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Document 31999R0975

    Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen

    ABl. L 120 vom 08/05/1999, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 28/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/975/oj

    31999R0975

    Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen

    Amtsblatt Nr. L 120 vom 08/05/1999 S. 0001 - 0007


    VERORDNUNG (EG) Nr. 975/1999 DES RATES

    vom 29. April 1999

    zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Es empfiehlt sich, die Modalitäten der Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zur Verfolgung des allgemeinen Ziels der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten festzulegen.

    (2) Zusammen mit der vorliegenden Verordnung hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen(3), angenommen.

    (3) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit trägt zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei.

    (4) Gemäß Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Rechtsgrundsätze ergeben.

    (5) Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung der demokratischen Grundsätze wird von der Auffassung bestimmt, daß die Menschenrechte universell und unteilbar sind, zwei Grundsätze, auf denen das internationale System zum Schutz der Menschenrechte beruht.

    (6) Die Politik der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung der demokratischen Grundsätze läßt sich von den allgemeinen Grundsätzen leiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert sind.

    (7) Die Gemeinschaft erkennt an, daß alle Menschenrechte wechselseitig miteinander zusammenhängen. Fortschritte bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und bei der Erlangung bürgerlicher und politischer Rechte müssen sich wechselseitig fördern.

    (8) Die Achtung des humanitären Völkerrechts muß als Teil der Menschenrechte im Sinne dieser Verordnung gelten; dabei zugrunde zu legen sind auch die Genfer Konventionen von 1949 nebst den Zusatzprotokollen von 1977, die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die Konvention von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords sowie andere vertragliche oder gewohnheitsrechtliche Normen des Völkerrechts.

    (9) In der vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten am 28. November 1991 gefaßten Entschließung über Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung sind die Orientierungen, Verfahren und konkreten Aktionslinien definiert, die dazu dienen, neben den wirtschaftlichen und sozialen Rechten den bürgerlichen und politischen Freiheiten im Rahmen eines auf der Achtung der Menschenrechte basierenden repräsentativen politischen Systems Geltung zu verschaffen.

    (10) Der Politik der Europäischen Gemeinschaft zur Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze liegt ein positives und konstruktives Konzept zugrunde, das die Menschenrechte und die demokratischen Grundsätze als Thema von gemeinsamem Interesse für die Gemeinschaft und ihre Partner sowie als Element des Dialogs begreift, aus dem Initiativen zur effektiven Achtung dieser Grundsätze hervorgehen können.

    (11) Dieses positive Konzept sollte in der Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung des Demokratisierungsprozesses, zur Festigung des Rechtsstaats und zur Entwicklung einer pluralistischen und demokratischen Bürgergesellschaft sowie in der Durchführung vertrauensbildender Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, Konflikte zu verhüten, die Friedensbemühungen zu unterstützen und zu verhindern, daß Verbrechen ungeahndet bleiben, seinen Niederschlag finden.

    (12) Daher sollten die zur Förderung der diesbezüglichen positiven Maßnahmen zugunsten der einzelnen Länder eingesetzten Finanzmittel entsprechend den geographischen Programmen und in Verbindung mit den anderen Entwicklungsinstrumenten verwendet werden, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen.

    (13) Es ist auch darauf zu achten, daß diese Maßnahmen mit dem außenpolitischen Handeln der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, in Einklang stehen.

    (14) Zielgruppen dieser Maßnahmen sind insbesondere Diskriminierte, unter Armut oder Benachteiligung leidende Menschen, Kinder, Frauen, Flüchtlinge, Migranten, Minderheiten, Vertriebene, indigene Völker, Gefangene und Folteropfer.

    (15) Die von der Gemeinschaft geleistete Unterstützung des Demokratisierungsprozesses sowie der Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze im Rahmen eines die persönlichen Grundfreiheiten achtenden politischen Systems trägt zur Verwirklichung der Ziele der verschiedenen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Partnern geschlossenen Abkommen bei, aufgrund deren die Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze ein wesentliches Element der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist.

    (16) Zur Gewährleistung von Qualität, Wirkung und Kontinuität der Maßnahmen müßten insbesondere Mehrjahresprogramme zum Schutz der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie vorgesehen werden, die in Abstimmung mit den Regierungen der betreffenden Länder im Geiste der Partnerschaft und unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse dieser Länder vorzubereiten wären.

    (17) Die Durchführung einer wirksamen und kohärenten Aktion setzt voraus, daß die besonderen Merkmale der Politik zugunsten der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze insbesondere durch die Einführung flexibler, transparenter und zügiger Beschlußfassungsverfahren hinsichtlich der Finanzierung der Maßnahmen und Projekte in diesem Bereich berücksichtigt werden.

