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Document 32001R2550

    Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001

    ABl. L 341 vom 22/12/2001, p. 105–117 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004; Aufgehoben durch 32004R1973

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2550/oj

    32001R2550

    Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001

    Amtsblatt Nr. L 341 vom 22/12/2001 S. 0105 - 0117


    Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission

    vom 21. Dezember 2001

    mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001(3), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 ist eine neue Prämienregelung eingeführt worden, die die Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2000(5), ersetzt. Zur Anpassung an die neue Regelung und um größerer Klarheit willen müssen die in den folgenden Verordnungen der Kommission festgelegten Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzt und die Verordnungen aufgehoben werden: Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 der Kommission vom 28. September 1990 mit Durchführungsvorschriften zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2234/98(7), Verordnung (EWG) Nr. 2385/91 der Kommission vom 6. August 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Sonderfällen der Definition der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger sowie ihrer Erzeugergemeinschaften(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2254/1999(9), Verordnung (EWG) Nr. 2230/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Mutterschaf- und Ziegenprämien auf den Kanarischen Inseln(10), Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 der Kommission vom 10. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1311/2000(12), Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission vom 30. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch(13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999(14), und Verordnung (EG) Nr. 2738/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie für Ziegenfleischerzeuger gewährt wird(15).

    (2) Die Regelung der Prämien für Mutterschafe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92. Daher empfiehlt es sich, die Vorschriften der vorliegenden Verordnung auf die Punkte zu beschränken, die noch nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11 Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 3508/92 eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(16) (nachstehend "integriertes System" genannt) geregelt sind, zumal die Bestimmungen zu den Fristen und Bedingungen für die Anwendung der Prämie und der zusätzlichen Prämie sowie der Dauer des Haltungszeitraums.

    (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 wird den Erzeugern von Ziegenfleisch in manchen Gebieten der Gemeinschaft eine Prämie gewährt. Die Abgrenzung dieser Gebiete sollte daher den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien genügen.

    (4) Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 erfuellen Erzeuger mit Betrieben, deren landwirtschaftlich genutzte Fläche zu mindestens 50 % in benachteiligten oder abgelegenen Gebieten liegt, unter Umständen die Voraussetzungen für die Gewährung einer zusätzlichen Prämie. Artikel 4 Absatz 2 bezieht sich auf die spezifischen geografischen Gebiete, in denen Ziegenfleischerzeuger die für die Gewährung dieser Prämie erforderlichen Voraussetzungen erfuellen. Es sollte vorgeschrieben werden, dass Erzeuger, die diesen Kriterien genügen, eine Erklärung abgeben, damit die Mitgliedstaaten feststellen können, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe erfuellt sind, und sich unbegründete Zahlungen an Betriebe, die nicht förderfähig sind, vermeiden lassen. Für den Fall, dass Erzeuger nach dem integrierten System keinen Beihilfeantrag "Flächen" stellen müssen, sollte eine spezifische Erklärung als Nachweis dafür vorgeschrieben werden, dass mindestens die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche in benachteiligten Gebieten gelegen ist oder solchen, die den Voraussetzungen für die Gewährung einer Ziegenprämie genügen.

    (5) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseidon)(17) wurden Sondermaßnahmen für die Schaf- und Ziegenhaltung auf den Kanarischen Inseln eingeführt. Nach diesen Bestimmungen kann eine zusätzliche Prämie einer noch festzulegenden Höhe gewährt werden.

    (6) Die Kriterien für Direktzahlungen und vor allem die Voraussetzungen für diese Zahlungen müssen klargestellt werden.

    (7) Zur Überwachung der Anwendung der Prämienregelung und des Schaf- und Ziegenfleischmarktes sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig Lageberichte an die Kommission übermitteln.

    (8) Zur Durchführung der Regelung der individuellen Hoechstgrenzen gemäß den Artikeln 8 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 muss festgelegt werden, wie diese Hoechstgrenzen zu bestimmen und wie sie den Erzeugern mitzuteilen sind.

    (9) Außerdem empfiehlt es sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Prämienansprüche, die aus der nationalen Reserve unentgeltlich zugeteilt werden, von den Begünstigten nur zu den vorgesehenen Zwecken verwendet werden.

