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Document 32009R0025

Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32)

ABl. L 15 vom 20/01/2009, p. 14–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32013R1071

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/25/oj

20.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 25/2009 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Dezember 2008

über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung)

(EZB/2008/32)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2001 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2001/13) (5) ist mehrmals in wesentlichem Umfang geändert worden. Da jetzt weitere Änderungen dieser Verordnung erforderlich sind, sollte sie im Interesse der Klarheit und Transparenz neu gefasst werden.

(2)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) die Erstellung der konsolidierten Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI). Deren Hauptzweck besteht darin, der Europäischen Zentralbank (EZB) ein umfassendes statistisches Bild der monetären Entwicklungen in den teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet angesehenen Mitgliedstaaten zu verschaffen. Diese Statistiken umfassen die aggregierten finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten im Hinblick auf Bestände und Transaktionen auf der Grundlage eines vollständigen und homogenen Sektors der MFI sowie eines solchen Kreises der Berichtspflichtigen und werden regelmäßig erstellt. Hinreichend detaillierte statistische Daten sind auch erforderlich, um den fortdauernden analytischen Nutzen der ermittelten monetären Aggregate und ihrer Gegenposten in diesem Wirtschaftsgebiet zu gewährleisten.

(3)

Die EZB ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und gemäß den in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“) festgelegten Bedingungen verpflichtet, Verordnungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist, die in der ESZB-Satzung definiert und in einigen Fällen in den gemäß Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags vom Rat erlassenen Bestimmungen festgelegt sind.

(4)

Nach Artikel 5.1 der ESZB-Satzung erhebt die EZB zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten. Gemäß Artikel 5.2 der ESZB-Satzung werden die in Artikel 5.1 bezeichneten Aufgaben so weit wie möglich von den NZBen ausgeführt.

(5)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen; zugleich ist die EZB nach dieser Vorschrift berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu entbinden. Nach Artikel 6 Absatz 4 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung wahrgenommen werden kann.

(6)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 nehmen die Mitgliedstaaten die organisatorischen Aufgaben im Bereich der Statistik wahr und arbeiten eng mit dem ESZB zusammen, um die Erfüllung der sich aus Artikel 5 der ESZB-Satzung ergebenden Pflichten sicherzustellen.

(7)

Es kann angemessen sein, dass die NZBen die statistischen Daten, die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erforderlich sind, bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens erheben; dieser Berichtsrahmen wird von den NZBen in eigener Verantwortung im Einklang mit Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht oder gemäß bewährter Berichtspraxis festgelegt und dient auch anderen statistischen Zwecken, sofern die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB nicht gefährdet wird. Dies kann auch zu einer Verringerung der Berichtslast führen. Zur Förderung der Transparenz ist es in diesen Fällen angebracht, die Berichtspflichtigen davon zu unterrichten, dass die Daten zur Erfüllung anderer statistischer Zwecke erhoben werden. In bestimmten Fällen kann die EZB zur Deckung ihres Datenbedarfs auf die für derartige andere Zwecke erhobenen statistischen Daten zurückgreifen.

(8)

Die statistischen Anforderungen sind am detailliertesten in dem Bereich, in dem die Geschäftspartner dem geldhaltenden Sektor angehören. Detaillierte Daten sind in den folgenden Bereichen erforderlich: a) Verbindlichkeiten aus Einlagen, untergliedert nach Teilsektor und Laufzeit und weiter nach Währung, für eine genauere Analyse der Entwicklungen der in der Geldmenge M3 enthaltenen Nicht-Euro-Komponenten und zur Erleichterung von Untersuchungen über den Grad der Substituierbarkeit von auf Nicht-Euro-Währungen und auf Euro lautenden Komponenten von M3; b) Kredite nach Teilsektor, Laufzeit, Zweck, Zinsanpassung und Währung, da diese Informationen als für geldpolitische Zwecke entscheidend gelten; c) Positionen gegenüber sonstigen MFIs, soweit dies für die Saldierung von Inter-MFI-Guthaben oder die Berechnung der Mindestreservebasis erforderlich ist; d) Positionen gegenüber Gebietsansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (übrige Welt) für „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren“ und „Repogeschäften“ zur Berechnung der einem positiven Reservesatz unterliegenden Mindestreservebasis; e) Positionen gegenüber der übrigen Welt für den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Einlagen zur Ermittlung des Auslandsgegenpostens; f) Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite an Gebietsansässige in der übrigen Welt mit einer Ursprungslaufzeit von unter und über einem Jahr für die Zwecke der Zahlungsbilanz und der Finanzierungsrechnung.

(9)

Soweit es die Berichtslast der Kreditinstitute verringern und die Entwicklung verbesserter Statistiken unterstützen könnte, werden die NZBen ersucht, Berichtsverfahren auf der Grundlage von Meldungen über einzelne Wertpapiere für die Erhebung der statistischen Informationen über die Wertpapierportfolios von MFIs gemäß dieser Verordnung zu fördern. Geldmarktfonds kann von den NZBen erlaubt werden, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8) (6) zu berichten, um die Berichtslast der Fondsmanagern zu erleichtern.

(10)

Finanztransaktionen werden von der EZB als Differenz zwischen den an den monatlichen Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen berechnet, wobei die Auswirkung von Veränderungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, herausgerechnet wird. Die für die Berichtspflichtigen geltende Berichtspflicht erstreckt sich nicht auf Wechselkursänderungen, die von der EZB aus den von den Berichtspflichtigen bereitgestellten, nach Einzelwährungen gegliederten Bestandsdaten errechnet werden, und Berichtigungen infolge Neuklassifizierung, die von den NZBen selbst unter Verwendung verschiedener bereits zur Verfügung stehender Informationsquellen erhoben werden.

(11)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 ist die EZB ermächtigt, Verordnungen zu erlassen oder Entscheidungen zu treffen, um Institute von der Mindestreservepflicht zu entbinden, Modalitäten zum Ausschluss oder Abzug von gegenüber einem anderen Institut bestehenden Verbindlichkeiten von der Mindestreservebasis zu bestimmen sowie unterschiedliche Mindestreservesätze für bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten festzulegen. Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 hat die EZB das Recht, die zur Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Daten von den Instituten einzuholen sowie die Exaktheit und Qualität der Daten zu überprüfen, welche die Institute als Nachweis der Erfüllung der Mindestreservepflicht liefern. Zur Verringerung der Berichtslast insgesamt ist es wünschenswert, dass die statistischen Daten der monatlichen Bilanzstatistik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht auch für die regelmäßige Berechnung der Mindestreservebasis der dem Mindestreservesystem der EZB unterliegenden Kreditinstitute (EZB/2003/9) (7) verwendet werden.

(12)

Für Verschmelzungen unter Beteiligung von Kreditinstituten sind konkrete Verfahren festzulegen, um Klarheit über die Verpflichtungen dieser Institute im Hinblick auf ihr Mindestreserve-Soll zu schaffen.

(13)

Die EZB benötigt Informationen über die Verbriefungsgeschäfte der MFIs, um die Entwicklungen von Krediten und Darlehen im Euro-Währungsgebiet interpretieren zu können. Diese Informationen ergänzen auch die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2008/30) (8), gemeldeten Daten.

(14)

Zwar wird anerkannt, dass die von der EZB erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten begründen; Artikel 5 der ESZB-Satzung gilt jedoch gleichermaßen für teilnehmende und nicht teilnehmende Mitgliedstaaten. In der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 10 des Vertrags die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitige Vorkehrungen auf dem Gebiet der Statistik sicherzustellen, um teilnehmende Mitgliedstaaten zu werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„monetäres Finanzinstitut“ (MFI) bezeichnet ein gebietsansässiges Kreditinstitut im Sinne des Gemeinschaftsrechts oder ein anderes gebietsansässige Finanzinstitut, dessen Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung (zumindest im wirtschaftlichen Sinne) zu gewähren und/oder Investitionen in Wertpapieren vorzunehmen. Der MFI-Sektor umfasst (9): a) Zentralbanken; b) Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/CE (ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder ein E-Geld-Institut im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (10); und c) andere MFIs, d. h. andere gebietsansässige Finanzinstitute, welche die MFI-Definition unabhängig von der Art ihrer Geschäftstätigkeit erfüllen. Ihre Zuordnung bestimmt sich nach der Substitutionsfähigkeit zwischen den von ihnen emittierten Finanzinstrumenten und den bei Kreditinstituten platzierten Einlagen, sofern sie die MFI-Definition in anderer Hinsicht erfüllen. Was Investmentfonds anbetrifft, erfüllen Geldmarktfonds die vereinbarten Liquiditätsanforderungen und gehören daher zum MFI-Sektor (siehe auch die Grundsätze für den Ausweis von MFIs in Anhang I, Teil 1);

„teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

„nicht teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der den Euro nicht eingeführt hat;

„Berichtspflichtiger“ bezeichnet einen Berichtspflichtigen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

„Gebietsansässiger“ bezeichnet einen Gebietsansässigen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

„finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ (FMKG) bezeichnet eine finanzielle Mantelkapitalgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30);

„Verbriefung“ bezeichnet eine Transaktion, die a) eine traditionelle Verbriefung im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG ist, bzw. b) eine Verbriefung im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) ist, die die Veräußerung der zu verbriefenden Kredite an eine FMKG beinhaltet;

„E-Geld-Institut“ und „elektronisches Geld“ bezeichnen ein E-Geld-Institut und elektronisches Geld (nachfolgend „E-Geld“) im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/46/EG;

„Wertberichtigung“ bezeichnet die unmittelbare Reduzierung des Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung;

„Servicer“ bezeichnet ein MFI, das täglich die einer Verbriefung zugrunde liegenden Kredite dergestalt verwaltet, dass es Kapitalbeträge und Zinsen von den Schuldnern einzieht, die dann an Anleger in dem Verbriefungssystem weitergegeben werden;

„Kreditveräußerung“ bezeichnet die wirtschaftliche Übertragung eines Kredits oder Kreditpools von dem Berichtspflichtigen an einen Empfänger, der kein MFI ist, durch Eigentumswechsel oder Unterbeteiligung;

„Krediterwerb“ bezeichnet die wirtschaftliche Übertragung eines Kredits oder Kreditpools von einem Übertragenden, der kein MFI ist, an den Berichtspflichtigen durch Eigentumswechsel oder Unterbeteiligung.

Artikel 2

Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässigen MFIs (gemäß Anhang II, Teil 1).

(2)   Die dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehörenden MFIs unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 gilt.

(3)   Rechtssubjekte, die die Definition der MFI erfüllen, fallen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung, selbst wenn sie aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/48 ausgeschlossen sind.

(4)   Für die Zwecke der Datenerhebung über die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen gemäß Anhang I, Teil 2, Abschnitt 5.5 gehören zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen auch sonstige Finanzintermediäre außer Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen („SFI“) im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, soweit keine Ausnahmeregelungen gelten.

Artikel 3

Liste der MFIs für statistische Zwecke

(1)   Das EZB-Direktorium erstellt und verwaltet eine Liste der MFIs für statistische Zwecke unter Berücksichtigung der Anforderungen in Bezug auf die Berichtsfrequenz und Vorlagefrist, die sich aus der Verwendung dieser Liste im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem der EZB ergeben. In der Liste der MFIs für statistische Zwecke wird auch vermerkt, ob die Institute dem Mindestreservesystem der EZB unterliegen oder nicht. Die Liste der MFIs muss stets aktuell, richtig, so homogen wie möglich und für statistische Zwecke ausreichend verlässlich sein.

(2)   Die Liste der MFIs für statistische Zwecke und ihre aktualisierten Fassungen werden den Berichtspflichtigen von den NZBen und der EZB in geeigneter Weise zugänglich gemacht, unter anderem auf einem elektronischen Datenträger, über das Internet oder auf Antrag der Berichtspflichtigen auch in gedruckter Form.

(3)   Die für statistische Zwecke erstellte Liste der MFIs hat rein informatorischen Charakter. Ist jedoch die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Rechtssubjekt, das seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Artikel 4

Statistische Berichtspflichten

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen meldet monatliche Bestände hinsichtlich der Bilanz zum Monatsende sowie monatliche aggregierte Bereinigungen infolge Neubewertung an die NZB des Mitgliedstaats, in dem das MFI gebietsansässig ist. Die aggregierten Bereinigungen infolge Neubewertung werden im Hinblick auf Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten entsprechend den von den Berichtspflichtigen in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat gewährten Krediten und unter Einbeziehung der Preisneubewertungen von Wertpapieren gemeldet. Weitere Daten zu bestimmten Bilanzpositionen und Nichtbilanzdaten sind vierteljährlich oder jährlich zu melden. Die zu meldenden statistischen Daten sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die NZBen können die zu meldenden statistischen Daten über von MFIs emittierte und gehaltene Wertpapiere auf der Basis von Meldungen über einzelne Wertpapiere erheben, soweit die Daten gemäß Absatz 1 im Einklang mit den statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang IV erhoben werden können.

(3)   Die MFIs melden gemäß den Mindestanforderungen gemäß Tabelle 1A in Teil 5 von Anhang I monatliche Bereinigungen infolge Neubewertung im Hinblick auf den vollständigen von der EZB benötigten Datensatz. Die NZBen können nicht von den „Mindestanforderungen“ umfasste Zusatzdaten erheben. Diese Zusatzdaten können gemäß den in Tabelle 1A gekennzeichneten Untergliederungen außerhalb der „Mindestanforderungen“ erhoben werden.

(4)   Ferner kann die EZB Erläuterungen zu den in „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ enthaltenen Vorgängen benötigen, die von den NZBen erhoben werden.

Artikel 5

Zusätzliche statistische Berichtsanforderungen für Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen

Die MFIs melden folgende Positionen im Einklang mit Teil 6 von Anhang I:

1.

Die Nettostromgrößen von während des Berichtszeitraums durchgeführten Kreditverbriefungen und anderen Kreditübertragungen;

2.

Der Bestand zum Quartalsende im Hinblick auf alle Kredite, für die das MFI als Servicer in einer Verbriefung tätig wird;

3.

Bei Anwendung des „International Accounting Standard 39“ (IAS 39) oder ähnlichen nationalen Rechnungslegungsvorschriften den Bestand zum Quartalsende im Hinblick auf Kredite, die mittels einer Verbriefung veräußert und nicht aus der Bilanz ausgebucht worden sind.

Artikel 6

Vorlagefrist

(1)   Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den Berichtspflichtigen benötigen, um die nachfolgend festgelegten Fristen einhalten zu können, wobei sie gegebenenfalls auch die Voraussetzungen hinsichtlich der Vorlagefrist des Mindestreservesystems der EZB Rechnung tragen müssen, und setzen die Berichtspflichtigen dementsprechend in Kenntnis.

(2)   Die monatlichen Statistiken werden von den NZBen an die EZB bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach Ablauf des Monats übermittelt, auf den sie sich beziehen.

(3)   Die vierteljährlichen Statistiken werden von den NZBen an die EZB bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen.

(4)   Die jährlichen Statistiken werden von den NZBen an die EZB im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung) (11) übermittelt.

Artikel 7

Rechnungslegungsvorschriften für statistische Meldungen

(1)   Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von MFIs für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften die, die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (12) sowie in den sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt worden sind.

(2)   Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Wertberichtigungen gemäß den betreffenden Rechnungslegungspraktiken sind von diesem Betrag ausgeschlossen. Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.

(3)   Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungspraktiken und Saldierungsmöglichkeiten werden sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.

(4)   Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen und diese erforderlich sind, um die Kontinuität der statistischen Bewertung von Krediten mit den für Zeiträume vor Januar 2005 gemeldeten Daten zu wahren.

Artikel 8

Ausnahmeregelungen

(1)   Kleinen MFIs (MFIs, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind) können Ausnahmeregelungen gewährt werden.

a)

NZBen können kleinen MFIs Ausnahmeregelungen gewähren, wenn ihre Beiträge zur nationalen MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände zusammen 5 % nicht überschreiten;

b)

in Bezug auf Kreditinstitute haben die in Buchstabe a genannten Ausnahmeregelungen zur Auswirkung, dass die statistischen Berichtsanforderungen der Kreditinstitute, für die diese Ausnahmeregelungen gelten, unbeschadet der Anforderungen für die Berechnung der Mindestreserven gemäß Anhang III reduziert werden;

c)

bei kleinen MFIs, die keine Kreditinstitute sind und für die eine in Buchstabe a genannte Ausnahmeregelung gilt, erheben die NZBen weiterhin zumindest die Daten im Hinblick auf die Gesamtbilanz mindestens auf jährlicher Grundlage, damit der Umfang des abgeschnittenen Berichtsvolumens überwacht werden kann;

d)

unbeschadet Buchstabe a können die NZBen Kreditinstituten, die nicht die Regelungen gemäß den Buchstaben a und b nutzen können, Ausnahmeregelungen gewähren, wodurch ihre Berichtsanforderungen auf die Anforderungen gemäß Teil 7 von Anhang I verringert werden, wenn ihr gemeinsamer Beitrag zur nationalen MFI-Bilanz im Hinblick auf Bestände weder 10 % der nationalen MFI-Bilanz noch 1 % der MFI-Bilanz des Euro-Währungsgebiets überschreitet;

e)

die NZBen prüfen die Erfüllung der Bedingungen gemäß der Buchstaben a und d rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn eines jeden Jahres zu gewähren bzw. zu widerrufen;

f)

kleine MFIs können sich entscheiden, von den Ausnahmeregelungen keinen Gebrauch zu machen und stattdessen der Berichtspflicht in vollem Umfang nachzukommen.

(2)   Ausnahmeregelungen können Geldmarktfonds gewährt werden.

Die NZBen können Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Berichtsanforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 unter den nachfolgend festgelegten Voraussetzungen gewähren, wenn die Geldmarktfonds statt dessen Bilanzdaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8) melden:

Die Geldmarktfonds melden diese Daten monatlich gemäß dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8) festgelegten „kombinierten Ansatz“ und gemäß den in Artikel 9 jener Verordnung festgelegten Vorlagefristen;

die Geldmarktfonds melden Bestandsdaten zum Monatsende über Geldmarktfondsanteile gemäß den in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen der Vorlagefrist.

