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Document 32006R1452
Commission Regulation (EC) No 1452/2006 of 29 September 2006 providing for interim measures for the management of a tariff quota for New Zealand butter from October to December 2006 and derogating from Regulation (EC) No 2535/2001
Verordnung (EG) Nr. 1452/2006 der Kommission vom 29. September 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung eines Zollkontingents für neuseeländische Butter von Oktober bis Dezember 2006 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001
Verordnung (EG) Nr. 1452/2006 der Kommission vom 29. September 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung eines Zollkontingents für neuseeländische Butter von Oktober bis Dezember 2006 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001
ABl. L 271 vom 30/09/2006, p. 40–42
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009
30.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/40 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1452/2006 DER KOMMISSION
vom 29. September 2006
mit Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung eines Zollkontingents für neuseeländische Butter von Oktober bis Dezember 2006 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2) sind besondere Bestimmungen für „neuseeländische Butter“ festgelegt. |
(2) |
Um den Artikeln 26 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 zu entsprechen, denen zufolge die Kommission entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache C-313/04, Franz Egenberger GmbH Molkerei und Trockenwerk gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, dafür sorgen muss, dass Einfuhrlizenzen jedem Antragsteller unabhängig vom Ort der Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt werden, wobei eine Diskriminierung zwischen den betreffenden Einführern zu vermeiden ist, wurde die Erteilung von Einfuhrlizenzen für im Rahmen des laufenden Zollkontingents eingeführte neuseeländische Butter mit der Verordnung (EG) Nr. 1118/2006 der Kommission (3) ab dem 12. Juli 2006 ausgesetzt. |
(3) |
Die für die Verwaltung des Zollkontingents erforderlichen Instrumente können nicht rechtzeitig eingeführt werden, um die Einfuhren der restlichen Mengen des Jahres 2006 zu erlauben. Daher müssen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für den am 31. Dezember 2006 endenden Zeitraum Übergangsmaßnahmen erlassen werden, um die Kontinuität der Handelsströme mit Neuseeland bis zu dem Zeitpunkt sicherzustellen, an dem die endgültigen Instrumente für die Verwaltung des Zollkontingents ab dem 1. Januar 2007 eingeführt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Einführer gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-313/04 ohne Diskriminierung Zugang zum Kontingent haben. |
(4) |
Um zu gewährleisten, dass die Übergangsmaßnahmen ordnungsgemäß angewendet werden und die jedem Marktteilnehmer zugeteilten Mengen wirtschaftlich vernünftig sind, ist aufgrund des begrenzten Zeitraums für die Lieferungen vorzuschreiben, dass sich jeder Antrag auf eine bestimmte Mindestmenge beziehen muss. Um sicherzustellen, dass die Anträge auf Einfuhrlizenzen begründet sind, und zu gewährleisten, dass das Kontingent voll ausgeschöpft wird, ist vorzuschreiben, dass den Einfuhrlizenzanträgen ein Vertrag mit dem Ausführer beiliegt und dass die Einfuhrlizenzen nicht übertragen werden dürfen. |
(5) |
Um zu gewährleisten, dass das Kontingent ordnungsgemäß und gerecht verwaltet wird, muss vorgeschrieben werden, dass im Falle einer ungenügenden Anzahl Anträge so rasch wie möglich eine neue Lizenzerteilungsrunde beginnen muss, mit dem Endergebnis, dass im Rahmen der Übergangsregelung keine Einfuhrlizenz erteilt wird, wenn nicht zumindest sechs Verträge vorliegen. |
(6) |
Einfuhren neuseeländischer Butter müssen bestimmten Qualitätsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 entsprechen. Zum Zeitpunkt der Einfuhr ist eine Bescheinigung „IMA 1“ vorzulegen, um die Erfüllung dieser Anforderungen zu belegen und den Ursprung der Butter nachzuweisen. |
(7) |
Für die im Rahmen des Kontingents Nr. 09.4589 gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 im Jahr 2006 noch einzuführenden Restmengen ist daher die Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen und somit die Verordnung (EG) Nr. 1118/2006 aufzuheben und ist von gewissen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 abzuweichen. |
(8) |
Der Verwaltungsausschuss für Milch- und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Einfuhr neuseeländischer Butter
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung ist Titel 2 Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 auf die Einfuhr einer Menge von 14 294,6 Tonnen Butter für das Jahr 2006 mit der Kontingentsnummer 09.4589 gemäß Anhang III Teil A derselben Verordnung (nachstehend „neuseeländische Butter“ genannt) anzuwenden, für die die Lizenzerteilung mit der Verordnung (EG) Nr. 1118/2006 ausgesetzt worden war.
