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Document 32008D0185

    2008/185/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 669) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 59 vom 04/03/2008, p. 19–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32021R0620

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/185/oj

    4.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 59/19


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 21. Februar 2008

    zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 669)

    (kodifizierte Fassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2008/185/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh-seuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 2001/618/EG der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 93/24/EWG und 93/244/EWG (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

    (2)

    Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ist die internationale Organisation, die gemäß dem in Anwendung des GATT-Abkommens von 1994 geschlossenen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen für die Festlegung von Tiergesundheitsvorschriften für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen zuständig ist. Diese Vorschriften werden im Internationalen Tiergesundheitskodex veröffentlicht.

    (3)

    Das Kapitel des Internationalen Tiergesundheitskodex über die Aujeszky-Krankheit ist umfassend geändert worden.

    (4)

    Es ist angezeigt, die für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen geforderten zusätzlichen Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit zu ändern, um sie mit den internationalen Vorschriften für diese Krankheit in Einklang zu bringen und die Gemeinschaftskontrollen zu verbessern.

    (5)

    Es sind die Kriterien festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit die Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG übermitteln.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Versendung von Zucht- und Nutzschweinen in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I als frei von der Aujeszky-Krankheit (AD) aufgelistet sind, aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in demselben Anhang nicht aufgelistet sind, wird genehmigt, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    1.

    Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig;

    2.

    im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird unter der Überwachung der zuständigen Behörde ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt und Maßnahmen umfasst, die gewährleisten, dass die Seuche im Zuge der Beförderung und Umsetzung von Schweinen in Betriebe mit unterschiedlichem Seuchenstatus nicht verschleppt wird;

    3.

    der Herkunftsbetrieb der Schweine erfüllt folgende Anforderungen:

    a)

    in den letzten zwölf Monaten sind im Betrieb weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden;

    b)

    in den letzten zwölf Monaten sind in den Betrieben im Umkreis von 5 km um den Herkunftsbetrieb der Schweine weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden; diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn in diesen umliegenden Betrieben im Rahmen des Tilgungsprogramms gemäß Nummer 2 und unter Überwachung der zuständigen Behörde regelmäßig Überwachungs- und Tilgungsmaßnahmen durchgeführt wurden, mit denen die Verschleppung des Seuchenerregers in den Herkunftsbetrieb wirksam verhütet wurde;

    c)

    zumindest in den letzten zwölf Monaten ist nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft worden;

    d)

    die Schweine sind mindestens zweimal im Abstand von mindestens vier Monaten serologisch auf ADV-gE-, ADV-gB- oder ADV-gD-Antikörper oder komplette AD-Viren untersucht und für frei von Aujeszky-Krankheit befunden worden, und bei geimpften Tieren wurden keine gE-Antikörper festgestellt;

    e)

    in den letzten zwölf Monaten sind keine Schweine mit hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit niedrigerem Gesundheitsstatus in den Betrieb eingestellt worden, es sei denn, die Tiere wurden mit Negativbefund auf Aujeszky-Krankheit untersucht;

    4.

    die umzusetzenden Schweine erfüllen folgende Anforderungen:

    a)

    sie sind nicht geimpft worden;

    b)

    sie sind in den 30 Tagen vor ihrer Umsetzung in von der zuständigen Behörde zugelassene Stallungen so abgesondert worden, dass jegliches Risiko einer Infektion der Tiere mit dem Seuchenerreger wirksam verhütet wurde;

    c)

    sie sind von Geburt an im Herkunftsbetrieb oder in einem Betrieb mit gleichwertigem Gesundheitsstatus gehalten worden, und zwar

    i)

    für mindestens 30 Tage im Fall von Nutzschweinen;

    ii)

    für mindestens 90 Tage im Fall von Zuchtschweinen;

    d)

    sie sind im Abstand von mindestens 30 Tagen mit Negativbefund mindestens zweimal serologisch auf ADV-gB-, ADV-gD- oder komplette AD-Viren untersucht worden. Weniger als vier Monate alte Schweine müssen jedoch auch serologisch auf ADV-gE-Viren untersucht werden. Die Proben für die letzte Untersuchung müssen innerhalb von 15 Tagen vor dem Versand der Tiere gezogen und genügend Schweine in der Isolierstallung untersucht werden, um

    i)

    bei Nutzschweinen mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 2 % in der Isolierstallung nachzuweisen;

    ii)

    bei Zuchtschweinen mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 0,1 % in der Isolierstallung nachzuweisen.

