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Document 32023D0990
Council Decision (EU) 2023/990 of 25 April 2023 on the position to be taken on behalf of the European Union at the Conference of the Parties to the Rotterdam Convention on the Prior Informed Consent Procedure for certain hazardous chemicals and pesticides in international trade as regards certain amendments to the Convention and its Annex III
Beschluss (EU) 2023/990 des Rates vom 25. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Bezug auf bestimmte Änderungen des Übereinkommens sowie der Anlage III des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Beschluss (EU) 2023/990 des Rates vom 25. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Bezug auf bestimmte Änderungen des Übereinkommens sowie der Anlage III des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
ST/7460/2023/INIT
ABl. L 135 vom 23/05/2023, p. 111–113
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
23.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 135/111 |
BESCHLUSS (EU) 2023/990 DES RATES
vom 25. April 2023
über den im Namen der Europäischen Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Bezug auf bestimmte Änderungen des Übereinkommens sowie der Anlage III des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 24. Februar 2004 in Kraft und wurde mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates (2) im Namen der Union geschlossen. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Beschlüsse zur Aufnahme von Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens annehmen. |
(3) |
Die Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer elften Tagung voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens annehmen. |
(4) |
Um die gemeinsame Verantwortung und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um so die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Gefahren zu schützen und zu einer umweltverträglichen Verwendung der Chemikalien beizutragen, ist es notwendig und angemessen, weitere Chemikalien aufzunehmen, die nachweislich alle einschlägigen Kriterien gemäß Anlage II des Übereinkommens erfüllen. |
(5) |
Außerdem wird die Konferenz der Vertragsparteien einen von der Schweiz, Australien, Burkina Faso, Ghana und Mali vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens prüfen. Mit dem Vorschlag sollen die Schwierigkeiten bei der Aufnahme neuer Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens angegangen werden, die darauf zurückzuführen sind, dass für Beschlüsse zur Änderung von Anlage III des Übereinkommens ein Konsens erzielt werden muss. Es ist notwendig und angemessen, die Annahme dieses Vorschlags zu unterstützen oder, für den Fall, dass sich unter den anderen Vertragsparteien keine ausreichende Unterstützung findet, eine Änderung des Beschlussfassungsverfahrens für die Aufnahme von Chemikalien einzuführen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, den auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse für die Union bindend oder geeignet sein werden, den Inhalt von Unionsrecht, d. h. der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), maßgeblich zu beeinflussen. |
(7) |
Nach Artikel 21 des Übereinkommens müssen jedoch alle Änderungen des Übereinkommens mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien ratifiziert, angenommen oder genehmigt werden, damit sie in Kraft treten. Darüber hinaus sieht Artikel 22 Absatz 6 des Übereinkommens vor, dass eine weitere Anlage, die sich auf eine Änderung des Übereinkommens bezieht, erst in Kraft tritt, wenn die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt. Der Rat legt zwar derzeit einen Standpunkt fest, der in einem durch das Übereinkommen eingesetzten Gremium zu vertreten ist, jedoch könnte — abhängig von dem Ergebnis dieser Beratungen — eine spätere Genehmigung einen Beschluss über den Abschluss einer solchen Änderungsübereinkunft nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 AEUV erforderlich machen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme der Änderungen der Anlage III des Übereinkommens bezüglich der Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Iprodion, flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Terbufos zu unterstützen.
Artikel 2
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme der von der Schweiz, Australien, Burkina Faso, Ghana und Mali vorgelegten Änderungen (Dokument UNEP/FAO/RC/COP.11/13/Add.2) zu unterstützen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind und diesbezüglich die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden:
a) |
Die mit den Änderungen eingeführten zusätzlichen Regelungen und Verfahren stehen im Einklang mit den bestehenden Regelungen und Verfahren des Übereinkommens, |
b) |
durch die Änderungen wird sichergestellt, dass Chemikalien vorrangig in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen werden und dass die zusätzlichen Regelungen der Aufnahme von Chemikalien in Anlage III nicht zuwiderlaufen, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen die betreffende Chemikalie bereits in Anlage VIII des Übereinkommens aufgeführt ist, |
c) |
durch die Änderungen wird sichergestellt, dass die Regelungen, die für die Ausfuhr der in Anlage VIII des Übereinkommens aufgeführten Chemikalien gelten, im Hinblick auf den Schutz der einführenden Länder nicht weniger streng sind als die Regelungen für die Ausfuhr von in Anlage III des Übereinkommens aufgeführten Chemikalien, |
d) |
durch die Änderungen wird sichergestellt, dass jegliche Beschlüsse über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage VIII des Übereinkommens, einschließlich aller Beschlüsse, die per Abstimmung gefasst werden, für alle Vertragsparteien, die die Änderung ratifizieren, verbindlich sind. |
(2) Für den Fall, dass sich unter den anderen Vertragsparteien keine ausreichende Unterstützung für die vorgeschlagenen Änderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels findet, besteht der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, darin, eine Änderung des Beschlussfassungsverfahrens für die Aufnahme von Chemikalien in Anlage III zu unterstützen, mit der die Möglichkeit eingeführt würde, gemäß Artikel 22 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3 ohne Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens abzustimmen.
Artikel 3
Der in den Artikeln 1 und 2 genannte Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.
(2) Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).
(3) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).