    (10) Angesichts der marktregulierenden Wirkung der erzeugerspezifischen Obergrenzen ist es angezeigt vorzusehen, dass Prämienansprüche, die während einer bestimmten Zeit nicht genutzt wurden, wieder auf die nationale Reserve übertragen werden. Diese Bestimmung sollte jedoch in einigen wohlbegründeten Ausnahmefällen wie bei Kleinerzeugern oder Erzeugern, die an Extensivierungsprogrammen und Vorruhestandsregelungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(18) teilnehmen, nicht angewendet werden.

    (11) Es ist angebracht, die Übertragung von Prämienansprüchen sowie die Rückgabe dieser Ansprüche an Erzeuger, die sie wirklich nutzen, durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Dazu sollte ein Mindestprozentsatz für die Inanspruchnahme der Prämien festgelegt werden, der hoch genug ist, um eine zu geringe Nutzung der in bestimmten Mitgliedstaaten verfügbaren Ansprüche und ggf. Probleme für vorrangige Erzeuger, die Prämienansprüche aus der nationalen Reserve beantragen, zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, den Mindestprozentsatz für die Nutzung von Prämienansprüchen auf maximal 90 % zu erhöhen.

    (12) Im Interesse der einheitlichen Anwendung der Vorschriften für die Übertragung und vorübergehende Abtretung von Prämienansprüchen sind bestimmte Verwaltungsvorschriften erforderlich. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Mindestanzahl von Prämienansprüchen festzusetzen, die übertragen oder abgetreten werden können. Diese Verwaltungsvorschriften sollten auch verhindern, dass gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 verstoßen wird, wonach bei Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs ein Teil der übertragenen Ansprüche in die nationale Reserve zurückfällt. Außerdem sollte die vorübergehende Abtretung befristet werden, um eine missbräuchliche Anwendung der Übertragungsvorschriften zu verhindern.

    (13) Für den Fall, dass der Erzeuger nachweist, seine Ansprüche anlässlich eines Erbfalls rechtmäßig erworben zu haben, sollte eine flexible Handhabung der Verwaltungsfristen für die Übertragung von Ansprüchen vorgesehen werden. Bei Änderung der individuellen Hoechstgrenze sind die Erzeuger zu benachrichtigen.

    (14) Einer Betriebsübertragung gleichzusetzen ist der besondere Fall eines Erzeugers, der nur öffentliche oder Gemeinschaftsflächen bewirtschaftet und unter Aufgabe der Erzeugung alle Ansprüche auf einen anderen Erzeuger überträgt.

    (15) Für Mitgliedstaaten, in denen die Übertragung von Ansprüchen ohne Betriebsübertragung lediglich über die nationale Reserve erfolgt, sind Vorschriften einzuführen, die die Übereinstimmung dieses Verfahrens mit der Regelung der Direktübertragungen unter Erzeugern sicherstellen. Erforderlich sind insbesondere objektive Kriterien zur Festsetzung des Betrags, der aus der nationalen Reserve an anspruchsübertragende Erzeuger bzw. von Erzeugern zu zahlen ist, die aus der nationalen Reserve gleichwertige Ansprüche erhalten.

    (16) Die Berechnung der für die Prämienansprüche geltenden erzeugerspezifischen Obergrenzen und ihre spätere Änderung sind zu regeln, um sicherzustellen, dass nur volle Zahlen Berücksichtigung finden.

    (17) Die Kommission muss die Funktionsweise der neuen Regelung überwachen und ist daher auf die Angaben der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Prämienbestimmungen angewiesen.

    (18) Für die Zahlung der Zusatzbeträge sind der Kommission genaue Angaben über die nationalen Gewährungsmodalitäten und deren Anwendung zu übermitteln.

    (19) Um eine wirksame Durchführung der Prämienregelung zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten die für eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung nötigen Maßnahmen ergreifen.

    (20) Damit die Mitgliedstaaten genug Zeit haben, sich auf die Anwendung dieser Verordnung vorzubereiten, sind Übergangsregelungen erforderlich. Da im Rahmen der neuen Regelung höhere Beihilfen ausgezahlt werden und Pauschalprämien für mehr Transparenz sorgen, sind Bestimmungen mit dem Ziel einzuführen, die Interessen von Erzeugern zu schützen, das heißt ihre im Rahmen der alten Regelung gestellten Anträge sollten wie Anträge im Rahmen der neuen Regelung behandelt werden.

    (21) Zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft sind angemessene Vorkehrungen zur Ahndung von Verstößen und Betrug zu treffen. In die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 sind bezüglich der Regelung der Schaf- und Ziegenprämien geeignete Bestimmungen aufzunehmen.