(3)   Ausnahmeregelungen können im Hinblick auf Geldmarktfondsanteile gewährt werden.

a)

„Auf den eingetragenen Inhaber lautende Geldmarktfondsanteile“ bezeichnet Geldmarktfondsanteile, für die nach nationalem Recht ein Nachweis über die Identität ihres Inhabers/ihrer Inhaber, einschließlich Angaben zu dessen/deren Gebietsansässigkeit, vorhanden ist. „Geldmarktfonds-Inhaberanteile“ bezeichnet Geldmarktfondsanteile, für die nach nationalem Recht kein Nachweis über die Identität des/der Inhaber(s) der Anteile vorhanden ist oder zwar ein Nachweis vorhanden ist, der jedoch keine Angaben zur Gebietsansässigkeit des/der Inhaber(s) enthält.

b)

Wenn auf den eingetragenen Inhaber lautende Anteile oder Inhaberanteile zum ersten Mal begeben werden oder wenn Marktentwicklungen es erforderlich machen, dass (gemäß Abschnitt 5.5 in Teil 2 von Anhang I) eine Variante geändert wird oder mehrere Varianten miteinander kombiniert werden, können die NZBen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 5.5 in Teil 2 von Anhang I für ein Jahr gewähren.

c)

In Bezug auf die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen können die NZBen den Berichtspflichtigen eine Ausnahmeregelung gewähren, wenn die erforderlichen statistischen Daten bereits aus anderen verfügbaren Quellen gemäß Abschnitt 5.5 in Teil 2 von Anhang I bezogen werden. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn eines jeden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen. Die NZBen können für Zwecke dieser Verordnung gemäß den in Abschnitt 5.5 in Teil 2 von Anhang I festgelegten Grundsätzen eine Liste berichtender SFIs erstellen und führen.

(4)   Unbeschadet von Absatz 1 können E-Geld-Instituten Ausnahmeregelungen gewährt werden.

a)

Unbeschadet der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und unter der Voraussetzung des Buchstaben b können die NZBen einzelnen E-Geld-Instituten Ausnahmeregelungen gewähren. Die NZBen prüfen die Erfüllung der Voraussetzungen des Buchstaben b rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung zu gewähren bzw. zu widerrufen. NZBen, die eine solche Ausnahmeregelung gewähren, setzen die EZB hiervon in Kenntnis.

b)

Die NZBen können einzelnen E-Geld-Instituten Ausnahmeregelungen gewähren, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

das elektronische Geld, das sie ausgeben, wird als Zahlungsmittel nur von einer begrenzten Anzahl von Unternehmen akzeptiert, die anhand folgender Merkmale eindeutig erkennbar sind:

sie haben ihren Standort in denselben Räumen oder einer sonstigen begrenzten Örtlichkeit, und/oder

sie unterhalten enge finanzielle und geschäftliche Verbindungen zum ausgebenden Institut, wie beispielsweise eine gemeinsame Eigentums-, Marketing- oder Vertriebsstruktur, selbst wenn das ausgebende Institut und das akzeptierende Unternehmen als rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten eingerichtet sind, oder

ii)

über drei Viertel ihrer Bilanzsumme stehen nicht im Zusammenhang mit der Ausgabe oder der Verwaltung des elektronischen Geldes und die Verbindlichkeiten aus dem ausstehenden Betrag des elektronischen Geldes überschreiten nicht 100 Mio. Euro.

c)

Wenn ein E-Geld-Institut, dem eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, nicht von der Mindestreservepflicht befreit ist, ist es verpflichtet, mindestens vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten gemäß Anhang III zu melden. Das Institut kann sich dafür entscheiden, den begrenzten Satz an Mindestreservebasisdaten monatlich zu melden.

d)

Wenn für ein einzelnes E-Geld-Institut eine Ausnahmeregelung gewährt wird, wird die EZB das Institut für statistische Zwecke in der Liste der MFIs als nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft vermerken. Das Institut wird auch für den Fall, dass es der Geschäftspartner eines MFI ist, als eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft behandelt. Das Institut wird für die Zwecke der Mindestreservepflichten der EZB weiterhin wie ein Kreditinstitut behandelt.

(5)   Ausnahmeregelungen können im Hinblick auf Bereinigungen infolge Neubewertung gewährt werden.

a)

Unbeschadet Absatz 1 können die NZBen Geldmarktfonds eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gewähren, wodurch Geldmarktfonds von der Verpflichtung zur Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung befreit werden.

b)

Die NZBen können gemäß den nachstehenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Berichtsfrequenz und Vorlagefrist der Meldungen der Preisneubewertung von Wertpapieren gewähren und diese Daten vierteljährlich und mit derselben Vorlagefrist wie für vierteljährlich zu meldende Bestandsdaten verlangen:

i)

Die Berichtspflichtigen liefern den NZBen unter Verwendung unterschiedlicher Bewertungsmethoden die relevanten Informationen zur Bewertungspraxis, einschließlich quantitativer Angaben zum Prozentsatz ihrer Bestände dieser Instrumente;

ii)

wenn eine erhebliche Preisneubewertung von Kursen aufgetreten ist, sind die NZBen berechtigt, von den Berichtspflichtigen die Lieferung zusätzlicher Daten für den Monat zu verlangen, in dem die Preisneubewertung vorgenommen wurde.

c)

Die NZBen können Kreditinstituten, die die monatlichen Bestände an Wertpapieren auf der Basis von Meldungen über einzelne Wertpapiere berichten, gemäß den nachstehenden Voraussetzungen Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Meldung der Preisneubewertung von Wertpapieren, einschließlich der Gewährung einer vollständigen Befreiung von diesen Meldungen gewähren:

i)

Die gemeldeten Daten beinhalten für jedes Wertpapier den Buchwert in der Bilanz;

ii)

für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen enthalten die gemeldeten Daten Informationen über die Instrumentenkategorie, Laufzeit und Emittent, die zumindest für die Ableitung der als „Mindestanforderungen“ definierten Untergliederungen in Teil 5 von Annex I ausreichen.

(6)   Ausnahmeregelungen können im Hinblick auf die statistische Meldung von Krediten gewährt werden, die mittels einer Verbriefung veräußert werden.

MFIs, die das IAS 39 oder ähnliche nationale Rechnungslegungsvorschriften anwenden, kann von ihrer NZB genehmigt werden, aus den gemäß den Teilen 2 und 3 von Anhang I erforderlichen Beständen alle Kredite auszuschließen, die gemäß nationaler Praxis mittels einer Verbriefung veräußert werden, soweit diese Praxis von allen gebietsansässigen MFIs angewendet wird.

(7)   Ausnahmeregelungen können im Hinblick auf bestimmte vierteljährliche Bestände gewährt werden, die sich auf Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets beziehen.

Wenn aus in einer höheren Aggregationsebene erhobenen Zahlen hervorgeht, dass Positionen gegenüber in den Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartnern oder Positionen gegenüber der Währung eines Mitgliedstaats, der den Euro nicht eingeführt hat, nicht signifikant sind, kann eine NZB entscheiden, dass keine Meldung in Bezug auf diesen Mitgliedstaat erforderlich ist. Die NZB unterrichtet ihre Berichtspflichtigen über diese Entscheidungen.

Artikel 9

Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

(1)   Die zu meldenden statistischen Daten werden gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen gemeldet.

(2)   Die Berichtsverfahren, die vom Kreis der tatsächlich Berichtspflichtigen einzuhalten sind, werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Gegebenheiten festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen gemäß Anhang IV ermöglichen.

Artikel 10

Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen

Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder andere Form der Reorganisation, welche die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die betreffende NZB rechtzeitig vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisationsmaßnahme über das Verfahren, das er beabsichtigt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.

Artikel 11

Verwendung der gemeldeten statistischen Daten im Hinblick auf Mindestreserven

(1)   Die gemäß dieser Verordnung von Kreditinstituten gemeldeten statistischen Daten werden von jedem Kreditinstitut zur Berechnung seiner Mindestreservebasis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) verwendet. Insbesondere verwendet jedes Kreditinstitut diese Daten zur Prüfung der Erfüllung seiner Mindestreservepflicht während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

(2)   Die Mindestreservebasisdaten der kleinen Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, für drei Mindestreserve-Erfüllungsperioden beruhen auf den Quartalsendständen, die die NZBen innerhalb von 28 Arbeitstagen nach Ende des Quartals, auf das sie sich beziehen, erhoben haben.

(3)   Die Sonderregelungen über die Anwendung des Mindestreservesystems der EZB gemäß Anhang III haben im Konfliktfall Vorrang gegenüber den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).

(4)   Zur Erleichterung des Liquiditätsmanagements der EZB und der Kreditinstitute wird das Mindestreserve-Soll spätestens am ersten Tag der Erfüllungsperiode bestätigt; es kann in Ausnahmefällen allerdings erforderlich sein, dass Kreditinstitute Korrekturen der bestätigten Mindestreservebasis oder des bestätigten Mindestreserve-Solls melden. Die Verfahren zur Bestätigung oder Anerkennung des Mindestreserve-Solls berühren nicht die Pflicht der Berichtspflichtigen, jederzeit richtige statistische Daten zu melden und bereits gemeldete unrichtige statistische Daten so bald wie möglich zu korrigieren.

Artikel 12

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder zur Erhebung von Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von den NZBen ausgeübt; das Recht der EZB, dieses Recht selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht wird insbesondere dann von den NZBen ausgeübt, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 13

Erstmalige Meldung

(1)   Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt mit Daten für Juni 2010, einschließlich historischer Daten ab Dezember 2009 ausschließlich für Tabelle 5.

(2)   Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Bezug auf Felder in Tabelle 1 von Teil 2 von Anhang I, die sich auf Konsortialkredite beziehen, mit Daten für Dezember 2011.

(3)   Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Bezug auf Felder in Tabelle 3 von Teil 3 von Anhang I, die sich auf Mitgliedstaaten beziehen, die den Euro eingeführt haben, mit den ersten vierteljährlichen Daten nach ihrer Einführung des Euro.

(4)   Die erstmalige Meldung gemäß dieser Verordnung erfolgt in Bezug auf Felder in den Tabellen 3 und 4 von Teil 3 von Anhang I, die sich auf Mitgliedstaaten beziehen, die den Euro nicht eingeführt haben, mit den ersten vierteljährlichen Daten nach ihrem Beitritt zur EU. Wenn die betreffende NZB entscheidet, dass nicht signifikante Daten nicht mit den ersten vierteljährlichen Daten nach dem Beitritt zur EU des/der betreffenden Mitgliedstaats oder Mitgliedstaaten erstmalig gemeldet werden müssen, erfolgen die Meldungen erstmalig 12 Monate nachdem die NZB die Berichtspflichtigen von der Pflicht zur Meldung der Daten unterrichtet hat.

Artikel 14

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2010 aufgehoben.

(2)   Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Korrelationstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 15

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2010.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Dezember 2008

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(5)  ABl. L 333 vom 17.12.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 211 vom 11.8.2007, S. 8.

(7)  ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.

(8)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(9)  Im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen („ESVG 1995“) werden als MFI klassifizierte Finanzinstitute in zwei Teilsektoren eingeteilt, nämlich in „Zentralbanken“ (S. 121) und „andere MFI“ (S. 122).

(10)  ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

(11)  ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.

(12)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.


ANHANG I

MONETÄRE FINANZINSTITUTE UND STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

Einführung

Das statistische System für die teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst hinsichtlich der Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFI) die beiden folgenden Hauptelemente:

a)

eine für statistische Zwecke erstellte Liste der MFIs (siehe Teil 1 für den Ausweis bestimmter MFIs) und

b)

eine Beschreibung der statistischen Daten, die diese MFIs monatlich, vierteljährlich und jährlich melden (siehe Teil 2, 3, 4, 5, 6 und 7).

Um vollständige Daten über die MFI-Bilanzen zu erhalten, ist es ebenfalls erforderlich, sonstigen Finanzintermediären (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen) („SFIs“) gewisse Berichtspflichten aufzuerlegen, wenn sie im Rahmen von Finanzgeschäften tätig werden, die im Zusammenhang mit Geldmarktfondsanteilen stehen. Diese statistischen Daten werden gemäß Teil 2 durch die nationalen Zentralbanken (NZBen) von den MFIs und von SFIs nach den nationalen Verfahren unter Beachtung der in Artikel 1 und Anhang II festgelegten harmonisierten Definitionen und Klassifikationen erhoben.

Die Geldmenge enthält den Bargeldumlauf sowie die sonstigen monetären Verbindlichkeiten (Einlagen und andere Finanzinstrumente, die Einlagensubstitute im engeren Sinne sind) der MFIs. Die Gegenposten der Geldmenge umfassen alle anderen Positionen der MFI-Bilanz. Die EZB berechnet auch finanzielle Transaktionen, die von Beständen und anderen Daten, einschließlich der von den MFIs gemeldeten Daten über Bereinigungen infolge Neubewertung, abgeleitet sind (siehe Teil 5).

Die von der EZB benötigten statistischen Daten sind in Teil 8 zusammengefasst.

TEIL 1

Ausweis bestimmter MFIs

Abschnitt 1: Auf Grundsätzen der Eignung als Einlagensubstitut beruhender Ausweis bestimmter MFIs

1.1.

Finanzinstitute, die keine Kreditinstitute sind und Finanzinstrumente emittieren, die als enge Einlagensubstitute angesehen werden, werden den MFIs zugeordnet, wenn sie die MFI-Definition in anderer Hinsicht erfüllen. Die Zuordnung beruht auf dem Kriterium der Eignung als Einlagensubstitut (d. h. ob Verbindlichkeiten als Einlagen klassifiziert werden), was sich nach deren Liquidität bestimmt, wobei die Gesichtspunkte der Übertragbarkeit, Konvertibilität, Sicherheit und Marktfähigkeit zu berücksichtigen sind; gegebenenfalls ist auch die Ursprungslaufzeit zu beachten.

Diese Kriterien für die Eignung als Einlagensubstitut werden auch angewendet, wenn über die Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen entschieden wird, es sei denn, für solche Verbindlichkeiten existiert eine gesonderte Kategorie.

1.2.

Im Sinne sowohl der Bestimmung der Eignung als Einlagensubstitut als auch der Klassifizierung von Verbindlichkeiten als Einlagen:

bezieht sich die Übertragbarkeit auf die Möglichkeit, in Finanzinstrumenten angelegte Gelder unter Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten wie Schecks, Überweisungsaufträgen, Lastschriften oder ähnlichen zu mobilisieren;

bezieht sich die Konvertibilität auf die Möglichkeit und die Kosten der Umwandlung von Finanzinstrumenten in Bargeld oder übertragbare Einlagen; der Verlust von steuerlichen Vorteilen im Falle der Umwandlung kann als Strafgebühr angesehen werden, die den Liquiditätsgrad verringert;

bedeutet Sicherheit, dass der Wert eines Finanzinstruments in nationaler Währung im Voraus genau bekannt ist, und

gelten regelmäßig an einem organisierten Markt notierte und gehandelte Wertpapiere als marktfähig. Für Anteile an offenen Investmentfonds gibt es keinen Markt im üblichen Sinne. Den Anlegern ist die Tagesnotierung der Anteile jedoch bekannt und sie können Gelder zu diesem Kurs abziehen.

Abschnitt 2: Grundsätze für den Ausweis von Geldmarktfonds

2.1.

Geldmarktfonds werden als diejenigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) definiert, deren Anteile unter Liquiditätsaspekten enge Einlagensubstitute darstellen und die hauptsächlich in Geldmarktinstrumente und/oder Geldmarktfondsanteile und/oder in sonstige übertragbaren Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr einschließlich und/oder in Bankeinlagen investieren, bzw. die eine Rendite anstreben, die den Zinsen für Geldmarktinstrumente nahe kommt. Die Kriterien, nach denen Geldmarktfonds ausgewiesen werden, werden dem Verkaufsprospekt, den Vertragsbedingungen der Fonds, den Gründungsurkunden, Statuten oder Satzungen, den Zeichnungsurkunden oder Verwaltungsverträgen, den Marketingunterlagen oder sonstigen, ähnlichen Zwecken dienenden Dokumenten der OGAW entnommen.

Der Geldmarktfonds oder sein Vertreter gewährleistet, dass alle zur Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden. Wenn es aus praktischen Gründen erforderlich ist, können die Daten von jedem Rechtssubjekt vorgelegt werden, das im Rahmen von Finanzgeschäften tätig wird, die im Zusammenhang mit Geldmarktfondsanteilen stehen, wie z. B. Verwahrstellen.

2.2.