    Die erste dieser beiden Untersuchungen erübrigt sich jedoch, wenn

    i)

    die Tiere zwischen dem 45. und 170. Tag vor ihrem Versand im Rahmen des Programms gemäß Nummer 2 im Herkunftsbetrieb serologisch auf Aujeszky-Krankheit untersucht und für frei von AD-Antikörpern befunden wurden und wenn auch bei geimpften Schweinen keine gE-Antikörper festgestellt wurden;

    ii)

    die umzusetzenden Schweine von Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurden;

    iii)

    keine Schweine in den Herkunftsbetrieb verbracht worden sind, während die umzusetzenden Schweine abgesondert waren.

    Artikel 2

    Die Versendung von Schlachtschweinen in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I als frei von der Aujeszky-Krankheit (AD) aufgelistet sind, aus anderen Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die nicht in demselben Anhang aufgelistet sind, wird genehmigt, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

    1.

    Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig;

    2.

    im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien von Artikel 1 Nummer 2 erfüllt;

    3.

    alle betreffenden Schweine werden auf direktem Weg zum Bestimmungsschlachthof befördert und

    a)

    stammen entweder aus einem Betrieb, der die Anforderungen gemäß Artikel 1 Nummer 3 erfüllt oder

    b)

    sie sind mindestens 15 Tage vor ihrem Versand gegen Aujeszky-Krankheit geimpft worden und stammen aus einem Herkunftsbetrieb, in dem

    i)

    im Rahmen des Programms gemäß Nummer 2 und unter Überwachung der zuständigen Behörde in den letzten 12 Monaten regelmäßig Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt wurden;

    ii)

    sie vor ihrer Verbringung mindestens 30 Tage lang gehalten und in dem zum Zeitpunkt des Ausfüllens der in Artikel 7 genannten Gesundheitsbescheinigung keine klinischen oder pathologischen Anzeichen für diese Seuche festgestellt wurden; oder

    c)

    sie sind nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft worden und stammen aus einem Betrieb, in dem

    i)

    im Rahmen des Programms gemäß Nummer 2 und unter Überwachung der zuständigen Behörde in den letzten zwölf Monaten regelmäßig Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt und in den letzten sechs Monaten weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden;

    ii)

    die zuständige Behörde die Impfung gegen die Aujeszky-Krankheit und die Aufstallung geimpfter Schweine verboten hat, weil der Betrieb kurz davor steht, gemäß dem Programm gemäß Nummer 2 in die höchste Statusklasse für die Aujeszky-Krankheit eingestuft zu werden;

    iii)

    sie vor ihren Versand für mindestens 90 Tage gehalten wurden.

    Artikel 3

    Zuchtschweine, die für die in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, in denen genehmigte Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden, müssen entweder

    1.

    aus den in Anhang I aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen stammen oder

    2.

    aus

    a)

    den in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen sowie

    b)

    einem Betrieb stammen, der die Anforderungen gemäß Artikel 1 Nummer 3 erfüllt; oder

    3.