    (22) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen und des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Verordnung werden insbesondere die Durchführungsvorschriften für die Direktzahlungen gemäß den Artikeln 4, 5, 6, 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 festgesetzt.

    KAPITEL I

    DIREKTZAHLUNGEN

    Artikel 2

    Antrag

    (1) Zusätzlich zu den Anforderungen im Rahmen des integrierten Systems gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3508/92 und (EG) Nr. 2529/2001 müssen die Erzeuger in den Prämienanträgen angeben, ob sie in dem Jahr, für das sie die Prämien beantragen, Schafsmilch oder Erzeugnisse aus Schafsmilch vermarkten.

    (2) Prämien zugunsten von Schaf- und Ziegenfleischerzeugern sind bei der von dem Mitgliedstaat bezeichneten Behörde zwischen dem 1. November vor und dem 30. April des Jahres zu beantragen, auf welches sich die Anträge beziehen.

    Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, für Großbritannien und Nordirland verschiedene Zeiträume festzusetzen.

    (3) Der Erzeuger verpflichtet sich, während der 100 Tage ab dem Tag nach dem letzten Tag des Zeitraums der Antragstellung gemäß Absatz 2 die Anzahl Mutterschafe und/oder Ziegen auf seinem Betrieb zu halten, für welche er die Prämie beantragt hat.

    Artikel 3

    Fördergebiete für Prämien zugunsten von Ziegenfleischerzeugern

    Die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Kriterien werden in den in Anhang I aufgeführten Gebieten erfuellt.

    Artikel 4

    Beantragung einer zusätzlichen Prämie und der Ziegenprämie

    (1) Einem Erzeuger mit einem Betrieb, dessen landwirtschaftlich genutzte Fläche zu mindestens 50 %, aber zu weniger als 100 % in den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Gebieten oder in den Fördergebieten für Ziegenprämien gelegen ist, wird eine zusätzliche Prämie bzw. die Ziegenprämie gewährt, wenn er eine Erklärung oder Erklärungen, in der gemäß den folgenden Regeln die Lage seiner Flächen angegeben ist:

    a) Ein Erzeuger, der die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche seines Betriebes meldet, weist in dem Beihilfeantrag "Flächen" gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen die Flächen aus, die auf die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten oder gegebenenfalls in Anhang I aufgeführten Gebiete entfallen;

    b) ein Erzeuger, der nicht die Meldung gemäß Buchstabe a) vornimmt, gibt jedes Jahr eine Sondermeldung ab, in der gegebenenfalls auf die Flächenidentifizierung im Rahmen des integrierten Systems Bezug genommen wird.

    In dieser Meldung ist die Lage der Gesamtheit der in seinem Besitz befindlichen, von ihm gepachteten oder anderswie genutzten Flächen unter Angabe ihrer Größe und der auf in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten oder gegebenenfalls in Anhang I aufgeführten Gebiete entfallenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen auszuweisen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass diese Sondermeldung Teil des Antrags auf Gewährung der Mutterschaf- und/oder Ziegenprämie ist. Die Mitgliedstaaten können außerdem verlangen, dass die genannte Sondermeldung in Form des Beihilfeantrags "Flächen" eingereicht wird.

    (2) Die zuständige nationale Behörde kann die Vorlage einer Besitzurkunde, eines Pachtvertrags, einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Erzeugern oder gegebenenfalls einer Bescheinigung der örtlichen oder regionalen Behörde verlangen, welche dem betreffenden Erzeuger die landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Verfügung gestellt hat. In dieser Bescheinigung muss die dem betreffenden Erzeuger zur Verfügung gestellte Fläche unter Angabe der Flächen eingetragen sein, die auf in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten oder gegebenenfalls in Anhang I aufgeführten Gebiete entfallen.

    Artikel 5

    Erzeuger, die Wandertierhaltung betreiben

    (1) Prämienanträge von Erzeugern, deren Betrieb in einem der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Gebiete gemeldet ist und die die zusätzliche Prämie in Anspruch nehmen wollen, müssen folgende Angaben enthalten:

    - das Gebiet/die Gebiete, in dem/denen die Wandertierhaltung im laufenden Jahr durchgeführt wird;

    - den für das laufende Jahr gemäß dem genannten Absatz festgelegten Zeitraum von wenigstens 90 Tagen.

