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Document 32008D0185
2008/185/EC: Commission Decision of 21 February 2008 on additional guarantees in intra-Community trade of pigs relating to Aujeszky’s disease and criteria to provide information on this disease (notified under document number C(2008) 669) (Codified version) (Text with EEA relevance)
2008/185/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 669) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
2008/185/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 669) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 59 vom 04/03/2008, p. 19–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32021R0620
4.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 59/19 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Februar 2008
zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 669)
(kodifizierte Fassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/185/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh-seuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2001/618/EG der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren. |
(2) |
Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ist die internationale Organisation, die gemäß dem in Anwendung des GATT-Abkommens von 1994 geschlossenen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen für die Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen zuständig ist. Diese Vorschriften werden im Internationalen Tiergesundheitskodex veröffentlicht. |
(3) |
Das Kapitel des Internationalen Tiergesundheitskodex über die Aujeszky-Krankheit ist umfassend geändert worden. |
(4) |
Es ist angezeigt, die für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen geforderten zusätzlichen Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit zu ändern, um sie mit den internationalen Vorschriften für diese Krankheit in Einklang zu bringen und die Gemeinschaftskontrollen zu verbessern. |
(5) |
Es sind die Kriterien festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit die Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG übermitteln. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Versendung von Zucht- und Nutzschweinen in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I als frei von der Aujeszky-Krankheit (AD) aufgelistet sind, aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in demselben Anhang nicht aufgelistet sind, wird genehmigt, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. |
Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig; |
2. |
im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird unter der Überwachung der zuständigen Behörde ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt und Maßnahmen umfasst, die gewährleisten, dass die Seuche im Zuge der Beförderung und Umsetzung von Schweinen in Betriebe mit unterschiedlichem Seuchenstatus nicht verschleppt wird; |
3. |
der Herkunftsbetrieb der Schweine erfüllt folgende Anforderungen:
|
4. |
die umzusetzenden Schweine erfüllen folgende Anforderungen:
|
Artikel 2
Die Versendung von Schlachtschweinen in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I als frei von der Aujeszky-Krankheit (AD) aufgelistet sind, aus anderen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die nicht in demselben Anhang aufgelistet sind, wird genehmigt, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
1. |
Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig; |
2. |
im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien von Artikel 1 Nummer 2 erfüllt; |
3. |
alle betreffenden Schweine werden auf direktem Weg zum Bestimmungsschlachthof befördert und
|
Artikel 3
Zuchtschweine, die für die in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen genehmigte Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden, müssen entweder
1. |
aus den in Anhang I aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen stammen oder |
2. |
aus
|
3. |
es müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
|
Artikel 4
Nutzschweine, die für die in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, in denen genehmigte Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden, müssen entweder
1. |
aus den in Anhang I aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen stammen oder |
2. |
aus
|
3. |
es müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
|
Artikel 5
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen serologischen Untersuchungen zur Überwachung oder Feststellung der Aujeszky-Krankheit werden nach den Kriterien von Anhang III durchgeführt.
Artikel 6
Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG übermitteln die Mitgliedstaaten nach den in Anhang IV festgelegten einheitlichen Kriterien mindestens einmal jährlich Angaben zur Aujeszky-Krankheit, einschließlich Einzelheiten über die Überwachungs- und Tilgungsprogramme, die in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II und in anderen nicht in diesem Anhang aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
Artikel 7
(1) Unbeschadet der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Gesundheitsbescheinigungen stellt der amtliche Tierarzt vor dem Ausfüllen von Abschnitt C der in der Richtlinie 64/432/EWG vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung für Schweine, die in die in Anhang I oder II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen versendet werden sollen, hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit Folgendes sicher:
a) |
den Gesundheitsstatus des Herkunftsbetriebs und des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftsregion der betreffenden Schweine; |
b) |
soweit die Schweine nicht aus einem AD-freien Mitgliedstaat oder einer AD-freien Region stammen: den Gesundheitsstatus des Bestimmungsbetriebs und des Bestimmungsmitgliedstaats oder der Bestimmungsregion der betreffenden Schweine; |
c) |
die Konformität der betreffenden Schweine mit den Vorschriften dieser Entscheidung. |
(2) Für Schweine, die für die in Anhang I oder II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, ist Abschnitt C Nummer 4 der Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz 1 wie folgt auszufüllen und zu ergänzen:
a) |
im ersten Gedankenstrich sind nach dem Wort „Seuche“ die Worte „Aujeszky-Krankheit“ hinzuzufügen; |
b) |
im zweiten Gedankenstrich wird die Nummer dieser Entscheidung eingesetzt, gefolgt von der (in Klammern aufgeführten) Nummer des Artikels dieser Entscheidung, der sich auf die betreffenden Schweine bezieht. |
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schweine, die für in Anhang I oder II aufgelistete Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, während der Beförderung oder bei der Durchfuhr nicht mit Schweinen mit — hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit — unterschiedlichem oder unbekanntem Gesundheitsstatus in Berührung kommen.
Artikel 9
Die Entscheidung 2001/618/EG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 10
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 21. Februar 2008
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).
(2) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48. Entscheidung zuletzt geändert durch Entscheidung 2007/729/EG.
(3) Siehe Anhang V.