    es müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

    a)

    die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig;

    b)

    im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Artikel 1 Nummer 2 erfüllt;

    c)

    im Rahmen dieses Programms sind in den letzten zwölf Monaten im Herkunftsbetrieb der betreffenden Schweine weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden;

    d)

    die Schweine sind in den 30 Tagen vor ihrer Umsetzung in von der zuständigen Behörde zugelassenen Stallungen so abgesondert worden, dass eine Infektion der Tiere mit dem Seuchenerreger wirksam verhütet wurde;

    e)

    die Schweine sind mit Negativbefund serologisch auf gE-Antikörper untersucht worden, wobei die Proben für die letzte Untersuchung innerhalb von 15 Tagen vor dem Versand gezogen und genügend Schweine getestet wurden, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 2 % festzustellen;

    f)

    die Schweine sind von Geburt an im Herkunftsbetrieb oder in einem Betrieb mit gleichwertigem Gesundheitsstatus, auf jeden Fall jedoch für mindestens 90 Tage im Herkunftsbetrieb gehalten worden.

    Artikel 4

    Nutzschweine, die für die in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, in denen genehmigte Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt werden, müssen entweder

    1.

    aus den in Anhang I aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen stammen oder

    2.

    aus

    a)

    den in Anhang II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen sowie

    b)

    einem Betrieb stammen, der die Anforderungen gemäß Artikel 1 Nummer 3 erfüllt; oder

    3.

    es müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

    a)

    die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig;

    b)

    im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Artikel 1 Nummer 2 erfüllt;

    c)

    in den letzten zwölf Monaten sind im Herkunftsbetrieb der betreffenden Schweine weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden;

    d)

    die Schweine sind zwischen dem 45. und 170. Tag vor ihrem Versand serologisch auf Aujeszky-Krankheit untersucht und für seuchenfrei befunden worden, und auch bei geimpften Schweinen wurden keine gE-Antikörper festgestellt;

    e)

    die Schweine sind entweder von Geburt an oder nach ihrer Umsetzung aus einem Betrieb mit gleichwertigem Gesundheitsstatus, in dem eine serologische Untersuchung gemäß Buchstabe d durchgeführt wurde, mindestens 30 Tage lang im Herkunftsbetrieb gehalten worden.

    Artikel 5

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen serologischen Untersuchungen zur Überwachung oder Feststellung der Aujeszky-Krankheit werden nach den Kriterien von Anhang III durchgeführt.

    Artikel 6

    Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG übermitteln die Mitgliedstaaten nach den in Anhang IV festgelegten einheitlichen Kriterien mindestens einmal jährlich Angaben zur Aujeszky-Krankheit, einschließlich Einzelheiten über die Überwachungs- und Tilgungsprogramme, die in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II und in anderen nicht in diesem Anhang aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

    Artikel 7

    (1)   Unbeschadet der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Gesundheitsbescheinigungen stellt der amtliche Tierarzt vor dem Ausfüllen von Abschnitt C der in der Richtlinie 64/432/EWG vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung für Schweine, die in die in Anhang I oder II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen versendet werden sollen, hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit Folgendes sicher:

    a)

    den Gesundheitsstatus des Herkunftsbetriebs und des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftsregion der betreffenden Schweine;

    b)

    soweit die Schweine nicht aus einem AD-freien Mitgliedstaat oder einer AD-freien Region stammen: den Gesundheitsstatus des Bestimmungsbetriebs und des Bestimmungsmitgliedstaats oder der Bestimmungsregion der betreffenden Schweine;

    c)

    die Konformität der betreffenden Schweine mit den Vorschriften dieser Entscheidung.

    (2)   Für Schweine, die für die in Anhang I oder II aufgelisteten Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, ist Abschnitt C Nummer 4 der Gesundheitsbescheinigung gemäß Absatz 1 wie folgt auszufüllen und zu ergänzen:

    a)

    im ersten Gedankenstrich sind nach dem Wort „Seuche“ die Worte „Aujeszky-Krankheit“ hinzuzufügen;

    b)

    im zweiten Gedankenstrich wird die Nummer dieser Entscheidung eingesetzt, gefolgt von der (in Klammern aufgeführten) Nummer des Artikels dieser Entscheidung, der sich auf die betreffenden Schweine bezieht.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schweine, die für in Anhang I oder II aufgelistete Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind, während der Beförderung oder bei der Durchfuhr nicht mit Schweinen mit — hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit — unterschiedlichem oder unbekanntem Gesundheitsstatus in Berührung kommen.