    (18) Die Gemeinschaft muß in der Lage sein, auf Notlagen oder Situationen von besonderer Tragweite rasch zu reagieren, um so die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Engagements der Gemeinschaft für Menschenrechte und Demokratie in den Ländern, in denen solche Situationen eintreten, zu stärken.

    (19) Insbesondere bei den für die Gewährung von Zuschüssen und die Evaluierung von Projekten geltenden Verfahren muß den Besonderheiten der Empfänger der Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich Rechnung getragen werden, und zwar vor allem dem Nichterwerbscharakter ihrer Arbeit, den Gefahren, denen sich die häufig freiwilligen Mitarbeiter in einer zuweilen feindlichen Umgebung aussetzen, sowie ihrem geringen Handlungsspielraum, was ihre Eigenmittel anbetrifft.

    (20) Die Entwicklung der Bürgergesellschaft muß ihre konkrete Ausprägung insbesondere darin finden, daß neue Akteure auftreten und sich organisieren, und die Gemeinschaft kann sich dabei veranlaßt sehen, in den begünstigten Drittländern Partner, die auf keine einschlägigen Erfahrungen zurückgreifen können, finanziell zu unterstützen.

    (21) Die Beschlüsse über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Projekte zum Schutz der Menschenrechte und zur Wahrung der demokratischen Grundsätze werden unparteiisch und ohne Ansehen der Rasse, der Religion, der Kultur, der sozialen Stellung oder der ethnischen Zugehörigkeit der Empfängerorganisationen und der Personen oder Personengruppen gefaßt, an die sich die geförderten Projekte wenden; politische Erwägungen dürfen für die Beschlüsse nicht maßgeblich sein.

    (22) Es empfiehlt sich, die Modalitäten für die Durchführung und Verwaltung der aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Gemeinschaftshilfe für den Schutz der Menschenrechte und die Förderung der demokratischen Grundsätze festzulegen.

    (23) In diese Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995(4) dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    Ziele

    Artikel 1

    Mit dieser Verordnung sollen die Modalitäten der Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft festgelegt werden, die im Rahmen ihrer Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen.

    Die in dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen werden im Gebiet der Entwicklungsländer durchgeführt oder stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit in den Entwicklungsländern eintretenden Situationen.

    Artikel 2

    Innerhalb der mit Artikel 1 festgelegten Grenzen und im Einklang mit dem außenpolitischen Handeln der Europäischen Union in seiner Gesamtheit leistet die Europäische Gemeinschaft technische und finanzielle Hilfe für Maßnahmen, mit denen insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgt werden:

    1. die Förderung und der Schutz der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen Verträgen zur Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten, nämlich:

    a) Förderung und Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte;

    b) Förderung und Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;

    c) Förderung und Schutz der Menschenrechte von diskriminierten oder unter Armut oder Benachteiligung leidenden Menschen, um zur Verringerung der Armut und der sozialen Ausgrenzung beizutragen;

    d) Unterstützung von Minderheiten, ethnischen Gruppen und autochthonen Völkern;

    e) Unterstützung lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Einrichtungen, einschließlich NRO, deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung, der Förderung oder dem Schutz der Menschenrechte stehen;

    f) Unterstützung von Rehabilitierungseinrichtungen für Opfer von Folter und Unterstützung von Organisationen, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen konkrete Hilfe leisten und helfen, die Bedingungen an Orten, an denen Menschen ihrer Freiheit beraubt werden, zu verbessern, um so Folter und Mißhandlung vorzubeugen;

    g) Unterstützung von Bildungs-, Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Menschenrechte;

    h) Unterstützung von Beobachtungsmaßnahmen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der Ausbildung von Menschenrechtsbeobachtern;

    i) Förderung der Chancengleichheit und der Verbreitung nichtdiskriminierender Verfahrensweisen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

    j) Förderung und Schutz der Grundfreiheiten, wie sie in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte genannt werden, insbesondere der Gedankenfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Gewissensfreiheit sowie des Rechts, sich seiner eigenen Sprache zu bedienen;

