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Document 32024R0602

Delegierte Verordnung (EU) 2024/602 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission

C/2023/6131

ABl. L, 2024/602, 16.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/602/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/02/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/602/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/602

16.2.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/602 DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Hopfensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) aufgehoben und ersetzt. Sie enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Hopfen sowie die Zertifizierung von Hopfen und ermächtigt die Kommission, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Anwendung der Vermarktungsnormen und der Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, müssen im neuen Rechtsrahmen bestimmte zusätzliche Vorschriften im Wege von delegierten Rechtsakten erlassen werden. Die vorliegende Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 der Kommission (3) sollten die Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission (4) ersetzen.

(2)

Gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterliegen in der Union geerntete oder hergestellte Erzeugnisse des Hopfensektors einem Zertifizierungsverfahren, das gewährleistet, dass sie Mindestqualitätsanforderungen erfüllen. Um eine einheitliche Anwendung des Zertifizierungsverfahrens in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es erforderlich, die zertifizierungspflichtigen Erzeugnisse des Hopfensektors zu spezifizieren.

(3)

Gemäß Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen Erzeugnisse des Hopfensektors nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie Gegenstand einer gemäß diesem Artikel ausgestellten Bescheinigung sind. Die Brauereien legen großen Wert auf die Qualität des im Brauprozesses verwendeten Hopfens, da diese Zutat großen Einfluss auf den Geschmack des Enderzeugnisses hat. Wird Hopfen von Brauereien oder Dritten im Rahmen eines Vertrags für eine Brauerei angebaut und verarbeitet, würde die Anforderung einer amtlichen Zertifizierung zusätzlich zur internen Qualitätskontrolle der betreffenden Brauerei zusätzliche Kosten und einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen. Kleine Mengen von Erzeugnissen des Hopfensektors, die in Kleinpackungen an Privatpersonen verkauft werden, stellen einen Nischenmarkt dar; den Inhalt der einzelnen Kleinpackungen zu zertifizieren und die Packungen nach den geltenden Vorschriften zu kennzeichnen, würde einen nicht zu rechtfertigenden Arbeitsaufwand darstellen, zumal sich dies auch auf den Preis dieser Erzeugnisse für die privaten Nutzer auswirken würde. Isomerisierte Hopfenerzeugnisse wurden stark verarbeitet und sind stabil, weshalb eine Zertifizierung zur Gewährleistung ihrer Qualität nicht mehr erforderlich ist. Daher ist es angezeigt, bestimmte Hopfenerzeugnisse von der Zertifizierungspflicht für Vermarktungs- oder Ausfuhrzwecke auszunehmen.

(4)

Im Hinblick auf die Festlegung des Umfangs der Ausnahme von der Zertifizierungspflicht für Hopfen, der für Brauereien im Rahmen eines Vertrags oder von den Brauereien selbst angebaut und/oder verarbeitet wird, und um die Aufsicht durch die zuständige Zertifizierungsbehörde weiter zu gewährleisten, sollte die Brauerei diese durch eine Erntemeldung über die angebauten Sorten, die geernteten Mengen, die Erzeugungsorte und die bepflanzten Flächen informieren, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse nur für die Verwendung durch die betreffende Brauerei bestimmt sind. Was die Verarbeitung von Hopfen für Brauereien betrifft, so sollte die Zertifizierungsbehörde vorab über die betreffende Brauerei, den Verarbeiter, den Rohstoff und das Enderzeugnis informiert werden, um eine gewisse Überwachung des Prozesses gewährleisten zu können. Die Verpackung dieser Erzeugnisse sollte auch einen besonderen Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht vermarktet werden dürfen, um sicherzustellen, dass sie nur von der betreffenden Brauerei verwendet werden können.

(5)

Wird eine zertifizierte Partie nicht aufbereiteten Hopfens für den Verkauf aufgeteilt, sollte jeder Partie eine vom Verkäufer ausgestellte Geschäftsunterlage beigefügt sein, die Angaben aus der Bescheinigung der ursprünglichen Partie enthält, damit die vollständige Rückverfolgbarkeit jeder Partie gewährleistet ist.