Zur Definition von Geldmarktfonds sind die nachfolgenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

„OGAW“ bezeichnet Einrichtungen, deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung zu investieren, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber direkt oder indirekt aus den Vermögenswerten der Einrichtung zurückgekauft oder getilgt werden. Diese Einrichtungen können auf gesetzlicher Grundlage entweder vertragsrechtlich (als gemeinsame, von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Fonds), als Trust („unit trusts“) oder gesellschaftsrechtlich (als Investmentgesellschaften) errichtet werden;

„Bankeinlagen“ bezeichnet Bareinlagen bei Kreditinstituten, die bei Sicht oder mit einer Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten oder nach einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren zurückzuzahlen sind; Beträge, die an Kreditinstitute für Wertpapiertransfers im Rahmen von Pensionsgeschäften oder Wertpapierleihgeschäften gezahlt wurden, sind hiervon mit eingeschlossen;

„Eignung als enges Einlagensubstitut unter Liquiditätsaspekten“ bedeutet, dass OGAW-Zertifikate unter normalen Marktbedingungen auf Verlangen der Anteilseigner zurückgekauft, getilgt oder übertragen werden können, wenn ihre Liquidität der Liquidität von Einlagen vergleichbar ist;

„hauptsächlich“ bedeutet mindestens 85 % des Fondsvermögens;

„Geldmarktinstrumente“ bezeichnet diejenigen Arten übertragbarer Schuldtitel, die üblicherweise am Geldmarkt gehandelt werden (z. B. Depositenzertifikate, Commercial Paper und Bankakzepte, Schatzwechsel zentraler und regionaler Behörden), da sie die folgenden Merkmale aufweisen:

a)

Liquidität, wenn sie mit begrenztem Kosteneinsatz — niedrige Gebühren, geringe Spanne zwischen Ausgabe- und Rücknahmekurs — und mit einer sehr kurzen Abwicklungszeit zurückgekauft, getilgt oder verkauft werden können, und

b)

Markttiefe, wenn sie an einem Markt gehandelt werden, der ein großes Transaktionsvolumen aufnehmen kann, wobei das Handeln von Großbeträgen nur eine begrenzte Auswirkung auf ihren Kurs hat, und

c)

Wertsicherheit, wenn ihr Wert jederzeit bzw. mindestens einmal im Monat genau festgestellt werden kann, und

d)

geringes Zinsrisiko, wenn sie eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr haben oder ihre Rendite regelmäßig, und zwar mindestens alle 12 Monate, an die Entwicklung der Geldmarktzinsen angepasst wird, und

e)

geringes Kreditrisiko, wenn solche Instrumente:

1.

zur amtlichen Börsennotierung zugelassen sind oder an anderen geregelten Märkten gehandelt werden, die regelmäßig stattfinden, anerkannt sind und dem Publikum offen stehen, oder

2.

im Einklang mit Richtlinien für den Anleger- und Einlagenschutz emittiert werden, oder

3.

emittiert werden von:

einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstelle, einer Zentralbank eines Mitgliedstaats, der EU, der EZB, der Europäischen Investitionsbank, einem Nicht-Mitgliedstaat oder, sofern Letzterer ein föderaler Staat ist, von einem zur Föderation gehörenden Staat, oder von einer öffentlichen internationalen Institution, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören,

oder

einer beaufsichtigten Einrichtung im Einklang mit gemeinschaftsrechtlich festgelegten Kriterien, oder von einer Einrichtung, die aufsichtsrechtlichen Regelungen unterliegt und entspricht, die nach Ansicht der zuständigen Behörden mindestens so streng sind wie die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Regelungen, oder von einer solchen Einrichtung garantiert werden,

oder

einem Unternehmen, dessen Wertpapiere zur amtlichen Börsennotierung zugelassen sind oder an anderen geregelten Märkten gehandelt werden, die regelmäßig stattfinden, anerkannt sind und dem Publikum offen stehen.

TEIL 2

Bilanz (monatliche Bestände)

Für die Zusammenstellung der monetären Aggregate und ihrer Gegenposten für das Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten benötigt die EZB die in Tabelle 1 aufgeführten Daten auf folgende Weise:

1.   Instrumentenkategorien

a)   Passiva

Die betreffenden Instrumentenkategorien sind: Bargeldumlauf, Verbindlichkeiten aus Einlagen, begebene Geldmarktfondsanteile, begebene Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie sonstige Passiva. Um monetäre und nicht monetäre Verbindlichkeiten zu trennen, werden die Verbindlichkeiten aus Einlagen wie folgt untergliedert: „täglich fällige Einlagen“, „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ und „Repogeschäfte“ (Repos). Siehe die Definitionen in Anhang II.

b)   Aktiva

Die betreffenden Instrumentenkategorien sind: Kassenbestand, Kredite, Wertpapiere außer Aktien, Geldmarktfondsanteile, Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, Sachanlagen und sonstige Aktiva. Siehe die Definitionen in Anhang II.

2.   Untergliederung nach Laufzeit

Ursprungslaufzeitgliederungen können in den Fällen, in denen Finanzinstrumente verschiedener Märkte nicht voll vergleichbar sind, als Ersatz für ausführliche Angaben zu diesen Instrumenten dienen.

a)   Passiva

Die Abgrenzungen für die Laufzeitbänder (oder für Kündigungsfristen) sind: bei Einlagen mit vereinbarter Laufzeit ein Jahr und zwei Jahre Ursprungslaufzeit; bei Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist eine Kündigungsfrist von drei Monaten und zwei Jahren. Repogeschäfte werden nicht nach Laufzeit untergliedert, da es sich hierbei in der Regel um sehr kurzfristige Instrumente handelt (üblicherweise weniger als drei Monate Ursprungslaufzeit). Von MFIs begebene Schuldverschreibungen werden nach Laufzeiten von einem bzw. zwei Jahren untergliedert. Bei Anteilen, die von Geldmarktfonds ausgegeben werden, ist eine Laufzeituntergliederung nicht vorgesehen.

b)   Aktiva

Die Abgrenzungen für die Laufzeitbänder sind: für MFI-Kredite an Gebietsansässige (außer MFIs und öffentliche Haushalte (Staat)) in den teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Teilsektor sowie ferner für Kredite von MFIs an Haushalte nach dem Verwendungszweck bei Laufzeiten von einem Jahr und fünf Jahren, und für Bestände der MFIs an Schuldverschreibungen, die von sonstigen MFIs, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, begeben wurden, bei Laufzeiten von einem Jahr und zwei Jahren, um die Saldierung von Inter-MFI-Beständen an diesen Instrumenten bei der Berechnung der monetären Aggregate zu ermöglichen.

3.   Untergliederung nach Zweck und getrennter Ausweis von Krediten an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

Kredite an private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck werden nach Kreditzweck untergliedert (Konsumentenkredit, Wohnungsbaukredit, sonstige Kredite). Innerhalb der Kategorie „sonstige Kredite“ sind Kredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit getrennt auszuweisen (siehe die Definitionen von Instrumentenkategorien in Teil 2 von Anhang II und die Definitionen von Sektoren in Teil 3 von Anhang II). NZBen können von dem Erfordernis der getrennten Ausweises von Krediten an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit absehen, wenn diese Kredite weniger als 5 % der gesamten Kredite des teilnehmenden Mitgliedstaats an private Haushalte entsprechen.

4.   Untergliederung nach Währung

Für Bilanzpositionen, die bei der Zusammenstellung von monetären Aggregaten herangezogen werden können, sind Euro-Positionen getrennt auszuweisen, damit die EZB die Möglichkeit hat, die monetären Aggregate auf alle Währungen zusammen lautende Positionen oder ausschließlich auf Euro lautende Positionen festzulegen.

5.   Untergliederung nach Sektor und Ansässigkeit der Geschäftspartner

5.1.

Die Berechnung von monetären Aggregaten und ihren Gegenposten, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten erfasst, erfordert den Ausweis derjenigen Geschäftspartner, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind und den geldhaltenden Sektor bilden. Zu diesem Zweck wird, dem ESVG 95 folgend (siehe Anhang II, Teil 3), bei Nicht-MFI-Geschäftspartnern zwischen öffentlichen Haushalten (Staat) (S. 13), wobei der Zentralstaat (S. 1311) bei dem Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Einlagen gesondert aufgeführt wird, und sonstigen Gebietsansässigen unterschieden. Zur Berechnung der monatlichen sektoralen Aufgliederung der monetären Aggregate und Kreditgegenposten werden die sonstigen Sektoren von Gebietsansässigen weiter in folgende Teilsektoren untergliedert: sonstige Finanzintermediäre sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124), Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125), nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) sowie private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S15). Für Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit siehe Abschnitt 3. Bei den gesamten Verbindlichkeiten aus Einlagen und den Einlagenkategorien „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren“, „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren“ und „Repogeschäfte“ wird für die Zwecke des Mindestreservesystems der EZB ferner zusätzlich zwischen Kreditinstituten, sonstigen MFI-Geschäftspartnern und dem Zentralstaat unterschieden.

5.2.

Bei den gesamten Verbindlichkeiten aus Einlagen, Verbindlichkeiten aus Einlagen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren und der Aktiva-Kategorie „Wertpapiere außer Aktien“ wird zusätzlich unterschieden für Geschäftspartner, die FMKGs sind.

5.3.

Bestimmte Einlagen/Kredite aus Repos/Reverse Repos oder ähnlichen Geschäften mit „sonstigen Finanzintermediären (S. 123) sowie Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 124) können sich auf Transaktionen mit einer zentralen Gegenpartei beziehen. Eine zentrale Gegenpartei ist ein Rechtssubjekt, das bei auf Finanzmärkten gehandelten Verträgen rechtlich zwischen die Vertragsparteien geschaltet wird und gegenüber jedem Verkäufer als Käufer und gegenüber jedem Käufer als Verkäufer fungiert. Da diese Transaktionen häufig Substitute für bilaterale Geschäfte zwischen MFIs bilden, wird zusätzlich innerhalb der Einlagenkategorie „Repogeschäfte“ nach Geschäften mit diesen Gegenparteien unterschieden. Gleichermaßen wird innerhalb der Aktiva-Kategorie „Kredite“ in Bezug auf Reverse-Repogeschäfte mit diesen Gegenparteien unterschieden.

5.4.

Geschäftspartner, die im Inland und in den übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, werden in allen statistischen Untergliederungen in gleicher Weise behandelt und gesondert ausgewiesen. Eine geografische Untergliederung der Geschäftspartner, die außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, erfolgt nicht. Der Ausweis der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen inländischen Sektor bzw. ihrer institutionellen Zuordnung im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs und dem Sektorenhandbuch der EZB, das Klassifizierungsgrundsätzen folgt, die so weit wie möglich dem ESVG 95 entsprechen.

5.5.

Bei Geldmarktfondsanteilen, die von MFIs der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben werden, melden die Berichtspflichtigen gemäß einer Untergliederung nach Inland/sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten/übrige Welt mindestens Daten über die Gebietsansässigkeit der Inhaber, um die Bestände Gebietsfremder der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausschließen zu können. Bei auf den eingetragenen Inhaber lautenden Anteilen melden emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter in der monatlichen Bilanz Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierten Geldmarktfonds untergliedert sind. Bei Inhaberanteilen melden die Berichtspflichtigen Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Geldmarktfondsanteile untergliedert sind, gemäß dem von der entsprechenden NZB im Einvernehmen mit der EZB festgelegten Verfahren. Diese Regelung ist auf eine der folgenden Varianten oder eine Kombination mehrerer dieser Varianten beschränkt, deren Auswahl unter Berücksichtigung der Struktur der relevanten Märkte und der nationalen rechtlichen Regelungen in dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgt. Diese Voraussetzung wird in regelmäßigen Abständen von der entsprechenden NZB überprüft.

a)

Emittierende Geldmarktfonds:

Emittierende Geldmarktfonds oder ihre Vertreter melden Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der ausgegebenen Anteile der emittierenden Geldmarktfonds untergliedert sind. Der betreffende Wertpapiermakler oder jedes sonstige Rechtssubjekt, das an der Emission, dem Rückkauf oder der Übertragung der Anteile beteiligt ist, kann diese Daten zur Verfügung stellen.

b)

MFIs und SFIs, die Geldmarktfondsanteile verwahren:

Als Berichtspflichtige melden MFIs und SFIs, die Geldmarktfondsanteile verwahren, Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile untergliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson, die ebenfalls als Verwahrstelle fungiert, verwahrt werden. Diese Variante ist anwendbar, wenn i) die Verwahrstelle zwischen Geldmarktfondsanteilen, die für Inhaber verwahrt werden, und Anteilen, die für andere Verwahrstellen verwahrt werden, unterscheidet; und ii) die meisten Geldmarktfondsanteile von im Inland gebietsansässigen Instituten verwahrt werden, die den Finanzintermediären (MFIs oder SFIs) zuzuordnen sind.

c)

MFIs und SFIs, die Daten über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarkfonds melden:

Als Berichtspflichtige über Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Anteilen eines gebietsansässigen Geldmarktfonds melden MFIs und SFIs Daten, die nach der Gebietsansässigkeit der Inhaber der Anteile untergliedert sind, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden und mit denen sie für den Inhaber oder eine weitere Mittelsperson handeln, die ebenfalls an dem Geschäft beteiligt ist. Diese Variante ist anwendbar, wenn i) der Erfassungsgrad der Meldungen hoch ist, d. h. sie umfassen im Wesentlichen alle Geschäfte, die von den Berichtspflichtigen ausgeführt werden; ii) genaue Daten über Kauf- und Verkaufsgeschäfte mit Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden; iii) die Unterschiede zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungswert gleicher Anteile ohne Gebühren sehr gering sind; und iv) die von Gebietsfremden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehaltenen Bestände an Anteilen, die von gebietsansässigen Geldmarktfonds ausgegeben werden, gering sind.

d)

Wenn die Varianten a bis c keine Anwendung finden, melden die Berichtspflichtigen, einschließlich MFIs und SFIs, die entsprechenden Daten auf der Grundlage verfügbarer Informationen.

Tabelle 1

Monatliche Bestände  (1)

BILANZPOSITIONEN

A.

Inländisch

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht untergliedert

IFM (3)

Nicht-MFIs

MFIs (3)

Nicht-MFIs

Gesamt

Banken

Nichtbanken

 

Kreditinstitute

davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen

Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13)

Sonstige Gebietsansässige

 

Kreditinstitute

davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen

Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13)

Sonstige Gebietsansässige

Zentralstaat (S.1311)

Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat)

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123 + S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Zentralstaat (S.1311)

Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat)

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123 + S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

 

davon: ZGP (4)

davon FMKGs

 

davon: ZGP (4)

davon: FMKGs

(a)

 

(b)

(c)

(d)

(e)

(f)

 

 

(g)

(h)

(i)

(j)

 

(k)

(l)

(m)

(n)

(o)

 

 

(p)

(q)

(r)

(s)

 

 

(t)

PASSIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.

Bargeldumlauf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.

Einlagen

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bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: übertragbare Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Konsortialkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9e

Euro

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9.1e

Täglich fällig

 

 

 

 

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davon: übertragbare Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.2e

Mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

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über 2 Jahren

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9.3e

Mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 3 Monaten

 

 

 

 

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über 3 Monaten

 

 

 

 

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davon: über 2 Jahren (2)

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9.4e

Repogeschäfte

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9x

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.1x

Täglich fällig

 

 

 

 

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9.2x

Mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahren

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

9.3x

Mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 3 Monaten

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 3 Monaten

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: über 2 Jahren (2)

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

9.4x

Repogeschäfte

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

*

*

*

*

 

 

 

 

 

 

*

 

 

 

10.

Geldmarktfondsanteile  (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.

Begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11e.

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

über 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: bis zu 2 Jahren und mit einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

11x.

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

über 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: bis zu 2 Jahren und mit einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 %

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

12.

Kapital und Rücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13.

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 1. Passiva


BILANZPOSITIONEN

A.

Inländisch

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht untergliedert

MFIs

Nicht-MFIs

MFIs

Nicht-MFIs

Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13)

Sonstige Gebietsansässige

Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13)

Sonstige Gebietsansässige

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S.15)

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S.15)

 

davon: ZGP (4)

davon: FMKG:

Gesamt

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

 

davon: ZGP (4)

davon: FMKG:

Gesamt

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

 

davon: EU/PoR (5)

 

davon: EU/PoR (5)

AKTIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Kassenbestand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1e

davon: Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Konsortialkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2e

davon: Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: revolvierende Kredite und Überziehungskredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon unechte Kreditkartenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon echte Kreditkartenkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Wertpapiere außer Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3e

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3x

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.

Sachanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 1. Aktiva

TEIL 3

Bilanz (vierteljährliche Bestände)

Zur weiteren Analyse der monetären Entwicklung und für andere statistische Zwecke benötigt die EZB folgende Daten hinsichtlich der Schlüsselaggregate:

1.

Untergliederung nach Teilsektor, Laufzeit und Immobiliensicherheiten in Bezug auf Kredite an Nicht-MFIs der teilnehmenden Mitgliedstaaten (siehe Tabelle 2).

Dies ist erforderlich, um die vollständige Teilsektor- und Laufzeitstruktur der gesamten Kreditgewährung (Kredite und Wertpapiere) von MFIs an den geldhaltenden Sektor überwachen zu können. Für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Haushalte sind weitere „davon“-Positionen erforderlich, die Kredite ausweisen, die mit Immobiliensicherheiten besichert sind.

Für auf Euro lautende Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr und über zwei Jahren gegenüber nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Haushalten sind weitere „davon“-Positionen für bestimmte Restlaufzeiten und Zinsanpassungsperioden (siehe Tabelle 2) erforderlich. Eine Zinsanpassung ist als Änderung des Zinssatzes eines Kredits zu verstehen, die im betreffenden Kreditvertrag vorgesehen ist. Kredite, die einer Zinsanpassung unterliegen, umfassen unter anderem Kredite mit Zinssätzen, die in regelmäßigen Abständen im Einklang mit der Entwicklung eines Index (z. B. Euribor) revidiert werden, Kredite mit Zinssätzen, die laufend revidiert werden („variable Zinssätze“) und Kredite mit Zinssätzen, die nach dem Ermessen des MFI revidierbar sind.

2.

Untergliederung nach Teilsektoren von Verbindlichkeiten aus Einlagen der MFIs gegenüber öffentlichen Haushalten (Staat) (außer Zentralstaat) der teilnehmenden Mitgliedstaaten (siehe Tabelle 2).

Dies ist als ergänzende Information zu den monatlichen Meldungen erforderlich.

3.

Untergliederung nach Sektoren von Positionen gegenüber Geschäftspartnern außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten (nicht teilnehmende Mitgliedstaaten und übrige Welt) (siehe Tabelle 2).

Soweit das ESVG 95 nicht anwendbar ist, gilt die Sektorenzuordnung nach den Leitlinien für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, dem „System of National Accounts“ („SNA 93“).

4.

Untergliederung nach Ländern (siehe Tabelle 3).

Diese Untergliederung ist zur weiteren Analyse der monetären Entwicklungen, für den Datenbedarf in der Übergangsphase sowie zur Überprüfung der Datenqualität erforderlich.

5.

Untergliederung nach Währungen (siehe Tabelle 4).

Diese Untergliederung ist erforderlich, um die Berechnung der wechselkursbereinigten Transaktionen über monetäre Aggregate und ihre Gegenposten zu ermöglichen, soweit diese Aggregate so definiert sind, dass sie alle Währungen zusammen enthalten.

Tabelle 2

Vierteljährliche Bestände (Untergliederung nach Sektoren)

BILANZPOSITIONEN

A.

