vor, dass nicht nur die Mitgliedstaaten sondern auch
Wirtschaftsteilnehmer die FTS erheben können. Im Einklang mit der
FTS-Richtlinie sieht der geänderte Vorschlag nun vor, dass die Behörden der
Mitgliedstaaten für die Erhebung der FTS zuständig sind, weshalb sich ein
Verweis auf die Wirtschaftsteilnehmer erübrigt. Ferner wird im Zusammenhang mit den neuen
MwSt-Eigenmitteln nun ausdrücklich auf die (im Vorschlag über die
Bereitstellung der neuen MwSt-Eigenmittel festgelegte) Berechnungsmethode
verwiesen, aus der sich die Bemessungsgrundlage für die Anwendung des
einschlägigen Abrufsatzes ergibt. 2.4. Bereitstellung der Eigenmittel
auf der Grundlage der FTS und der MwSt Ergänzend zum Eigenmittelbeschluss und der
Verordnung nach Artikel 311 Absatz 4 AEUV regelt der neue Vorschlag
für eine Verordnung des Rates gemäß Artikel 322 Absatz 2 AEUV die Methoden
und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der FTS.
Ferner werden in einem neuen Vorschlag für
eine Verordnung des Rates die Verfahren für die Berechnung und Bereitstellung der
Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt) festgelegt. Diese Vorschläge umfassen Regelungen zur
Einführung der beiden neuen Eigenmittelkategorien, die einschlägige
Buchführung, die Verbuchung und Berichtigung, die Berichtspflichten und die Aufbewahrung
von Belegunterlagen. Darüber hinaus werden speziell im Hinblick auf die neuen
MwSt-Eigenmittel detaillierte Bestimmungen zur Berechnungsmethode festgelegt. Beide Vorschläge basieren weitgehend auf den
im Zusammenhang mit den traditionellen Eigenmitteln (Zöllen) und den
derzeitigen MwSt-Eigenmitteln gesammelten Erfahrungen. Sie sollen einfache und
transparente Vorschriften schaffen und den Mitgliedstaaten größtmögliche
Planungssicherheit bieten. 2011/0183 (CNS) Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Eigenmittelsystem der Europäischen
Union (//EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 3, in
Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
insbesondere mit Artikel 106a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[7], nach Stellungnahme des Rechnungshofs[8], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[9], gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Das Eigenmittelsystem der Union muss gewährleisten,
dass die Union über angemessene Einnahmen für eine geordnete Finanzierung ihrer
Politiken verfügt; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu wahren. Die
Entwicklung des Eigenmittelsystems kann und soll auch zu den Bemühungen der
Mitgliedstaaten um eine Konsolidierung ihrer Haushalte insgesamt beitragen und
in größtmöglichem Umfang in die Entwicklung der Unionspolitiken einbezogen
werden. (2)
Im Zuge der öffentlichen Konsultation im Vorfeld
der EU-Haushaltsüberprüfung befassten sich viele Beiträge mit dem Funktionieren
des Finanzierungssystems der Union. Diese Beiträge lassen ein hohes Maß an
Zufriedenheit mit dem System der traditionellen Eigenmittel und mit dem
Bestehen einer Restfinanzierung zur Sicherung der Haushaltsstabilität und
ausgeglichener Haushalte erkennen. In vielen Beiträgen wurde allerdings auch
gefordert, sämtliche Korrekturmechanismen und die MwSt-Eigenmittel
abzuschaffen. Die Konsultation spiegelte auch ein breites Spektrum an Meinungen
hinsichtlich der Einführung neuer Eigenmittel wider. (3)
In ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2010
über die Überprüfung des EU-Haushalts[10]
stellte die Kommission fest, dass in einer neuen Phase der Finanzierung der EU
drei eng miteinander zusammenhängende Aspekte angegangen werden könnten:
Vereinfachung der Beiträge der Mitgliedstaaten, Einführung einer oder mehrerer
neuer Eigenmittelarten und schrittweise Abschaffung sämtlicher
Korrekturmechanismen. Unabhängig von der Einführung dieser Änderungen sollten