ANHANG I
AD-freie Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen die Impfung verboten ist
ISO-Code |
Mitgliedstaat |
Regionen |
CZ |
Tschechische Republik |
alle Regionen |
DK |
Dänemark |
alle Regionen |
DE |
Deutschland |
alle Bundesländer |
FR |
Frankreich |
die Departements Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d’Or, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle, Nièvre, Oise, Orne, Paris, Pas-de-Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d’Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines |
CY |
Zypern |
alle Regionen |
LU |
Luxemburg |
gesamtes Hoheitsgebiet |
AT |
Österreich |
alle Bundesländer |
SK |
Slowakische Republik |
alle Regionen |
FI |
Finnland |
alle Regionen |
SE |
Schweden |
alle Regionen |
UK |
Vereinigtes Königreich |
alle Regionen in England, Schottland und Wales |
ANHANG II
Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden
ISO-Code |
Mitgliedstaat |
Regionen |
BE |
Belgien |
gesamtes Hoheitsgebiet |
ES |
Spanien |
die Autonomen Gemeinschaften Galicien, Baskenland, Asturien, Kantabrien, Navarra und La Rioja die Provinzen León, Zamora, Palencia, Burgos, Valladolid und Ávila in der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León die Provinz Las Palmas auf den Kanarischen Inseln |
FR |
Frankreich |
Departements Côtes-d’Armor, Finistère, Ille-et-Vilaine, Morbihan und Nord |
IT |
Italien |
Provinz Bozen |
NL |
Niederlande |
gesamtes Hoheitsgebiet |
ANHANG III
Testnormen für serologische Untersuchungen auf Aujeszky-Krankheit (AD) — Protokoll für den Enzym-Immuntest (ELISA) zum Nachweis von Antikörpern gegen (komplette) AD-Viren, Glykoprotein B (ADV-gB), Glykoprotein D (ADV-gD) oder Glykoprotein E (ADV-gE)
1. |
Die in Nummer 2 Buchstabe d genannten Institute überprüfen die Konformität der ELISA-Testmethoden und Testkits zum ADV-gE-Nachweis mit den Kriterien gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b und c. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zum ADV-gE-Nachweis grundsätzlich nur ELISA-Testkits registriert werden, die diese Kriterien erfüllen. Die Prüfungen gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b sind auf jeden Fall vor Zulassung der Testmethode durchzuführen; danach ist jede Partie zumindest der Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe c zu unterziehen. |
2. |
Standardisierung, Empfindlichkeit und Spezifität des Tests
|
ANHANG IV
Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates über das Auftreten und die Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Aujeszky-Krankheit (AD)
1. |
Mitgliedstaat: … |
2. |
Datum: … |
3. |
Berichterstattungszeitraum: … |
4. |
Zahl der Betriebe, in denen im Rahmen klinischer, serologischer oder virologischer Untersuchungen AD nachgewiesen wurde: … |
5. |
Angaben über AD-Impfungen, serologische Untersuchungen und die Klasseneinteilung von Betrieben (bitte Tabelle ausfüllen):
|
6. |
Weitere Angaben zur serologischen Überwachung in Besamungsstationen, zu Ausfuhrzwecken, im Rahmen anderer Überwachungsprogramme usw.: … … … … |
(1) Unter der Überwachung der zuständigen Behörde durchgeführtes Programm.
(2) Schweinehaltungsbetriebe, in denen die im Rabmen eines amtlichen AD-Programms durchgeführten serologischen Untersuchungen negative Befunde erbracht haben und in denen in den letzten zwölf Monaten geimpft wurde.
(3) Schweinehaltungsbetriebe, die die Bedingungen von Artikel 1 Absatz 3 erfüllen.
ANHANG V
AUFGEHOBENE ENTSCHEIDUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
Entscheidung 2001/618/EG der Kommission |
|
Entscheidung 2001/746/EG der Kommission |
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 1 |
Entscheidung 2001/905/EG der Kommission |
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 2 |
Entscheidung 2002/270/EG der Kommission |
Nur Artikel 3 |
Entscheidung 2003/130/EG der Kommission |
|
Entscheidung 2003/575/EG der Kommission |
|
Entscheidung 2004/320/EG der Kommission |
Nur Artikel 2 und Anhang II |
Entscheidung 2005/768/EG der Kommission |
|
Entscheidung 2006/911/EG der Kommission |
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 1 und Nummer 12 des Anhangs |
Entscheidung 2007/603/EG der Kommission |
|
Entscheidung 2007/729/EG der Kommission |
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 1 und Nummer 10 des Anhangs |
ANHANG VI
Entsprechungstabelle
Entscheidung 2001/618/EG |
Vorliegende Entscheidung |
Artikel 1 Buchstaben a und b |
Artikel Nummer 1 und 2 |
Artikel 1 Buchstabe c erster bis fünfter Gedankenstrich |
Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben a bis e |
Artikel 1 Buchstabe d erster bis vierter Gedankenstrich |
Artikel 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d |
Artikel 2 Buchstaben a und b |
Artikel 2 Nummer 1 und 2 |
Artikel 2 Buchstabe c erster bis dritter Gedankenstrich |
Artikel 2 Buchstaben a bis c |
Artikel 3 Buchstabe a |
Artikel 3 Nummer 1 |
Artikel 3 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 3 Nummer 2 Buchstaben a und b |
Artikel 3 Buchstabe c erster bis sechster Gedankenstrich |
Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a bis f |
Artikel 4 Buchstabe a |
Artikel 4 Nummer 1 |
Artikel 4 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 4 Nummer 2 Buchstaben a und b |
Artikel 4 Buchstabe c erster bis fünfter Gedankenstrich |
Artikel 4 Nummer 3 Buchstaben a bis e |
Artikel 5 bis 8 |
Artikel 5 bis 8 |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
— |
— |
Artikel 9 |
Artikel 11 |
Artikel 10 |
Anhang I bis IV |
Anhang I bis IV |
— |
Anhang V |
— |
Anhang VI |