(6)

Um eine hohe Qualität der Mischungen von Rohhopfen und Hopfenerzeugnissen zu gewährleisten, sollte bei Mischungen jede der verwendeten Hopfenzapfenpartien den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen. Bei Mischungen von Hopfenzapfen, die als solche verwendet werden sollen, sollten zum Erhalt des besonderen Charakters, der dem Erzeugnis durch die Sorte und das Anbaugebiet verliehen wird, nur Hopfenzapfen desselben Gebiets und derselben Sorte verwendet werden. Für Hopfenerzeugnisse kann eine Mischung aus Hopfen verschiedener Sorten und/oder Anbaugebiete erforderlich sein, um ein bestimmtes Geschmacksprofil zu erhalten, weshalb solche Mischungen zulässig sein sollten und jede Sorte und/oder Herkunft unter Angabe des Gewichtsanteils jeder Sorte und/oder jedes Anbaugebiets in die Bescheinigung eingetragen werden sollte, um die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen. Da Hopfen im Laufe der Zeit einen Teil der Alpha-Säure verliert, die seinen besonderen Geschmack ausmacht, sollte bei Hopfenmischungen, die pur oder in Hopfenerzeugnissen verwendet werden, nur Rohhopfen desselben Erntejahres verwendet werden. Um sicherzustellen, dass keine Bestandteile hinzugefügt werden können, die den Anforderungen nicht entsprechen, sollten Mischerzeugnisse des Hopfensektors nur dann zertifiziert werden, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in Zertifizierungsstellen vermischt wurden.

(7)

Es sollten Mindestqualitätsanforderungen sowohl für aufbereiteten als auch für nicht aufbereiteten Rohhopfen hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts, des Anteils an Blättern, Stielen und Hopfenabfällen sowie bei Hopfen ohne Samen für Samen festgelegt werden.

(8)

Da mit der vorliegenden Verordnung die bestehenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 aktualisiert und ersetzt werden, sollte die genannte Verordnung aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Hopfen und Hopfenerzeugnisse gemäß Artikel 2 und der Bedingungen, unter denen Hopfen und Hopfenerzeugnisse von der Zertifizierungspflicht gemäß Artikel 77 Absatz 4 der genannten Verordnung ausgenommen sind.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

a)

Hopfenzapfen des KN-Codes 1210 10 00, die unter Anhang I Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen, wenn sie in der Union geerntet oder im Einklang mit Artikel 190 der genannten Verordnung aus Drittländern eingeführt werden;

b)

Hopfenerzeugnisse der KN-Codes 1210 20 und 1302 13 00, die unter Anhang I Teil VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen und in der Union aufbereitet oder im Einklang mit Artikel 190 der genannten Verordnung aus Drittländern eingeführt werden.

Sie gilt nicht für isomerisierte Hopfenerzeugnisse.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 bezeichnet der Ausdruck

a)

„Hopfenzapfen“ oder „Hopfen“ die Blütenstände der (weiblichen) Hopfenpflanze (Humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre längste Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm;

b)

„nicht aufbereiteter Hopfen“ Hopfen, der ausschließlich dem ersten Trocknen und Verpacken unterzogen wurde;

c)

„aufbereiteter Hopfen“ Hopfen, der dem abschließenden Trocknen und dem abschließenden Verpacken unterzogen wurde;

d)

„Hopfen mit Samen“ Hopfen, der einen Samenanteil von mehr als 2 % seines Gewichts nach dem Trocknen enthält;

e)

„Hopfen ohne Samen“ Hopfen, der einen Samenanteil von höchstens 2 % seines Gewichts nach dem Trocknen enthält;

f)

„Hopfenerzeugnis“ ein aus Hopfenzapfen gewonnenes Erzeugnis, das stark verarbeitet wurde, wie Hopfenpulver, -pellets oder -extrakte;

g)

„isomerisiertes Hopfenerzeugnis“ ein Hopfenerzeugnis, bei dem die Alpha-Säure fast vollständig isomerisiert ist;

h)

„Partie“ eine Anzahl Verpackungen, die Hopfen mit denselben Merkmalen enthalten und zur selben Zeit vom selben Einzelerzeuger bzw. einer Erzeugergemeinschaft angeschlossenen Erzeuger oder vom selben Verarbeiter zur Zertifizierung vorgeführt werden;

i)

„Hopfenanbaugebiete“ die Anbauzonen oder -gebiete, die in der von den betreffenden Mitgliedstaaten erstellten Liste aufgeführt sind;

j)

„Versiegeln“ das dergestaltige Verschließen der Verpackung, dass der Verschluss beim Öffnen beschädigt wird;

k)

„Kennzeichnung“ die Etikettierung und Identifizierung;

l)

„geschlossener Bearbeitungsvorgang“ einen Hopfenaufbereitungs- oder Hopfenverarbeitungsprozess, bei dem gewährleistet ist, dass während des Vorgangs Hopfen oder Verarbeitungserzeugnisse weder hinzugefügt noch entnommen werden können. Der geschlossene Bearbeitungsvorgang beginnt mit dem Öffnen der versiegelten Verpackung, die den aufzubereitenden oder zu verarbeitenden Hopfen oder das entsprechende Hopfenerzeugnis enthält, und endet mit dem Versiegeln der Verpackung, die den aufbereiteten Hopfen oder das verarbeitete Hopfenerzeugnis enthält;

m)