andere wesentliche Elemente des Finanzierungssystems gewahrt bleiben, namentlich:
eine ausreichende und solide Finanzierung des Jahreshaushalts der Union, die
Wahrung der Haushaltsdisziplin und ein Mechanismus zur Gewährleistung eines
ausgeglichenen Haushalts. (4)
Das Eigenmittelsystem sollte so weit wie möglich
auf autonomen Eigenmitteln im Geiste des Vertrages beruhen und weniger auf
finanziellen Beiträgen der Mitgliedstaaten, die von diesen weitgehend als
nationale Ausgaben empfunden werden. (5)
Der Vertrag von Lissabon änderte die Regelungen zum
Eigenmittelsystem in einer Weise, dass es nunmehr möglich ist, bestehende
Eigenmittel abzuschaffen und neue einzuführen. (6)
Der Eigenmittelbeschluss kann nur in Kraft treten,
wenn ihm alle Mitgliedstaaten in Einklang mit ihren jeweiligen
verfassungsrechtlichen Vorschriften zustimmen und somit die Souveränität der
Mitgliedstaaten in vollem Umfang gewahrt wird. (7)
Im Vergleich zu den Eigenmitteln auf der Grundlage
des Bruttonationaleinkommens (BNE-Eigenmittel) vermitteln die MwSt-Eigenmittel
nur einen geringen Zusatznutzen. Sie ergeben sich aus komplizierten
mathematischen Berechnungen und tragen auf diese Weise zur Intransparenz der
Beiträge der Mitgliedstaaten bei. Die Ermittlung einer harmonisierten
Bemessungsgrundlage und das Bestehen eines Kappungsmechanismus haben zur Folge,
dass zwischen der tatsächlichen MwSt-Bemessungsgrundlage in einem Mitgliedstaat
und seinem Beitrag zum Jahreshaushalt der Union keine direkte Beziehung
besteht. Ein Auslaufen der MwSt-Eigenmittel in ihrer derzeitigen Form zum
1. Januar 2014 dürfte das Beitragssystem vereinfachen. (8)
Um das Finanzierungsinstrumentarium der Union auf
deren politische Prioritäten abzustimmen, die Beiträge der Mitgliedstaaten zum
Jahreshaushalt der Union zu verringern und die Bemühungen der Mitgliedstaaten
um Konsolidierung ihrer Haushalte zu unterstützen, sollte dieser Beschluss neue
Eigenmittel vorsehen: eine Eigenmittel
auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer und eine
neue MwSt-EigenmittelEinnahme.
(9)
In diesem Beschluss sollten die wichtigsten
Grundsätze, Variablen und Daten für die Anpassung der Rechtsvorschriften der
Union für die Zwecke der neuen Eigenmittel aus einer
auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer und der einer neuen MwSt-EigenmittelEinnahme niedergelegt
werden. Die Rechtsvorschriften über die zugrunde liegenden Steuern sind
in gesonderten Rechtsakten niedergelegt. (10)
Der Europäische Rat von Fontainebleau von 1984 wies
darauf hin, dass die Ausgabenpolitik letztlich das wesentliche Mittel zur
Lösung des Problems der Haushaltsungleichgewichte darstellt. Er erkannte
allerdings auch an, dass jeder Mitgliedstaat, der gemessen an seinem relativen
Wohlstand eine zu große Haushaltslast trägt, zu gegebener Zeit in den Genuss
einer Korrekturmaßnahme gelangen kann. Diese Grundsätze sollten bekräftigt und
konsistent angewandt werden. (11)
Jeglicher Korrekturmechanismus sollte eng mit der
in dem mehrjährigen Finanzrahmen nach Artikel 312 AEUV verankerten
Ausgabenpolitik verknüpft werden. Das frühere oder derzeitige Bestehen eines
Korrekturmechanismus stellt an sich keine Rechtfertigung für seine Beibehaltung
in der Zukunft dar. Eine Korrektur sollte transparent und leicht verständlich
sein und nur so lange gelten, wie sie ihren Zweck im Sinne der Grundsätze von
Fontainebleau erfüllt. Sie sollte keinerlei Anreiz dazu vermitteln,
Unionsmittel nicht ordnungsgemäß auszugeben. Diese Ziele können am besten durch
ein System aus pauschalen Ermäßigungen der BNE-Eigenmittelbeiträge erreicht
werden. (12)
Die den Korrekturmechanismen zugrunde liegenden
objektiven Bedingungen haben sich im Laufe der Zeit erheblich gewandelt.