Inländisch

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Kredite

Nicht-MFIs

Nicht-MFIs

Gesamt

Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13)

Sonstige Gebietsansässige

Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13)

Sonstige Gebietsansässige

 

Banken

Nichtbanken

Gesamt

Zentralstaat (S.1311)

Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat)

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Gesamt

Zentralstaat (S.1311)

Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat)

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsansässige

Gesamt

Länderhaushalte (S.1312)

Gemeinden (S.1313)

Sozialversicherungen (S.1314)

Gesamt

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

Gesamt

Länderhaushalte (S.1312)

Gemeinden (S.1313)

Sozialversicherungen (S.1314)

Gesamt

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

 

Immobiliensicherheiten

 

Immobiliensicherheiten

 

Immobiliensicherheiten

 

Immobiliensicherheiten

 

Immobiliensicherheiten

 

Immobiliensicherheiten

 

Immobiliensicherheiten

 

Immobiliensicherheiten

PASSIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8.

Bargeldumlauf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.

Einlagen

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

 

 

 

9.1.

Täglich fällig

 

 

M

 

 

 

M

M

M

M

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

M

 

 

 

M

M

M

M

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.2.

mit vereinbarter Laufzeit

 

 

M

 

 

 

M

M

M

M

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

M

 

 

 

M

M

M

M

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.3.

mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

M

 

 

 

M

M

M

M

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

M

 

 

 

M

M

M

M

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.4.

Repogeschäfte

 

 

M

 

 

 

M

M

M

M

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

M

 

 

 

M

M

M

M

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.

Begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.

Kapital und Rücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13.

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKTIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Kassenbestand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Kredite

M

 

 

 

 

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

 

 

 

 

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

M

M

M

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

M

M

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

M

M

M

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

M

M

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

M

M

M

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

M

M

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2e

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Kredite mit einer Restlaufzeit von bis zu einschließlich 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Kredite mit einer Restlaufzeit von über 1 Jahr und Zinsanpassung in den nächsten 12 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von über 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Kredite mit einer Restlaufzeit von bis zu einschließlich 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: Kredite mit einer Restlaufzeit von über 2 Jahren und Zinsanpassung in den nächsten 24 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Wertpapiere außer Aktien

M

 

 

 

 

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

 

 

 

 

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

 

 

 

6.

Sachanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

Monatlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 3

Vierteljährliche Bestände (Untergliederung nach Ländern)

BILANZPOSITIONEN

Jeder sonstige teilnehmende Mitgliedstaat (d. h. ohne inländischen Sektor) und jeder sonstige EU-Mitgliedstaat

Übrige Welt (ohne EU)

Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

PASSIVA

 

 

 

 

 

8

Bargeldumlauf

 

 

 

 

 

9.

Einlagen

 

 

 

 

 

von MFIs

 

 

 

 

 

von Nicht-MFIs

 

 

 

 

 

10.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

11.

Begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

12.

Kapital und Rücklagen

 

 

 

 

 

13.

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

AKTIVA

 

 

 

 

 

1.

Kassenbestand

 

 

 

 

 

2.

Kredite

 

 

 

 

 

an MFIs

 

 

 

 

 

an Nicht-MFIs

 

 

 

 

 

3.

Wertpapiere außer Aktien

 

 

 

 

 

von MFI ausgegeben

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

über 2 Jahren

 

 

 

 

 

von Nicht-MFIs ausgegeben

 

 

 

 

 

4.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

5.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

 

 

 

 

6.

Sachanlagen

 

 

 

 

 

7.

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 


Tabelle 4

Vierteljährliche Bestände (Untergliederung nach Währung)

BILANZPOSITIONEN

Alle Währungen gesamt

Euro

EU-Währungen außer Euro

Fremdwährungen gesamt

Gesamt

Währung des EU-Mitgliedstaats

Währung des EU-Mitgliedstaats

Währung des EU-Mitgliedstaats

GBP

Gesamt

USD

JPY

CHF

Übrige Währungen gesamt

PASSIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Inländisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von Nicht-MFIs

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von Nicht-MFIs

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Übrige Welt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von Banken

Q

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von Nichtbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.

Begebene Schuldverschreibungen

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.

Kapital und Rücklagen

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13.

sonstige Passiva

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKTIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Inländisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an MFIs

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Nicht-MFIs

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an MFIs

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Nicht-MFIs

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Übrige Welt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Banken

Q

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

an Nichtbanken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Wertpapiere außer Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Inländisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von Nicht-MFIs ausgegeben

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von MFIs ausgegeben

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von Nicht-MFIs ausgegeben

M

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Übrige Welt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von Banken ausgegeben

Q

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von Nichtbanken ausgegeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.

Inländisch

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C.

Übrige Welt

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

+ 6. + 7. sonstige Aktiva

M

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

Monatlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 1.

 

 

 

 

 

 

 

 

Q

Vierteljährlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 2.

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL 4

Nichtbilanzdaten (jährliche Daten)

Für Zahlungsstatistiken und andere Zwecke benötigt die EZB die folgenden zwei Positionen:

1.

Anzahl übertragbarer, täglich fälliger Einlagenkonten:

Diese Position bezieht sich auf die Anzahl übertragbarer, täglich fälliger Einlagenkonten (siehe die Definitionen der Instrumentenkategorien in Teil 2 von Anhang II), die bei dem berichtenden Institut gehalten werden.

2.

Anzahl übertragbarer, täglich fälliger Internet/PC-gebundener Einlagenkonten:

Diese Position bezieht sich auf die Anzahl übertragbarer, täglich fälliger Einlagenkonten, die bei dem berichtenden Institut gehalten werden und die der Kontoinhaber elektronisch über das Internet oder PC-Banking mittels spezieller Software und speziellen Telekommunikationsleitungen abrufen und nutzen kann, um Zahlungen vorzunehmen. Übertragbare, täglich fällige Einlagen mit Bankzugang per Telefon oder Mobilfunk sind nicht enthalten, es sei denn sie sind über das Internet oder über PC-Banking ebenfalls zugänglich.

Tabelle

Jährliche Daten

NICHTBILANZPOSITIONEN

A.

Inländisch

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht untergliedert

 

Nicht-MFI

 

Nicht-MFI

 

Nichtbanken

 

Nicht-MFIs (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl von übertragbaren täglich fälligen Einlagenkonten

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl übertragbarer Internet/PC-gebundener täglich fälliger Einlagenkonten

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL 5

Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung für die Berechnung von Transaktionen

Zur Berechnung von Transaktionen hinsichtlich der monetären Aggregate und ihrer Gegenposten für die Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten benötigt die EZB Bereinigungen infolge Neubewertung in Bezug auf Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und die Preisneubewertung von Wertpapieren.

1.   Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten:

Die Meldung von Bereinigungen infolge von Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten erfolgt, um der EZB zu ermöglichen, finanzielle Transaktionen aus den in zwei aufeinander folgenden Berichtszeiträumen gemeldeten Beständen zu berechnen. Die Bereinigungen spiegeln Veränderungen im gemäß den Teilen 2 und 3 gemeldeten Kreditbestand wider, die durch die Anwendung von Wertberichtigungen, einschließlich der Wertberichtigung des vollen ausstehenden Kreditbetrags (Abschreibung) verursacht werden. Die Bereinigungen sollten darüber hinaus die Änderungen der Kreditrückstellungen wiedergeben, sofern eine NZB beschließt, dass Bilanzbestände nach Abzug von Rückstellungen zu melden sind. Zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Übertragung auf Dritte in Ansatz gebrachte Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten sind ebenfalls erfasst, soweit solche feststellbar sind.

Die Mindestanforderungen an Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten sind in der Tabelle 1A festgelegt.

2.   Preisneubewertung von Wertpapieren:

Berichtigungen infolge der Preisneubewertung von Wertpapieren beziehen sich auf Schwankungen in der Bewertung von Wertpapieren, die sich aus einer Änderung des Kurses ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen oder gehandelt werden. Die Berichtigung umfasst Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bilanzbestände zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen des Referenzwerts ergeben, zu dem Wertpapiere ausgewiesen werden, d. h. mögliche Gewinne/Verluste. Ebenfalls erfasst sind Bewertungsänderungen aus Wertpapiergeschäften, d. h. realisierte Gewinne/Verluste.

Die Mindestanforderungen an die Preisneubewertung von Wertpapieren sind in der Tabelle 1A festgelegt.

Für die Passivseite der Bilanz bestehen keine Mindestberichtspflichten. Wenn jedoch die von den Berichtspflichtigen auf begebene Schuldverschreibungen angewandte Bewertungspraxis zu Änderungen der Bestände zum Ende eines Berichtszeitraums führen, ist es den NZBen gestattet, Daten über diese Änderungen zu erheben. Diese Daten werden als Bereinigungen infolge „sonstiger Neubewertungen“ gemeldet.

Tabelle 1A

Monatliche Bereinigungen infolge Neubewertung  (7)

BILANZPOSITIONEN

A.

Inländisch

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht zugeordnet

 

MFIs

Nicht-MFIs

 

MFIs

Nicht-MFIs

 

davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsansässige

 

davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsansässige

Zentralstaat

Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat)

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Zentralstaat

Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat)

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

PASSIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

Bargeldumlauf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.

Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9e

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.1e

Täglich fällig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.2e

Mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.3e

Mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: über zwei Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.4e

Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.x

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.1x

Täglich fällig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.2x

Mit vereinbarter Laufzeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.3x

Mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: über zwei Jahren (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.4x

Repogeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.

Geldmarktfondsanteile  (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11.

Begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11e

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

über 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

11x

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

über 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

12.

Kapital und Rücklagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

13.

Sonstige Passiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 1A. Passiva


BILANZPOSITIONEN

A.

Inländisch

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

D.

Nicht untergliedert

MFI

Nicht-MFIs

MFI

Nicht-MFIs

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsansässige

Öffentliche Haushalte (Staat)

Sonstige Gebietsansässige

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Sonstige Kredite

 

davon: EU/PoR

 

davon: EU/PoR

AKTIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Kassenbestand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1e

davon: Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Kredite

MINIMUM

 

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon; Konsortialkredite

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

 

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

 

 

 

 

2e

davon: Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Wertpapiere außer Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

davon: über zwei Jahren (8)

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

 

 

 

MINIMUM

MINIMUM

MINIMUM

 

 

 

 

 

 

 

MINIMUM

 

3e

Euro

(kein Feld)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3x

Fremdwährungen

(kein Feld)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 2 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen  (8)

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

 

 

 

 

 

MINIMUM

 

MINIMUM

 

 

 

 

 

 

 

MINIMUM

 

6.

Sachanlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 1A. Aktiva

TEIL 6

Berichtsanforderungen für Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen

1.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet „Ausbuchung“ die Herausrechnung eines Kredits oder eines Teils hiervon aus den im Einklang mit den Teilen 2 und 3 von Anhang I gemeldeten Beständen, einschließlich seiner Herausrechnung aufgrund der Anwendung einer in Artikel 8 Absatz 6 enthaltenen Ausnahmeregelung.

2.   Allgemeine Anforderungen

Daten werden im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Daten gemäß Artikel 7 Absatz 4 gemeldet. Alle Datenpositionen werden nach Gebietsansässigkeit und Teilsektor des Kreditschuldners gemäß den Spaltenüberschriften von Tabelle 5 untergliedert. Kredite, die während einer Warehousing-Phase in einer Verbriefung veräußert werden (wenn die Verbriefung noch nicht abgeschlossen ist, weil Wertpapiere oder ähnliche Instrumente noch nicht an Investoren ausgegeben worden sind) werden behandelt, als ob sie schon verbrieft wären.

3.   Berichtsanforderungen bezüglich Nettostromgrößen von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen werden

3.1.

Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 berechnen die MFIs die Positionen in den Teilen 1 und 2 von Tabelle 5 als Nettostromgrößen der während des betreffenden Zeitraums verbrieften oder anderweitig übertragenen Kredite abzüglich der in diesem Zeitraum erworbenen Kredite. Kredite, die an ein anderes MFI des Euro-Währungsgebiets übertragen oder von diesem erworben werden, und Kredite, die aufgrund einer Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung übertragen werden, an der der Berichtspflichtige beteiligt ist, sind in dieser Berechnung nicht enthalten.

3.2.

Die in Abschnitt 3.1 genannten Positionen werden den Teilen 1 und 2 der Tabelle 5 wie folgt zugeordnet:

Veräußerung und Erwerb mit Auswirkungen auf die im Einklang mit den Teilen 2 und 3 von Anhang I gemeldeten Kreditbestände, d. h. eine Veräußerung, die eine Ausbuchung beinhaltet und ein Erwerb, der einen Ansatz bzw. einen Neuansatz beinhaltet, werden Teil 1 zugeordnet.

Veräußerung und Erwerb mit Auswirkungen auf die im Einklang mit den Teilen 2 und 3 von Anhang I gemeldeten Kreditbestände, d. h. eine Veräußerung, die keine Ausbuchung beinhalten und ein Erwerb, die keinen Ansatz bzw. Neuansatz beinhalten, werden Teil 2 zugeordnet.

3.3.

Die Positionen in Teil 1 von Tabelle 5 werden monatlich weiter untergliedert nach dem Geschäftspartner der Kreditübertragung; hierbei wird zwischen FMKGs, davon: im Euro-Währungsgebiet ansässigen FMKGs und anderen Geschäftspartnern unterschieden. Weitere Untergliederungen nach Ursprungslaufzeit und Kreditzweck sind vierteljährlich für einige Positionen gemäß Tabelle 5 Buchstabe b erforderlich.

4.   Berichtsanforderungen bezüglich der ausstehenden Beträge von in einer Verbriefung verwalteten Krediten

4.1.

Die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 finden unabhängig davon Anwendung, ob die verwalteten Kredite oder ihre jeweiligen Servicerechte in der Bilanz des Berichtspflichtigen erscheinen. Die Daten werden im Einklang mit Teil 3 von Tabelle 5 gemeldet.

4.2.

In Bezug auf Kredite, die für FMKGs verwaltet werden, die in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, stellen die MFIs durch die getrennte Aggregierung der verwalteten Kredite für jeden Mitgliedstaat, in dem eine FMKG gebietsansässig ist, weitere Untergliederungen zur Verfügung

4.3.

Die NZBen können die Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2, oder Teile hiervon, für jede FMKG einzeln von gebietsansässigen MFIs erheben, die als Servicer verbriefter Kredite tätig sind. Wenn eine NZB der Ansicht ist, dass die Daten gemäß Abschnitt 4.1 und die Untergliederungen gemäß Abschnitt 4.2 für jede FMKG einzeln erhoben werden können, informiert sie die MFIs, ob und inwieweit die Meldungen gemäß den Abschnitten 4.1 und 4.2 erforderlich sind.

5.   Berichtsanforderungen für MFIs, die das IAS 39 oder ähnliche nationale Rechnungslegungsvorschriften anwenden

5.1.

MFIs, die das IAS 39 oder ähnliche Vorschriften anwenden, melden zum Monatsende die ausstehenden Beträge von Krediten, die mittels einer Verbriefung veräußert und nicht gemäß Teil 4 von Tabelle 5 ausgebucht worden sind.

5.2.

MFIs, für die die Ausnahmeregelung in Artikel 8 Absatz 6 gilt, melden zum Ende des Quartals ausstehende Beträge von Krediten, die mittels einer Verbriefung veräußert worden sind und einer Ausbuchung unterlagen, aber immer noch in der Bilanz gemäß Teil 4 von Tabelle 5 aufgeführt sind.

Tabelle 5a

Verbriefungen und andere Kreditübertragungen: Monatliche Daten

BILANZPOSITIONEN

A.

Inländisch

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13)

Sonstige Gebietsansässige

Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13)

Sonstige Gebietsansässige

Gesamt

Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat) (S.1312+S.1313+S.1314)

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Gesamt

Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat) (S.1312+S.1313+S.1314)

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

1.

Netto-Kapitalströme von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen worden sind: Transaktionen mit Auswirkungen auf die gemeldeten Kreditbestände, berechnet als Veräußerungen abzüglich Erwerb

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1.

Geschäftspartner der Übertragung ist eine FMKG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1.1.

davon: Geschäftspartner der Übertragung ist eine FMKG des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2.

andere Geschäftspartner der Übertragung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

1. Netto-Kapitalströme von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen worden sind: Transaktionen ohne Auswirkungen auf die gemeldeten Kreditbestände, berechnet als Veräußerungen abzüglich Erwerb

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1.

Alle Geschäftspartner der Übertragung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

Ausstehende Beträge von in einer Verbriefung verwalteten Krediten  (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Ausstehende Beträge von verbrieften, nicht verwalteten Krediten  (10)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.1

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.1.1

davon: durch eine FMKG des Euro-Währungsgebiets verbrieft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 5b

Verbriefungen und andere Kreditübertragungen

Vierteljährliche Daten

BILANZPOSITIONEN

A.

Inländisch

B.

Sonstige teilnehmende Mitgliedstaaten

C.

Übrige Welt

Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13)

Sonstige Gebietsansässige

Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13)

Sonstige Gebietsansässige

Gesamt

Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat) (S.1312+S.1313+S.1314)

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Gesamt

Sonstige Öffentliche Haushalte (Staat) (S.1312+S.1313+S.1314)

Gesamt

Sonstige Finanzintermediäre + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S.123+S.124)

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S.125)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte und Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Andere Kredite

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

Andere Kredite

 

EU/PoR (11)

 

EU/PoR (11)

1.

Nettostromgrößen von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen worden sind: Transaktionen mit Auswirkungen auf die gemeldeten Kreditbestände, berechnet als Veräußerungen abzüglich Erwerb

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1.

Geschäftspartner der Übertragung ist eine FMKG

M

M

 

M

M

M

M

M

M

 

M

M

M

M

M

Kreditzweck

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1.1.

davon: Geschäftspartner der Übertragung ist eine FMKG des Euro-Währungsgebiets

M

 

 

M

M

M

M

M

M

 

M

M

M

M

M

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.2.

Sonstige Geschäftspartner der Übertragung

M

M

 

M

M

M

M

M

M

 

M

M

M

M

M

Kreditzweck

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Netto-Kapitalströme von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen worden sind: Transaktionen ohne Auswirkungen auf die gemeldeten Kreditbestände, berechnet als Veräußerungen abzüglich Erwerb

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1.

