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Document 31996D0411

96/411/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft

ABl. L 162 vom 01/07/1996, p. 14–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/05/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/411/oj

31996D0411

96/411/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 162 vom 01/07/1996 S. 0014 - 0020


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft (96/411/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

gestützt auf die Entscheidung 93/464/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 bis 1997 (3), insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das mit der Entscheidung 93/464/EWG festgelegte Rahmenprogramm 1993-1997 sieht neben anderen Erfordernissen dasjenige der besseren Nutzung der auf die Agrarstatistik verwendeten Mittel durch die Umsetzung der Ergebnisse einer "Screening-Aktion" vor, die im Rahmen des vorangegangenen statistischen Programms durchgeführt wurde; dieses Programm war mit der Entschließung des Rates vom 19. Juni 1989 über die Durchführung eines Plans für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information: Statistisches Programm der Europäischen Gemeinschaften 1989-1992 (4) festgelegt worden.

Mit dieser Screening-Aktion sind die wichtigsten Aspekte der Änderungen ermittelt worden, denen die Agrarstatistik der Gemeinschaft unterzogen werden muß.

Diese Änderungen betreffen unter anderem einige der wichtigsten Bereiche, in denen Einsparungen erzielt werden können bzw. für die sich neuer oder erhöhter Bedarf zeigt. Die Änderungen sollten nach vereinbarten allgemeinen Grundsätzen erfolgen.

Die nationalen Anpassungen sind auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, damit sichergestellt wird, daß

a) die Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat ausreichend zuverlässig und zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar bleiben,

b) die Kommission die eventuell notwendigen Änderungen an Rechtsvorschriften des Rates rechtzeitig feststellen, ausarbeiten und vorschlagen kann und darüber hinaus rechtzeitig die Durchführungsbestimmungen zu den Rechtsvorschriften des Rates beschließt,

c) die von einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten methodischen Studien über effiziente Deckung des neuen Informationsbedarfs geeignet sind,

d) bei der Planung nationaler Aktivitäten die gemeinsamen Interessen der Gemeinschaft gebührend berücksichtigt werden,

e) die gemeinschaftlichen Finanzierungsmittel, die die Durchführung dieses Programms erleichtern sollen, ergänzend zu den anderen nationalen Mitteln so effizient wie möglich eingesetzt werden.

Die Koordinierung kann am besten mit Hilfe einer formalen Struktur erreicht werden, die eine gemeinsame Prüfung der sachlichen Zwänge und Prioritäten ermöglicht und Entscheidungen zuläßt, die nationale und gemeinschaftliche Interessen in Einklang bringen.

Zur Erleichterung der erforderlichen Anpassungen ist es notwendig, daß die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem objektiven Bedarf finanzielle Unterstützung gewährt.

Die angestrebten Einsparungen machen oft Anpassungen an der technischen Durchführung bestimmter Erhebungen erforderlich; die Genehmigung solcher Anpassungen sollte an die Einhaltung angemessener Schutzmaßnahmen geknüpft werden.

Es müssen Vorkehrungen für eine mögliche Verlängerung dieser Entscheidung im Kontext des Rahmenprogramms für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information in bezug auf den Zeitraum nach 1997 getroffen werden.

Die Aufgabenteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten steht in voller Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNGEN ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Im Hinblick auf eine bessere Deckung des Informationsbedarfs durch die Agrarstatistik der Gemeinschaft nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ergreifen die Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Mittel geeignete Maßnahmen, um ihre nationalen agrarstatistischen Systeme anzupassen. Dabei berücksichtigen sie die in den Anhängen I und II aufgeführten Arbeitsgebiete sowie die in Anhang III genannten Ziele, Aspekte und Kriterien.

Artikel 2

Rolle der Kommission

In Abstimmung mit den Mitgliedstaaten

a) definiert die Kommission einen gemeinsamen Plan für die Koordination der Arbeiten und einen allgemeinen Rahmen für die notwendigen methodischen Beschreibungen;

b) überprüft sie die Datenqualität und -vergleichbarkeit;

c) zeigt sie die Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die im Sinne dieser Entscheidung wichtig sind, auf und setzt sie um.