Dennoch sind einige Mitgliedstaaten noch immer mit einer Haushaltsbelastung
konfrontiert, die in Anbetracht ihres relativen Wohlstands derzeit als
übermäßig angesehen werden könnte. Daher sollte dieser Beschluss vorübergehende
Korrekturen zugunsten Deutschlands, der Niederlande, Schwedens und des
Vereinigten Königreichs vorsehen. Diese Korrekturen sollten u.a. den diesem
Beschluss zugrunde liegenden bedeutenden Entwicklungen bei der Finanzierung der
EU, der in dem Finanzrahmen vorgeschlagenen Entwicklung der Ausgaben unter
Berücksichtigung des Abschlusses der Übergangsphase bei den Ausgaben in Bezug
auf die 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten sowie dem in Deutschland,
den Niederlanden, Schweden und im Vereinigten Königreich erreichten hohen
Wohlstand Rechnung tragen. (13)
Um die erforderliche Parallelität des mehrjährigen
Finanzrahmens und der Anwendung der Korrekturmechanismen zu gewährleisten,
sollte das neue Pauschalsystem ab dem 1. Januar 2014 alle bestehenden
Korrekturmechanismen ersetzen. (14)
Die Einbehaltung von 25 % der von den
Mitgliedstaaten erhobenen Eigenmittel als Erhebungskosten stellt einen
verborgenen Korrekturmechanismus dar. In Anbetracht des Vorschlags, die
Korrekturmechanismen in Pauschalbeträge umzuwandeln, sollte der Einbehaltungssatz
entsprechend dem bis 2000 geltenden Verfahren auf 10 % beschränkt werden. (15)
Zur Wahrung einer strikter Haushaltsdisziplin und
unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom
16. April 2010 über die Anpassung der Eigenmittelobergrenze und der
Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen nach Inkrafttreten des Beschlusses
zur Berücksichtigung der FISIM für die Zwecke der Eigenmittel[11] sollte die Eigenmittel-Obergrenze der Mittel für Zahlungen auf
1,23 % des Gesamtbetrags des BNE der Mitgliedstaaten zu Marktpreisen und
die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen auf 1,29 % desselben
Gesamtbetrags festgesetzt werden. Damit sich der Betrag der der Union zur
Verfügung gestellten Finanzmittel nicht ändert, sollten diese in Prozent des
BNE ausgedrückten Obergrenzen angepasst werden, wenn Änderungen der Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über das europäische System
der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der Europäischen Union[12] eine erhebliche Änderung des BNE-Niveaus bewirken. Eine derartige
Anpassung sollte nach dem Verfahren von Artikel 311 Absatz 4 AEUV
erfolgen. (16)
Zur Durchführung dieses Beschlusses sind
spezifische Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Dementsprechend sollten
Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Arten von Eigenmitteln gelten und
bei denen eine angemessene parlamentarische Kontrolle besonders wichtig ist, in
einer separaten Durchführungsverordnung niedergelegt werden. Dies betrifft
insbesondere das Verfahren für die Berechnung und Budgetierung des jährlichen
Haushaltssaldos sowie Aspekte der Kontrolle und Überwachung der Einnahmen. Die
genannte Verordnung sollte außerdem gegebenenfalls den als
Eigenmittel zu verwendenden genauen Anteil an bestimmten harmonisierten
Steuern, die Steuersätze und die Abrufsätze
für weitere jede in diesem
Beschluss festgelegte Eigenmittelarten und technische
Fragen im Zusammenhang mit dem BNE regeln, um in den Grenzen dieses Beschlusses
eine begrenzte Flexibilität zu ermöglichen. (17)
Aus Gründen der Kohärenz, der Kontinuität und der
Rechtssicherheit sind Vorschriften für den Übergang von dem mit dem Beschluss
2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften[13]
eingeführten System auf das mit dem vorliegenden Beschluss eingeführte System
erforderlich. Daher sollte nach dem Auslaufen der MwSt-Eigenmittel der
Beschluss 2007/436/EG, Euratom für die jeweiligen Jahre in Bezug auf die
Berechnung und Anpassung der Einnahmen aus der Anwendung eines Abrufsatzes auf
die MwSt-Bemessungsgrundlage die Verfahren für die Bereitstellung dieser Mittel
und die Regelungen für die Kontrolle weiter gelten. Außerdem sollte die
Berechnung der dem Vereinigten Königreich für die Jahre bis 2012 gewährten
Korrektur von Haushaltsungleichgewichten nach den Vorschriften des Beschlusses
2007/436/EG, Euratom erfolgen. Die 2014 in den Haushalt einzustellende
Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs für das Jahr 2013 sollte 2014