    (2) Prämienanträgen von Erzeugern gemäß Absatz 1 müssen folgende Unterlagen beigefügt sein: Belege dafür, dass die Wandertierhaltung außer in Fällen höherer Gewalt oder infolge hinreichend begründeter natürlicher Umstände für die Herde in den vorangegangenen zwei Jahren tatsächlich stattgefunden hat, und vor allem eine Bescheinigung der kommunalen oder regionalen Behörde im Gebiet der Wandertierhaltung, mit der diese bestätigt, dass die Wandertierhaltung tatsächlich wenigstens 90 aufeinander folgende Tage gedauert hat.

    Bei behördlichen Kontrollen der Anträge stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der im Prämienantrag genannte Ort der Wandertierhaltung tatsächlich auf ein in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genanntes Gebiet entfällt.

    Artikel 6

    Zuschlag für die Kanarischen Inseln

    Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 ist auf den Kanarischen Inseln ansässigen Erzeugern, die Schaf- und Ziegenfleisch vermarkten, eine zusätzliche Prämie in Höhe von 4,2 EUR pro Mutterschaf und/oder Ziege zu gewähren.

    Artikel 7

    Prämienfähigkeit

    (1) Die Summe der an den Erzeuger zu zahlenden Prämien richtet sich nach der Zahl der Mutterschafe und/oder Ziegen, die während des gesamten Haltungszeitraums gemäß Artikel 2 Absatz 3 in seinem Betrieb gehalten werden.

    (2) Als prämienfähig gelten Tiere, die am Ende des genannten Zeitraums der Definition gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 entsprechen.

    Artikel 8

    Verzeichnis der Erzeuger, die Schafsmilch oder Schafsmilcherzeugnisse vermarkten

    Die Mitgliedstaaten erstellen spätestens am 30. Tag des Haltungszeitraums für jedes Jahr ein Verzeichnis der Schaferzeuger, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten. Das Verzeichnis wird auf der Grundlage der Meldungen der Erzeuger nach Artikel 2 Absatz 1 erstellt. Darüber hinaus benutzen die Mitgliedstaaten zur Erstellung dieses Verzeichnisses die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sowie jede andere Informationsquelle der zuständigen Behörde, insbesondere aber Angaben der Verarbeiter oder Vertreiber über die Vermarktung der Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse durch die Erzeuger.

    Artikel 9

    Mitteilungen

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 31. Juli die Angaben zu den für das betreffende Jahr erstellten Prämienanträgen. Sie benutzen hierzu Formblätter nach dem Muster im Anhang II. Sie teilen der Kommission außerdem bis 31. Juli mithilfe des Formblatts nach Anhang III mit, welche Prämien sie im Vorjahr bezahlt haben, und bis 31. Oktober, welche Änderungen in der Liste der Gebiete für Wandertierhaltung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung 2529/2001 bzw. gemäß Artikel 5 dieser Verordnung eingetreten sind. Die Angaben müssen den einzelstaatlichen Instituten, die mit der Ausarbeitung von amtlichen Statistiken für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch beauftragt sind, auf ihren Antrag zur Verfügung gestellt werden.

    (2) Wenn sich die in den obligatorischen Mitteilungen verlangten Angaben ändern, insbesondere aufgrund von Kontrollen, Berichtigungen oder Anpassungen älterer Zahlen, wird die auf den neuesten Stand gebrachte Fassung innerhalb eines Monats nach der Änderung an die Kommission übermittelt.

    KAPITEL II

    EINSCHRÄNKUNGEN, RESERVEN UND ÜBERTRAGUNGEN

    Artikel 10

    Unentgeltlich erhaltene Ansprüche

    Besitzt ein Erzeuger unentgeltlich von der nationalen Reserve erworbene Prämienansprüche, darf er diese außer unter wohlbegründeten außergewöhnlichen Umständen in den folgenden drei Jahren weder vorübergehend übertragen noch abtreten.

    Artikel 11

    Nutzung der Ansprüche

    (1) Ein Erzeuger, der Prämienansprüche besitzt, kann diese entweder selber nutzen und/oder vorübergehend an einen anderen Erzeuger abtreten.

    (2) Nutzt ein Erzeuger im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Umfang, fällt der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, es sei denn, der Erzeuger

    a) hat höchstens 20 Prämienansprüche und nutzt in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht im Mindestumfang. In diesem Fall wird nur der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt;

    b) ist an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm beteiligt;

    c) ist an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung beteiligt, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Abtretung von Ansprüchen vorschreibt; oder

    d) es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.