Artikel 3

Zeitrahmen und Verfahren

Der in Artikel 1 vorgesehene Prozeß der Anpassung der Agrarstatistik der Gemeinschaft wird während des Zeitraums 1996-1997 begonnen. Die Kommission übernimmt die Koordinierung dieses Prozesses durch technische Aktionspläne gemäß Artikel 4. Nach diesem Zeitraum kann der Rat eine Verlängerung gemäß den in Artikel 11 vorgesehenen Kommissionsvorschlägen beschließen.

Artikel 4

Technische Aktionspläne für die Agrarstatistik

(1) Die Kommission legt jedes Jahr nach dem in Artikel 10 vorgesehenen Verfahren einen technischen Aktionsplan für die Agrarstatistik fest. Diese Pläne erstrecken sich auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 durchzuführenden Maßnahmen. Die Zuweisung der verfügbaren Mittel erfolgt dabei in der Weise, daß eine größtmögliche Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses für die gemeinschaftliche Agrarstatistik erzielt wird und dabei die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, informeller Übereinkommen und eines neuen Informationsbedarfs erfuellt werden.

(2) Jeder jährliche technische Aktionsplan enthält eine genaue Beschreibung der Tätigkeiten für das nächste Jahr und einen ungefähren Zeitplan für die folgenden zwei Jahre. Er berücksichtigt:

a) die für die fraglichen Jahre bestehenden Verpflichtungen, z. B. die Liste der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Gemeinschaftserhebungen und ihre Periodizität sowie sonstige an die Kommission zu liefernde Daten,

b) die schriftlichen Beiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Buchstaben b) und c),

c) für jede in Betracht gezogene Maßnahme die benötigten Mittel und die verfügbaren Mittel.

Artikel 5

Berichte der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten legen bis zum 31. März jedes Jahres (Jahr n) vor:

a) einen Kurzbericht über die Durchführung der für das vorangegangene Jahr (n - 1) vereinbarten Maßnahmen,

b) eine kurze Beschreibung der verschiedenen für den Plan des folgenden Jahres (n + 1) vorgesehenen Maßnahmen,

c) eine Mitteilung über die für die beiden darauffolgenden Jahre (n + 2 und n + 3) geplanten oder beschlossenen größeren Maßnahmen, soweit sie für die Zwecke dieser Entscheidung relevant sind.

Die Beschreibung umfaßt die in der Methodik der Durchführung vorgesehenen Änderungen, die durchzuführenden Arbeiten, die erwarteten Schwierigkeiten und Vorschläge zu ihrer Überwindung, die Auswirkungen auf die nationalen und gemeinschaftlichen Mittel sowie Vorschläge für Verbesserungen auf Gemeinschaftsebene. Dabei wird jeweils ausgewiesen, für welche Maßnahmen finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft erforderlich ist.

Nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren erarbeitet die Kommission vereinfachte Muster, um die Erstellung der erwähnten Berichte zu erleichtern.

Artikel 6

Finanzbestimmungen

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Kosten der Mitgliedstaaten für die Anpassungen der nationalen agrarstatistischen Systeme bzw. für die vorbereitenden Arbeiten zur Deckung des neuen oder erhöhten Bedarfs, die Bestandteil eines technischen Aktionsplans sind.

(2) Die Kommission entscheidet jedes Jahr in Verbindung mit dem technischen Aktionsplan nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren über die Höhe des den Mitgliedstaaten zu gewährenden Finanzbeitrags.

(3) Der Beitrag wird den Mitgliedstaaten jedes Jahr zur Verfügung gestellt, nachdem der Jahresbericht über die Durchführung der vorgesehenen Aktionen im Vorjahr der Kommission vorgelegt und von ihr angenommen worden ist. Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort vor, soweit sie diese für notwendig hält.

Artikel 7

Flexibilität

Falls es zur Erreichung der Ziele dieser Entscheidung notwendig sein sollte, kann die Kommission für die Dauer eines technischen Aktionsplans nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren dem Antrag eines Mitgliedstaats stattgeben, ihm für die in Anhang IV aufgeführten Erhebungen Anpassungen bei einzelnen der folgenden Festlegungen zu gestatten: Regionen, territoriale Untergliederungen, Definitionen, Erhebungsmethodik, Erhebungszeitpunkt, Merkmalsliste und Größenklassen.