Alle Geschäftspartner der Übertragung

M

M

 

M

M

M

M

M

M

 

M

M

M

M

M

3.

Ausstehende Beträge von in einer Verbriefung verwalteten Krediten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.

Verwaltete Kredite: alle FMKG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1.1

Verwaltete Kredite: davon: FMKG des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 1 und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

über 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

Monatlich erforderliche Daten, siehe Tabelle 5a.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL 7

Vereinfachte Meldungen für kleine Kreditinstitute

Kreditinstitute, für die die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d gelten, können von den folgenden Anforderungen ausgenommen werden:

1.

Untergliederung nach Währung gemäß Teil 2, Abschnitt 4.

2.

Getrennter Ausweis von:

Positionen mit zentralen Gegenparteien gemäß Teil 2, Abschnitt 5.3,

Konsortialkrediten gemäß Teil 2, Tabelle 1,

Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren und einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 % gemäß Teil 2, Tabelle 1.

3.

Untergliederung nach Sektoren gemäß Teil 3, Abschnitt 3.

4.

Untergliederung nach Ländern gemäß Teil 3, Abschnitt 4.

5.

Untergliederung nach Währungen gemäß Teil 3, Abschnitt 5.

Zusätzlich können diese Kreditinstitute die Berichtsanforderungen gemäß den Teilen 2, 5 und 6 dadurch erfüllen, dass sie die Daten nur vierteljährlich und im Einklang mit der Vorlagefrist für vierteljährliche Statistiken in Artikel 6 Absatz 3 melden.

TEIL 8

Zusammenfassung

Zusammenfassung der Untergliederungen hinsichtlich der aggregierten Bilanz des MFI-Sektors (12)

Instrumenten- und Laufzeitkategorien

BILANZPOSITIONEN

AKTIVA

PASSIVA

1.

Kassenbestand

2.

Kredite

 

bis zu 1 Jahr  (13)

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren  (13)

 

über 5 Jahre  (13)

davon: Konsortialkredite

davon: Repogeschäfte

davon: revolvierende Kredite und Überziehungskredite (Euro)

davon: unechte Kreditkartenkredite (Euro)

davon: echte Kreditkartenkredite (Euro)

davon: Immobiliensicherheiten (14)

Kredite mit Ursprungslaufzeit von über 1 Jahr (Euro)

davon: Kredite mit Restlaufzeit von weniger als 1 Jahr

davon: Kredite mit Restlaufzeit von über 1 Jahr und mit Zinsanpassung in den nächsten 12 Monaten

Kredite mit Ursprungslaufzeit von über 2 Jahren (Euro)

davon: Kredite mit Restlaufzeit von weniger als 2 Jahren

davon: Kredite mit Restlaufzeit von über 2 Jahren und mit Zinsanpassung in den nächsten 24 Monaten

3.

Wertpapiere außer Aktien

 

bis zu 1 Jahr  (15)

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren  (15)

 

über 2 Jahren  (15)

4.

Geldmarktfondsanteile

5.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

6.

Sachanlagen

7.

Sonstige Aktiva

8.

Bargeldumlauf

9.

Einlagen

 

bis zu 1 Jahr  (16)

 

über 1 Jahr  (16)

davon: übertragbare Einlagen

davon: bis zu 2 Jahren

davon: Konsortialkredite

9.1.

Täglich fällige Einlagen

davon: übertragbare Einlagen

9.2.

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

 

bis zu 1 Jahr

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

 

über 2 Jahren

9.3.

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

 

bis zu 3 Monaten

 

über 3 Monaten

 

davon: über 2 Jahren  (17)

9.4.

Repogeschäfte

10.

Geldmarktfondsanteile

11.

Begebene Schuldverschreibungen

 

bis zu 1 Jahr

 

über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

davon: bis zu 2 Jahren und nominale Kapitalgarantie unter 100 %

 

über 2 Jahren

12.

Kapital und Rücklagen

13.

Sonstige Passiva

NICHTBILANZPOSITIONEN

Anzahl übertragbarer täglich fälliger Einlagenkonten

Anzahl übertragbarer Internet/PC-gebundener täglich fälliger Einlagenkonten


Geschäftspartner und Zweckkategorien

AKTIVA

PASSIVA

A.

Inländische Gebietsansässige

 

MFIs

 

Nicht-MFIs

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Zentralstaat

 

Länderhaushalte

 

Gemeinden

 

Sozialversicherung

 

Sonstige Gebietsansässige  (18)

 

sonstige Finanzintermediäre sowie Kredit und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)  (18)

 

davon: zentrale Gegenparteien  (14)

 

davon: FMKGs  (14)

 

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)  (18)

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)  (18)

 

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)  (18)

 

Konsumentenkredite  (14)

 

Wohnungsbaukredite  (14)

 

sonstige Kredite  (14)

 

davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

A.

Inländische Gebietsansässige

 

MFIs

davon: Kreditinstitute

 

Nicht-MFIs

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Zentralstaat

 

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat)

 

Länderhaushalte

 

Gemeinden

 

Sozialversicherung

 

Sonstige Gebietsansässige  (18)

 

Sonstige Finanzintermediäre sowie Kredit und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)  (18)

 

davon: zentrale Gegenparteien  (14)

 

davon: FMKGs  (14)

 

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)

 

nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)  (18)

 

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)  (18)  (14)

B.

Gebietsansässige der sonstigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets  (14)

 

MFIs

 

Nicht-MFIs

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Zentralstaat

 

Länderhaushalte

 

Gemeinden

 

Sozialversicherung

 

Sonstige Gebietsansässige  (18)

 

sonstige Finanzintermediäre sowie Kredit und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)  (18)

 

davon: zentrale Gegenparteien  (14)

 

davon: FMKGs  (14)

 

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)  (18)

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)  (18)

 

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)  (18)

 

Konsumentenkredite  (14)

 

Wohnungsbaukredite  (14)

 

sonstige Kredite  (14)

 

davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

B.

Gebietsansässige der sonstigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets(  (14)

 

MFIs

davon: Kreditinstitute

 

Nicht-MFIs

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Zentralstaat

 

Sonstige öffentliche Haushalte (Staat)

 

Länderhaushalte

 

Gemeinden

 

Sozialversicherung

 

Sonstige Gebietsansässige  (18)

 

Sonstige Finanzintermediäre sowie Kredit und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 123 + S. 124)  (18)

 

davon: zentrale Gegenparteien  (14)

 

davon: FMKGs  (14)

 

Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (S. 125)  (18)

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11)  (18)

 

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 14 + S. 15)  (18)  (14)

C.

Gebietsansässige der übrigen Welt

 

Banken

 

Nichtbanken

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Sonstige Gebietsansässige

C.

Gebietsansässige der übrigen Welt

 

Banken

 

Nichtbanken

 

Öffentliche Haushalte (Staat)

 

Sonstige Gebietsansässige

D.

Nicht zugeordnet

D.

Nicht zugeordnet

Währungen

e

Euro

x

Fremdwährungen — sonstige Währungen (d. h. sonstige Währungen der Mitgliedstaaten, USD, JPY, CHF, sonstige) (19)

Anmerkungen


(1)  Zellen, die mit einem * markiert sind, werden für die Berechnung der Mindestreservebasis herangezogen. In Bezug auf Schulverschreibungen legen die Kreditinstitute entweder Nachweise für Passiva vor, die aus der Mindestreservebasis auszuschließen sind, oder ziehen standardisiert einen von der EZB angegebenen festen Prozentsatz ab. Dünn gedruckte Zellen werden ausschließlich von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemeldet. Siehe auch die Speziellen Regelungen über die Anwendung der Mindestreserven in Anhang III.

(2)  Die Meldung dieser Position ist bis auf weiteres freiwillig.

(3)  Daten in dieser Position können unterschiedlichen von einer NZB gemäß den Regeln in Anhang I, Teil 2 festgelegten statistischen Erhebungsverfahren unterliegen.

(4)  Zentrale Gegenparteien.

(5)  Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.

(6)  Nichtbanken für die übrige Welt.

(7)  Mit dem Wort MINIMUM gekennzeichnete Serien werden von MFIs gemeldet. Die NZBen können diese Anforderung dahin gehend erweitern, dass sie auch die als leere Zellen gekennzeichneten Serien umfassen (d. h. die nicht das Wort MINIMUM enthalten). Leere Zellen und MINIMUM-Zellen werden von der NZB an die EZB gemeldet. Bei leeren Zellen mit einem Stern auf der Passivaseite wird angenommen, dass diese Null entsprechen, wenn es keine Beweise für das Gegenteil gibt.

(8)  Die NZBen können verlangen, dass MFIs diese Position auf vierteljährlicher Basis melden anstatt monatlich.

(9)  Diese Position ist nur vierteljährlich erforderlich, siehe Tabelle 5b für das Berichtssystem.

(10)  Bezüglich der Berichtspflicht gemäß Anhang I Teil 6 Abschnitt 5.2 wird nur die Reihe „Gesamt“ gemeldet und diese nur vierteljährlich.

(11)  Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.

(12)  Monatliche Datenuntergliederungen sind fettgedruckt, vierteljährliche Datenuntergliederungen in Normalschrift und jährliche Nichtbilanzdaten kursiv angegeben.

(13)  Die monatliche Untergliederung nach Laufzeit bezieht sich nur auf Kredite an die gebietsansässigen Hauptsektoren, die nicht MFIs oder öffentliche Haushalte (Staat) der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind. Die entsprechenden Untergliederungen nach Laufzeit für Kredite an öffentliche Haushalte (Staat) außer Zentralstaat der teilnehmenden Mitgliedstaaten erfolgen auf vierteljährlicher Basis.

(14)  Für Kredite ist eine weitere Untergliederung nach Zwecken für den Teilsektor S. 14 + S. 15 enthalten. Darüber hinaus sind für eine begrenzte Anzahl an Instrumenten weitere „davon-Positionen“ für einige Teilsektoren erforderlich: „davon: zentrale Gegenparteien“ und „davon: FMKGs“ für den Teilsektor S. 123, „davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“ für Kredite an den Teilsektor S. 14, „davon: Immobiliensicherheiten“ für Kredite an die Teilsektoren S. 11 und S. 14 + S. 15 (nur vierteljährliche Anforderungen).

(15)  Die monatliche Untergliederung nach Laufzeit bezieht sich nur auf Bestände von Wertpapieren, die von in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen MFIs ausgegeben werden. Wie bei den vierteljährlichen Daten sind die Bestände an von Nicht-MFIs in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen Wertpapieren in „bis zu 1 Jahr“ und „über 1 Jahr“ untergliedert.

(16)  Ausschließlich gegenüber der übrigen Welt.

(17)  Die Meldung der Position „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über 2 Jahren“ ist vorerst freiwillig.

(18)  Monatliche Untergliederungen nach Teilsektoren sind für Kredite und Einlagen erforderlich.

(19)  Eine vierteljährliche Untergliederung nach Währungen für jeden Mitgliedstaat der EU ist nur für bestimmte Positionen erforderlich.


ANHANG II

GRUNDSÄTZE UND DEFINITIONEN DER KONSOLIDIERUNG

TEIL 1

Konsolidierung zu statistischen Zwecken innerhalb desselben nationalen Staatsgebiets

1.

Für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat setzt sich der Kreis der Berichtspflichtigen aus den MFIs zusammen, die in der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs enthalten und im Staatsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind. Dies sind:

Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet als Gesellschaft eingetragen und ansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften (1) von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Muttergesellschaften, und

Zweigstellen von Instituten, die ihre Hauptverwaltung außerhalb dieses Staatsgebiets haben.

In Off-shore-Finanzzentren ansässige Institute werden statistisch als Gebietsansässige der Staatsgebiete behandelt, in denen die Zentren ansässig sind.

2.

MFIs konsolidieren für statistische Zwecke die Geschäfte all ihrer im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässigen Niederlassungen (satzungsmäßiger Sitz bzw. Hauptverwaltung und/oder Zweigniederlassungen). Eine Konsolidierung zu statistischen Zwecken über nationale Grenzen hinweg ist nicht zulässig.

a)

Handelt es sich bei einer Muttergesellschaft und deren Tochtergesellschaften um im gleichen nationalen Staatsgebiet ansässige MFIs, so ist es der Muttergesellschaft gestattet, die Geschäftsaktivitäten dieser Tochtergesellschaften in ihrer statistischen Meldung zu konsolidieren, wobei jedoch die Geschäftsaktivitäten von Kreditinstituten und sonstigen MFIs getrennt aufgeführt werden.

b)

Hat ein Institut innerhalb des Staatsgebiets der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Umgekehrt berücksichtigt eine in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen innerhalb der anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietansässigen in den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten.

c)

Hat ein Institut außerhalb des Staatsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässige Zweigstellen, so berücksichtigt der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat die Positionen gegenüber all diesen Zweigstellen als Positionen gegenüber Gebietsansässigen in der übrigen Welt. Umgekehrt berücksichtigt eine in einem bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige Zweigstelle die Positionen gegenüber dem satzungsmäßigen Sitz bzw. der Hauptverwaltung oder anderen außerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Zweigstellen desselben Instituts als Positionen gegenüber Gebietansässigen in der übrigen Welt.

TEIL 2

Definitionen der Instrumentenkategorien

1.

Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in Kategorien umgewandelt werden, die auf nationaler Ebene Anwendung finden (2). Die Definitionen beziehen sich auf das ESVG 95.

2.

Die Ursprungslaufzeit bezeichnet die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht (z. B. Schuldverschreibungen) oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe (z. B. bestimmte Einlagearten) getilgt werden kann. Die Kündigungsfrist entspricht dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber seine Absicht, das Instrument abzulösen, bekannt gibt, und dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber die Anlage in Bargeld umwandeln kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Finanzinstrumente werden nur dann gemäß der Kündigungsfrist erfasst, wenn es keine vereinbarte Laufzeit gibt.

Tabelle

Instrumentenkategorien

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.

Kassenbestand

Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.

2.

Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich fünf Jahren/über fünf Jahren

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, welche die Berichtspflichtigen an Schuldner ausgeliehen haben und die nicht durch Dokumente verbrieft oder durch ein einziges Dokument belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist). Sie beinhaltet insbesondere Aktiva in Form von Einlagen. Die NZBen können auch die vollständige Untergliederung nach Sektoren für diese Position verlangen. Hierunter fallen:

a)

Kredite an private Haushalte (S. 14) und Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 15), untergliedert nach:

Konsumentenkrediten (Kredite, die hauptsächlich zum Zweck der persönlichen Nutzung für den Konsum von Gütern und Dienstleistungen gewährt werden). Konsumentenkredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind von dieser Kategorie umfasst, wenn das berichtende MFI weiß, dass der Kredit hauptsächlich für Zwecke des persönlichen Konsums genutzt wird;

Wohnungsbaukrediten (Kredite, die für die Beschaffung von Wohnraum zur Eigennutzung oder Vermietung, einschließlich Wohnungsbau und Renovierungen, gewährt werden) Sie umfassen durch Wohneigentum besicherte Kredite, die zum Erwerb von Wohnraum dienen, und sonstige Wohnungsbaukredite, die auf persönlicher Basis gewährt oder durch andere Formen von Aktiva besichert werden. Wohnungsbaukredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit sind von dieser Kategorie umfasst, außer, wenn das berichtende MFI weiß, dass der Wohnraum hauptsächlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird; in diesem Fall werden sie als „sonstige Kredite, davon: Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“ gemeldet;

sonstigen (Kredite, die für andere Zwecke als Konsum und Wohnungsbau gewährt werden, z. B. Geschäftskredite, Schuldenkonsolidierung, Ausbildung usw.). Diese Kategorie kann Konsumentenkredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit beinhalten (siehe Anhang II, Teil 3), wenn diese nicht in der Kategorie „Konsumentenkredite“ gemeldet werden. Wenn die Voraussetzungen für verringerte Berichtspflichten nicht anwendbar sind, ist eine „davon-Position“ zu melden, die innerhalb dieser Kategorie die Kredite an Einzelunternehmer separat ausweist (siehe Anhang II, Teil 3);

b)

Kreditkartenforderungen:

Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst diese Kategorie Kredite an Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften über Karten mit einer verzögerten Debitfunktion (d. h. Karten, die unechte Kreditkartenkredite gemäß nachstehender Definition gewähren) oder über Kreditkarten (d. h. Karten, die unechte Kredite und echte Kredite gewähren). Kreditkartenforderungen werden auf speziellen Kartenkonten gebucht und erscheinen daher nicht auf laufenden Konten oder Überziehungskonten. Unechte Kreditkartenkredite werden definiert als Kredite, die im Zeitraum zwischen dem/den mit der Karte während einer Abrechnungsperiode vorgenommenen Zahlungsgeschäft(en) und dem Datum, an dem die Sollsalden aus dieser speziellen Abrechnungsperiode fällig werden, zu einem Zinssatz von 0 % gewährt werden. Echte Kreditkartenkredite werden definiert als Kredite, die nach Ablauf des/der Fälligkeitsdatums/-daten der vorherigen Abrechnungsperiode(n) gewährt werden, d. h. Sollbeträge auf dem Kartenkonto, die noch nicht bei der ersten Ausgleichsmöglichkeit ausgeglichen wurden und für die ein Zinssatz oder abgestufte Zinssätze von üblicherweise mehr als 0 % berechnet werden. Oft sind Mindestmonatsraten zu leisten, um echte Kredite zumindest teilweise zurückzuzahlen.

Der Geschäftspartner für diese Kreditformen ist das Rechtssubjekt, das dafür haftet, ausstehende Beträge im Einklang mit der vertraglichen Vereinbarung später zurückzuzahlen; dieses ist bei privat genutzten Karten mit dem Karteninhaber identisch, aber nicht bei Geschäftskarten;

c)

revolvierende Kredite und Überziehungskredite:

Revolvierende Kredite sind Kredite, die alle folgenden Eigenschaften besitzen: 1. der Kreditnehmer kann die Mittel bis zu einem im Voraus genehmigten Kreditlimit nutzen oder abheben, ohne den Kreditgeber davon im Voraus in Kenntnis zu setzen; 2. der verfügbare Kreditbetrag kann sich mit Aufnahme und Rückzahlung von Krediten erhöhen bzw. verringern; 3. der Kredit kann wiederholt genutzt werden; 4. es besteht keine Pflicht zu regelmäßiger Rückzahlung der Mittel.