    (3) Die vorübergehende Abtretung ist nur für volle Jahre und nur für die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Mindestanzahl Tiere möglich. Nach Beendigung der vorübergehenden Abtretung, die sich höchstens auf drei aufeinander folgende Jahre erstrecken darf, fallen die gesamten Ansprüche, außer im Fall der Übertragung, an den Erzeuger zurück, der sie während mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren wieder für sich nutzen muss. Nutzt der Erzeuger in jedem einzelnen dieser beiden Jahre seine Ansprüche nicht zumindest in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so zieht der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen in jedem Jahr den nicht genutzten Teil der Ansprüche ein und führt ihn der nationalen Reserve zu.

    Für Erzeuger, die sich an von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelungen beteiligen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach Maßgabe dieser Programme die Gesamtdauer der vorübergehenden Abtretung verlängern.

    Erzeuger, die sich zur Teilnahme an einem Extensivierungsprogramm in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(19) oder mit den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 verpflichten, erhalten keine Genehmigung, ihre Rechte während der Teilnahmezeit vorübergehend abzutreten und/oder zu übertragen. Diese Bestimmung gilt allerdings nicht, wenn in dem Programm die vorübergehende Abtretung und/oder Übertragung von Ansprüchen an Erzeuger zulässig ist, deren Teilnahme an anderen als den in diesem Unterabsatz genannten Maßnahmen den Erwerb von Ansprüchen voraussetzt.

    (4) Prämienansprüche müssen in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden.

    Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 90 % anheben. Zuvor melden sie der Kommission, welchen Umfang sie festsetzen wollen.

    Artikel 12

    Übertragung und zeitlich begrenzte Abtretung von Ansprüchen

    (1) Nach Maßgabe ihrer Produktionsstrukturen können die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Prämienansprüchen für eine teilweise Übertragung ohne Übertragung des Betriebs festsetzen. Diese Mindestanzahl darf zehn Prämienansprüche nicht überschreiten.

    (2) Übertragungen und vorübergehende Abtretungen von Prämienansprüchen werden erst wirksam, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige, der sie erhält, dies den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt haben.

    Diese Mitteilung erfolgt innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, spätestens jedoch an dem Tag, an dem die Frist für die Antragstellung in diesem Mitgliedstaat endet, es sei denn, die Ansprüche werden im Rahmen einer Erbfolge übertragen. In diesem Fall muss der die Ansprüche erhaltende Erzeuger durch entsprechend beglaubigte Unterlagen nachweisen, dass er der Rechtsnachfolger des verstorbenen Erzeugers ist.

    (3) Im Fall einer Übertragung ohne Betriebsübertragung muss auf jeden Fall mindestens ein Anspruch ohne Ausgleichszahlung an die nationale Reserve zurückfallen.

    Artikel 13

    Änderung der individuellen Hoechstgrenze

    Bei Übertragung oder vorübergehender Abtretung von Prämienansprüchen legen die Mitgliedstaaten die neue individuelle Hoechstgrenze fest und teilen den betreffenden Erzeugern spätestens 60 Tage nach Ablauf des für die Einreichung der Prämienanträge vorgesehenen Zeitraums die Anzahl ihrer Prämienansprüche mit.

    Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Ansprüche unter den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Bedingungen im Rahmen einer Erbfolge übertragen werden.

    Artikel 14

    Erzeuger, die nicht Eigentümer der von ihnen genutzten Flächen sind

    Erzeuger, die nur öffentliche oder Gemeinschaftsflächen bewirtschaften und die die Benutzung dieser Flächen als Weideland aufgeben sowie alle Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen wollen, sind Erzeugern gleich gestellt, die ihren Betrieb verkaufen oder übertragen. In allen anderen Fällen werden diese Erzeuger den Erzeugern gleich gestellt, die lediglich Prämienansprüche übertragen.

    Artikel 15

    Übertragung im Rahmen der nationalen Reserve

    Schreibt ein Mitgliedstaat vor, dass eine Übertragung von Prämienansprüchen über die nationale Reserve abgewickelt wird, so wendet er einzelstaatliche Rechtsvorschriften an, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen. Darüber hinaus gelten in diesem Fall folgende Regeln:

    - Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die vorübergehende Abtretung über die nationale Reserve abgewickelt wird.