    2. die Förderung des Demokratisierungsprozesses, insbesondere:

    a) Förderung und Stärkung des Rechtsstaats, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Unabhängigkeit der Judikative und durch Unterstützung eines die menschliche Person achtenden Strafvollzugssystems; Unterstützung verfassungsrechtlicher und gesetzgeberischer Reformen; Unterstützung von Initiativen zur Abschaffung der Todesstrafe;

    b) Förderung der Gewaltenteilung, insbesondere der Unabhängigkeit der Judikative und der Legislative von der Exekutive, sowie Unterstützung institutioneller Reformen;

    c) Förderung des Pluralismus sowohl auf politischer Ebene als auch auf der Ebene der Bürgergesellschaft. Hierzu ist es erforderlich, die als Garanten des pluralistischen Charakters der Gesellschaft notwendigen Einrichtungen, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen (NRO), zu stärken, die Unabhängigkeit und das verantwortliche Handeln der Medien zu fördern sowie für die Pressefreiheit und die Achtung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einzutreten;

    d) Förderung einer verantwortungsvollen Führung der Staatsgeschäfte, insbesondere durch Verbesserung der Transparenz der Verwaltung und durch die Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption;

    e) Förderung der Beteiligung der Bevölkerung an den Entscheidungsprozessen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, insbesondere durch Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen im Rahmen der Bürgergesellschaft sowie am wirtschaftlichen und politischen Leben;

    f) Begleitung von Wahlen, insbesondere durch Unterstützung unabhängiger Wahlausschüsse, Gewährung materieller, technischer und juristischer Hilfe bei der Wahlvorbereitung, einschließlich der Zusammenstellung der Wählerverzeichnisse, durch Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von spezifischen Gruppen - insbesondere Frauen - an den Wahlen und durch Ausbildung von Wahlbeobachtern;

    g) Unterstützung staatlicher Bemühungen um eine klare Trennung zwischen zivilen und militärischen Zuständigkeiten sowie Aufklärung und Schulung des zivilen und militärischen Personals über die Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte;

    3. die Unterstützung von Maßnahmen, mit denen die Achtung der Menschenrechte und die Demokratisierung gefördert werden sollen, um so zur Verhütung von Konflikten und zur Behandlung von deren Folgen in engem Benehmen mit den jeweils zuständigen Gremien beizutragen, und zwar insbesondere von Maßnahmen folgender Art:

    a) Unterstützung der Entwicklung von Strukturen, insbesondere der Einrichtung lokaler Frühwarnsysteme;

    b) Unterstützung von Maßnahmen zur Herstellung einer ausgewogenen Verteilung der Chancen und zur Überbrückung bestehender Trennungslinien zwischen Gruppen mit unterschiedlicher Identität;

    c) Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung eines friedlichen Ausgleichs zwischen verschiedenen Gruppeninteressen, einschließlich der Unterstützung von vertrauensbildenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung, um so zur Verhütung von Konflikten und zur Wiederherstellung des inneren Friedens beizutragen;

    d) Förderung der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts und von dessen Achtung durch alle an einem Konflikt beteiligten Parteien;

    e) Unterstützung internationaler, regionaler und lokaler Organisationen - einschließlich Nichtregierungsorganisationen -, die mit der Verhütung und Beilegung von Konflikten und mit der Behandlung von deren Folgen - einschließlich der Unterstützung der Einrichtung von internationalen Ad-hoc-Strafgerichten und eines ständigen internationalen Strafgerichtshofs - und mit der Unterstützung und Hilfe für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen befaßt sind.

    Artikel 3

    Im Hinblick auf diese Ziele kann sich die Gemeinschaftshilfe auf die Finanzierung folgender Maßnahmen erstrecken:

    1. Maßnahmen zur Sensibilisierung, Unterrichtung und Fortbildung der betreffenden Akteure und der Öffentlichkeit;

    2. für die Identifizierung und Ausarbeitung der Vorhaben notwendige Maßnahmen, nämlich:

    a) Identifizierungs- und Durchführungsstudien;

    b) Austausch von technischen Kenntnissen und Erfahrungen zwischen europäischen Einrichtungen und Einrichtungen der Drittländer;

    c) Kosten, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen, insbesondere bei der Auswertung der Angebote und der Ausarbeitung der Projektunterlagen, anfallen;

    d) Finanzierung von allgemeinen Untersuchungen über die Gemeinschaftsaktion in den in dieser Verordnung genannten Bereichen;

    3. Durchführung von Vorhaben:

    a) technische Hilfsmaßnahmen und ausländisches sowie inländisches Personal als Beitrag zur Verwirklichung der Vorhaben;

    b) Ankauf und/oder Lieferung der für die Durchführung der Maßnahmen unerläßlichen Erzeugnisse oder Materialien, unter außergewöhnlichen Umständen auch, soweit dies gerechtfertigt ist, Ankauf oder Anmietung von Immobilien;

    c) gegebenenfalls Maßnahmen zur Hervorhebung des Gemeinschaftscharakters der einschlägigen Maßnahmen;

    4. Folge-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen zu den Gemeinschaftsmaßnahmen;

    5. Erläuterung der Ziele und Ergebnisse dieser Maßnahmen gegenüber der Öffentlichkeit der betreffenden Länder sowie administrative und technische Unterstützung zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und des Empfängers.