Artikel 8

Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten

Die Kommission kann Anhang I (Statistikbereiche, in denen Einsparungen möglich sind) und Anhang II (Statistikbereiche mit neuem oder erhöhtem Bedarf) nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren ändern. Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über solche Änderungen.

Artikel 9

Aufgaben des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses

Der Ständige Agrarstatistische Ausschuß, der mit dem Beschluß 72/279/EWG (5) eingesetzt wurde, tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um folgendes zu erörtern:

a) die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte über die Durchführung der Tätigkeiten im Vorjahr,

b) die von den Mitgliedstaaten für das folgende Jahr vorgeschlagenen Maßnahmen und die Pläne für die beiden darauffolgenden Jahre,

c) den technischen Aktionsplan für das folgende Jahr,

d) den in Artikel 6 vorgesehenen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft,

e) mögliche Änderungen der Anhänge I und II.

Artikel 10

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission ergreift alle zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird sie vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt) unterstützt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung des Rates an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 11

Bericht

Vor dem 1. November 1997 legt die Kommission nach Anhörung des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung vor, dem sie gegebenenfalls Vorschläge für eine Verlängerung beifügt.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINTO

(1) ABl. Nr. C 336 vom 14. 12. 1995, S. 6.

(2) Stellungnahme vom 24. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996).

(3) ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. C 161 vom 28. 6. 1989, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 2.

ANHANG I

STATISTIKBEREICHE, IN DENEN EINSPARUNGEN MÖGLICH SIND (1)

1. Betriebsstrukturerhebung: Straffung und Umstrukturierung der Merkmalsliste, insbesondere für die Zwischenerhebungen.

2. Erhebung über die Rebflächen: Straffung des Tabellenprogramms.

3. Erhebung über die Obstbaumanlagen: Verringerung der Verpflichtungen bezüglich der Zwischenerhebungen.

4. Landwirtschaftlicher Einkommensindex: Streichung der ersten detaillierten Schätzungen im Oktober und Streichung einiger Einzelheiten von geringerer Bedeutung.

5. Gesamteinkommen landwirtschaftlicher Haushalte: größere Flexibilität bei den Zielkonzepten und der Häufigkeit.

6. Erhebungen über den Viehbestand: Anwendung des Agriflex-Konzepts (d. h. Anpassung der Erhebungshäufigkeit an den Umfang des Viehbestands in jedem Land).

7. Milchstatistik: Streichung der wöchentlichen Statistiken; Streichung der Kaseinstatistiken, Reduzierung gewisser jährlicher Statistiken und Straffung der Strukturstatistik im Milchsektor.

(1) Festgestellt bei der Überprüfung der Agrarstatistik im Rahmen des Statistischen Programms der Europäischen Gemeinschaften 1989-1992. Einige der ausgewiesenen Ersparnisse sind seit Beginn dieser Unternehmung bereits umgesetzt worden.

ANHANG II

STATISTIKBEREICHE MIT NEUEM ODER ERHÖHTEM BEDARF (1)

Themen

1. Betriebsstrukturerhebung: Anpassung der Merkmalsliste zur Berücksichtigung neuer Bedürfnisse (Tätigkeiten außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs, Landwirtschaft-Umwelt-Indikatoren, genauere geographische Differenzierung, insbesondere für die Basiserhebung).

2. Rasche Schätzungen der beabsichtigten Aussaaten und Anpflanzungen für die wichtigsten Fruchtarten zu Beginn des Winters.

3. Verbesserung und rasche Übermittlung der Produktionsstatistik in bestimmten Bereichen (Obst und Gemüse, Wein, Eier und Gefluegel, Blumen).

4. Verbesserung der Statistik über Verbrauch und Lagerbestände sowie Lagerbestandsveränderungen für die wichtigsten Produkte im Hinblick auf die regelmäßige Erstellung von Versorgungsbilanzen auf europäischer Ebene.