Artikel 2
Bedingungen für die Einfuhrlizenzanträge
(1) Anträgen auf Lizenzen für die Einfuhr von neuseeländischer Butter im Rahmen dieser Verordnung kann nur stattgegeben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Einführer müssen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 zugelassen sein und abweichend von Artikel 35 Absatz 2 derselben Verordnung die Lizenzanträge in dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung stellen. |
b) |
Die Einführer müssen das Original oder eine beglaubigte Abschrift eines Kaufvertrags mit einem neuseeländischen Ausführer für die Einfuhr von Butter gemäß Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 für eine Menge vorlegen, die zumindest der im Antrag genannten Menge entspricht. |
c) |
Ein Einführer darf nur einen einzigen Antrag stellen; stellt er mehrere Anträge, so werden alle diese Anträge abgelehnt. |
d) |
Die Anträge müssen sich auf eine Menge von mindestens 1 000 Tonnen, dürfen sich aber nicht auf mehr als 30 % der in Artikel 1 genannten Menge beziehen. |
(2) Die Lizenzanträge sind zwischen dem 16. und 18. Oktober 2006 zu stellen.
Artikel 3
Lizenzerteilung
(1) Bis spätestens 20. Oktober 2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission per Telefax oder auf elektronischem Wege die im Rahmen dieser Verordnung gestellten Lizenzanträge unter Angabe der Namen der Antragsteller und der von jedem Antragsteller beantragten Mengen mit.
(2) Die Kommission beschließt innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben werden kann, und unterrichtet die Mitgliedstaaten über ihren Beschluss. Sind insgesamt weniger als sechs gültige Anträge gestellt worden, so wird keinem Antrag stattgegeben und findet Artikel 4 Anwendung.
(3) Übersteigt die beantragte Gesamtmenge die in Artikel 1 genannte Menge, so wendet die Kommission auf die beantragten Mengen einen Zuweisungskoeffizienten an. In diesem Fall wird der Teil der Sicherheit freigegeben, der den nicht zugeteilten Mengen entspricht.
(4) Lizenzen werden nur denjenigen Antragstellern erteilt, deren Lizenzanträge gemäß Absatz 1 mitgeteilt worden sind. Die Lizenzerteilung erfolgt spätestens zwei Arbeitstage nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den in Absatz 2 genannten Beschluss.
Artikel 4
Neue Lizenzerteilungsrunde
(1) Hat die Kommission beschlossen, dass gemäß Artikel 3 Absatz 2 keinen Lizenzanträgen stattgegeben wird, so wird im Rahmen dieser Verordnung eine neue Lizenzerteilungsrunde eröffnet, für die
a) |
als der Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Zeitraum vom 2. bis 6. November 2006 gilt und |
b) |
als der Zeitpunkt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der 8. November 2006 gilt. |
(2) Sind in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraum weniger als sechs gültige Anträge gestellt worden, so werden keine Einfuhrlizenzen für das Kontingent gemäß Artikel 1 erteilt.
Artikel 5
Angaben in den Anträgen und Lizenzen
Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 kann Feld 16 des Lizenzantrags einen oder mehrere der KN-Codes unter der Kontingentnummer 09.4589 in Anhang III Teil A derselben Verordnung enthalten. Enthält ein Lizenzantrag mehr als einen KN-Code, so muss die für jeden Code beantragte Menge darin aufgeführt werden und wird für jeden Code eine getrennte Lizenz erteilt.
Abweichend von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 20 einen Verweis auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 6
Lizenzen
(1) Im Rahmen dieser Verordnung erteilte Einfuhrlizenzen sind bis zum 31. Dezember 2006 gültig.
(2) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) dürfen im Rahmen dieser Verordnung erteilte Einfuhrlizenzen nicht übertragen werden.
(3) Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 findet keine Anwendung.
(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Buttersendung nicht den Anforderungen von Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, so übermitteln die Zollbehörden die Lizenz den erteilenden Behörden abweichend von Artikel 36 Absatz 2 derselben Verordnung nicht.
Die Menge wird nicht auf der Einfuhrlizenz abgeschrieben.
Artikel 7
Bescheinigungen „IMA 1“
(1) Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird der Zollsatz gemäß Anhang III Teil A derselben Verordnung auf im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte neuseeländische Butter nur nach Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zusammen mit einer Bescheinigung „IMA 1“ angewendet, mit denen die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen und der Ursprung der unter die Bescheinigung fallenden Butter nachgewiesen werden.
(2) Die Bescheinigung „IMA 1“ gilt nur bis zum 31. Dezember 2006.
(3) Die Verpflichtung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, die Bescheinigung „IMA 1“ für die Gesamtmenge auszustellen, für die sie gilt, bevor das entsprechende Erzeugnis das Hoheitsgebiet des Landes verlässt, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird, findet keine Anwendung.
Artikel 8
Information der Kommission
Unbeschadet von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 28. Februar 2007 die Menge neuseeländischer Butter mit, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und für die die Sicherheit freigegeben wurde.
Artikel 9
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1118/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 1118/2006 wird aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. September 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 926/2006 (ABl. L 170 vom 23.6.2006, S. 8).
(3) ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 11.
(4) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).