    Artikel 9

    Die Entscheidung 2001/618/EG wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

    Artikel 10

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 21. Februar 2008

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

    (2)  ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48. Entscheidung zuletzt geändert durch Entscheidung 2007/729/EG.

    (3)  Siehe Anhang V.


    ANHANG I

    AD-freie Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen die Impfung verboten ist

    ISO-Code

    Mitgliedstaat

    Regionen

    CZ

    Tschechische Republik

    alle Regionen

    DK

    Dänemark

    alle Regionen

    DE

    Deutschland

    alle Bundesländer

    FR

    Frankreich

    die Departements Ain, Aisne, Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Alpes-Maritimes, Ardèche, Ardennes, Ariège, Aube, Aude, Aveyron, Bas-Rhin, Bouches-du-Rhône, Calvados, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Cher, Corrèze, Côte-d’Or, Creuse, Deux-Sèvres, Dordogne, Doubs, Drôme, Essonne, Eure, Eure-et-Loir, Gard, Gers, Gironde, Hautes-Alpes, Hauts-de-Seine, Haute Garonne, Haute-Loire, Haute-Marne, Hautes-Pyrénées, Haut-Rhin, Haute-Saône, Haute-Savoie, Haute-Vienne, Hérault, Indre, Indre-et-Loire, Isère, Jura, Landes, Loire, Loire-Atlantique, Loir-et-Cher, Loiret, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Maine-et-Loire, Manche, Marne, Mayenne, Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle, Nièvre, Oise, Orne, Paris, Pas-de-Calais, Pyrénées-Atlantiques, Pyrénées-Orientales, Puy-de-Dôme, Réunion, Rhône, Sarthe, Saône-et-Loire, Savoie, Seine-et-Marne, Seine-Maritime, Seine-Saint-Denis, Somme, Tarn, Tarn-et-Garonne, Territoire de Belfort, Val-de-Marne, Val-d’Oise, Var, Vaucluse, Vendée, Vienne, Vosges, Yonne, Yvelines

    CY

    Zypern

    alle Regionen

    LU

    Luxemburg

    gesamtes Hoheitsgebiet

    AT

    Österreich

    alle Bundesländer

    SK

    Slowakische Republik

    alle Regionen

    FI

    Finnland

    alle Regionen

    SE

    Schweden

    alle Regionen

    UK

    Vereinigtes Königreich

    alle Regionen in England, Schottland und Wales


    ANHANG II

    Mitgliedstaaten bzw. Regionen, in denen genehmigte AD-Bekämpfungsprogramme durchgeführt werden

    ISO-Code

    Mitgliedstaat

    Regionen

    BE

    Belgien

    gesamtes Hoheitsgebiet

    ES

    Spanien

    die Autonomen Gemeinschaften Galicien, Baskenland, Asturien, Kantabrien, Navarra und La Rioja

    die Provinzen León, Zamora, Palencia, Burgos, Valladolid und Ávila in der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León

    die Provinz Las Palmas auf den Kanarischen Inseln

    FR

    Frankreich

    Departements Côtes-d’Armor, Finistère, Ille-et-Vilaine, Morbihan und Nord

    IT

    Italien

    Provinz Bozen

    NL

    Niederlande

    gesamtes Hoheitsgebiet


    ANHANG III

    Testnormen für serologische Untersuchungen auf Aujeszky-Krankheit (AD) — Protokoll für den Enzym-Immuntest (ELISA) zum Nachweis von Antikörpern gegen (komplette) AD-Viren, Glykoprotein B (ADV-gB), Glykoprotein D (ADV-gD) oder Glykoprotein E (ADV-gE)

    1.