Revolvierende Kredite beinhalten die durch einen Kreditrahmen erhaltenen und noch nicht zurückgezahlten Beträge (ausstehende Beträge). Ein Kreditrahmen ist eine Vereinbarung zwischen einem Kreditgeber und einem Kreditnehmer, die es einem Kreditnehmer erlaubt, für einen bestimmten Zeitraum und bis zu einem gewissen Betrag Vorauszahlungen in Anspruch zu nehmen und diese nach seinem Ermessen vor einem festgelegten Datum zurückzuzahlen. Mittels eines Kreditrahmens verfügbare Beträge, die noch nicht abgehoben oder bereits zurückgezahlt worden sind, sind in keiner der Kategorien der Bilanzpositionen zu berücksichtigen. Überziehungskredite sind Sollsalden auf laufenden Konten. Sowohl revolvierende Kredite und Überziehungskredite schließen durch Kreditkarten gewährte Kredite aus. Der vom Kreditnehmer geschuldete Gesamtbetrag ist unabhängig davon zu melden, ob er innerhalb oder außerhalb eines im Vorhinein zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer vereinbarten Limits in Bezug auf die Höhe und/oder die Höchstdauer des Kredits liegt;

d)

konsortialkredite (einzelne Kreditvereinbarungen, an denen mehrere Institute als Kreditgeber beteiligt sind): Konsortialkredite betreffen ausschließlich Fälle, in denen der Kreditnehmer aus dem Kreditvertrag weiß, dass der Kredit von mehreren Kreditgebern ausgereicht wird. Für statistische Zwecke werden nur tatsächlich von Kreditgebern ausgegebene Beträge (nicht die gesamten Kreditrahmen) als Konsortialkredite angesehen. Der Konsortialkredit wird üblicherweise von einem Institut (oft „Konsortialführer“ genannt) arrangiert und koordiniert und wird tatsächlich durch verschiedene Teilnehmer des Konsortiums ausgereicht. Alle Teilnehmer, einschließlich des Konsortialführers, melden ihren Anteil an dem Kredit gegenüber dem Kreditnehmer (d. h. nicht gegenüber dem Konsortialführer) in ihren Bilanzaktiva;

e)

Einlagen gemäß der Definition in Passiva-Kategorie 9;

f)

Finanzierungsleasinggeschäfte mit Dritten:

Finanzierungsleasinggeschäfte sind Verträge, bei denen der Eigentümer eines dauerhaften Wirtschaftsguts („Leasinggeber“) diese Aktiva miethalber für die überwiegende oder gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der Aktiva gegen Entrichtung von Ratenzahlungen, welche die Kosten des Wirtschaftsguts plus eine kalkulierte Verzinsung decken, Dritten („Leasingnehmer“) überlässt. Der Leasingnehmer wird dabei de facto so gestellt, dass ihm sämtliche aus der Nutzung des Wirtschaftsguts erzielbaren Vorteile zustehen und er die mit der Eigentümerstellung verbundenen Kosten und Risiken trägt. Für statistische Zwecke werden Finanzierungsleasinggeschäfte als Kredite des Leasinggebers an den Leasingnehmer behandelt (durch welche ein Leasingnehmer das Wirtschaftsgut käuflich erwerben kann). Die dem Leasingnehmer miethalber überlassenen Aktiva (dauerhaften Wirtschaftsgüter) werden an keiner Stelle der Bilanz des MFI aufgeführt;

g)

uneinbringliche Forderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden:

der Gesamtbetrag der Kredite, bei denen gemäß der Ausfalldefinition in der Richtlinie 2006/48/EG die Rückzahlung überfällig ist oder die in sonstiger Weise zum Teil oder vollständig als Not leidend eingestuft werden;

h)

Bestände an nicht börsenfähigen Wertpapieren:

Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können, siehe auch „handelbare Kredite“;

i)

handelbare Kredite:

De facto handelbar gewordene Kredite sind unter der Aktivposition „Kredite“ auszuweisen, solange sie weiterhin durch ein einziges Dokument verbrieft sind und in der Regel nur gelegentlich gehandelt werden;

j)

nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten:

Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen (z. B. Einlagen/Kredite) befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von „Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen“ verleiht. Für statistische Zwecke sind nachrangige Forderungen entweder als „Kredite“ oder „Wertpapiere außer Aktien“ entsprechend der Art des Finanzinstruments einzustufen. In Fällen, in denen Bestände der MFI an sämtlichen Formen nachrangiger Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert unter der Position „Wertpapiere außer Aktien“ auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen;

k)

Forderungen aus Reverse Repos oder Wertpapierleihen gegen Barmittel-Sicherheitsleistung:

Gegenposten zu von Berichtspflichtigen gegen gekaufte Wertpapiere oder im Rahmen einer Wertpapierleihe gegen Barmittel-Sicherheitsleistung ausgezahlten Barmitteln, siehe Passivposition 9.4.

Für die Zwecke dieses Berichtssystems beinhaltet die Untergliederung der Kredite nach Immobiliensicherheiten den Gesamtbetrag ausstehender Kredite, die im Einklang mit Anhang VIII, Teil 1 Nrn. 13-19 der Richtlinie 2006/48 besichert sind und ein Verhältnis zwischen ausstehenden Krediten und Sicherheiten von 1 oder unter 1 aufweisen. Wenn diese Regeln von dem Berichtspflichtigen nicht angewendet werden, basiert die Festlegung der in diese Untergliederung einzubeziehenden Kredite auf dem zur Erfüllung der Eigenkapitalanforderungen gewählten Ansatz.

Die folgende Position ist nicht als Kredit zu behandeln:

auf Treuhandbasis gewährte Kredite:

Auf Treuhandbasis gewährte Kredite („Treuhandkredite“) sind im Namen einer Partei („Treuhänder“) an einen Dritten („Begünstigter“) gewährte Kredite. Für statistische Zwecke sind Treuhandkredite nicht in der Bilanz des Treuhänders auszuweisen, wenn die mit dem Eigentum an den Mitteln verbundenen Risiken und Vorteile beim Begünstigten verbleiben. Die mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Vorteile bleiben beim Begünstigten, wenn: a) der Begünstigte das Kreditrisiko übernimmt (d. h. der Treuhänder ist nur für die Verwaltung des Kredits verantwortlich) oder b) die Investition des Begünstigten gegen Verluste abgesichert ist, sollte der Treuhänder in Liquidation gehen (d. h. der Treuhandkredit gehört nicht zu den im Insolvenzfall ausschüttbaren Aktiva des Treuhänders).

3.

Wertpapiere außer Aktien

Bestände an Wertpapieren außer Aktien, sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die börsenfähig sind und in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:

a)

Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

b)

handelbare Kredite, die in eine große Anzahl an gleichartigen Papieren umgewandelt worden sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden können (siehe auch „handelbare Kredite“ in Kategorie 2i);

c)

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen (siehe auch „nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Darlehen“ in Kategorie 2j).

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkauft werden, verbleiben in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers (und werden nicht in die Bilanz des vorübergehenden Erwerbers eingestellt), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts (und nicht nur eine bloße Option hierauf) besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

3a/3b/3c.

Wertpapiere außer Aktien mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr und bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren

Diese beinhalten:

a)

Bestände an börsenfähigen (verbrieften oder nicht verbrieften) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

b)

handelbare Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die in eine große Anzahl von gleichartigen Papieren umgewandelt und an Sekundärmärkten gehandelt werden;

c)

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren.

4.

Geldmarktfondsanteile

Diese Aktivposition umfasst Bestände an von Geldmarktfonds ausgegebenen Anteilen. Siehe auch die Definition in Anhang I, Teil 1, Abschnitt 2 (siehe auch Passiva-Kategorie 5 und Aktiva-Kategorie 10).

5.

Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

Bestände an Wertpapieren, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Diese Wertpapiere räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation ein. Hier sind ferner Investmentfondsanteile (außer Geldmarktfondsanteilen) zu berücksichtigen.

6.

Sachanlagen

Für die Zwecke des Berichtssystems setzt sich diese Position aus nichtfinanziellen materiellen oder immateriellen Vermögenswerten zusammen, die dazu bestimmt sind, länger als ein Jahr von den Berichtspflichtigen wiederholt genutzt zu werden. Dazu gehören von den MFIs genutzte Grundstücke und Gebäude sowie Ausrüstungen, Software und sonstige Infrastrukturen.

Finanzanlagen werden nicht hier, sondern je nach der Art des Instruments unter „Kredite“/„Wertpapiere außer Aktien“/„Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen“ ausgewiesen.

7.

Sonstige Aktiva

Die Position „sonstige Aktiva“ ist die Restposition auf der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Aktiva“ können die folgenden Positionen fallen:

a)

Finanzderivate mit positivem Brutto-Marktwert:

Für statistische Zwecke werden bilanzierte derivative Finanzinstrumente hier ausgewiesen;

b)

Bruttoforderungen aus schwebenden Verrechnungen:

Beträge aus schwebenden Verrechnungen sind in der MFI-Bilanz ausgewiesene Positionen, die nicht unter dem Namen von Kunden verbucht sind, sich aber gleichwohl auf Kundengelder beziehen (z. B. zur Anlage, zur Übertragung oder zur Abwicklung anstehende Mittel);

c)

Bruttoforderungen aus Zwischenkonten:

Bei Verbindlichkeiten aus Zwischenkonten handelt es sich um Mittel (üblicherweise Kundengelder), die sich gerade im Transit zwischen MFIs befinden. Hiervon sind Schecks und andere Zahlungsformen umfasst, die zur Einziehung an andere MFIs gesandt wurden;

d)

aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten:

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung sollten Zinsforderungen aus Krediten in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs (d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis). Aufgelaufene Zinsen aus Krediten werden auf Bruttobasis unter der Kategorie „Sonstige Aktiva“ ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von dem ihnen zugrunde liegenden Kredit erfasst;

e)

Dividendenforderungen;

f)

Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der MFIs stammen;

g)

aktivisch ausgewiesener Gegenwert der vom Staat ausgegebenen Münzen (nur NZB-Bilanzen).

Nicht unter „sonstige Aktiva“ fallen Finanzinstrumente in Form von finanziellen Aktiva (in den anderen Bilanzpositionen enthalten), bestimmte Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Aktiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Aktiva wie Grundstücke und Waren (in „Sachanlagen“ enthalten).

PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

8.

Bargeldumlauf

Die Passiva-Kategorie „Bargeldumlauf“ ist definiert als „im Umlauf befindliche Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden“. Davon erfasst sind von der EZB und den NZBen ausgegebene Banknoten. Im Umlauf befindliche Münzen sind keine Verbindlichkeit der MFIs in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern eine Verbindlichkeit des Zentralstaats. Münzen sind jedoch Teil der monetären Aggregate, weshalb diese Verbindlichkeit vereinbarungsgemäß unter der Kategorie „Bargeldumlauf“ auszuweisen ist. Der Gegenposten zu dieser Verbindlichkeit ist in „Sonstige Aktiva“ einzustellen.

9.

Einlagen

Beträge (Anteile, Einlagen oder Sonstige), welche die Berichtspflichtigen Gläubigern schulden und die die in Anhang I, Teil 1, Abschnitt 1 beschriebenen Merkmale erfüllen, außer solchen, die sich aus der Ausgabe von marktfähigen Wertpapieren oder Geldmarktfondsanteilen ergeben. Für die Zwecke des Berichtssystems wird diese Kategorie in täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist und Repogeschäfte untergliedert.

a)

Einlagen und Kredite:

Unter „Einlagen“ fallen ferner „Kredite“ als Verbindlichkeiten von MFI. Vom Prinzip her stellen Kredite von MFIs entgegengenommene Beträge dar, die nicht in Form von „Einlagen“ strukturiert sind. Das ESVG 95 unterscheidet auf der Basis der die Initiative ergreifenden Partei zwischen „Krediten“ und „Einlagen“ (geht die Initiative vom Kreditnehmer aus, handelt es sich um einen Kredit; geht sie hingegen vom Kreditgeber aus, handelt es sich um eine Einlage). Innerhalb des Berichtssystems werden „Kredite“ nicht als Kategorie auf der Passivseite der Bilanz geführt. Stattdessen sind Beträge, die als „Kredite“ angesehen werden, ohne Differenzierung unter der Position „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen, sofern sie nicht durch börsenfähige Wertpapiere verbrieft sind. Dies steht im Einklang mit der obigen Definition von „Verbindlichkeiten aus Einlagen“. Kredite an MFIs, die als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ eingestuft werden, sind entsprechend den Anforderungen des Berichtssystems zu untergliedern (d. h. nach Sektor, Instrument, Währung und Laufzeit); die Aufnahme von Konsortialkrediten durch MFIs fällt in diese Kategorie;

b)

nicht börsenfähige Schuldverschreibungen:

Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Schuldverschreibungen sind generell als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ zu klassifizieren. Entsprechende Instrumente können insoweit als „nicht börsenfähig“ angesehen werden, als Einschränkungen in Bezug auf die Übertragung des Eigentums an einem Instrument bestehen, was bedeutet, dass sie nicht vermarktet oder trotz vorhandener Börsenfähigkeit auf Grund des Fehlens eines organisierten Marktes nicht gehandelt werden können. Von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die später börsenfähig werden und an Sekundärmärkten gehandelt werden können, sollten in „Schuldverschreibungen“ reklassifiziert werden;

c)

Einschüsse:

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten sollten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ eingestuft werden, wenn es sich um bei MFIs hinterlegte Barmittel-Sicherheitsleistungen handelt, die Eigentum des Einlegers bleiben und bei Liquidation des Kontrakts an diesen zurückzuzahlen sind. Auf der Basis der aktuellen Marktpraxis wird ferner vorgeschlagen, dass vom Berichtspflichtigen erhaltene Einschüsse nur in dem Umfang als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden sollten, in dem das MFI die Mittel zur freien Kreditweitervergabe erhält. Muss ein Teil des vom MFI entgegengenommenen Einschusses an einen anderen Teilnehmer des Derivatemarkts weitergeleitet werden (z. B. an das Clearinginstitut), so sollte grundsätzlich nur der Teil, der dem MFI weiter zur Verfügung steht, als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert werden. Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es erschweren zu erkennen, ob es sich um Einschüsse handelt, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Margins ohne Differenzierung auf ein und demselben Konto verbucht werden, oder um Einschüsse, die dem MFI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse unter „Sonstige Passiva“ oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen; entsprechend den nationalen Praktiken werden „zweckgebundene Mittel, z. B. aus Leasingverträgen“ als Verbindlichkeiten aus Einlagen unter „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“ oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“ entsprechend der Laufzeit/den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrags klassifiziert. Auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) werden nicht in der MFI-Bilanzstatistik ausgewiesen (siehe „Auf Treuhandbasis gewährte Kredite“ unter Kategorie 2);

d)

von MFIs ausgegebene Anteile:

Von MFIs ausgegebene Anteile werden als Einlagen und nicht als Kapital und Rücklagen klassifiziert, wenn: 1. es eine wirtschaftliche Schuldner-Gläubiger-Beziehung zwischen dem ausgebenden MFI und dem Inhaber gibt (ungeachtet der Eigentumsrechte an diesen Anteilen) und 2. die Anteile in Bargeld umgewandelt oder ohne nennenswerte Beschränkungen oder Vertragsstrafen getilgt werden können. Eine Kündigungsfrist wird nicht als nennenswerte Beschränkung angesehen. Darüber hinaus müssen diese Anteile die folgenden Bedingungen erfüllen:

Die einschlägigen nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften räumen dem ausgebenden MFI kein uneingeschränktes Recht ein, die Rücknahme seiner Anteile zu verweigern;

die Anteile sind „wertsicher“, d. h. unter normalen Umständen werden sie bei Tilgung zu ihrem Nennwert ausgezahlt, und

bei Insolvenz des MFI unterliegen die Inhaber seiner Anteile rechtlich weder der Verpflichtung, zusätzlich zu dem Nennwert der Anteile (d. h. die Teilnahme der Anteilsinhaber am gezeichneten Kapital) ausstehende Verbindlichkeiten zu tragen, noch sonstigen zusätzlichen belastenden Verpflichtungen. Die Nachrangigkeit der Anteile gegenüber jedem sonstigen von dem MFI ausgegebenen Instrument ist keine zusätzliche belastende Verpflichtung.

Die Kündigungsfristen für die Umwandlung dieser Anteile in Bargeld werden dazu verwendet, um diese Anteile gemäß der Untergliederung nach Kündigungsfristen innerhalb der Instrumentenkategorie „Einlagen“ zu klassifizieren. Diese Kündigungsfristen gelten auch für die Bestimmung des Mindestreservesatzes gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9). Alle durch das MFI gewährten zweckgebundenen Anteile im Zusammenhang mit Krediten sollten als Verbindlichkeiten aus Einlagen mit derselben Laufzeituntergliederung wie der zugrunde liegende Kredit klassifiziert werden, d. h. als „Einlagen mit vereinbarter Laufzeit“ oder „Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist“, die von den Bestimmungen zur Laufzeit des zugrunde liegenden Kreditvertrags abhängen.

Von MFIs ausgegebene und als Einlagen anstatt als Kapital und Rücklagen klassifizierte Anteile, die von MFIs gehalten werden, werden von dem haltenden MFI als Kredite auf der Aktivseite seiner Bilanz klassifiziert;

e)

Verbindlichkeiten aus Verbriefungen:

Der Gegenposten zu Krediten bzw. anderen Aktiva, die mittels Verbriefung veräußert worden sind, aber immer noch in der statistischen Bilanz ausgewiesen sind.

Die folgende Position wird nicht als Einlage behandelt:

auf Treuhandbasis entgegengenommene Mittel (Einlagen) (siehe „Auf Treuhandbasis gewährte Kredite“ unter Kategorie 2).

9.1.