„zuständige Zertifizierungsbehörde“ die vom betreffenden Mitgliedstaat zur Zertifizierung sowie zur Zulassung und Kontrolle der Zertifizierungsstellen ermächtigte Einrichtung oder Dienststelle;

n)

„Zertifizierungsstelle“ eine Einrichtung, in der Zertifizierungen vorgenommen werden;

o)

„Vertreter einer zuständigen Zertifizierungsbehörde“ die von der zuständigen Zertifizierungsbehörde oder einem Dritten angestellte Person, die von der zuständigen Zertifizierungsbehörde zur Ausübung von Zertifizierungsaufgaben ermächtigt ist;

p)

„amtliche Aufsicht“ die Überwachung der Zertifizierungstätigkeiten durch die zuständige Zertifizierungsbehörde oder ihre Vertreter.

ABSCHNITT 2

VERMARKTUNGSNORMEN

Artikel 4

Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen

Hopfenzapfen und Hopfenerzeugnisse, die in der Union geerntet und/oder aufbereitet wurden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 unterzogen wurden und ihnen eine Bescheinigung gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beiliegt.

Artikel 5

Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht

Die in Artikel 4 genannte Zertifizierungspflicht gilt nicht für

a)

Hopfen, der von einer Brauerei aus eigenem Anbau geerntet oder auf Vertragsbasis für eine Brauerei angebaut und von dieser selbst in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand verwendet wird;

b)

Hopfenerzeugnisse, die unter Vertrag und für Rechnung einer Brauerei verarbeitet werden, sofern diese Erzeugnisse von der Brauerei verwendet werden;

c)

Hopfen und Hopfenerzeugnisse zum Verkauf an Privatpersonen für den Eigenbedarf, die in Kleinpackungen von höchstens 5 kg bei Zapfen, Pulvern und Pellets und 1 kg bei Extrakten oder isomerisierten Hopfenerzeugnissen verpackt sind, wobei die Verpackung die Bezeichnung des Erzeugnisses und sein Gewicht aufweist.

Artikel 6

Besondere Bestimmungen für Brauereien

(1)   Für Hopfen, der von einer Brauerei auf ihrem eigenen Land oder auf Vertragsbasis für eine Brauerei zur Nutzung durch die Brauerei angebaut wird, übermittelt die Brauerei der zuständigen Zertifizierungsbehörde spätestens am 15. November jedes Jahres eine Erntemeldung über die angebauten Sorten, die geernteten Mengen, die Erzeugungsorte und die bepflanzten Flächen sowie die Referenzen im Grundbuch oder in einem vergleichbaren amtlichen Verzeichnis.

(2)   Im Fall von Hopfen, der im Auftrag einer Brauerei auf Vertragsbasis verarbeitet wird, übermittelt die Brauerei dem Verarbeiter und der zuständigen Zertifizierungsbehörde vor dem Eintreffen des Hopfens im Betrieb, in dem er verarbeitet werden soll, ein Verarbeitungsdokument mit folgenden Angaben:

a)

einmalige Referenznummer zur Identifizierung des Vertrags;

b)

belieferte Brauerei;

c)

Name und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs;

d)

einmalige Referenznummer der Bescheinigung des zu verarbeitenden Hopfens oder Hopfenerzeugnisses und/oder im Falle von eingeführtem Hopfen die Bescheinigung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 190 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und/oder eine Kopie der Erntemeldung des zu verarbeitenden Hopfens.

(3)   Nach dem Verarbeitungsvorgang trägt der Verarbeiter folgende Angaben in das Verarbeitungsdokument ein:

a)

Bezeichnung des verarbeiteten Erzeugnisses;

b)

Gewicht des verarbeiteten Erzeugnisses.

(4)   Das Verarbeitungsdokument gemäß Absatz 2 erhält eine einmalige Referenznummer, die auch auf der Verpackung anzugeben ist. Das Dokument und die Verpackung müssen zusätzlich folgenden Vermerk tragen: „Hopfen/Hopfenerzeugnisse für den Eigenbedarf; dürfen nicht in Verkehr gebracht werden“.

Artikel 7

Aufteilung von Hopfenpartien

(1)   Wird eine zertifizierte Hopfenpartie zum Verkauf aufgeteilt, so ist dem Erzeugnis eine Rechnung oder eine vom Verkäufer ausgestellte Geschäftsunterlage mit Angabe des Gewichts des verkauften Teils beizufügen.

(2)   Außerdem muss die Rechnung oder die Geschäftsunterlage die nachstehenden aus der Bescheinigung gemäß Artikel 4 übernommenen Angaben enthalten:

a)

Bezeichnung des Erzeugnisses;

b)

Brutto- oder Nettogewicht der ursprünglichen zertifizierten Partie;

c)

Anbaugebiet und -ort;

d)

Sorte;

e)

Erntejahr;

f)

einmalige Referenznummer der Bescheinigung.