    Die in Nummer 2 Buchstabe d genannten Institute überprüfen die Konformität der ELISA-Testmethoden und Testkits zum ADV-gE-Nachweis mit den Kriterien gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b und c. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zum ADV-gE-Nachweis grundsätzlich nur ELISA-Testkits registriert werden, die diese Kriterien erfüllen. Die Prüfungen gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b sind auf jeden Fall vor Zulassung der Testmethode durchzuführen; danach ist jede Partie zumindest der Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe c zu unterziehen.

    2.

    Standardisierung, Empfindlichkeit und Spezifität des Tests

    a)

    Der Test muss so empfindlich sein, dass folgende EU-Referenzseren positiv reagieren:

    EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8,

    EU-Referenzserum ADV-gE A,

    EU-Referenzserum ADV-gE B,

    EU-Referenzserum ADV-gE C,

    EU-Referenzserum ADV-gE D,

    EU-Referenzserum ADV-gE E,

    EU-Referenzserum ADV-gE F.

    b)

    Der Test muss so spezifisch sein, dass folgende EU-Referenzseren negativ reagieren:

    EU-Referenzserum ADV-gE G,

    EU-Referenzserum ADV-gE H,

    EU-Referenzserum ADV-gE J,

    EU-Referenzserum ADV-gE K,

    EU-Referenzserum ADV-gE L,

    EU-Referenzserum ADV-gE M,

    EU-Referenzserum ADV-gE N,

    EU-Referenzserum ADV-gE O,

    EU-Referenzserum ADV-gE P,

    EU-Referenzserum ADV-gE Q.

    c)

    Zur Kontrolle einzelner Partien muss das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:8 positiv und eines der unter Buchstabe b aufgelisteten EU Referenzseren (ADV-gE G bis ADV-gE Q) negativ reagieren.

    Zur Kontrolle einzelner Partien von ADV-gB und ADV-gD-Testkits muss das EU-Referenzserum ADV1 bei einer Verdünnung von 1:2 positiv und das unter Buchstabe b aufgelistete EU-Referenzserum Q negativ reagieren.

    d)

    Die folgenden Institute sind darüber hinaus auch für die ELISA-Qualitätskontrolle in den Mitgliedstaaten und insbesondere die Herstellung oder Abgabe und Standardisierung nationaler Referenzseren entsprechend den EU-Referenzseren zuständig:

    AT

    AGES: Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH — Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling (Austrian Agency for Health and Consumer Protection — Institute for veterinary investigations Mödling)

    Robert Koch-Gasse 17

    A-2340 Mödling

    Tel. +43 (0) 505 55-38112

    Fax +43 (0) 505 55-38108

    E-Mail: vetmed.moedling@ages.at

    BE

    CODA — CERVA — VAR

    Veterinary and Agrochemical Research Centre

    Groeselenberg 99

    B-1180 Brussels

    CY

    State Veterinary Laboratory

    Veterinary Services

    1417 Athalassa

    Nicosia

    CZ

    DE

    Friedrich-Loeffler-Institut

    Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

    Standort Wusterhausen

    Seestraße 55

    D-16868 Wusterhausen

    Tel. + 49 33979 80-0

    Fax + 49 33979 80-200

    DK

    National Veterinary Institute, Technical University of Denmark

    Lindholm

    DK-4771 Kalvehave

    EE

    Veterinaar- ja Toidulaboratoorium

    Kreutzwaldi 30, 51006 Tartu, Estonia

    Tel. + 372 7 386 100

    Faks: + 372 7 386 102

    E-Mail: info@vetlab.ee

    ES

    Laboratorio Central de Sanidad Animal de Algete

    Carretera de Algete, km 8

    Algete 28110 (Madrid)

    Tel. +34 916 290 300

    Fax +34 916 290 598

    E-mail: lcv@mapya.es

    FI

    Finnish Food Safety Authority

    Animal Diseases and Food Safety Research

    Mustialankatu 3

    FI-00790 Helsinki, Finland

    E-mail: info@evira.fi

    Tel. +358 20 772 003 (exchange)