    - Bei Übertragung von Prämienansprüchen oder vorübergehender Abtretung wird bei Anwendung des ersten Gedankenstrichs die Übertragung auf die nationale Reserve erst wirksam, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates den die Ansprüche übertragenden bzw. abtretenden Erzeuger entsprechend unterrichtet haben; die Übertragung von der Reserve auf einen anderen Erzeuger wird erst wirksam, wenn die Behörden diesen Erzeuger entsprechend unterrichtet haben.

    Diese Bestimmungen müssen überdies gewährleisten, dass der Mitgliedstaat für den anderen als den in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Teil der Ansprüche einen Betrag zahlt, der dem Betrag entspricht, der, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat, bei direkter Übertragung zwischen Erzeugern hätte gezahlt werden müssen. Dieser Betrag entspricht dem Betrag, der dem Erzeuger zugeteilt wird, der entsprechende Ansprüche aus den nationalen Reserven erhält.

    Artikel 16

    Berechnung der individuellen Einschränkungen

    Bei der ersten Berechnung der für die Prämienansprüche geltenden erzeugerspezifischen Obergrenzen und bei ihrer späteren Änderung werden nur volle Zahlen berücksichtigt.

    Ergeben also die erforderlichen Berechnungen eine Bruchzahl, so wird auf die nächstliegende volle Zahl auf- bzw. abgerundet. Ist jedoch diese Bruchzahl genau der Mittelwert zwischen zwei Zahlen, so wird aufgerundet.

    Artikel 17

    Mitteilungen

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. März 2002 mit, wie sie die individuellen Erzeugerhöchstgrenzen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 gekürzt haben und wie viele Prämienansprüche den Erzeugern zugeteilt bzw. der Reserve zugewiesen wurden.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. März 2002 das Verfahren für die Berechnung der Kürzung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 und gegebenenfalls die gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) getroffenen Maßnahmen sowie, vor dem 1. Januar jedes Jahres, gegebenenfalls vorgenommene Änderungen mit.

    (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Formblattes nach dem Muster in den Anhängen IV und V jährlich bis 30. April Angaben über:

    a) die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Jahr wegen Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs ohne Ausgleichszahlung der nationalen Reserve zurückgeführt wurden;

    b) die Zahl der nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001, die während des vorangegangenen Jahres der nationalen Reserve zugeführt worden sind;

    c) die Zahl der Prämienansprüche, die in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 im vorangegangenen Jahr zugeteilt wurden;

    d) die Zahl der den Erzeugern in den benachteiligten Gebieten aus der nationalen Reserve im vorangegangenen Jahr eingeräumten Prämienansprüche;

    e) die Angaben zu den einschlägigen Fristen und Terminen für die Übertragungen von Ansprüchen und Stellung von Prämienanträgen.

    KAPITEL III

    ZUSÄTZLICHE ZAHLUNGEN

    Artikel 18

    Bis 30. April 2002 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche nationalen Bestimmungen sie für die Gewährung der zusätzlichen Zahlungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 festgelegt haben. Je nach gegebenem Fall machen sie dabei vor allem folgende Angaben:

    1. Tierbezogene Zahlungen:

    a) indikative Beträge je Tier und Gewährungsmodalitäten;

    b) voraussichtliche Gesamtausgaben und infrage kommende Zahl der Tiere;

    c) spezifische Besatzdichteauflagen;

    d) andere Angaben zur Durchführungsregelung.

    2. Flächenbezogene Zahlungen (erforderlichenfalls):

    a) Berechnung der regionalen Grundflächen;

    b) indikative Hektarbeträge;

    c) voraussichtliche Gesamtausgaben und in Frage kommende Fläche (in Hektar);

    d) andere Angaben zur Durchführungsregelung.

    3. Einzelheiten anderer Regelungen für zusätzliche Zahlungen.

    4. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alle Änderungen an den Regelungen innerhalb eines Monats nach dieser Änderung.

    KAPITEL IV

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 19

    Einzelstaatliche Durchführungsvorschriften

    Die Mitgliedstaaten erlassen alle erforderlichen Vorschriften, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

    Artikel 20

    Übergangsmaßnahmen

    Prämienanträge für 2002, die im Rahmen der Prämienregelung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung gestellt werden, sind Anträgen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 gestellt werden, gleich zu stellen.

    Die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 in ihrer Version vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gilt für alle solche Anträge.