durch eine pauschale Brutto-Ermäßigung ersetzt werden. (18)
Die Richtlinie 2007/436/EG, Euratom sollte
aufgehoben werden. (19)
Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten alle
Geldbeträge in Euro zu jeweiligen Preisen ausgedrückt werden. (20)
Damit der Übergang auf das neue Eigenmittelsystem
mit dem Haushaltsjahr zusammenfällt, sollte dieser Beschluss vom
1. Januar 2014 an gelten – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss enthält die Vorschriften für
die Bereitstellung der Eigenmittel der Union zur Gewährleistung der
Finanzierung des Jahreshaushalts der Europäischen Union. Artikel 2 Eigenmittelkategorien 1. Folgende
Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende
Eigenmittel dar: a) traditionelle
Eigenmittel in Form von Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder
Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teilbeträgen und anderen Abgaben, Zöllen des
Gemeinsamen Zolltarifs und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit
Drittländern, die von den Organen der Union eingeführt worden sind oder noch
eingeführt werden, Zöllen auf die unter den ausgelaufenen Vertrag über die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden
Erzeugnisse sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für
Zucker vorgesehen sind; b) eine Finanztransaktionssteuer gemäß [Rechtsakt]
(EU) Nr. […/…] zu einem Satz von höchstens … %;die gemäß der Richtlinie […/…/EU][14] zu erhebende Finanztransaktionssteuer in Höhe eines
Anteils, der die in Artikel 8 Absatz 3 der genannten Richtlinie
festgelegten Mindestsätze nicht übersteigt; c) ein Anteil an der
Mehrwertsteuer (MwSt) auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen,
innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen und Einfuhren von Gegenständen,
die in allen Mitgliedstaaten einem MwSt-Normalsatz gemäß der Richtlinie
2006/112/EG des Rates unterliegen, zu einem Satz gemäß Verordnung (EU)
Nr. …/… von höchstens zwei Prozentpunkten des Normalsatzes; die gemäß der Richtlinie 2006/112/EG[15] zu erhebende
Mehrwertsteuer (MwSt) in Höhe eines Anteils, der 2 % des nach Maßgabe der
Vorschriften der Union bestimmten Nettowertes der Lieferungen von Gegenständen,
Dienstleistungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen und
Einfuhren von Gegenständen, die in allen Mitgliedstaaten einem MwSt-Normalsatz
unterliegen, nicht übersteigt; d) Einnahmen, die sich ergeben aus der
Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller
übrigen Einnahmen festzulegenden einheitlichen Satzes auf den Gesamtbetrag des
Bruttonationaleinkommens (BNE) aller Mitgliedstaaten. 2. In
den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel sind ferner
Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Verfahren des Artikels 311 AEUV im
Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben. 3. Die
Mitgliedstaaten behalten von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten
Einnahmen 10 % für die Erhebung ein. 4. Ist
der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht angenommen, bleiben
die geltenden BNE-Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig. Artikel 3 Eigenmittelobergrenze 1. Der
Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für
Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,23 % der Summe der BNE der
Mitgliedstaaten nicht übersteigen. 2. Der
Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den
Haushaltsplan der Union eingesetzt werden, darf 1,29 % der Summe der BNE
der Mitgliedstaaten nicht übersteigen. Es ist für ein angemessenes Verhältnis
zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu
gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in
Absatz 1 genannten Obergrenzen in den folgenden Jahre eingehalten werden
können. Artikel 4 Korrekturmechanismen 1. Der
nach Absatz 2 Absatz 1 Buchstabe d festgelegte einheitliche Satz
wird auf das BNE der einzelnen Mitgliedstaaten angewandt. 2. Im
Zeitraum 2014-2020 kommen folgende Mitgliedstaaten in den Genuss einer
Bruttoermäßigung ihrer BNE-Beiträge: –
2500 Mio. EUR für Deutschland, –
1050 Mio. EUR für die Niederlande, –
350 Mio. EUR für Schweden, –
3600 Mio. EUR für das Vereinigte
Königreich. Artikel 5 Finanzierung der Korrekturmechanismen Die Kosten der in Artikel 4 genannten