    Fax +358 20 772 4350

    FR

    Laboratoire d’études et de recherches avicoles, porcines et piscicoles

    AFSSA site de Ploufragan/Brest —

    LERAPP

    BP 53

    22440 Ploufragan

    UK

    Veterinary Laboratories Agency

    New Haw, Addlestone, Weybridge

    Surrey KT15 3NB, UK

    Tel. (44-1932) 341111

    Fax (44-1932) 347046

    GR

    Centre of Athens Veterinary Institutes

    25 Neapoleos Street,

    GR-153 10 Agia Paraskevi Attiki

    Tel. +30 2106010903

    HU

    Mezőgazdasági Szakigazgatási Hivatal Központ, Állat-egészségügyi Diagnosztikai Igazgatóság

    Central Agricultural Office, Veterinary Diagnostic Directorate

    Address: 1149 Budapest, Tábornok u. 2.

    Mailing Address: 1581 Budapest, 146. Pf. 2.

    Tel. +36 1 460-6300

    Fax +36 1 252-5177

    E-Mail: titkarsag@oai.hu

    IE

    Virology Division

    Central Veterinary Research Laboratory

    Department of Agriculture and Food Laboratories

    Backweston Campus

    Stacumny Lane

    Celbridge

    Co. Kildare

    IT

    Centro di referenza nazionale per la malattia di Aujeszky —

    Pseudorabbia c/o Istituto zooprofilattico sperimentale della Lombardia e dell’Emilia Romagna,

    Via Bianchi, 9;

    25124 Brescia

    LT

    National Veterinary Laboratory

    (Nacionalinė veterinarijos laboratorija)

    J. Kairiūkščio 10

    LT-08409 Vilnius

    LU

    CODA — CERVA — VAR

    Veterinary and Agrochemical Research Centre

    Groeselenberg 99

    B-1180 Brussels

    LV

    Nacionālais diagnostikas centrs

    (National Diagnostic Centre)

    Lejupes iela 3, Rīga, LV-1076

    Tel. +371 7620526

    Fax +371 7620434

    E-Mail: ndc@ndc.gov.lv

    MT

    NL

    Centraal Instituut voor Dierziekte Controle

    CIDC-Lelystad

    Hoofdvestiging: Houtribweg 39

    Nevenvestiging: Edelhertweg 15

    Postbus 2004

    8203 AA Lelystad

    PL

    Laboratory Departement of Swine Diseases

    Państwowy Instytut Weterynaryjny – Państwowy Instytut

    Badawczy

    al. Partyzantów 57, 24-100 Puławy

    Tel. +48 81 889 30 00

    Fax +48 81 886 25 95

    E-Mail: sekretariat@piwet.pulawy.pl

    PT

    Laboratório Nacional de Investigação Veterinária (LNIV)

    Estrada de Benfica, 701

    P-1549-011 Lisboa

    SE

    Statens veterinärmedicinska anstalt

    Department of Virology

    S-751 89 Uppsala

    Tel. (46-18) 67 40 00

    Fax (46-18) 67 44 67

    SI

    Univerza v Ljubljani

    Veterinarska fakulteta

    Nacionalni veterinarski inštitut

    Gerbičeva 60,

    SI-1000 Ljubljana

    SK

    Štátny veterinárny ústav

    Pod dráhami 918

    960 86 Zvolen

    Slovenska republika


    ANHANG IV

    Kriterien für die Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates über das Auftreten und die Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Aujeszky-Krankheit (AD)

    1.

    Mitgliedstaat: …

    2.

    Datum: …

    3.

    Berichterstattungszeitraum: …

    4.

    Zahl der Betriebe, in denen im Rahmen klinischer, serologischer oder virologischer Untersuchungen AD nachgewiesen wurde: …

    5.

