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Document 32014D0733
2014/733/EU: Council Decision of 8 October 2014 on the signing, on behalf of the European Union, and provisional application of a Sustainable Fisheries Partnership Agreement between the European Union and the Republic of Senegal and the Implementation Protocol thereto
2014/733/EU: Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls
2014/733/EU: Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls
ABl. L 304 vom , pp. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/733/oj
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23.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 304/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 8. Oktober 2014
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls
(2014/733/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Union und die Republik Senegal haben ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) sowie ein Durchführungsprotokoll zum Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, das den Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Senegal unterliegen. |
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(2) |
Nach Abschluss der Verhandlungen wurden das Abkommen und das Protokoll am 25. April 2014 paraphiert. |
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(3) |
Mit dem Abkommen wird das vorhergehende, am 1. Juni 1981 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen Küste (1) aufgehoben. |
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(4) |
Gemäß Artikel 17 des Abkommens und Artikel 12 des Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet. |
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(5) |
Das Abkommen und das dazugehörige Protokoll sollten unterzeichnet werden. |
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(6) |
Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten wieder aufnehmen können, sollten das Abkommen und das dazugehörige Protokoll bis zum Abschluss der erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des dazugehörigen Protokolls im Namen der Europäischen Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens und Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens und des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen wird gemäß Artikel 17 des Abkommens ab dem Datum seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Das Protokoll wird gemäß Artikel 12 des Protokolls ab dem Datum seiner Unterzeichnung (3) vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LUPI
(1) Abkommen zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen Küste (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 17).
(2) Das Datum der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3) Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.