Korrekturen sind von allen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem jeweiligen
Anteil an den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannten Zahlungen
zu tragen. Artikel 6 Universalitätsprinzip Die in Artikel 2 genannten Einnahmen
dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Jahreshaushaltsplan der Union
ausgewiesenen Ausgaben. Artikel 7 Übertragung von Überschüssen Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der
Union gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines
Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Artikel 8 Erhebung der
Eigenmittel und deren Bereitstellung beziehungsweise
Zahlung an für
die Kommission 1. Die
in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und spätestens ab dem
1. Januar 2018 die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
genannten Eigenmittel der Union werden von den Mitgliedstaaten nach ihren
innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die
gegebenenfalls den Erfordernissen den Unionsvorschriften anzupassen sind. Die Kommission prüft der einschlägigen
innerstaatlichen Bestimmungen, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt
werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie im Hinblick auf
die Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für notwendig hält, und
erstattet erforderlichenfalls der Haushaltsbehörde Bericht. 2. Die in Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe b genannten Eigenmittel der Union werden
spätestens ab dem 1. Januar 2018 gemäß den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Union erhoben, die gegebenenfalls durch innerstaatliche
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu ergänzen sind. Diese innerstaatlichen
Bestimmungen sind gegebenenfalls den Erfordernissen der Unionsvorschriften
anzupassen. Die Kommission prüft der
einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen, die ihr von den Mitgliedstaaten
mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie im
Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für notwendig hält,
und erstattet erforderlichenfalls der Haushaltsbehörde Bericht. 3.2.
Die Mitgliedstaaten stellen die in Artikel 2 Absatz 1
Buchstaben a, b, c, und d genannten Eigenmittel der Kommission
gemäß der Verordnung nach Artikel 322 Absatz 2 AEUV zur Verfügung. Die in Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe b genannten Eigenmittel werden gemäß der Verordnung nach
Artikel 322 Absatz 2 AEUV an die Kommission abgeführt oder gezahlt. Artikel 9 Durchführungsbestimmungen Der Rat erlässt gemäß dem Verfahren des
Artikels 311 Absatz 4 AEUV Durchführungsbestimmungen in Bezug auf
folgende Elemente des Eigenmittelsystems: a) die Steuersätze für die
Eigenmittel den Anteil an den Steuern gemäß
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie den Abrufsatz
der Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d; b) das Bezugs-Bruttonationaleinkommen (BNE),
die Bestimmungen zur Anpassung des BNE und die Bestimmungen zur Neuberechnung
der Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen für
den Fall signifikanter Änderungen des BNE, für die Zwecke der Anwendung von
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 3; c) das Verfahren für die Berechnung und
Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos gemäß Artikel 7; d) die Bestimmungen und Regelungen zur
Kontrolle und Überwachung der in Artikel 2 genannten Mittel sowie etwaige
zusätzliche Mitteilungspflichten. Artikel 10 Schluss- und Übergangsbestimmungen 1. Der Beschluss 2007/436/EG, Euratom
wird vorbehaltlich Absatz 2 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss
70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung
der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften[16], den Beschluss 85/257/EWG,
Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel
der Gemeinschaften[17],
den Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über
das System der Eigenmittel der Gemeinschaften[18],
den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über
das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften[19], den Beschluss 2000/597/EG,
Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der
Eigenmittel der Gemeinschaften[20]
oder auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom gelten als Verweise auf den