Täglich fällige Einlagen

Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann bzw. die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Hierunter fallen:

(verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die bis zum Geschäftsschluss des auf das Verlangen folgenden Tages sofort in Bargeld umgewandelt werden können, und zwar ohne nennenswerte Vertragsstrafe oder Beschränkung, die aber nicht übertragbar sind;

(verzinsliche oder nicht verzinsliche) Einlagen aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit „hardware-“ oder „softwaregestütztem“ elektronischen Geld (z. B. Geldkarten);

aufgenommene Kredite, die bis zum Geschäftsschluss des auf die Kreditaufnahme folgenden Tages zurückzuzahlen sind.

9.1a.

Übertragbare Einlagen

Übertragbare Einlagen sind Einlagen innerhalb der Kategorie „Täglich fällige Einlagen“, die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel wie Überweisungen und Lastschriften, möglicherweise auch durch Kredit- oder Debitkarten, E-Geld-Transaktionen, Schecks oder ähnliche Mittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Einschränkung oder Vertragsstrafe. Einlagen, die ausschließlich für die Barabhebung genutzt werden können bzw. Einlagen, aus denen Mittel nur durch ein anderes Konto desselben Inhabers abgehoben oder übertragen werden können, sind keine übertragbaren Einlagen.

9.2.

Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

Nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn dem Inhaber eine Vertragsstrafe in Rechnung gestellt wird. Unter diese Position fallen auch administrativ regulierte Spareinlagen, bei denen das Kriterium der Laufzeit nicht relevant ist (erfasst im Laufzeitband „über zwei Jahren“). Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel müssen nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert werden. Wenngleich Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher rückzahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet.

9.2a/9.2b/9.2c.

Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:

a)

Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind und vor Laufzeitende nicht in Bargeld umgewandelt werden können;

b)

Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber nach vorheriger Kündigung vor Laufzeitende zurückgezahlt werden können; nach Vorlage der Kündigung sind diese Einlagen gegebenenfalls unter Punkt 9.3a. oder 9.3b. einzuordnen;

c)

Einlagen mit befristeter Laufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren, die nicht übertragbar sind, aber unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen zurückgezahlt werden können;

d)

Einschüsse, die im Rahmen von innerhalb von einem Jahr/über einem Jahr bis zu zwei Jahren/über zwei Jahren einschließlich zu liquidierenden Derivatekontrakten geleistet werden, wobei sie eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber im Eigentum des Einlegers bleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind;

e)

durch ein einziges Papier verbriefte Kredite mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

f)

nicht börsenfähige, von MFIs ausgegebene (verbriefte oder nicht verbriefte) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

g)

nachrangige Verbindlichkeiten von MFIs in Form von Einlagen oder Krediten mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

h)

Verbindlichkeiten aus Verbriefungen:

der Gegenposten zu Krediten bzw. anderen Aktiva, die mittels Verbriefung veräußert worden sind, aber immer noch in der statistischen Bilanz ausgewiesen sind. Diese Verbindlichkeiten werden vereinbarungsgemäß der Laufzeituntergliederung „vereinbarte Laufzeit von über zwei Jahren“ zugeordnet.

Zusätzlich umfassen Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren:

Einlagen beliebiger Laufzeit, deren Verzinsung bzw. allgemeine Bedingungen in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die für bestimmte Zwecke gehalten werden sollen (z. B. Finanzierung von Wohnraum), die über den Zweijahreshorizont hinausgehen (wenngleich sie, technisch gesehen, jederzeit rückzahlbar sind).

9.3.

Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

Nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können; vor Ablauf dieser Kündigungsfrist ist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen eine Vertragsstrafe möglich. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich jederzeit verfügt werden kann, die aber nach der nationalen Praxis Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (erfasst im Laufzeitband „bis zu drei Monaten einschließlich“), sowie Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch restriktive Verfügungsbestimmungen gelten (erfasst im Laufzeitband „über drei Monate“).

9.3a/9.3b.

Einlagen mit einer Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten/über drei Monaten, davon: über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten:

a)

Einlagen ohne feste Laufzeit, über die nur nach einer Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten/über drei Monaten, davon: über zwei Jahren verfügt werden kann; sollte die Rückzahlung vor Ende dieser Kündigungsfrist (oder sogar jederzeit) möglich sein, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen;

b)

Einlagen mit fester Laufzeit, die nicht übertragbar sind, die aber mit einer Frist von weniger als drei Monaten/über zwei Monaten, davon: über zwei Jahren zur vorzeitigen Auszahlung gekündigt worden sind.

Zusätzlich umfassen Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu einschließlich drei Monaten:

nicht übertragbare täglich fällige Spareinlagen und sonstige Einlagen im Massengeschäft, die zwar rechtlich jederzeit fällig sind, aber erheblichen Vertragsstrafen unterliegen.

Und Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von über drei Monaten, davon: über zwei Jahren umfassen (gegebenenfalls):

Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, für die jedoch bestimmte Verfügungsbeschränkungen gelten.

9.4.

Repogeschäfte

Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Beträge, die von den Berichtspflichtigen gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte („vorübergehende Erwerber“) entgegengenommen werden, sind unter „Repogeschäfte“ auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies umfasst auch, dass die Berichtspflichtigen alle Risiken und Vorteile an den zugrunde liegenden Wertpapierenwährend der Laufzeit des Geschäfts behalten.

Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte werden alle in „Repogeschäfte“ klassifiziert:

erhaltene Beträge für vorübergehend in Form eines Wertpapierleihgeschäfts gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere;

erhaltene Beträge für vorübergehend in Form einer Verkaufs-/Rückkaufsvereinbarung an Dritte übertragene Wertpapiere.

Die den repoähnlichen Geschäften zugrunde liegenden Wertpapiere werden gemäß der Regeln der Aktiva-Kategorie 3, „Wertpapiere außer Aktien“ verbucht. Geschäfte, die die vorübergehende Übertragung von Gold gegen Barmittel-Sicherheiten beinhalten, sind auch in dieser Kategorie enthalten.

10.

Geldmarktfondsanteile

Von Geldmarktfonds ausgegebene Anteile. Siehe die Definition in Anhang I, Teil 1, Abschnitt 2.

11.

Begebene Schuldverschreibungen

Wertpapiere außer sonstigen Dividendenwerten und Beteiligungen, die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel übertragbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:

a)

Wertpapiere, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

b)

von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die zu einem späteren Zeitpunkt börsenfähig werden, sollten als „Schuldverschreibungen“ reklassifiziert werden (siehe auch Kategorie 9);

c)

von MFIs ausgegebene nachrangige Verbindlichkeiten sind für geld- und bankenstatistische Zwecke wie andere von MFIs begebene Verbindlichkeiten zu behandeln. In Form von Wertpapieren begebene nachrangige Verbindlichkeiten sind daher unter „Begebene Schuldverschreibungen“ auszuweisen, während in Form von Einlagen oder Krediten von MFIs ausgegebene nachrangige Verbindlichkeiten als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ zu klassifizieren sind. In Fällen, in denen sämtliche von MFIs ausgegebenen nachrangigen Verbindlichkeiten für statistische Zwecke unter einen einzigen Betrag summiert werden, ist der entsprechende Betrag deshalb unter der Position „Begebene Schuldverschreibungen“ auszuweisen, weil nachrangige Verbindlichkeiten hauptsächlich in Form von Wertpapieren und nicht in Form von Krediten vorkommen. Nachrangige Verbindlichkeiten sollten nicht unter der Passiva-Kategorie „Kapital und Rücklagen“ ausgewiesen werden;

d)

hybride Instrumente. marktfähige Instrumente mit einer Kombination von Schuldtiteln und derivativen Komponenten, die folgende Instrumente umfassen:

marktfähige Schuldtitel, die eingebettete Derivate enthalten,

marktfähige Instrumente, deren Tilgungswert und/oder Kupon über die Laufzeit des Instruments an die Entwicklung einer zugrunde liegenden Referenzanlage, eines Anlagekurses oder eines anderen Referenzindikators gebunden ist.

11a/11b/11c.

Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren

Diese Positionen beinhalten für jede Laufzeituntergliederung:

a)

börsenfähige, von MFIs ausgegebene (verbriefte oder nicht verbriefte) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren;

b)

nachrangige Verbindlichkeiten von MFIs in Form von Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich einem Jahr/über einem Jahr bis zu einschließlich zwei Jahren/über zwei Jahren.

11d.

Davon: Schuldverschreibungen bis zu zwei Jahren und einer nominalen Kapitalgarantie von unter 100 %

Von MFIs ausgegebene hybride Instrumente mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu zwei Jahren, die bei Fälligkeit aufgrund ihrer Kombination von Schuldtiteln und derivativen Komponenten einen vertraglichen Tilgungswert in der Ausgabewährung haben können, der niedriger ist als der ursprünglich angelegte Betrag.

12.

Kapital und Rücklagen

Für die Zwecke des Berichtssystems umfasst diese Position die Beträge aus der Ausgabe Beteiligungen durch die Berichtspflichtigen an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an den MFIs und im allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position sind auch Mittel aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen Berichtspflichtiger für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen. Diese Position umfasst:

a)

gezeichnetes Kapital;

b)

Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder sonstigen Eigenmitteln;

c)

Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Kredite, Wertpapiere und sonstige Forderungen (entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften ausweisbar).

13.

Sonstige Passiva

Die Position „sonstige Passiva“ ist die Restposition der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Position enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Passiva“ können die folgenden Positionen fallen:

a)

Finanzderivate mit negativem Brutto-Marktwert:

Für statistische Zwecke sind bilanzierte derivative Finanzinstrumente hier auszuweisen;

b)

Bruttoverbindlichkeiten aus schwebenden Verrechnungen:

Beträge aus schwebenden Verrechnungen sind in der MFI-Bilanz ausgewiesene Positionen, die nicht unter dem Namen von Kunden verbucht sind, sich aber gleichwohl auf Kundengelder beziehen (z. B. zur Anlage, zur Übertragung oder zur Abwicklung anstehende Mittel);

c)

Bruttoverbindlichkeiten aus Zwischenkonten:

Bei Verbindlichkeiten aus Zwischenkonten handelt es sich um Mittel (üblicherweise Kundengelder), die sich gerade im Transit zwischen MFIs befinden. Hierunter fallen den Kundenkonten belastete Überweisungen und sonstige Transferbeträge, für die noch keine entsprechende Zahlung seitens des Berichtspflichtigen erfolgt ist;

d)

Verbindlichkeiten aus aufgelaufenen Zinsen auf Einlagen:

Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsverbindlichkeiten aus Einlagen in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihrer Zahlung (d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis). Aufgelaufene Zinsen auf Einlagen werden auf Bruttobasis in der Kategorie „Sonstige Passiva“ ausgewiesen. Aufgelaufene Zinsen werden gesondert von der ihnen zugrunde liegenden Einlage erfasst;

e)

Dividendenverbindlichkeiten;

f)

Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der MFIs stammen (Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben usw.);

g)

Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Pensionen, Dividenden usw.);

h)

Einschüsse aus Derivatekontrakten:

Einschüsse (Margins) aus Derivatekontrakten werden üblicherweise als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ klassifiziert (siehe Kategorie 9). Die komplexe Struktur der aktuellen Marktpraktiken kann es erschweren, Einschüsse zu erkennen, die tatsächlich rückzahlbar sind, weil verschiedene Arten von Einschüssen ohne Differenzierung auf ein und demselben Konto verbucht werden, oder Einschüsse zu erkennen, die dem MFI als Ressourcen für die Kreditweitervergabe zur Verfügung stehen. In diesen Fällen ist es akzeptabel, die betreffenden Einschüsse entsprechend der nationalen Praxis unter „Sonstige Passiva“ oder als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ auszuweisen;

i)

Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften oder Devisentransaktionen zu zahlen sind.

Nicht unter „sonstige Passiva“ fallen nahezu sämtliche (in den anderen Bilanzpositionen enthaltene) Finanzinstrumente in Form von finanziellen Passiva, Finanzinstrumente, die nicht die Form von finanziellen Passiva haben, beispielsweise Garantien, Gewährleistungen, Verwaltungs- und Treuhandkredite (außerbilanzieller Ausweis), sowie nichtfinanzielle Passiva wie Kapitalbestandteile auf der Passivseite (in „Kapital und Rücklagen“ enthalten).

TEIL 3

Definitionen von Sektoren

Das ESVG 95 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung.

Die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Geschäftspartner werden nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit der für statistische Zwecke erstellten Liste der MFIs und dem Leitfaden für die statistische Zuordnung von Geschäftspartnern im Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung („sector manual“) festgelegt. Bankinstitute außerhalb der Mitgliedstaaten werden als „Banken“ und nicht als MFIs bezeichnet. Ebenso bezieht sich der Begriff„Nicht-MFI“ nur auf die Mitgliedstaaten; für andere Länder wird die Bezeichnung „Nichtbanken“ verwendet.

Tabelle

Definitionen von Sektoren

Sektor

Definition

MFIs

Siehe Artikel 1 dieser Verordnung.

Öffentliche Haushalte (Staat) (S. 13) (Abschnitte 2.68 bis 2.70 des ESVG 95)

Gebietsansässige Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, nichtmarktbestimmte Güter und Dienstleistungen für den Individual- und Kollektivkonsum zu produzieren und/oder die Einkommen und Vermögen umzuverteilen.

Zentralstaat (S. 1311) (Abschnitt 2.71 des ESVG 95)

Zentrale öffentliche Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung.

Länderhaushalte (S. 1312) (Abschnitt 2.72 des ESVG 95)

Separate institutionelle Einheiten, die auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung.

Gemeinden (S. 1313) (Abschnitt 2.73 des ESVG 95)

Öffentliche Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung.

Sozialversicherung (S. 1314) (Abschnitt 2.74 des ESVG 95)

Institutionelle Einheiten des Zentralstaates, der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht.

Sonstige Finanzinstitute (S. 123) + Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen (S. 124) (Abschnitte 2.53 bis 2.59 des ESVG 95)

Finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (außer Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen), deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die gegenüber anderen institutionellen Einheiten (außer MFIs) zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und/oder Substituten für Einlagen oder versicherungstechnischen Rückstellungen im engeren Sinne haben. FMKGs, zentrale Gegenparteien, die kein MFI sind, und Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen, bestehend aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben, sind umfasst.

Versicherungsunternehmen und Pensionskassen (S. 125) (Abschnitte 2.60 bis 2.67 des ESVG 95)

Finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) (Abschnitte 2.21 bis 2.31 des ESVG 95)

Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben, sondern als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren.

Private Haushalte (S. 14) und Organisationen ohne Erwerbszweck (S. 15) (Abschnitte 2.75 bis 2.88 des ESVG 95)

Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Eigenschaft als Konsumenten und Produzenten von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen ausschließlich für den Eigenkonsum sowie als Produzenten marktbestimmter Waren und nichtfinanzieller und finanzieller Dienstleistungen, sofern deren Aktivitäten nicht denen von Quasi-Kapitalgesellschaften entsprechen. Eingeschlossen sind private Organisationen ohne Erwerbszweck, die in der Hauptsache nicht marktbestimmte Waren und Dienstleistungen für bestimmte Gruppen privater Haushalte bereitstellen.

Einzelunternehmer und Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (Teilgesamtheit von „Haushalte“) (Abschnitt 2.76d des ESVG 95)

Einzelunternehmer und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit — außer dem durch die Eigenschaft Quasi-Kapitalgesellschaft begründeten Status —, die Marktproduzenten sind. Dies beinhaltet Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Rechtsanwälte, Ärzte (bzw. deren Partnerschaften) usw. Bei Einzelunternehmern ist die Unternehmenseinheit untrennbar mit der/den natürliche(n) Person(en) verbunden, die die Eigentümer(in) ist/sind; hierbei werden alle Rechte und Pflichten aus dem Unternehmensbereich und dem privaten Bereich kombiniert.


(1)  Tochtergesellschaften sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt, während Zweigstellen nicht als Kapitalgesellschaften geführte (rechtlich unselbständige) Rechtssubjekte sind, die vollständig der Muttergesellschaft gehören.

(2)  D. h. diese Tabelle ist keine Liste einzelner Finanzinstrumente.


ANHANG III

ANWENDUNG DER MINDESTRESERVEPFLICHT UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER SONDERREGELN

TEIL 1

Mindestreservepflichten für Kreditinstitute: allgemeine Vorschriften

1.

Mit einem * markierte Zellen in Tabelle 1 von Anhang I werden bei der Berechnung der Mindestreservebasis verwendet. Für Schuldverschreibungen legen die Kreditinstitute entweder einen Nachweis über nicht unter die Mindestreservebasis fallende Verbindlichkeiten vor oder nehmen einen pauschalen Abzug in Höhe eines bestimmten von der EZB festgelegten Prozentsatzes vor. Dünn gedruckte Zellen werden ausschließlich von Kreditinstituten gemeldet, die der Mindestreservepflicht unterliegen.

2.

Die Spalte „davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen“ schließt nicht die Verbindlichkeiten von Berichtspflichtigen gegenüber Instituten ein, die als von der Mindestreservepflicht der EZB befreit aufgeführt sind, d. h. Instituten, die nicht aufgrund von Reorganisationsmaßnahmen befreit sind. Institute, die wegen Reorganisationsmaßnahmen vorübergehend von der Mindestreservepflicht ausgenommen sind, werden als mindestreservepflichtige Institute behandelt; aus diesem Grund werden die gegenüber diesen Instituten bestehenden Verbindlichkeiten in der Spalte „davon: mindestreservepflichtige Kreditinstitute, EZB und NZBen“ ausgewiesen. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die wegen der Anwendung des Freibetrags derzeit keine Mindestreserven beim ESZB unterhalten müssen, werden ebenfalls in dieser Spalte aufgeführt.

3.