    KAPITEL II

    Modalitäten der Durchführung der Hilfe

    Artikel 4

    (1) Die für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht kommenden Partner sind die regionalen und internationalen Organisationen, die Nichtregierungsorganisationen, die nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen und öffentlichen Stellen sowie die in der Gemeinschaft ansässigen Organisationen, Einrichtungen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

    (2) Die von der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden von der Kommission auf Antrag der in Absatz 1 genannten Partner oder aus eigener Initiative durchgeführt.

    Artikel 5

    Die Hilfe der Gemeinschaft kann den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden, deren Hauptsitz sich in einem Drittland, das gemäß der vorliegenden Verordnung Hilfe von der Gemeinschaft erhält, oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befindet, wobei dieser Sitz das tatsächliche Zentrum aller Entscheidungen über die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen sein muß. Ausnahmsweise kann sich der Sitz in einem anderen Drittland befinden.

    Artikel 6

    Um festzustellen, ob eine Organisation für eine Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln in Betracht kommt, werden unbeschadet der institutionellen und politischen Rahmenbedingungen, unter denen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partner tätig sind, insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt:

    a) ihr unterschiedsloses Eintreten für die Verteidigung, Wahrung und Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze;

    b) ihre Erfahrung auf dem Gebiet der Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze;

    c) ihre Kapazität im Bereich des Managements und der Finanzverwaltung;

    d) ihre technische und logistische Kapazität im Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Maßnahme;

    e) gegebenenfalls die Ergebnisse der zuvor durchgeführten Maßnahmen, insbesondere derjenigen, die aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wurden;

    f) ihre Fähigkeit, die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren der Bürgergesellschaft in dem betreffenden Drittland zu entwickeln und örtliche Organisationen, die gegenüber der Bürgergesellschaft rechenschaftspflichtig sind, direkt zu unterstützen.

    Artikel 7

    (1) Die Hilfe wird den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partnern nur gewährt, wenn sie sich verpflichten, die von der Kommission festgelegten Bedingungen für die Zuteilung und die Durchführung, zu deren Einhaltung sie sich vertraglich verpflichtet haben, zu erfuellen.

    (2) Jede Maßnahme, der die Hilfe der Gemeinschaft zugute kommt, wird entsprechend den im Finanzierungsbeschluß der Kommission festgelegten Zielen durchgeführt.

    (3) Die Hilfe der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung wird in Form von Zuschüssen gewährt.

    (4) Soweit im Zusammenhang mit den aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen zwischen der Gemeinschaft und den begünstigten Ländern Finanzierungsabkommen geschlossen werden, ist darin vorzusehen, daß Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

    Artikel 8

    (1) Die Teilnahme an Ausschreibungen steht allen natürlichen und juristischen Personen des Empfängerlandes und der Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auf andere Entwicklungsländer und in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen auf andere Drittländer ausgedehnt werden.

    (2) Die Lieferungen stammen aus den Mitgliedstaaten oder dem Empfängerland oder anderen Entwicklungsländern. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können sie aus anderen Ländern stammen.

    Artikel 9

    (1) Zur Erreichung der angestrebten Kohärenz und Komplementarität und um eine optimale Wirksamkeit der Maßnahmen insgesamt zu gewährleisten, kann die Kommission in engem Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen treffen.

    (2) In jedem Fall fördert die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1

    a) die Einrichtung eines Systems für den Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die finanzierten Maßnahmen sowie die Maßnahmen, deren Finanzierung von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Aussicht genommen wird;

    b) die an Ort und Stelle erfolgende Koordinierung der Durchführung der Maßnahmen im Wege regelmäßiger Sitzungen zwecks Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten im Empfängerland;

    c) die Förderung eines kohärenten Konzepts für die humanitäre Hilfe und, soweit irgend möglich, die Berücksichtigung des Schutzes der Menschenrechte bei der humanitären Hilfe.

    KAPITEL III

    Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen

    Artikel 10

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 1999-2004 auf 260 Millionen EUR.

    Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

    Artikel 11

    Der Kommission obliegt die Planung, die Prüfung, die Genehmigung und die Verwaltung, die Überwachung und die Evaluierung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechend den Haushalts- und sonstigen geltenden Verfahren. Sie legt die Bedingungen für die Zuteilung, Bereitstellung und Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Hilfen fest.