vorliegenden Beschluss nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu diesem
Beschluss. 2. Die Artikel 2, 4 und 5 sowie Artikel 8
Absatz 2 der Beschlüsse 94/728/EG, Euratom, 2000/597/EG, Euratom und
2007/436/EG, Euratom finden für die betreffenden Jahre weiterhin Anwendung bei
der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung
eines Abrufsatzes auf die für alle Mitgliedstaaten einheitlich festgelegte, auf
50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden Mitgliedstaats
begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage ergeben, bei den Verfahren zur
Bereitstellung dieser Mittel, bei den Kontrollregelungen sowie bei der
Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des
Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre bis 2012. 3. Die Mitgliedstaaten behalten als
Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge gemäß Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht bis zum
28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung
gestellt werden müssen. Die Mitgliedstaaten behalten als
Erhebungskosten weiterhin 25 % der Beträge gemäß Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe a ein, die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen
dem 1. März 2001 und dem 28. Februar 2014 von den
Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden müssen. 4. Für
die Zwecke dieses Beschlusses sind alle Geldbeträge in Euro zu jeweiligen
Preisen anzugeben. Artikel 11 Inkrafttreten Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom
Generalsekretär des Rates bekannt gegeben. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär
des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich
sind. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des
Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß
Absatz 2 folgt. Er gilt ab dem 1. Januar 2014. Artikel 12 Veröffentlichung Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Entsprechungstabelle Beschluss 2007/436/EG || Vorliegender Beschluss Artikel 1 || Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b || - Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c || Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 3 || Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 4 || - Artikel 2 Absatz 5 || Artikel 4 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 6 || Artikel 2 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 7 || Artikel 3 Absatz 1 || Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 || Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 || - Artikel 4 || - Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 || - Artikel 5 Absatz 3 || - Artikel 5 Absatz 4 || - Artikel 6 || Artikel 6 Artikel 7 || Artikel 7 Artikel 8 Absatz 1 || Artikel 8 Artikel 9 || - Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 2 || Artikel 10 Absatz 2 Artikel 10 Absatz 3 || Artikel 10 Absatz 3 Artikel 11 || Artikel 11 Artikel 12 || Artikel 12 [1] Siehe KOM(2011) 510, KOM(2011) 511,
KOM(2011) 512 und SEK(2011) 876 vom 29. Juni 2011. [2] Ergänzungen des ursprünglichen Vorschlags sind
fett und unterstrichen gekennzeichnet. Zu streichende Bestimmungen sind
als durchgestrichen markiert. [3] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das
gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie
2008/7/EG, KOM(2011) 594 vom 28.9.2011. [4] Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung
der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der
Grundlage der Finanztransaktionssteuer, KOM(2011) 738 vom 9.11.2011. [5] Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung
der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage
der Mehrwertsteuer, KOM(2011) 737 vom 9.11.2011. [6] Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur
Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der
Europäischen Union, KOM(2011) 740 vom 9.11.2011. [7] Stellungnahme vom XX.6.2011. [8] ABl. C [9] ABl. C [10] KOM(2010) 700 vom 19.10.2010. [11] KOM(2010) 162 endg. [12] ABl … [13] ABl. L 163 vom 23.6.2007,
S. 17. [14] ABl. L …vom …, S.1. [15] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [16] ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 19. [17] ABl. L 128 vom 14.05.1985, S. 15. [18] ABl. L 185 vom 15.07.1988, S. 24. [19] ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9. [20] ABl. L 253 vom 07.10.2000, S. 42.