    Angaben über AD-Impfungen, serologische Untersuchungen und die Klasseneinteilung von Betrieben (bitte Tabelle ausfüllen):

    Region

    Anzahl Schweinehaltungsbetriebe

    Anzahl der unter ein AD-Programm (1) fallenden Schweinehaltungsbetriebe

    Anzahl nicht AD-infizierter Schweinehaltungsbetriebe

    (mit Impfung) (2)

    Anzahl AD-freier Schweinehaltungsbetriebe

    (ohne Impfung) (3)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Insgesamt

     

     

     

     

    6.

    Weitere Angaben zur serologischen Überwachung in Besamungsstationen, zu Ausfuhrzwecken, im Rahmen anderer Überwachungsprogramme usw.: …


    (1)  Unter der Überwachung der zuständigen Behörde durchgeführtes Programm.

    (2)  Schweinehaltungsbetriebe, in denen die im Rabmen eines amtlichen AD-Programms durchgeführten serologischen Untersuchungen negative Befunde erbracht haben und in denen in den letzten zwölf Monaten geimpft wurde.

    (3)  Schweinehaltungsbetriebe, die die Bedingungen von Artikel 1 Absatz 3 erfüllen.


    ANHANG V

    AUFGEHOBENE ENTSCHEIDUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

    Entscheidung 2001/618/EG der Kommission

    (ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48)

     

    Entscheidung 2001/746/EG der Kommission

    (ABl. L 278 vom 23.10.2001, S. 41)

    Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 1

    Entscheidung 2001/905/EG der Kommission

    (ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 22)

    Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 2

    Entscheidung 2002/270/EG der Kommission

    (ABl. L 93 vom 10.4.2002, S. 7)

    Nur Artikel 3

    Entscheidung 2003/130/EG der Kommission

    (ABl. L 52 vom 27.2.2003, S. 9)

     

    Entscheidung 2003/575/EG der Kommission

    (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 41)

     

    Entscheidung 2004/320/EG der Kommission

    (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 75)

    Nur Artikel 2 und Anhang II

    Entscheidung 2005/768/EG der Kommission

    (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 27)

     

    Entscheidung 2006/911/EG der Kommission

    (ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 41)

    Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 1 und Nummer 12 des Anhangs

    Entscheidung 2007/603/EG der Kommission

    (ABl. L 236 vom 8.9.2007, S. 7)

     

    Entscheidung 2007/729/EG der Kommission

    (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26)

    Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Entscheidung 2001/618/EG in Artikel 1 und Nummer 10 des Anhangs


    ANHANG VI

    Entsprechungstabelle

    Entscheidung 2001/618/EG

    Vorliegende Entscheidung

    Artikel 1 Buchstaben a und b

    Artikel Nummer 1 und 2

    Artikel 1 Buchstabe c erster bis fünfter Gedankenstrich

    Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben a bis e

    Artikel 1 Buchstabe d erster bis vierter Gedankenstrich

    Artikel 1 Nummer 4 Buchstaben a bis d

    Artikel 2 Buchstaben a und b

    Artikel 2 Nummer 1 und 2

    Artikel 2 Buchstabe c erster bis dritter Gedankenstrich

    Artikel 2 Buchstaben a bis c

    Artikel 3 Buchstabe a

    Artikel 3 Nummer 1

    Artikel 3 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich

    Artikel 3 Nummer 2 Buchstaben a und b

    Artikel 3 Buchstabe c erster bis sechster Gedankenstrich

    Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a bis f

    Artikel 4 Buchstabe a

    Artikel 4 Nummer 1

    Artikel 4 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich

    Artikel 4 Nummer 2 Buchstaben a und b

    Artikel 4 Buchstabe c erster bis fünfter Gedankenstrich

    Artikel 4 Nummer 3 Buchstaben a bis e

    Artikel 5 bis 8

    Artikel 5 bis 8

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 9

    Artikel 11

    Artikel 10

    Anhang I bis IV

    Anhang I bis IV

    Anhang V

    Anhang VI


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