5. Viehfutter: Überwindung gewisser Verzögerungen in der Erstellung der Futtermittelbilanzen.

6. Entwicklung von in stärkerem Maße harmonisierten gemeinschaftlichen Forststatistiken.

7. Agrarpreisstatistik: neue Auswahl der Reihen absoluter Agrarpreise unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der wirtschaftlichen Veränderungen.

Methodik

8. Verbesserte und neue Methoden, die den Mitgliedstaaten die effizientere Deckung des bestehenden und des neuen Informationsbedarfs ermöglichen, zum Beispiel vereinfachte Erhebungen, Verwaltungsdaten, Panels, Fernerkundung.

(1) Festgestellt bei der Überprüfung der Agrarstatistik im Rahmen des Statistischen Programms der Europäischen Gemeinschaften 1989-1992.NB: Alle eventuellen neuen statistischen Verpflichtungen werden Gegenstand gesonderter Rechtsinstrumente des Rates sein.

ANHANG III

ZIELE, ASPEKTE UND KRITERIEN DES SYSTEMS DER AGRARSTATISTIK DER GEMEINSCHAFT

Ständige Verbesserung

1. Die Agrarstatistik der Gemeinschaft wird bei der Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft und von Drittländern an agrarstatistischen Informationen immer kosteneffizienter und vollständiger werden.

Vergleichbarkeit und Qualität der Ergebnisse

2. Die Agrarstatistik der Gemeinschaft wird eine ständige Qualitätskontrolle beinhalten, um zu gewährleisten, daß die Daten für die vorgesehenen Verwendungszwecke geeignet sind. Insbesondere kann von den Mitgliedstaaten verlangt werden, daß sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die verwendeten statistischen Methoden und ihre Eignung informieren.

Antwortlast

3. Die Agrarstatistik der Gemeinschaft wird die Antwortlast so gering halten, wie es zur Deckung des Informationsbedarfs möglich ist.

Integration der Agrarstatistik mit anderen Statistiken

4. Durch die Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft wird es leichter werden,

a) Statistiken aus anderen Bereichen zu nutzen,

b) einen Datenbeitrag zu allgemeinen statistischen Systemen zu leisten,

c) den agrarstatistischen Apparat zur Sammlung von statistischen Informationen zu nutzen, die in anderen Bereichen benötigt werden.

Komplementarität zwischen Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene

5. Mit den nationalen agrarstatistischen Systemen können Daten gesammelt und der Kommission übermittelt werden, die nicht formell für die Gemeinschaftsebene vorgesehen sind. Bestimmte direkt auf Gemeinschaftsebene entwickelte Anwendungen (z. B. EUROFARM, SPEL) können dazu dienen, die Mitgliedstaaten mit Informationen zu versorgen, die auf nationaler Ebene nicht zur Verfügung stehen.

Konzentration auf das Wichtigste

6. Die von jedem Mitgliedstaat gelieferten Datenmengen können je nach Bedeutung des analysierten Phänomens für die regionale, nationale und gemeinschaftliche Ebene variieren.

Effizientester nationaler Ansatz

7. Die Mitgliedstaaten können die Basisdaten mit der statistischen Methode sammeln, die im Hinblick auf die notwendigen Definitionen und Termine und die erforderliche Genauigkeit am effizientesten ist (vorbehaltlich der Kontrolle nach Nummer 2).

Optimierung

8. Die in verschiedenen gemeinschaftlichen Rechtsinstrumenten und informellen Vereinbarungen im Detail festgelegten Erfordernisse der Gemeinschaft stellen an sich keine optimale Struktur dar. Jeder Mitgliedstaat hat für die optimale Anpassung seines nationalen agrarstatistischen Systems an die Gemeinschaftserfordernisse und deren optimale Deckung durch dieses System zu sorgen. Die Gemeinschaftserfordernisse dürfen der nationalen Optimierung nicht unnötig im Wege stehen.

ANHANG IV

WICHTIGSTE RATSVERORDNUNGEN UND -RICHTLINIEN ÜBER DIE AGRARSTATISTIK

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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