    Artikel 12

    (1) Nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 wird von der Kommission folgendes festgelegt:

    - die Beschlüsse über Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung mit jeweils mehr als 1 Million EUR finanziert werden, sowie jede Änderung, durch die der ursprünglich für die betreffende Maßnahme festgesetzte Betrag um mehr als 20 % überschritten wird;

    - die Aktionsprogramme, die als kohärenter Aktionsrahmen für ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Region oder zu einem speziellen Thema dienen, wenn der festgestellte Bedarf insbesondere wegen seines Umfangs und seiner Komplexität weiterbesteht.

    (2) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 13 genannten Ausschuß davon, welche Finanzierungsbeschlüsse sie zu Projekten und Programmen über weniger als 1 Million EUR zu fassen beabsichtigt. Die Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung.

    Artikel 13

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß für Menschenrechte und Demokratie - nachstehend als "Ausschuß" bezeichnet - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

    Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

    Artikel 14

    (1) Die Kommission kann Sofortmaßnahmen finanzieren, deren Mittelbedarf 2 Millionen EUR nicht überschreitet. Sofortmaßnahmen werden als notwendig erachtet, wenn sich aufgrund der gewaltsamen Unterbrechung des Demokratisierungsprozesses oder aufgrund einer Krisensituation oder einer außergewöhnlichen und unmittelbar drohenden Gefahr für die gesamte Bevölkerung oder einen Teil der Bevölkerung eines Landes, die eine ernste Bedrohung für die Grundrechte und -freiheiten des einzelnen bedeutet, ein plötzlicher und unvorhersehbarer Bedarf ergibt.

    (2) Sind diese Bedingungen erfuellt, so wird die Kommission nach Konsultierung der Mitgliedstaaten tätig und bedient sich hierzu der wirksamsten Mittel. Die Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist von fünf Arbeitstagen, um Einwände geltend zu machen. Werden Einwände erhoben, so wird die Frage von dem in Artikel 13 genannten Ausschuß in seiner nächstfolgenden Sitzung geprüft.

    (3) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 13 genannten Ausschuß in seiner nächstfolgenden Sitzung von allen Sofortmaßnahmen, die gemäß diesen Bestimmungen finanziert werden.

    Artikel 15

    Der Ausschuß kann jede allgemeine oder spezifische Frage im Zusammenhang mit der Gemeinschaftshilfe in diesem Bereich prüfen und sollte auch dazu dienen, den für Drittländer bestimmten Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung stärkere Kohärenz zu verleihen. Einmal im Jahr erfolgt eine Prüfung der für das darauffolgende Haushaltsjahr vorgesehenen Planung oder ein Gedankenaustausch über die allgemeinen Leitlinien für die im kommenden Jahr aufgrund dieser Verordnung durchzuführenden Maßnahmen.

    Artikel 16

    (1) Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der von der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor, um festzustellen, ob die mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Erhöhung der Wirksamkeit künftiger Maßnahmen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem Ausschuß eine Zusammenfassung der Evaluierungen, die gegebenenfalls vom Ausschuß geprüft werden können. Die Evaluierungsberichte stehen den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung.

    (2) Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten und unter deren Mitwirkung kann die Kommission auch die Ergebnisse der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen und Gemeinschaftsprogramme evaluieren.

    Artikel 17

    In jedem aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsvertrag oder -abkommen ist insbesondere vorgesehen, daß die Kommission und der Rechnungshof vor Ort und am Sitz der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partner nach den von der Kommission im Rahmen der geltenden Vorschriften festgelegten üblichen Modalitäten, insbesondere nach den in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Verfahren, Kontrollen vornehmen können.

    Artikel 18

    (1) Spätestens einen Monat, nachdem sie ihren Beschluß gefaßt hat, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten von den genehmigten Maßnahmen und Projekten, wobei sie die Höhe der Beträge, die Art der Maßnahmen und Projekte, das jeweilige Empfängerland und die Partner angibt.

    (2) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vor, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen enthält.

    Die Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben über die Partner, mit denen die in Artikel 1 genannten Maßnahmen durchgeführt wurden.

    Ferner umfaßt der Bericht eine Synthese der von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Evaluierungen und gegebenenfalls Vorschläge für spezifische Maßnahmen.

    Artikel 19

    Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen für die künftige Anwendung dieser Verordnung.

    Artikel 20

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. Dezember 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. MÜLLER

    (1) ABl. C 282 vom 18.9.1997, S. 14.

    (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 1997 (ABl. C 371 vom 8.12.1997, S. 74), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Januar 1999 (ABl. C 58 vom 1.3.1999, S. 17) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 14. April 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

    (4) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 4.

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