Statt ihrer Positionen gegenüber „MFIs“ und „mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, EZB und NZBen“ können in vollem Umfang berichtspflichtige Institute auch ihre Positionen gegenüber „MFIs außer mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, EZB und NZBen“ melden, sofern dadurch keine Einzelheiten außer Acht bleiben und keine fett gedruckten Positionen davon betroffen sind. Darüber hinaus können mindestreservepflichtige Kreditinstitute je nach nationalem Erhebungssystem und unbeschadet der vollständigen Einhaltung der in Verordnung genannten Begriffsbestimmungen und Klassifizierungsgrundsätze für die MFI-Bilanz alternativ gemäß der nachstehenden Tabelle die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten melden (mit Ausnahme der Daten über begebene Wertpapiere), sofern davon keine fett gedruckten Positionen der Tabelle 1 in Anhang I betroffen sind.

4.

Kleine Kreditinstitute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, melden zumindest vierteljährlich die zur Berechnung der Mindestreservebasis erforderlichen Daten gemäß der nachstehenden Tabelle.

5.

Für Meldungen gemäß der nachstehenden Tabelle ist die genaue Übereinstimmung mit Tabelle 1 von Anhang I sicherzustellen.

Tabelle

Für Mindestreserven erforderliche Daten

 

Reservebasis berechnet als Summe der folgenden Spalten in Tabelle 1 (Passiva): (a)-(b)+(c)+(d)+(e)+(j)-(k)+(l)+(m)+(n)+(s)

VERBINDLICHKEITEN AUS EINLAGEN

 

(Euro und nicht auf Euro lautende Währungen zusammen)

 

9.

Einlagen gesamt

 

9.1e + 9.1x

 

9.2e + 9.2x

 

9.3e + 9.3x

 

9.4e + 9.4x

 

 

 

davon:

 

9.2e + 9.2x mit vereinbarter Laufzeit

 

über zwei Jahren

 

 

 

davon:

 

9.3e + 9.3x jederzeit rückzahlbar

Freiwillige Meldung (1)

über zwei Jahre

 

 

 

davon:

 

9.4e + 9.4x Repogeschäfte

 

 

 

 

Ausstehende Ausgaben, Spalte (t) in Tabelle 1 (Verbindlichkeiten)

MARKTFÄHIGE INSTRUMENTE

 

(Euro und nicht auf Euro lautende Währungen zusammen)

 

11.

Begebene Schuldverschreibungen

 

11e + 11x mit vereinbarter Laufzeit

 

bis zu zwei Jahren

 

über zwei Jahren

 

 

 

TEIL 2

Sonderregeln

Abschnitt 1: Aggregierte statistische Meldungen als Gruppe seitens der Kreditinstitute, die dem Mindestreservesystem der EZB unterliegen

1.1.

Wenn die Bedingungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) erfüllt sind, kann das Direktorium der EZB mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gestatten, aggregierte statistische Meldungen als Gruppe innerhalb eines einzelnen Staatsgebiets einzureichen. Alle betreffenden Institute sind einzeln in der von der EZB geführten Liste der MFIs aufgeführt.

1.2.

Wenn Kreditinstituten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) gestattet worden ist, Mindestreserven über einen Mittler zu unterhalten und wenn diese Institute keine Gruppenmeldungen gemäß diesem Abschnitt einreichen dürfen, kann die betreffende NZB dem Mittler genehmigen, aggregierte statistische Meldungen (abgesehen von Meldungen in Bezug auf die Mindestreservebasis) im Auftrag von Kreditinstituten einzureichen. Alle betreffenden Institute sind einzeln in der von der EZB geführten Liste der MFIs aufgeführt.

1.3.

Wenn die Gruppe der Kreditinstitute insgesamt in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist, muss sie lediglich die vereinfachten Berichtsvorschriften für „Cutting-off-the-tail“-Institute befolgen. Ansonsten gilt die Berichtspflicht für in vollem Umfang berichtspflichtige Institute für die gesamte Gruppe.

Abschnitt 2: Mindestreservepflichten bei Verschmelzungen, an denen Kreditinstitute beteiligt sind

2.1.

Im Rahmen dieses Anhangs haben die Begriffe „Verschmelzung“, „übertragende Institute“ und „übernehmendes Institut“ die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) festgelegte Bedeutung.

2.2.

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode, innerhalb derer eine Verschmelzung wirksam wird, wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) errechnet und ist gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen zu erfüllen.

2.3.

Für die darauf folgenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden wird das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer Mindestreservebasis und statistischer Daten berechnet, die gemäß den in der nachstehenden Tabelle festgelegten Regeln gemeldet wurden. Darüber hinaus gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung des Mindestreserve-Solls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).

2.4.

Unbeschadet der in den vorstehenden Absätzen festgelegten Pflichten kann die betreffende NZB das übernehmende Institut ermächtigen, seiner statistischen Berichtspflicht durch Übergangsverfahren nachzukommen, zum Beispiel durch getrennte Formulare für jedes an der Verschmelzung beteiligte Institut für die Dauer mehrerer Perioden nach Wirksamwerden der Verschmelzung. Diese Ausnahmeregelung gegenüber den üblichen Berichtsverfahren sollte möglichst beschränkt sein und einen Zeitraum von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Verschmelzung nicht überschreiten. Diese Ausnahmeregelung gilt unbeschadet der Pflicht des übernehmenden Instituts, seinen eigenen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls seiner Pflicht zur Übernahme der Berichtspflichten von übertragenden Instituten gemäß diesem Anhang nachzukommen.

Tabelle

Sonderbestimmungen für die Berechnung der Mindestreservepflichten von Kreditinstituten, die an einer Verschmelzung beteiligt sind (2)

Fallnummer

Art der Verschmelzung

Zu übernehmende Mindestreservepflichten

1

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt.

2

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, und gegebenenfalls ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt.

3

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat.

4

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) ein oder mehrere Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, und gegebenenfalls ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute (übertragende Institute) übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat oder Quartal, je nach Institut.

5

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute und gegebenenfalls ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam.

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 1.

6

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten für berichtspflichtige Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt.

7

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird nach Ablauf der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam, und das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogene Institut wird infolge der Verschmelzung in vollem Umfang berichtspflichtig

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 2.

8

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten für berichtspflichtige Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, wird die Mindestreservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen des übernehmenden Instituts und der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt zusätzlich zu seinen eigenen Berichtspflichten die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Quartal.

9

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere in vollem Umfang berichtspflichtige Institute und gegebenenfalls ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 3.

10

Eine Verschmelzung, bei der ein Institut, das in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen ist (übernehmendes Institut), ein oder mehrere Institute, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind (übertragende Institute), übernimmt, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam, und das in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogene Institut wird infolge der Verschmelzung in vollem Umfang berichtspflichtig

Anwendung des gleichen Verfahrens wie in Fall 4.

11

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) aus mehreren in vollem Umfang berichtspflichtigen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Monats und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung monatlicher statistischer Daten zum vorhergehenden Monat wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat.

12

Eine Verschmelzung, bei der ein in vollem Umfang berichtspflichtiges Institut (übernehmendes Institut) aus einem oder mehreren Instituten, die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind und gegebenenfalls aus einem oder mehreren in vollem Umfang berichtspflichtigen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Für die Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Mindestreservebasis der Mindestreservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für statistische Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Monat oder Quartal, je nach Institut.

13

Eine Verschmelzung, bei der ein in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenes Institut (übernehmendes Institut) aus einem oder mehreren in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenen Instituten (übertragende Institute) hervorgeht, wird innerhalb des Zeitraums zwischen dem Ende eines Quartals und der von der betreffenden NZB festgelegten Frist für die Meldung statistischer Daten zum vorhergehenden Quartal wirksam

Ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Anschluss an die Verschmelzung und bis zur ersten Meldung der Quartalsdaten des übernehmenden Instituts nach der Verschmelzung in Übereinstimmung mit den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten verminderten Berichtspflichten für berichtspflichtige Institute, die in das so genannte „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, wird die Reservepflicht des übernehmenden Instituts auf der Grundlage einer aggregierten Reservebasis der Reservebasen der übertragenden Institute berechnet. Die zu aggregierenden Mindestreservebasen entsprechen denjenigen, die für diese Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne die Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Es wird nur das Recht auf Abzug eines Pauschalbetrages gewährt. Das übernehmende Institut übernimmt die Berichtspflichten der übertragenden Institute für Daten zu dem der Verschmelzung vorangehenden Quartal.


(1)  Berichtspflichtige können dieser Berichtspflicht durch freiwillige Meldungen nachkommen, d. h. sie können entweder richtige Zahlen (einschließlich Null-Positionen) oder „fehlende Zahlen“ melden. Wenn sie sich einmal für die Meldung von richtigen Zahlen entschieden haben, können sie nicht mehr „fehlende Zahlen“ melden.

(2)  1 Die Tabelle stellt die Einzelheiten der komplexeren Verfahren dar, die in bestimmten Fällen anzuwenden sind. Für die Fälle, die nicht in der Tabelle aufgeführt sind, gelten die üblichen Bestimmungen für die Meldung statistischer Daten und die Berechnung der Mindestreserveanforderungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).


ANHANG IV

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)

Die Meldungen an die NZBen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen;

b)

statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der NZBen entsprechen;

c)

der/die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen müssen ausgewiesen werden, und

d)

die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die NZBen müssen beachtet werden.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)

Die statistischen Daten müssen korrekt sein:

Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. müssen die Aktiva und Passiva übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben), und

die Daten müssen zwischen allen Berichtsterminen konsistent sein;

b)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;

c)

die statistischen Daten müssen vollständig sein: bestehende Lücken müssen erwähnt, den NZBen erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;

d)

die statistischen Daten dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen;

e)

die Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten, und

f)

die Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.

3.

Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung:

a)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;

b)

bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;

c)

die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und den Zahlen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturregelungen und -verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.


ANHANG V

KORRELATIONSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13)

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 erster Gedankenstrich; Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 10

Artikel 5

Artikel 11

Artikel 6

Artikel 12

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 14

Artikel 9

Artikel 15

Anhang I, Teil 1, Einleitung

Anhang I, Einleitung

Anhang I, Teil 1, I, Punkt 1

Artikel 3 Absatz 1

Anhang I, Teil 1, I, Punkt 2

Artikel 1 erster Gedankenstrich

Anhang I, Teil 1, I, Punkt 3

Artikel 2 Absatz 3

Anhang I, Teil 1, I, Punkt 4

Anhang 1, Teil 1, Abschnitt 1, Punkt 1.1

Anhang I, Teil 1, I, Punkt 5

Anhang 1, Teil 1, Abschnitt 1, Punkt 1.2

Anhang I, Teil 1, I, Punkt 6

Artikel 1 erster Gedankenstrich; Anhang 1, Teil 1, Abschnitt 2, Punkt 2.1

Anhang I, Teil 1, I, Punkt 7

Anhang 1, Teil 1, Abschnitt 2, Punkt 2.2

Anhang I, Teil 1, I, Punkt 8

Artikel 1 erster Gedankenstrich

Anhang I, Teil 1, I, Punkt 9

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Anhang I, Teil 1, II

Artikel 7

Anhang I, Teil 1, III, Punkt 1

Erwägungsgrund 2, Erwägungsgrund 10, Anhang III, Teil 1, Punkt 1

Anhang I, Teil 1, III, Punkt 2

Anhang I, Einleitung; Anhang I, Teil 2

Anhang I, Teil 1, III, Punkt 3

Anhang I, Teil 2

Anhang I, Teil 1, III, i, a, Punkt 4

Anhang I, Teil 2, Punkt 1a

Anhang I, Teil 1, III, i, a, Punkt 5

Anhang I, Teil 2, Punkt 2

Anhang I, Teil 1, III, i, b, Punkt 6

Anhang I, Teil 2, Punkt 1b

Anhang I, Teil 1, III, ii, Punkt 7

Anhang I, Teil 2, Punkt 4

Anhang I, Teil 1, III, iii, Punkt 8

Anhang I, Teil 2, Punkt 5.1

Anhang I, Teil 1, III, iii, Punkt 9

Anhang I, Teil 2, Punkt 5.1

Anhang I, Teil 1, III, iv, Punkt 10

Anhang I, Teil 2, Punkt 3

Anhang I, Teil 1, III, v, Punkt 11

Anhang I, Teil 1, III, v, Punkt 12

Erwägungsgrund 8

Anhang I, Teil 1, III, Punkt 13

Erwägungsgrund 8

Anhang I, Teil 1, III, vi, Punkt 13a

Anhang I, Teil 2, Punkt 5.5

Anhang I, Teil 1, III, vi, Punkt 13b

Anhang I, Teil 1, III, vi, Punkt 13c

Anhang I, Teil 2, Punkt 5.5

Anhang I, Teil 1, III, vi, Punkt 13d

Anhang I, Teil 2, Punkt 5.5

Anhang I, Teil 1, III, vi, Punkt 13e

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

Anhang I, Teil 1, III, vi, Punkt 14

Artikel 6

Anhang I, Teil 1, III, vi, Punkt 15

Artikel 7 Absatz 2

Anhang I, Teil 1, III, vi, Punkt 16

Artikel 7 Absatz 4

Anhang I, Teil 1, IV, Punkt 1

Anhang I, Teil 3

Anhang I, Teil 1, IV, Punkt 2

Anhang I, Teil 3

Anhang I, Teil 1, IV, Buchstabe a, Punkt 3

Anhang I, Teil 3, Punkt 1

Anhang I, Teil 1, IV, Buchstabe a, Punkt 4

Anhang I, Teil 1, IV, Buchstabe b, Punkt 5

Anhang I, Teil 3, Punkt 2

Anhang I, Teil 1, IV, Buchstabe c, Punkt 6

Anhang I, Teil 3, Punkt 4

Anhang I, Teil 1, IV, Buchstabe c, Punkt 6a

Artikel 8 Absatz 6

Anhang I, Teil 1, IV, Buchstabe d, Punkt 7

Anhang I, Teil 3, Punkt 5

Anhang I, Teil 1, IV, Buchstabe d, Punkt 7a

Artikel 8 Absatz 6

Anhang I, Teil 1, IV, Buchstabe e, Punkt 8

Anhang I, Teil 3, Punkt 3

Anhang I, Teil 1, IV, Buchstabe e, Punkt 9

Artikel 6

Anhang I, Teil 1, IV, Buchstabe e, Punkt 9a

Anhang I, Teil 1, IV, Punkt 10

Artikel 7

Anhang I, Teil 1, V, Punkt 1

Erwägungsgrund 9

Anhang I, Teil 1, V, Punkt 2

Erwägungsgrund 9; Artikel 4

Anhang I, Teil 1, V, Punkt 3

Artikel 4 Absatz 1

Anhang I, Teil 1, V, Punkt 4

Artikel 4 Absatz 2

Anhang I, Teil 1, V, Punkt 5

Erwägungsgrund 9

Anhang I, Teil 1, V, Punkt 6

Anhang I, Teil 5, Punkt 1

Anhang I, Teil 1, V, i, Punkt 7

Anhang I, Teil 5, Tabelle 1A

Anhang I, Teil 1, V, ii, Punkt 8

Anhang I, Teil 5, Tabelle 1A

Anhang I, Teil 1, V, iii, Punkt 9

Anhang I, Teil 5, Tabelle 1A

Anhang I, Teil 1, V, iv, Punkt 10

Artikel 6

Anhang I, Teil 1, V, Punkt 11

Anhang I, Teil 4, Punkt 2

Anhang I, Teil 1, V, i, Punkt 12

Anhang I, Teil 5, Tabelle 1A

Anhang I, Teil 1, V, Punkt 13

Anhang I, Teil 5, Tabelle 1A

Anhang I, Teil 1, V, ii, Punkt 14

Anhang I, Teil 5, Tabelle 1A

Anhang I, Teil 1, V, iii, Punkt 15

Anhang I, Teil 5, Tabelle 1A

Anhang I, Teil 1, V, Punkt 16

Anhang I, Teil 5, Tabelle 1A

Anhang I, Teil 1, V, iv, Punkt 17

Artikel 6

Anhang I, Teil 2, Tabelle A

Anhang I, Teil 8

Anhang I, Teil 2, Tabelle 1

Anhang I, Teil 2

Anhang I, Teil 2, Tabelle 1, Fußnote 5

Anhang III, Teil 1, Punkt 3

Anhang I, Teil 2, Tabelle 2

Anhang I, Teil 3

Anhang I, Teil 2, Tabelle 3

Anhang I, Teil 3

Anhang I, Teil 2, Tabelle 4

Anhang I, Teil 3

Anhang I, Teil 2, Tabelle 1A

Anhang I, Teil 5

Anhang I, Teil 3, Allgemeine Begriffsbestimmungen

Anhang II, Teil 1

Anhang I, Teil 3, Definitionen von Sektoren

Anhang II, Teil 3

Anhang I, Teil 3, Definitionen der Instrumentenkategorien

Anhang II, Teil 2

Anhang I, Teil 3, Tabelle

Anhang II, Teil 2

Anhang II, Teil 1, I, Punkt 1

Artikel 2 Absatz 2;

Anhang III, Teil 1, Punkt 3

Anhang II, Teil 1, II, Punkt 2

Anhang III, Teil 1, Punkt 4

Anhang II, Teil 1, III, Punkt 3

Anhang III, Teil 2, Abschnitt 1, Punkt 1.1

Anhang II, Teil 1, III, Punkt 4

Anhang III, Teil 2, Abschnitt 1, Punkt 1.2

Anhang II, Teil 1, IV, Punkt 5

Anhang III, Teil 1, Punkt 2

Anhang II, Teil 1, IV, Punkt 6

Anhang III, Teil 1, Punkt 2

Anhang II, Teil 2, Punkt 7

Anhang III, Teil 1, Tabelle, Fußnote

Anhang II, Teil 3, Punkt 8

Anhang III, Teil 2, Abschnitt 2, Punkt 2.1

Anhang II, Teil 3, Punkt 9

Anhang III, Teil 2, Abschnitt 2, Punkt 2.2

Anhang II, Teil 3, Punkt 10

Anhang III, Teil 2, Abschnitt 2, Punkt 2.3

Anhang II, Teil 3, Punkt 11

Anhang III, Teil 2, Abschnitt 2, Punkt 2.4

Anhang II, Teil 3, Tabelle

Anhang III, Teil 1, Tabelle

Anhang II, Anlage, Tabelle

Anhang II, Teil 2, Tabelle

Anhang III

Artikel 8

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Artikel 13


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