    Artikel 21

    Aufhebung

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 2814/90, (EWG) Nr. 2385/91, (EWG) Nr. 2230/92, (EWG) Nr. 3567/92, (EWG) Nr. 2700/93 und (EG) Nr. 2738/1999 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben. Sie behalten ihre Gültigkeit für Prämienanträge zu allen früheren Wirtschaftsjahren bis 2001. Jeder Hinweis auf die aufgehobenen Verordnungen gilt als Hinweis auf diese Verordnung und sollte nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI gelesen werden.

    Artikel 22

    Änderung des integrierten Systems

    Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 erhält folgenden Wortlaut:

    "Artikel 40

    (1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe/Ziegen in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 3 eine Differenz festgestellt, so gilt entsprechend Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.

    (2) Vermarktet ein Schafhalter Schafsmilch und Schafsmilcherzeugnisse, ohne diese Tätigkeit in seinem Prämienantrag anzugeben, so wird der Betrag, auf den er Anspruch hat, auf die Höhe der Prämie für Schafhalter, die Schafsmilch und Schafsmilcherzeugnisse vermarkten, gesenkt und das Ergebnis um die Differenz zwischen dieser Prämie und der vollen Mutterschafprämie gekürzt.

    (3) Stellt sich bei Anträgen auf die zusätzliche Prämie heraus, dass weniger als 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche des betreffenden Betriebs in Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates(20) über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch liegt, werden die zusätzliche Prämie nicht gezahlt und die Prämie für Mutterschafe und Ziegen um einen Betrag in Höhe von 50 % der zusätzlichen Prämie gekürzt.

    (4) Stellt sich heraus, dass weniger als 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebs in Gebieten liegen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission(21) aufgeführt sind, wird die Ziegenprämie nicht gezahlt.

    (5) Stellt sich heraus, dass ein Wandertierhaltung betreibender Erzeuger, der eine zusätzliche Prämie beantragt, nicht mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beatragt wird, mindestens 90 Tage lang in einem der Gebiete gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 hat weiden lassen, wird die zusätzliche Prämie nicht gezahlt und die Prämie für Mutterschafe und Ziegen um einen Betrag in Höhe von 50 % der zusätzlichen Prämie gekürzt.

    (6) Stellt sich heraus, dass die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Verstöße absichtlich begangen wurden, wird der gesamte Betrag der in diesen Absätzen genannten Beihilfen verweigert. In diesem Fall wird der Landwirt noch einmal von der Gewährung der Beihilfe in Höhe dieses Betrags ausgeschlossen.

    Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen verrechnet, auf die der Landwirt während der auf das betreffende Kalenderjahr folgenden drei Kalenderjahre im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe/Ziegen Anspruch hat."

    Artikel 23

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

    (2) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

    (3) ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6.

    (4) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

    (5) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 8.

    (6) ABl. L 268 vom 29.9.1990, S. 35.

    (7) ABl. L 281 vom 17.10.1998, S. 6.

    (8) ABl. L 219 vom 7.8.1991, S. 15.

    (9) ABl. L 275 vom 26.10.1999, S. 9.

    (10) ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 97.

    (11) ABl. L 362 vom 11.12.1992, S. 41.

    (12) ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 31.

    (13) ABl. L 245 vom 1.10.1993, S. 99.

    (14) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53.

    (15) ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 59.

    (16) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

    (17) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45.

    (18) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (19) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.

    (20) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

    (21) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105.

    ANHANG I

    Gebiete, in denen Ziegenprämien gewährt werden

    1. Frankreich: Korsika sowie alle außerhalb dieser Region gelegenen Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

    2. Griechenland: das ganze Land.

    3. Italien: Latium, Abruzzen, Molise, Kampanien, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Sizilien und Sardinien sowie alle außerhalb dieser Regionen gelegenen Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

    4. Spanien: die autonomen Regionen Andalusien, Aragon, Balearen, Kastilien-La Mancha, Kastilien-León, Katalonien, Extremadura, Galicien (mit Ausnahme der Provinzen Coruña und Lugo), Madrid, Murcia, La Rioja, Comunidad Valenciana und Kanarische Inseln sowie alle außerhalb dieser Regionen gelegenen Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

    5. Portugal: das ganze Land mit Ausnahme der Azoren.

    6. Österreich: alle Berggebiete im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

    ANHANG II

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    ANHANG III

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    ANHANG IV

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    ANHANG V

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    ANHANG VI

    Übereinstimmungstabelle

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