Artikel 8

Mischen von Partien von Hopfen und Hopfenerzeugnissen

(1)   Mischerzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur zertifiziert werden, wenn sie unter amtlicher Überwachung in Zertifizierungsstellen vermischt wurden.

(2)   Werden Hopfenzapfen vermischt, die als solche verwendet oder zu einem Hopfenerzeugnis verarbeitet werden sollen, so muss jede der für die Mischung verwendeten Partien die Mindestqualitätsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen. Die als solche zu verwendenden Hopfenzapfen dürfen nur mit Hopfenzapfen derselben Sorte, desselben Anbaugebiets und desselben Erntejahres vermischt werden.

(3)   Für die Herstellung von Hopfenerzeugnissen dürfen zertifizierte Hopfenerzeugnisse aus zertifiziertem Hopfen desselben Erntejahres, der aber von verschiedenen Sorten und/oder aus verschiedenen Hopfenanbaugebieten stammt, gemischt werden, sofern die dem Erzeugnis beigefügte Bescheinigung folgende Angaben enthält:

a)

verwendete Sorten, Hopfenanbaugebiete und Erntejahr;

b)

Gewichtsanteil der einzelnen Sorten an der Mischung; wurden zur Herstellung von Hopfenerzeugnissen Hopfenerzeugnisse in Kombination mit Hopfenzapfen verwendet oder wurden unterschiedliche Hopfenerzeugnisse verwendet, so richtet sich der Prozentsatz jeder Sorte nach dem Gewicht der Hopfenzapfen, die für die Herstellung der Ausgangserzeugnisse verwendet wurden;

c)

Referenznummern der Bescheinigungen, die für den verwendeten Hopfen und die verwendeten Hopfenerzeugnisse ausgestellt wurden.

ABSCHNITT 3

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und auf die Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1234/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/601 der Kommission vom 14. Dezember 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen und der damit verbundenen Kontrollen (ABl. L, 2024/601, 16.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/601/oj).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1850/oj).


ANHANG I

Mindestanforderungen für die Vermarktung von Hopfenzapfen gemäß Artikel 8 Absatz 2

Merkmale

Beschreibung

Höchstgehalt

(in Gewichtsprozent)

Aufbereiteter Hopfen

Nicht aufbereiteter Hopfen

a)

Feuchtigkeit

Wassergehalt

12,0

14,0

b)

Blätter und Stiele

Teile von Stengelblättern, Stengel, Blatt- oder Zapfenstiele; die Zapfenstiele gelten erst ab einer Länge von 2,5 cm als Stiele

6,0

6,0

c)

Hopfenabfälle

Durch das Maschinenpflücken bedingte kleine Teilstückchen von dunkelgrüner bis schwarzer Farbe, die in der Regel nicht aus dem Zapfen stammen. Auf Teilstückchen von anderen als den zu zertifizierenden Hopfensorten dürfen unter Einhaltung der angegebenen Höchstgehalte nicht mehr als 2 Gewichtsprozent entfallen.

3,0

4,0

d)

Samenanteil bei Hopfen ohne Samen

Ausgereifte Zapfenfrucht

2,0

2,0


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1850/2006

Vorliegende Verordnung

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2896

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

-

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2

-

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 5

-

Artikel 1 Absatz 4

-

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 3

-

Artikel 3 Absatz 1

-

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

-

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1

-

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

-

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

-

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 5

-

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

-

Artikel 2 Absätze 1 und 6

Artikel 6 Absatz 2

-

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3

-

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 4

-

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

-

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

-

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

-

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

-

Artikel 8

Artikel 7

-

Artikel 9 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 3

 

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 4

 

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 5

 

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 1

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

-

-

Artikel 10 Absatz 3

 

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 11

 

Artikel 8

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

 

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

 

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 13

 

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 16

 

Artikel 4

Artikel 17

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 18

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 19

 

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4

 

Artikel 21

 

Artikel 10

Artikel 22 Absatz 1

 

Artikel 11

Artikel 22 Absatz 2

 

Artikel 12

Artikel 23

 

Artikel 14

Artikel 24

 

Artikel 15

Artikel 25

Artikel 9

 

Artikel 26

Artikel 10

Artikel 16

Anhang I

Anhang I

 

Anhang II

 

Anhang IV

Anhang III

 

Anhang I

Anhang IV

 

Artikel 5 Absatz 3

Anhang V

 

Anhang III

Anhang VI

 

Anhang II

Anhang VII

Anhang II

 


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/602/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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