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Document 32015R0182

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/182 der Kommission vom 2. Februar 2015 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 827/2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 31 vom 07/02/2015, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/182/oj

    7.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 31/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/182 DER KOMMISSION

    vom 2. Februar 2015

    zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 827/2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 der Kommission (2) wird blauer Polymethin-Farbstoff (Fluoreszenzfarbstoff), verdünnt in einem Lösungsmittelgemisch aus Ethylenglykol und Methanol, verwendet in automatischen Blutanalysegeräten zur Anfärbung von zuvor speziell aufbereiteten weißen Blutkörperchen durch Fluoreszenzmarkierung, als Färbemittel und andere Farbmittel in die Position 3212 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Eine Einreihung der Ware in die Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur wurde ausgeschlossen, da für den Einzelverkauf aufgemachte Farbmittel der Position 3204 in die Position 3212 eingereiht werden.

    (2)

    In der Rechtssache C-480/13, Sysmex Europe GmbH gegen Hauptzollamt Halburg-Hafen  (3), hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass eine aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz bestehende Ware als Laborreagenzien in die Position 3822 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden sollte. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen gelangte der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Verwendung der Ware als Färbemittel nicht mehr als eine rein theoretische Möglichkeit darstellt.

    (3)

    Die in der Rechtssache C-480/13 vom Gerichtshof untersuchte Ware ist mit der Ware identisch, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 eingereiht wurde.

    (4)

    Folglich ist es angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 aufzuheben, um potenzielle Abweichungen bei der zolltariflichen Einreihung von blauem Polymethin-Farbstoff (Fluoreszenzfarbstoff), verdünnt in einem Lösungsmittelgemisch aus Ethylenglykol und Methanol, zu vermeiden und die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in der Union zu gewährleisten.

    (5)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 sollte daher aufgehoben werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. Februar 2015

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    Heinz ZOUREK

    Generaldirektor für Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2011 der Kommission vom 12. August 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 211 vom 18.8.2011, S. 9).

    (3)  Urteil vom 17. Juli 2014, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnummern 42, 44 und 45.


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